Römische lehre der dinglichen rechte oder sachen-rechte, Part 1 |
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... also den ursprünglichen Mangel der Uebertragungs - Rechtsform wieder gut machte . Gaius . II . 204. Nam si mancipi rem tantum tradiderit , nec mancipaverit , usucapione demum pleno iure fit ( legatarii ) : finitur autem usucapio ...
... also den ursprünglichen Mangel der Uebertragungs - Rechtsform wieder gut machte . Gaius . II . 204. Nam si mancipi rem tantum tradiderit , nec mancipaverit , usucapione demum pleno iure fit ( legatarii ) : finitur autem usucapio ...
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... also nur die begonnene , aber durch den Verlust des Bestßes unterbrochene Usucapio als vollendet zu fingiren , wiewohl sie es nicht war , und der , dem eine Res mancipi durch einfache Tradition übertragen worden , erschien wie gegen den ...
... also nur die begonnene , aber durch den Verlust des Bestßes unterbrochene Usucapio als vollendet zu fingiren , wiewohl sie es nicht war , und der , dem eine Res mancipi durch einfache Tradition übertragen worden , erschien wie gegen den ...
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... also auch zu behalten , war dieser außer Stande mehr als ein In bonis von ihm zu erwerben.- Ist man der Ansicht , daß die Acquisitiones naturales der Occupatio und Specificatio im alten Rechte unfähig waren , sofort Dominium ex iure ...
... also auch zu behalten , war dieser außer Stande mehr als ein In bonis von ihm zu erwerben.- Ist man der Ansicht , daß die Acquisitiones naturales der Occupatio und Specificatio im alten Rechte unfähig waren , sofort Dominium ex iure ...
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... also im neuesten römischen Rechte wieder ebenso wie im älte sten nur Ein römisches Eigenthum giebt , Gaius II , 40. , und daneben den durch die Publiciana in rem actio gegen jeden dritten Minderbes rechtigten geschüßten Uuscapionsbestg ...
... also im neuesten römischen Rechte wieder ebenso wie im älte sten nur Ein römisches Eigenthum giebt , Gaius II , 40. , und daneben den durch die Publiciana in rem actio gegen jeden dritten Minderbes rechtigten geschüßten Uuscapionsbestg ...
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... der Hauptsache , nach Civilrecht wie nach lus gen- tium , theilt . War also die Hauptsache im Dominium ex iure Quiri- tium , so mußte dasselbe auch von der Nebensache gelten . L. 19. § . 13. D. de auro , argento 48 - S.
... der Hauptsache , nach Civilrecht wie nach lus gen- tium , theilt . War also die Hauptsache im Dominium ex iure Quiri- tium , so mußte dasselbe auch von der Nebensache gelten . L. 19. § . 13. D. de auro , argento 48 - S.
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Actio Actio in rem alſo Ansicht apud Befiß Besiß Besiz bewegliche Sachen bona fide Bonae fidei possessor bonis Civilrecht Condictio daher deſſen dieſe dinglicher Rechte Dominium ex iure dominus Eigenthum eius empt emptore enim Erfißung Ersigung Ersizung erwerben etiam ex iure Quiritium factum Fall find Fiscus folgeweise Fortseßung Früchte Fructus extantes fundum Furtum Gaius Ganzen Gebäude Grund Grundstücke herede usucapio hereditatem indeſſen ipso iure iſt Iusta causa Juristen Justinian Klage läßt leßteren Longi temporis praescriptio mala fide muß neue Species Occupation omnibus Paulus poss possessio possessionis possidere potest praescr Prätor Puchta quae quam quia quidem quis quod rebus rei vind Rei vindicatio rerum Res furtiva Res mancipi Römer römischen Rechte ſein ſich sive ſondern Specificant Specification sunt Theile Thesauros thümer Titulus Traditio Ulpian unsere usuc usurp Vangerow verb Vergl Verjährung vindiziren Vorausseßung XII Tafeln