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eine von diesem vorgenommene Manumission rechtsgültig. Gaius. I167. Ebenso erwarb der Eclave Alles, was er erwarb, nicht dem Dominus ex iure Quiritium, sondern dem Inhaber des In bonis. Ulp. XIX. 20. Si servus alterius in bonis, alterius ex iure Quiritium sit, omnibus causis adquirit ei, cuius in bonis est. Gaius. II. 88. Dies geht soweit, daß nach der Ansicht römischer Juristen dem Dominus ex iure Quritium selbst dann nichts erworben wurde, wenn sich der Sclave ausdrücklich für ihn ein Versprechen geben oder eine Sache mancipiren ließ.

Gaius. III. 166. Sed qui nudum ius Quiritium in servo habet, licet dominus sit, minus tamen iuris in ea re habere intelligitur quam usufructuarius et bonae fidei possessor: nam placet ex nulla causa ei adquiri posse; adeo ut, etsi nominatim ei dari stipulatus fuerit servus mancipiove nomine eius acceperit, quidam existiment nihil ei adquiri.

Eine ganz natürliche Beschränkung in der Dispositionsbefugniß dessen, der eine Sache nur in bonis hatte, machte sich insoferne geltend, als er überhaupt kein Dominium ex iure Quiritium daran zu begründen und daher auch kein Legatum per vindicationem zu bewerkstelligen im Stande war. Durch die von ihm bewerkstelligte Freilassung entstand keine römische Civität, sondern nur Latina libertas. Gaius I. 167. 196. Ulp. XI. 19. XXIV. 7. Mit Absicht wurde oben gesagt, fast ganz wirkungslos sei das Nudum ius Quiritium gewesen, denn Eine Wirkung verblieb ihm doch noch, indem der Lex Iunia zufolge durch die Freilaffung einer Sclavin von Seiten dessen, der sie in bonis hatte, nicht ihm, sondern dem Dominus ex iure Quiritium die Tutela erworben ward. Gaius. I. 167. Ulp. XI. 19. vergl. m. Gaius III. 56.

Ad. 3. Der Fall, in dem Jemand eine Sache in bonis hatte, ohne daß einem Anderen das Nudum ius Quiritium daran zustand, muß vor Allem da vorgekommen sein, wo ein Peregrine ohne Commercium eine Res mancipi einem römischen Bürger tradirt hatte. Denn während jener unfähig erschien, römisches Eigenthum zu haben, also auch zu behalten, war dieser außer Stande mehr als ein In bonis von ihm zu erwerben.— Ist man der Ansicht, daß die Acquisitiones naturales der Occupatio und Specificatio im alten Rechte unfähig waren, sofort Dominium ex iure Quiritium zu begründen, vergl. unten S.49, so gehören auch diese Fälle hierher. Von großem practischen Belange war es nicht, wenn dem In bonis

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fein Nudum ex iure Quiritium correspondirte, da das leßtere ja, wie wir sahen, mehr ein Schein, als ein reales Recht war, und daher nehmen denn auch unsre Quellen auf diese dritte Gestaltung gar keine weitere Rücksicht.

5. Verhältniß des In bonis zur Bonae fidei possessio.

Wurde in dem Bisherigen das Verhältniß des In bonis zum Dominium ex iure Quiritium näher festgestellt, so ist jego in Betreff einer zweiten Art des rechtlichen Besizes, der Bonae fidei possessio, noch dasselbe zu thun übrig. Ulp. XIX. 20. 21. Vergl. L. 49. D. de V. S. (50. 16.) Es kann nämlich leicht sein, daß Jemand einen Befit rechtlich erworben hat, und dabei als Bonae fidei possessor glaubt die Sache im Eigenthume zu haben oder Bestberechtigter zu sein, ohne daß sich dies so verhält. In einem solchen Falle wäre es unbillig, wenn der Staat den bisherigen rechtlichen Besitz von jedem Dritten ungeahndet gefährden lassen wollte, und daher ertheilte denn der uns bereits bekannte Prätor Publicius einem solchen auf Iustus titulus sich stüßenden Bonae fidei possessor, von poffefforischen Mitteln abgesehen, L. 7. §. 6. D. de Publ. in rem act. (6. 2.), außer der ihm zustehenden Exceptio auch noch die auf Fiction der vollendeten Usucapion beruhende Publiciana in rem actio, aber wohl zu bemerken hier als Regel *) nicht, wie beim In bonis, auch gegen den wirklichen Eigenthümer oder andere Bonae fidei possessores, sondern nur gegen dritte Minderberechtigte.

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L. 1. pr. D. eod. Ulpian, Ait Praetor: SI QUIS ID QUOD Tra

DITUR EX IUSTA CAUSA NON A DOMINO ET NONDUM USUCAPTUM PETET
IUDICIUM DABO.

L. 17. D. eod. Neratius: Publiciana actio non ideo com

*) Eine Ausnahme von dieser Regel tritt in den Fällen ein, in welchen der mit der Publiciana in rem actio gegen den befißenden Dominus klagend auftretende Bonae fidei possessor des ersteren Exceptio dominii mit der Replicatio dol (z. B. rei venditae et traditae) zurückschlagen kann. L. 4. §. 32. D. de exc. doli (44. 4.) L. 2. D. de exc. rei vend. (21. 3.) L. 72. D. de rei vind. (6. 1.) L. 28. D. de nox, act. (9. 4.) In Fällen der Art genießt die Bonae fidei possessio im Resultate ganz denselben Rechtsschuß wie das Eigenthum, und darin mag denn auch der Grund liegen, warum die Bafiliken in der Pa= raphrase der L. 72. D. cit. die Klage des Bonae fidei possessor gegen den Dominus geradezu durch Vindicare (evdin avrov) bezeichnen. Bas. XV. 1.

L. 71.

parata est, ut res domino auferatur, . . . sed ut is, qui bona fide emit, possessionemque ex ea causa nanctus est,

potius rem habeat.

Hiernach kannte also das ältere römische Recht eine doppelte Art der Publiciana in rem actio, die eine zum Schuße des In bonis, die andere zu dem der Bonae fidei possessio. Beide beruhten auf der Fiction der vollendeten Usucapion, die noch nicht vollendet war, nur mit dem Unterschiede, daß sie sich bei ersterer stets auch dem Dominus ex iure Quiritium gegenüber, bei letterer als Regel nur gegenüber von Minderberechtigten geltend machte.

6. Von der Ausbildung des Inbonis zu einer Unterart des Dominium unter Hadrian. Entstehung der Bezeichnung

Dominium duplex.

So wie bisher geschildert, war in Betreff des Dominium ex iure Quiritium, In bonis und der Bonae fidei possessio der Zustand der Dinge bis zur Zeit Hadrian's. Als unter diesem Kaiser die beiden Edicte des Praetor urbanus und peregrinus zu Einem Ganzen vereinigt,

Eutrop. VIII. 9. 7. Aurel. Vict. de Caess. c. 19. Const. Iust.
De confirm. Dig. 4źdwzɛv (Dedit nobis) §. 18. Vergl. C. Sell
Quellenkunde des römischen Rechts §. 11.,

und dadurch das Ius gentium Quelle des römischen Civilrechts ward, konnte eine ächt römische Erwerbart zur Entstehung römischen Eigenthums ftrenge genommen nicht mehr erfordert werden. Troßdem warf man die Adquisitiones iuris civilis und naturales, so wie die nur mit Bezug hierauf verschiedenen Res mancipi und nec mancipi (Boëth. ad Cic. Top. III. 5. 28. ed. Bait. p. 321. 322. Gaius II. 18. 19. 31. I. 120.) ebensowenig zusammen, als das Dominium ex iure Quiritium und In bonis. Vielmehr bestanden auch die beiden lezteren noch nebeneinander fort, nur fubfumirte man von jezt an das In bonis als Unterart des Eigenthums unter Dominium im Allgemeinen. Und daher kann erst von jest an gesagt werden, die Römer hatten ein doppeltes Eigenthum,

Gaius I. 54. Ceterum cum apud cives Romanos duplex sit dominium, nam vel in bonis vel ex iure Quiritium, vel ex utroque iure cuiusquam servus esse intelligitur. Id. II. 40.

wiewohl das In bonis immer noch nicht Dominium bonitarium, naturale

[φυσικὴ δεσποτεία (δεσπότης βονιτάριος) in Gegenfage ber ἔννομος dεoлorεia] genannt wurde. Denn dies geschah erst von Theophilus I. 5. S. 4.

7. Von der Vereinigung des In bonis und Dominium ex iure Quiritium unter Juftinia n.

Nachdem das In bonis bis zu dem Grade der Ausbildung vorges schritten, daß es nicht nur erceptionsweise geschüßt war, sondern auch gegen jeden Dritten mit dinglicher Klage verfolgt werden konnte, stand es in Wirksamkeit dem Dominium ex iure Quiritium ganz gleich. Nur in der Art der anzustellenden Klage waren sie verschieden, indem, wie gezeigt, zur Publiciana in rem actio [quae ad instar proprietatis respicit, L. 7. §. 6. D. de act. in rem Publ. (6. 2.)] eine Formula fictitia des Prätors erforderlich war, Gaius IV. 34., zur Rei vindicatio nicht. Als aber unter Diocletian der Ordo iudiciorum privatorum wegfiel, mußte auch noch dieser Unterschied verschwinden, weil nun gar feine Formula mehr ertheilt zu werden brauchte. Wenn gleichwohl noch nachher das Dominium und In bonis als getrennte Institute aufgeführt werden, so waren sie dies doch nur dem Namen nach, aber auch die Verschiedenheit des Namens verlor sich, als Justinian, nach vorheriger Gleichstellung der Res mancipi und nec mancipi,

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L. un. i. f. C. de usuc. transform. et de sublata differentia rerum mancipi et nec mancipi. (7. 31.) verordnete, beide Institute sollten zu Einem vereinigt werden,

L. un. C. de nudo iure Quiritium tollendo (7. 25.): Antiquae subtilitatis ludibrium per hanc decisionem expellentes nullam esse differentiam patimur inter dominos, apud quos vel nudum ex iure Quiritium nomen vel tantum in bonis reperitur;... sed sit plenissimus et legitimus quisque dominus (Vergl. Varro de re rust. II. 10. 4.) sive servi, sive aliarum rerum ad se pertinentium.

so daß es also im neuesten römischen Rechte wieder ebenso wie im älteften nur Ein römisches Eigenthum giebt, Gaius II. 40., und daneben den durch die Publiciana in rem actio gegen jeden dritten Minderbes rechtigten geschüßten Uuscapionsbefig. L. 17. D. de act. in rem Publ (6. 2.)

Zu merken ist schließlich, daß die Juristen in der historischen Auf

fassung und Darstellung des In bonis nicht alle gleicher Ansicht sind. (Vergl. die obige Litteratur). Wenn übrigens v. Vangerow, Leitfaden I. S. 476., der verbreitetsten Ansicht entgegen, mit einigen Andern in Abrede stellt, daß das In bouis ursprünglich durch die Actio in rem Publiciana geschüßt gewesen sei, und vielmehr behauptet, es habe ihm eine Rei vindicatio, bei der in der Formula die Worte: ex iure Quiritum weggeblieben, zur Seite gestanden, so kann zur Unterstüßung dieser abweichenden Meinung wenigstens nicht angeführt werden, die Fassung des die Actio in rem Publiciana einführenden Edicts in L. 1. pr. de Publ. i. r. act. (6. 2.) stehe unserer Ansicht entgegen. Denn daß hier nur die Einführung der genannten Klage zu Gunsten des Usucapionsbestgers, als der im neuen und neusten Rech® noch allein practischen Actio in rem Publiciana hervorgehoben ist, kann wider den ursprünglichen Schuß des In bonis durch diese Klage in keiner Weise zeugen.

S. 14.
Fortseßung.

B. Neuere Eintheilungen des Eigenthums. 1. Vom Condominium†) *), Miteigenthume.

War es auch, wie wir sahen, in Betreff derselben Sache sehr wohl möglich, daß der Eine das Dominium ex iure Quiritium, der Andere das In bonis hatte, weil hier der Kreis der rechtlichen Befugnisse eines Jeden genau abgegrenzt und folgeweise eine Collision Beider unmöglich erschien, so konnte doch wegen der im Begriffe des Eigenthums liegenden Ausschließlichkeit von jeher zweien oder mehreren Personen an derselben Sache nicht dasselbe Eigenthum zu gleicher Zeit ganz zustehen, so- ́ wenig wie derselbe Besiß.

L. 5. §. 15. D. comm. (13. 6.) Ait (Celsus): duorum (vel plurium) quidem in solidum dominium vel possessionem esse non posse, nec quemquam partis corporis dominum esse. L. 3. §. 5. D. de adq. vel amitt. poss. (41. 2.)

Denken wir uns dagegen das Verhältniß Mehrerer in Bezug auf eine Sache so geordnet, daß sie ihnen ohne reelle Theilung gemeinschaftlich nach ideellen (intellectuellen) Theilen zusteht, z. B. dem A zu Einem,

*) Die mit Kreuzchen (†) bezeichneten Worte sind nicht ächt römisch, sondern verdanken der neueren Doctrin ihr Dasein.

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