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praktisch Cessions effect haben, ist aber niemals formell ein Cessionsgeschäft; sie bedeutet immer Neubegründung einer Forderung, nicht Uebertragung der bisherigen Forderung.

L. 3 pr. C. de novat. et deleg. (8, 42) (GORDIAN.): Si delegatio non est interposita debitoris tui, ac propterea actiones apud te remanserunt, quamvis creditori tuo adversus eum solutionis causa mandaveris actiones, tamen, antequam lis contestetur, vel aliquid ex debito accipiat, vel debitori tuo denuntiaverit, exigere a debitore tuo debitam quantitatem non vetaris, et eo modo tui creditoris exactionem contra eum inhibere.

L. 1 C. de O. et A. (4, 10) (GORDIAN.): Actiones tibi adversus debitorem, pro quo solvisti, dicis esse mandatas, et antequam eo nomine litem contestareris, sine herede creditorem fati munus implesse proponis. Quae si ita sunt, utilis actio tibi competit.

L. 8 C. de hered. vend. (4, 39) (DIOCLETIAN.): Ex nominis emtione dominium rerum obligatarum ad emtorem non transit, sed vel in rem suam procuratore facto, vel utilis, secundum ea, quae pridem constituta sunt, exemplo creditoris persecutio tribuitur.

§ 75.

Haftung für fremde Schulden.

I. Der Eigenthümer des servus haftet aus den Delicten des servus mit der Noxalklage (oben S. 243). Aus den Contracten des servus haftet der dominus nicht schlechtweg, sondern nur unter Umständen, nämlich unter folgenden Umständen:

1) wenn der dominus dem servus ein peculium eingeräumt hat, d. h. ihm Vermögensstücke übergeben hat mit dem Auftrag, dieselben selbständig zu verwalten (der servus unternimmt z. B. mit dem peculium irgend einen eigenen Gewerbebetrieb). Dann kann der dominus aus allen Contracten dieses servus (nur nicht aus Schenkungsgeschäften) mit einer (prätorischen) actio de peculio belangt werden, welcher gegenüber der Herr bis zum Betrage des peculium (peculio tenus) haftet.

peculium Vermögen des Herrn geblieben ist (der servus kann nichts erwerben), so haftet also der Herr in solchem Fall mit seinem eigenen Vermögen (aber nur bis zum Belauf des peculium) für die Contractschulden des servus, d. h. für fremde Schulden. Der servus selber haftet aus seinen Contracten naturaliter (vgl. S. 235).

Was der Sklave dem Herrn schuldet (der Sklave hatte etwa für sein peculium von dem Herrn ein Darlehn aufgenommen unter Verpflichtung zur Rückzahlung), vermindert das peculium; umgekehrt, was der Herr dem Sklaven schuldet, vermehrt das peculium. Eine civilrechtliche Obligation ist zwischen dominus und servus unmöglich: aber die Contracte und Quasicontracte zwischen dominus und servus wirken als Verminderung, bezw. Vermehrung des Peculium. Hat daher der Sklave mit einem Dritten zu Gunsten des Herrn contrahirt (z. B. ein Darlehn aufgenommen, welches er für den Herrn verwendet, indem er etwa dessen Schulden bezahlt), so wird der Sklave wegen des aufgenommenen Darlehns einen Ersatzanspruch gegen den Herrn haben (entsprechend der actio negotiorum gestorum contraria), soweit der Herr bereichert, also das Geschäft wirklich dem Herrn zu Gute gekommen ist. Dieser Ersatzanspruch des servus würde sein peculium vermehren und also auch um den Betrag dieses Ersatzanspruches der Herr dem dritten Gläubiger vermöge der actio de peculio haften. Der Gläubiger aber, mit welchem der servus das dem Herrn vortheilhafte Geschäft schloss, soll nicht auf diese actio de peculio beschränkt sein. Er kann die actio de in rem verso gegen den Herrn anstellen, welcher gegenüber der Herr um den Betrag seiner Bereicherung (soweit das Geschäft ihm wirklich zu Gute gekommen ist), also um den Betrag jenes Ersatzanspruchs des servus gegen den dominus, haftet. Dieser actio de in rem verso gegenüber hat der Herr kein Recht, die ihm etwa aus anderen Verhältnissen gegen den servus zuständigen Forderungen abzuziehen.

War das Peculium dem Sklaven gegeben, um damit ein Handelsgewerbe zu treiben, so haben die Handelsgläubiger des servus gegen den Herrn die actio tributoria auf verhältnissmässige Vertheilung der merx peculiaris (des Handelscapitals) unter die Handelsgläubiger (Concursverfahren). Der Herr hat dann nicht das Recht, seine Forderungen gegen den servus Vorweg abzuziehen, sondern nur das Recht, wegen seiner Ansprüche neben den Gläubigern verhältnissmässige Befriedigung zu empfangen.

2) Wenn der Herr den Auftrag (jussus) zum Abschluss des Geschäftes durch den servus ertheilt hat, so haftet der Herr dem Gläubiger mit der actio quod jussu, und zwar auf das Ganze

(in solidum). Der Auftrag braucht nicht speciell ertheilt zu sein. Es genügt auch der allgemeine Auftrag. Hat der Herr den Sklaven als Schiffscapitän (magister navis) eingesetzt und damit also ein Generalmandat (auf alle dem Schiffscapitän als solchem zufallenden Geschäfte bezüglich) ertheilt, so kann aus allen Geschäften, welche der Dritte mit diesem servus als Schiffscapitän geschlossen hat (man denke z. B. an Frachtverträge), gegen den Herrn (als den Rheder, exercitor navis) mit der actio exercitoria geklagt werden, und zwar auf das Ganze. Oder: hat der Herr den Sklaven sonst in einem Gewerbebetrieb als seinen Bevollmächtigten (institor, z. B. als Kellner, als Commis) angestellt, so haftet der Herr aus den Contracten, welche mit dem institor als solchem abgeschlossen sind, gleichfalls auf das Ganze mit der actio institoria.

II. Der Hausvater haftet aus dem Contracte des Hauskindes ebenso wie der dominus aus dem Contracte des servus. Also bald beschränkt, falls dem filiusfamilias ein peculium (profecticium, s. unten § 88) übergeben war (oder der filius familias zu Gunsten des Vaters contrahirt hatte), bald unbeschränkt, falls der Vater den Auftrag zum Geschäft gegeben hat, sei es speciell, sei es generell. Die Klagen des Gläubigers aus dem Contract des filiusfamilias gegen den paterfamilias sind genau die gleichen, wie die aus dem Contract des servus gegen den dominus.

III. Der Auftraggeber haftet für die Contracte des Beauftragten (eines gewillkürten, freien Stellvertreters), sobald dieser als offener Stellvertreter fungirte, also den Contract unter Bezugnahme auf den ertheilten Auftrag abschloss (oben S. 103). Die Klagen, welche im Fall des Generalauftrags gegen den pater familias, bezw. den dominus gegeben werden, sind ebenso zuständig, wenn ein nicht der Gewalt Unterworfener den Auftrag erhalten hat. Die actio exercitoria und institoria findet also auch im Fall der Anstellung eines freien Mannes als Schiffskapitän oder als institor statt. Ist sonstwie, sei es speciell, sei es generell, ein Auftrag gegeben worden wo also im Fall unfreier Stellvertretung die actio quod jussu zuständig sein würde, so wird im Fall freier Stellvertretung eine actio quasi instit oria gegeben. War der Contrahent nicht beauftragt, schloss aber dennoch

im Interesse des Andern (als negotiorum gestor desselben) den Contract, so kann der Gläubiger, mit welchem der Contract geschlossen wird, gegen diesen Andern mit actio utilis de in rem verso klagen. Der Verklagte haftet auf den Betrag seiner Bereicherung, d. h. soweit er dem negotiorum gestor ersatzpflichtig sein würde.

IV. Alle aufgeführten Klagen sind prätorische Klagen. Nach Civilrecht haftet immer und ausnahmslos nur der Contrahent, haftet niemals der dominus, der pater familias, der Auftraggeber des Contrahenten. Es giebt nach Civilrecht kein Contrahiren im fremden Namen mit Wirkung für den Andern. Aber der Prätor hat aus der Schuld des Contrahenten (welche von Civilrechts wegen die einzige bestehende Schuld ist), eine Klage auch gegen den dominus, bezw. den paterfamilias, bezw. den Auftraggeber (dominus negotii) gegeben: die vorhin aufgeführten Klagen. Die prätorische Klage ward der civilrechtlichen Klage hinzugefügt (non transfertur actio, sed adjicitur). Ein Zusatz zur Klagformel drückt aus, weshalb aus der Schuld des Contrahenten ein Anderer, der nach Civilrecht gar nicht verpflichtet ist, verklagt wird. Daher die heute übliche Bezeichnung dieser prätorischen Klagen als actiones adjecticiae qualitatis. Eine actio adjecticia qualitatis ist also die Klage aus dem Contract des (unfreien oder freien) Stellvertreters gegen den Vertretenen. jedem einzelnen Fall die Klage, welche gegen den Contrahenten selber zuständig sein würde, aber mit dem betreffenden Zusatz (adjecticia qualitas), welcher zugleich die etwa eintretende Beschränkung der Haftung ausdrückt. War also ein Kaufgeschäft abgeschlossen worden, so würde der dritte Verkäufer gegen den Vertretenen (dominus, paterfamilias u. s. w.) mit der actio venditi de peculio, oder der actio venditi de in rem verso, oder der actio venditi institoria u. s. w. auftreten.

Sie ist in

Das römische Recht ist auf diesem Standpunkt stehen geblieben, dass aus dem Contract des Stellvertreters grundsätzlich der Contrahent (der Stellvertreter), und nicht der Vertretene haftet, dass also die Haftung des Vertretenen in allen Fällen eine Haftung aus fremder Schuld (aus der Schuld des Stellvertreters) sei. Das heutige Recht ist zu dem anderen Satz übergegangen, dass der von dem bevollmächtigten Stellvertreter im Namen des

Vertretenen abgeschlossene Contract direct den Vertretenen verpflichtet, der Vertretene also aus eigener Schuld haftet, nicht mehr aus fremder Schuld. Von Klagen nach Art der römischen actiones adjecticiae qualitatis kann daher heute nur noch die Rede sein, sofern etwa ein Hauskind vom Vater ein peculium profecticium empfing (actio de peculio), oder Jemand ohne Vollmacht im Interesse des Andern contrahirte (actio de in rem verso und utilis de in rem verso), in den Fällen also, wo der Contrahent zunächst sich selbst verpflichtet und verpflichten will, und deshalb wie einst im römischen Recht, so noch heute, der Vertretene aus der Schuld des Contrahenten in Anspruch genommen wird.

§ 36 I. de action. (4, 6): Sunt praeterea quaedam actiones, quibus non solidum, quod debetur nobis, persequimur, sed modo solidum consequimur, modo minus: ut ecce, si in peculium filii servive agamus. Nam, si non minus in peculio sit, quam persequimur, in solidum pater dominusve condemnatur: si vero minus inveniatur, eatenus condemnat judex quatenus in peculio sit.

pr. I. quod cum eo (4, 7): Quia tamen superius mentionem habuimus de actione, qua in peculium filiorumfamilias servorumque agitur, opus est, ut de hac actione et de ceteris, quae eorundem nomine in parentes dominosve dari solent, diligentius admoneamus. Et quia, sive cum servis negotium gestum sit, sive cum his, qui in potestate parentum sunt, fere eadem jura servantur: ne verbosa fiat disputatio, dirigamus sermonem in personam servi dominique, idem intellecturi de liberis quoque et parentibus, quorum in potestate sunt. Nam, si quid in his proprie observetur, separatim ostendimus.

§ 1 eod. Si igitur jussu domini cum servo negotium gestum erit, in solidum praetor adversus dominum actionem pollicetur, scilicet, quia, qui ita contrahit, fidem domini sequi videtur. § 2. Eadem ratione praetor duas alias in solidum actiones pollicetur, quarum altera exercitoria, altera institoria appellatur. Exercitoria tunc locum habet, cum quis servum suum magistrum navis praeposuerit, et quid cum eo ejus rei gratia, cui praepositus erit, contractum fuerit. Ideo autem exercitoria vocatur, quia exercitor appellatur is, ad quem cottidianus navis quaestus pertinet. Institoria tunc locum habet, cum quis tabernae forte, aut cuilibet negotiationi servum praeposuerit, et quid cum eo ejus rei causa, cui praepositus erit, contractum fuerit. Ideo autem institoria appellatur, quia, qui negotiationibus praeponuntur, institores vocantur. Istas tamen duas actiones praetor reddit et si liberum quis hominem, aut

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