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fructus, quos percepit, eius esse pro cultura et cura *) et ideo, si postea dominus supervenerit et fundum vindicet, de fructibus ab eo consumtis agere non potest. §. 35. I. de rer. div. (2. 1.) Vergl. L. 48. D. de adq. rer. dom. (41. 1.) verb: Bonae fidei emtor etc.

III. Die dritte und legte der oben referirten Ansichten über den Fruchterwerb des Bonae fidei possessor, wornach ihm im Momente der Separation das Eigenthum an allen Früchten, naturalen wie industrialen, so zufällt, daß er sie von jedem Dritten vindiciren, ohne Ersagpflicht consumiren und verä ußern kann, ist bereits bei Beleuchtung der beiden andern auf Grundlage unzweideutiger Quellenzeugnisse als die einzig richtige nachgewiese n worden. Eine nicht unwesentliche Unterstüßung findet dieselbe auch noch darin, daß sie von den Basiliken und deren Scholiaften auf's Bestimmtefte wiederholt wird. Bas. XXIII. 3. L. 25. §. 1. Ed. Heimb. II. p. 704. u. 705. und Scholien (Nro. 5.) p. 705.

Derjenige, welcher unter den Neueren zuerst dem Eigenthumserwerbe des Bonae fidei possessor an allen Früchten eine ausführliche Darstellung gewidmet hat, ist Bade in seiner oben angeführten Schrift; und feitdem (1825) find denn auch die meisten Juristen dieser Ansicht zugefallen; Vergl. Zimmern im Rhein. Museum. III. S. 351. f.

Mühlenbruch Pandecten Recht. II. §. 253. 254.

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Friß Erläuterungen zu Wening. II. S. 301.

v. Vangerow Leitfaden. I. S. 551.

Göschen Vorlesungen II. 1. S. 184 f.

Buchta Cursus der Institutionen. II. S. 668. f.

Heimbach, Lehre von der Frucht. S. 230. f.

Marezoll in f. Zeitschr. f. C. R. u. Pr. XVIII. S. 212. 226. f. freilich nur in Betreff des Endresultates, des Eigenthums an den Früchten, nicht auch in dessen Begründung. Während nämlich Bade den Grund dieses Eigenthums in dem früheren Besiße bei an und für sich gleichem Rechte findet, leitet es v. Vangerow aus dem fingirten Eigenthume des Bonae fidei possessor an der Hauptsache ab;

* In den Worten: eius esse pro cultura et cara mit Unterholzner eine Hinweisung auf Fructus industriales zu finden, ist rein willkührlich. Keine Frucht wird in der Regel ohne eine gewisse Pflege gezogen. Darauf kann also Justinian unmöglich einen Unterschied zwischen industriellen und natürlichen Früchten haben bauen wollen.

für Puchta ist die unter Vorausseßung bloßer Bonae fidei possessio an den Früchten eintretende Möglichkeit, daß nach vollendeter Usucapion der Hauptsache die noch nicht ersessenen Früchte mit einer besonderen Vindication herausverlangt werden könnten, der Veranlassungsgrund des dem Bonae fidei possessor an den Früchten verliehenen Eigenthums, und Heimbach endlich basirt es auf dessen Willen, die Sache für sich zu haben und zu nugen, während ihm die Obliegenheit, die Fructus extantes herauszugeben, aus deren fortdauernder Eigenschaft als Theile der Hauptfache abfließt. — Allein alle diese Erklärungsversuche sind nicht zutreffend *). Der einfachste und natürlichste Grund für das Eigenthum des Bonae fidei possessor an den separirten Früchten ist der Lohn der Bona fides des die Früchte Ziehenden. §. 35. I. de rer. div. (2. 1.) Theoph. ad h. 1. — Denken wir uns für einen Augenblick, das römische Recht habe dem die Früchte ziehenden Bonae fidei possessor in der That im Momente der Separation an denselben nur Bonae fidei possessio zuerkannt. Was wäre die Folge gewesen, falls er den Befiß der Früchte verloren? Wie leicht konnte ein Dritter den gutgläubigen Besiß derselben erlangen; und was hätte ihm dann seine Publiciana in rem actio, die nur gegen Minderberechtigte geht, genüßt? L. 9. §. 4. D. de Publ. (6. 2.) Die Rei vindicatio mußte der die Früchte ziehende Bonae fidei possessor haben, um gegen jeden Dritten, selbst den gutgläubig Besißenden sicher gestellt zu sein, und Vorausseßung dieser Rei vindicatio war eben die Verleihung des Eigenthums. Wie gerechtfertigt der ge= schilderte Lohn der Bona fides des die Früchte Ziehenden allen Dritten, selbst den in redlichem Glauben Besizenden gegenüber auch erscheint, so

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*) Bei der Back e's ch en Auffassung wird der Nachweis, daß der Bonae fidei possessor gleichen Anspruch mit dem Eigenthümer auf die Frucht hat, statt ihn zu erbringen, vorausgeseßt. Wäre die Ansicht v. Vangerow's, daß der Bonae fidei possessor als fingirter Eigenthümer alle Rechte des wirklichen habe, begründet, so müßte jener auch bei Veräußerungen der Hauptsache nicht blos Bonae fidei posseesio, sondern Eigenthum übertragen können. Das, was Puchta durch das Eigenthum des B. f. possessor an den separirten Früchten von den Römern erstrebt glaubt, hätte das römische Recht, wenn dies in seiner Abficht wirklich gelegen, viel ficherer erreicht, wenn mit vollendeter Usucapion der Hauptsache eine Reclamation der Fructus extantes versagt gewesen wäre; und gegenüber der He im b a ch'schen Darstellung endlich, die das ganze Gewicht auf den Willen des Bonae fidei possessor legt, ist nicht einzusehen, warum er dann nicht auch das Eigenthum an der Hauptsache erwirbt, die er ja doch gleichfalls haben will.

hätte der vindicirende Eigenthümer consumirten Früchte auch noch

unmotivirt würde es gewesen sein, der Hauptsache zu dem Verluste der die vorhandenen einbüßen sollen. Im Momente der Litisconteftation verwandelt sich der bisherige Bonae in einen Malae fidei posssessor. L. 25. §. 7. D. de her. pet. (5. 3.) L. 45. D. de rei vind. (6. 1.) L. 22. C. eod. (3. 32.) Wäre ihm daher die Consumtion der Fructus extantes noch nach dieser Litiscontestation gestattet gewesen, so hätte das Gesetz eine mala fide vorgenommene Consumtion von Früchten gut geheißen, und wäre dadurch mit seinem eigenen Principe, wornach das Eigenthum und die daran sich anschließende verantwortungslose Consumtion der Früchte der Lohn der dauernden Bona fides sein sollte, L. 40. D. de adq. rer. dom. (41. 1.)*) L. 23. §. 1. D. eod., in Widerspruch getreten. Um dem zu begegnen, gab es kein einfacheres Mittel, als das von dem römischen Rechte gewählte: Der vom Eigenthümer der Hauptsache angegangene Bonae fidei possessor muß die Fructus extantes demselben herausgeben.

Ad B. Als zweite Frage, über welche unter den Juristen in Betreff des Fruchterwerbs des Bonae fidei possessor Etreit herrsche, wurde oben die bezeichnet, auf welchen Grund sich die ihm obliegende Zurückgabe der Fructus extantes stüße. Namentlich seit Backe ist es ganz gewöhnlich geworden, denselben lediglich in einer obligatorischen Verpflichtung des Bonae fidei possessor zu finden, zu deren Erfüllung letterer nach angestellter Rei vindicatio wegen der Hauptsache schon Officio iudicis anzuhalten sei, weil die Restitution der Fructus extantes zu der Omnis causa der Rei vindicatio gehöre. Als bedeutendste Stüße dieser schon seit der Glosse bekannten Auffassung wird §. 2. I. de off. iud. (4. 17.) angeführt, deffen Worte die folgenden sind:

Et si in rem actum sit coram iudice: sive contra petitorem iudicaverit, absolvere debet possessorem; sive contra possessorem, iubere ei debet, ut rem ipsam restituat cum fructibus. [Cf. §. 31. i. f. I. de act. (4. 6.) L. 49. §. 1.

*) Die in L. 25. §. 2. D. de usur, (22. 1.) ausgesprochene weiter gehende Ansicht Julian's, wornach, wenn nur zur Zeit des Säens Bona fides vorhanden, auch bei spåter eintretender Mala fides der Säende das Eigenthum an den Früchten erwirbt, wird jeßt, den in L. 40. und L. 23. §. 1. D. citt. enthaltenen, bestimmt widersprechenden Worten des Africanus und Ulpian's gegenüber ganz allgemein, und mit Recht, als eine finguläre Ansicht ihres Urhebers betrachtet. Marezoll a. a. D. 6. 8. . 235.

D. de act. emt. (19. 1.) L. 54. pr. D. loc. (19. 2.) L. 2. 38 §. 4. 7-15. D. de usur. (22. 1.) L. 3. C. de fruct. (7. 51.)

L. 22. D. de reg. iur. (50. 17.)] §. 35. I. de rer. div. (2. 1.) Die practische Consequenz vorstehender Ansicht, wenn sie begründet wäre, würde sich in Zweierlei zeigen, einmal darin, daß die Rückerstattung der Früchte, insoferne ste bei erhobener Vindication nicht zur Sprache gekommen, später nicht mehr verlangt werden könnte, indem es nunmehr an einem selbstständigen Klagfundamente dem die Früchte Ziehenden gegenüber fehlte, arg. L. 129. §. 1. L. 178. D. de reg. iur. (50. 17.) L. 13. 26. pr. C. de usur. (4. 32.) cf. L. 4. C. depos. (4.34.), und dann darin, daß der Eigenthümer der Hauptsache die Früchte, wenn sie durch Veräußerung in die Hände eines Dritten gekommen, unter keinerlei Verhältnißen würde vindiciren können *). - Was in Betreff vorstehender Ansicht zugestanden werden muß, ist, daß es allerdings im Officium iudicis liegt, sich nach angestellter Rei vindicatio gegen Bonae wie Malae fidei possessores im Urtheile außer über die Herausgabe der Hauptsache auch über die zu restituirenden Früchte auszusprechen. Und dies ist es gerade, wovon die obige Institu= tionenstelle Zeugniß giebt; von mehr aber auch nicht. Insbesondere erscheint dieselbe völlig ungeeignet darzuthun, daß die Fructus extantes vom Bonae fidei possessor nicht auch daneben mit einer selbstständigen Rei vindicatio herausgefordert werden könnten, da dies einem Malae fidei possessor gegenüber als möglich anerkannt ist, L. 3. C. de cond. ex lege (4. 9.), der doch, wie erwähnt, gleichfalls schon Officio iudicis zur Restitution der Fructus extantes angehalten wird. Dadurch, daß weder die obige Institutionenstelle noch auch ein anderer Ausspruch der Geseze **) der Annahme einer selbstständigen Rei vindicatio gegen den Bonae fidei possessor wegen der Fructus extantes im Wege steht, ist dieselbe nun freilich noch nicht gerechtfertigt, wohl aber durch L. 43. D. de evict. (20.2.)***), welche, von Julian herrührend, also lautet:

Vaccae emtor, si vitulus, qui post emtionem natus est, evincatur, agere ex duplae stipulatione non potest, quia nec ipsa nec ususfructus evincitur.

Also z. B. auch dann nicht, wenn die Fructus extantes verheimlicht, und nach beendigtem Vindications-Processe wegen der Hauptsache verkauft worden find.

**) Darüber vergl. Marezoll a. a. D. §. 11. S. 245–253.

***) Vergl. auch noch L. 8. 42. D. de evict. (20. 2.) Marezoll a. a. D. S. 254.

Hiernach ist es nämlich klar, 1. daß das Kalb einer verkauften fremden Kuh, welches nach Stattgehabtem Kaufe geboren, ohne die Kuh evincirt, d. h. also, die Frucht allein ohne die Hauptsache durch deren Eigenthümer vindicirt werden kann; [vergl. L. 34. §. 2. D. de evict. (21. 2.) verb. si quis dominium rei petierit et evicerit. L. 45. §. 1. D. de act. emt. (19.1.) verb. Dominus evincit], und zwar 2. gegens über dem bona fide Kaufenden als Beklagtem. Daß Julian einen solchen, und nicht einen Malae fidei possessor im Auge gehabt, von welchem das Kalb durch Rei vindicatio herausverlangt wird, geht daraus hervor, daß er ihm nur die Actio ex stipulatu, nicht auch die Actio emti abspricht, während es sich bei dem Käufer einer wissentlich fremden Sache geradezu umgekehrt verhält, d. h. derselbige, wenn er fich dies vorbehalten, zwar die Actio ex stipulatu hat, nicht aber auch die Actio emti, L. 27. C. de evict. (8. 45.)

Daß der Eigenthümer der Hauptsache vom Bonae fidei possessor die Fructus extantes mit einer selbstständigen Rei vindicatio herausverlangen kann, ist nur unter Voraussetzung des ipso iure an jenen zurückfallenden Eigenthums der vorhandenen Früchte denkbar, und damit stimmt denn auch überein, daß unsre Quellen das Eigenthum des Bonae fidei posessor an den Fructus extantes nur als ein interimistisches bezeichnen *).

*) In neuerer Zeit hat Marezoll a. a. D. S. 213 ff. die früher schon von Andern aufge= stellte Ansicht, daß das interimi stische Eigenthum der Früchte vom Bonae fidei possessor der Hauptsache durch dreijährige Usucapion in ein definitives verwandelt werde, abermals zu vertreten gesucht. Allein dagegen spricht einmal, daß sonst nirgends im römischen Rechte derjenige, welcher bereits wirkliches Eigenthum einer Sache hat, dieselbe ersißt, blos um Modalitäten seines bereits erworbenen Eigens thums zu ändern, und dann, weil L. 4. S. 19. D. de usurp. (41. 3.) unge= zwungen interpretirt dagegen spricht: (Paulus) Lana ovium furtivarum, si quidem apud furem detonsa est, usucapi non potest; si vero apud bonae fidei emtorem, contra, quoniam in fructu est, nec usucapi debet, sed statim emtoris fit. Das will sagen: die Wolle von gestohlenen Schaafen, die beim Fur geschoren, ist der Erfizung entzogen, (usucapi non potest); wird sie aber beim Bonae fidei possessor geschoren, so braucht sie gerade im Gegentheile, weil sie zu den Früchten gehört, nicht einmal erst ersessen zu werden, (nec usucapi debet), sondern gehört sogleich dem Käufer. Daß nec, wie hier, in der Bedeutung von ne quidem gebraucht wird, ist in juristischen wie in außerjuristischen Quellen nicht einmal selten. L. 1. §. 15. C. de rei ux. act.

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