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daß die Schäße als Bona vacantia dem Fiscus zufallen sollten. So wird uns namentlich berichtet, daß Nero eine Expedition ausgerüstet habe, um einen ihm (fälschlich) angezeigten großen Schaß [thesauros antiquissimae gazae, Suet. Nero 29. (31.) i. f.] in Africa im Interesse des Fiscus zu heben. Tacit. Ann. XVI. 1. Und nur eine Folge jenes Grundsages war denn, daß die gefundenen Schäße zur Anzeige des Staates gebracht werden mußten. Dies schloß indessen nicht aus, daß milde Kaifer auf eine solche Anzeige hin dem Finder eines Schazes gestatteten, denselben für sich zu behalten. Dafür zeugt namentlich das Beispiel Nerva's, der einem gewissen Atticus auf die Anzeige eines in seinem Hause gefundenen Schazes wiederholt rescribirt, er folle sich seines Fundes freuen. Zonaras Ann. ed. Bas. 1557. Tom. II. p. 199. Philostratus Vit. sophist. II. 2. Der erste Kaiser, welcher dem Finder als folchem, wenn er nicht nach dem Schaze gesucht, die eine Hälfte desselben zusprach, die andere dem Eigenthümer des Grundes und Bodens, war Hadrian, Spartianus in Hadr. *) c. 17. §. 39. I. de rer. div. (2. 1.), ohne indeffen damit schon jezt eine feste, geseßliche Basis für die Zukunft zu begründen. Denn schon von Alerander Sever wird uns wieder gesagt, er habe die Schäße deren Findern geschenkt. Lampridius in Alex. Sev.**) c. 45. Constantin (a. 315.) erkannte bei freiwilliger Anzeige die eine Hälfte des Schazes dem Finder, die andere dem Fiskus zu, L. 1. Th. C. de thesaur. (10. 18.), und einer Bestimmung Gratian's, Valentinian's und Theodosius zufolge follten auf eigenem Boden gefundene Schäße dem Finder ganz gehören, (vergl. auch L. 3. Th. C. eod. a. 390.), von den auf fremdem Boden zufällig gefundenen aber nur drei Viertheile, Ein Viertheil dem Dominus loci und außerdem verboten sein, auf fremden Grundstücken nach Schäßen zu suchen. L. 2. Th. C. eod. (a. 380.) Dieses wiederholte Schwanken der Legislation war natürlich wenig geeignet, einen festen Rechtszustand herbeizuführen, und daher häuften sich denn in Betreff der Hebung von Schäßen die Bitten und Anfragen beim Kaiser in immer weiterem Umfange, bis endlich Leo, hierdurch veranlaßt, i. J. 474.

*) Spartian. I. c. De thesauris ita cavit, ut si quis in suo reperisset, ipse potiretur: si quis in alieno, dimidium domino daret: si quis in publico, cum fisco aequaliter partiretur.

**) Lamprid. I. c. Thesauros repertos iis qui repererant donavit: darauf fährt Lampridius fort: et si multi essent, addidit his eos quos in suis babebat officiis.

geradezu untersagte, um die Erlaubniß, Schäße zu suchen oder die gefundenen zu behalten, beim Kaiser einzukommen. Dafür regulirte er aber nun auch die Schaßfindungstheorie für die Zukunft in dauernder Weise, L. un. I. C. de thes. (10. 15.), im Wesentlichen auf Grundlage der bereits von Hadrian herrührenden Bestimmungen, §. 39. I. de rer. div. (2. 1.), denen zufolge der Erwerb des Schazes eine aus Occupation und Accession gemischte Adquisitions-Art ist, jenes in Betreff des Finders, dieses in Betreff des Eigenthümers des Grundes und Bodens *).

Die Ergebnisse gedachter Theorie im Einzelnen, wie sie auch ins justinianeische Recht aufgenommen worden, sind die folgenden:

1. Findet der Eigenthümer auf seinem Grundstücke einen Schaß, so verbleibt er ihm allein, weil Finder und Eigenthümer in Einer Person zusammentreffen; und dabei erscheint es ganz gleichgültig, ob absichtlich darnach gesucht wurde, oder der Fund ein zufälliger war, wenn nur in jenem Falle keine verbotenen Zauberkünfte angewendet wurden.

...

L. un. I. C. cit. Leo: Nam in suis quidem locis unicuique dummodo sine sceleratis ac puniendis sacrificiis aut alia qualibet arte legibus odios a thesaurum .. quaerere et invento uti liberam tribuimus facultatem. Wurden Zauberkünfte gebraucht, so erwirbt der Finder den gehobenen Schaß durch die Occupation zwar gleichfalls**), allein er darf ihn nicht behalten, (invento non uti); vielmehr confiscirt ihn der Staat †).

*) Das römische Recht sieht den Schaß, weil sich in Folge seiner langen Verborgenheit der Eigenthümer nicht mehr ermitteln läßt, als eine herrulose Sache an, L. 31. §. 1. D. de adq. rer. dom. (41. 1.), führt indessen diesen Gesichtspunkt ebensowenig consequent durch, wie den der Accession, weil sonst in jenem Falle der Occupant, in diesem der Dominus fundi den Schaß allein erhalten müßte. Nur wenn der Ort des Fundes keinen Eigenthümer hat, macht sich, mit Ausnahme der Loci religiosi, (Nro. 3. S. 88.) der Gesichtspunkt der Occupation in seiner vollen Consequenz geltend.

**) Die gewöhnliche Wirkung der Occupation hier in Abrede zu stellen, berechtigen uns die Worte Leo's in keiner Weise.

+) Dies bezweifelt neuerdings nach v. Löhr's Vorgange Fris in s. Erläuterungen zu Wening-Ingenheim II. S. 320., weil der Confiscation nicht ausdrücklich gedacht sei. Allein dessen bedurfte es auch nicht, da der Schaßgräber, welcher sich verbotener Zauberkünfte bedient hatte, zufolge eines S. C. Pomponio et Rufo Conss. factum mit der Strafe der Lex Cornelia, d. h. mit Aquae et ignis interdictio (Coll. XII.

2. Wurde der Schaß auf fremdem Grunde und Boden gefunden, so kommt es nun darauf an, ob ihn der Occupant zufällig (fortuitu), 8. B. beim Pflügen, Umgraben, gefunden, oder darnach gesucht hat; (data ad hoc opera.) §. 39. I. cit.

a. In jenem Falle erwirbt der Finder die eine Hälfte, die andere der Eigenthümer des Grundstückes*), sei dies ein Privater, der Staat oder eine sonstige juristische Person, L. un. I. C. cit. verb. Quodsi forte partiatur. §. 39. I. cit.; und zwar beide in gleicher Weise im Momente der Occupation **).

5. §. 1.) und folgeweise mit Confiscation seines ganzen Vermögens bestraft wurde, L. 13. D. ad Leg, Corn, de sic. (48. 8.) Coll. XV, 1.; eine besondere Erwähnung der Confiscation des Schaßes also nicht erst erforderlich war, um sie zu veranlassen. — Die allgemeine Confiscation ist heutzutage außer Brauch, allein darum dauert doch die Leo'sche Bestimmung, daß nur, wer ohne Zauberkünfte einen Schah auf seinem Grundstücke gehoben hat, denselben behalten darf, (invento uti) noch fort, und folgeweise ist leßterer auch noch gegenwärtig wenigstens der Theorie nach der Confiscation unterworfen. · Wenn Schmid Handbuch des gem. deutschen bürgerl. Rechtes I. S. 66. das Nichterwähnen der Confiscation des unter Anwendung von Zauberkünften gefundenen Schaßes daraus erklärt, weil bis dahin (bis Lev) der Fiscus alle Schäße an sich genommen habe, die Abänderung aber nur unter der Vorausseßung getroffen sei, daß von den genannten unerlaubten Mitteln kein Gebrauch gemacht worden, so ist dies historisch unrichtig. Vergl. die geschichtl. Einleitung S. 85.

*) Hat an dem Grundstücke, worin der Schaß verborgen, ein Dritter den Ufusfructus, oder ist es verpfändet, so erwerben Usufructuar und Pfandgläubiger zwar wohl als Finder die eine Hälfte, niemals aber wegen der auf sie übertragenen Eigenthums: befugnisse am Grundstücke auch die andere. Ganz dasselbe gilt auch vom Emphyteuta. L. 63. §. 3. 4. D. de adq. v. am. poss. (41. 1.) L. 7. S. 12. D. sol. matr. (24. 3.) Ulp. verb. nec in fructum cedere; non magis, quam si thesaurus fuerit inventus; in fructum enim non computabitur, sed pars eius dimidia restituetur, quasi in alieno inventi.

**) Entgegengeseßter Ansicht ist Vuchta in s. Vorlesungen I. S. 154. S. 300, indem er dem Eigenthümer des Grundstückes nur einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe der Hälfte des Schaßes zuerkennt. Allein man vergleiche S. 39. I. de rer. div. (2. 1.) Thesauros, quos quis in loco suo invenerit, Divus Hadrianus ., ei concessit, qui eos invenerit. . . At si quis in alieno loco . . fortuitu invenerit; dimidium domino soli concessit, et dimidium inventori. Et convenienter, si quis in Caesaris loco invenerit, dimidium inventoris, et dimidium esse Caesaris statuit. Cai

b. In diesem Falle gehört der ganze Schaß dem Eigenthümer des Bodens, und zwar abermals ipso iure im Momente der Occupation des Finders, (vergl. die vor. Note), der überdies noch einer Strafe unterliegt, weil er wider das Verbot, auf fremdem Eigenthume nach Schäßen zu suchen, gehandelt hat *). L. un. C. cit. verb. In alienis vero terrulis nemo audeat puniatur. Wird ein auf fiscalischem Grundstücke aufgefundener Schaß nicht angezeigt**), um der Herausgabe der an den Fiscus als Eigenthümer fallenden Hälfte zu entgehen, so soll der Finder zur Strafe nicht nur den ganzen Schat, sondern außerdem auch noch einmal soviel (Alterum tantum) an den Fiscus auszuliefern verpflichtet sein.

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L. 3. §. 11. D. de iure fisci (49. 14.) Callistr. Deferre autem se nemo cogitur, quod thesaurum invenerit, nisi ex eo thesauro pars fisco debeatur. Qui autem cum in loco fisci thesaurum invenerit, et partem ad fiscum pertinentem suppresserit, totum cum altero tanto cogitur solvere.

die

Des Falles, in dem Jemand unter Anwendung verbotener Zauberkünfte auf fremdem Grundstücke einen Schaß gehoben hat, gedenken die Geseze nicht, weil dieser Umstand — das Verbrechen eines Dritten rechtliche Lage des Grundeigenthümers, der im Momente der Occupation den Schaß ipso iure erwirbt, nicht alteriren kann.

3. Wer auf Grundstücken, die in Niemandes Eigenthum stehen, wie in loco sacro aut religioso, zufällig einen Schaß findet, erhält ihn Hadrian zufolge allein, weil kein Eigenthümer da ist, der die Hälfte ansprechen könnte.

§. 39. I. cit. Thesauros, quos quis in loco suo invenerit, Divus Hadrianus, naturalem aequitatem sequutus, ci con

conveniens est, ut, si quis in fiscali loco vel publico vel civitatis invenerit dimidium ipssius esse debeat et dimidium fisci vel civitatis. L. 63. pr. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) Tryph. Si is, qui in aliena potestate est, thesaurum invenerit; in persona eius, cai adquirit, hoc erit dicendum: ut, si in alieno agro invenerit, partem ei adquirat: si vero in parentis dominive loco invenerit, illius totus sit; si autem in alieno, pars. L. 3. §. 10. D. de iure fisci (49. 14.) W. Sell a. a. D. S. 177 ff. *) L. 63. §. 1. D. de adq. r, dom. (41. 1.) verb: thesaurus donum fortunae creditur.

**) In allen andern Fällen hat der Finder eines auf fremdem Boden befindlichen Schaßes die Verpflichtung nicht, dem Grundeigenthümer den Schaß anzuzeigen.

cessit, qui eos invenerit. Idemque statuit, si quis in

sacro aut religioso loco fortuito casu invenerit. Für Begräbnißpläge (Loci religiosi) hat dies ein Rescript von Antoninus Verus und Marcus Aurelius dahin abgeändert, daß dem Fiscus die Hälfte des Schazes eigenthümlich zufallen solle.

L. 3. §. 10. D. de iure fisci (49. 14.) Callistr. Si in locis fiscalibus vel publicis religiosisve aut in monumentis thesauri reperti fuerint: Divi Fratres constituerunt, ut dimidia pars ex his fisco vindicaretur: item si in Caesaris possessione repertus fuerit, dimidiam aeque partem fisco vindicari.

Der letzteren Abänderung gedenken die Institutionen, welche sich darauf beschränken, mit obigen Worten die Hadrian'sche Theorie zu referiren, allerdings nicht, allein durch die Aufnahme des Rescriptes der Divi fratres in die Digesten ist dessen fortdauernde Geltung zur Genüge an den Tag gelegt *).

Wird absichtlich auf heiligem oder religiösem Grunde und Boden nach Schäßen gesucht, so liegt darin ein Verbrechen, Th. C. IX. 17. De sepulchro violato. Iust. C. IX. 19. eod. L 9. §. 1. D. ad Leg. Iul. pecul. et de sacrilegis etc. (48. 13.), und der ganze Schaß muß folglich als Turpe lucrum, Scelere adquisitum an den Fiscus

*) Gewöhnlich wird zwischen §. 39. I. de rer. div. (2. 1.) und L. 3. §. 10. D. de iure fisci (49. 14.) ein Widerspruch angenommen, in dem man, von andern Vereinigungsversuchen abgesehen, vergl. Mackeldey Lehrbuch S. 245. Note d., bald den Institutionen, (vergl. Köch y a. á. O. S. 208. 228. Göschen Vorles. II. S. 168. Schmid a. a. O. §. 7. Note 56.), bald den Pandecten den Vorzug giebt, (vergl. Seuffert Pract. Pandektenrecht I. §. 130. Note 1.), weil diese oder jene unrichtig ercerpirt seien. Allein ein solcher Widerspruch findet sich in der Wirklichkeit gar nicht vor, da die Institutionen nicht aussprechen, daß (nach Justinian's Willen) der in einem Locus religiosus gefundene Schaß dem Finder allein gehöre, was allerdings gegen L. 3. cit. entscheidend wäre, sondern ganz einfach referiren, was Hadrian darüber bestimmt hat. Aus dem bloßen Nichterwähnen der derogirenden Verordnung der Divi fratres folgt aber deren Aufhebung noch keineswegs, vielmehr spricht die Aufnahme derselben in die Pandecten geradezu dagegen. Nur muß man nicht mit Donell, (Comm. IV. c. 14. §. 5.) Ortloff (S. 25), Puchta (Vorles. I. §. 154. S. 300.) u. A. die Loci sacri den religiosis gleichstellen, da correctorische Gefeße strict zu interpretiren find, und das Rescript der Divi fratres der Loci sacri nicht gedenkt.

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