hat in ihrer völligen Umarbeitung eine Gestalt angenommen, von der ich hoffe, daß darin das Buch, von meinen speciellen Lehrzwecken abgesehen, nun auch in weiteren Kreisen nicht ohne einigen Nußen sein dürfte, und daher übergebe ich es denn hiermit der Oeffentlichkeit. · Obwohl sein Gegenstand ein in sich völlig abgeschlossener ist, so wird doch als zweiter Band die Lehre von den dinglichen Rechten an fremder Sache baldmöglichst nachfolgen. Bonn im December 1851. Dr. Sell. Vorwort. Inhalt. Seite 1 345 Systematische Uebersicht des römischen Privatrechts im Allgemeinen Lehre von den dinglichen Rechten oder Sachenrechten. Von den dinglichen Rechten überhaupt. §. 1. I. Begriff der dinglichen Rechte S. 2. II. Arten der dinglichen Rechte A. Inwieferne ist der Saß wahr: Resoluto iure concedentis resolvitur etiam ius concessum? 1. Von den Fällen, in denen der Eigenthümer dingliche 2. Von den Fällen, in denen ein dinglich Berechtigter (in re aliena) wieder dingliche Rechte constituirt hat B. Inwieferne können durch Eintritt einer Conditio resolutiva BB. Inwieferne können Iura in re aliena durch Eintritt einer Resolutiv-Bedingung, eines Endtermins aufhören? . C. Inwieferne erlöschen dingliche Rechte durch Veräußerungen des Fiscus, des Regenten und der Regentin? D. Weitere gemeinschaftliche Gründe der Beendigung dinglicher Erste Abtheilung. Lehre vom Eigenthume. §. 9. 1. Begriff des Eigenthums und darin enthaltene Befugnisse 11. S. Seite 16 19 20 2. Gefeßliche Eigenthums-Beschränkungen, welche die Aus- B. Von der Veräußerungs-Beschränkung insbesondere §. 12. S. 13. III. Arten des Eigenthums. S. 14. A. Vom Dominium ex iure Quiritium und von dem In bonis 1. Von der ursprünglich einzigen Art römischen Eigenthums 25 28 32 4. Verhältniß des In honis zum Dominium ex iure Qui- 5. Verhältniß des In bonis zur bonae fidei possessio 7. Von der Vereinigung des In bonis und Dominium ex B. Neuere Eintheilungen des Eigenthums S. 15. IV. Erwerb des Eigenthums im Allgemeinen S. 16. V. Erwerb des Eigenthums im Einzelnen A. Eigenthums-Erwerb ohne Rücksicht auf das bereits erworbene Eigen- AA. Eigenthums-Erwerb durch zweiseitige Rechtsgeschäfte. 55 58 S. 17. S. 18. S. 19. B. Von dem Eigenthumserwerbe durch die nach erhobenem C. Von dem Fruchterwerbe des Usufructuars und Pachters BB. Eigenthums-Erwerb durch einseitige Handlungen des Erwerbenden. A. Von der Occupatio. 1. Im Allgemeinen Ceite 59 60 62 63 63 77 b. Fähigkeit des Objects c. Gehörige Willensbestimmung und Willensäußerung 2. Von den einzelnen Gestaltungen der Occupatio ínsbe- A. Von der Jagd i. w. S. B. Von dem Finden, Inventio. (Schaßfindungstheorie A. Historische Einleitung zur Lehre von der Erfißung des 1. Begriff und Erfordernisse derselben im Allgemeinen * 104 109 109 110 116 130 |