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$.50.

Fortseßung.

CC. Von dem Erben, der die durch den Erblaffer, z. B. auf den Titulus pro emptore hin bereits begonnene Verjährung fortseßt, brauchen die Quellen gleichfalls den Ausdruck: Pro herede possidere, L. 3. §. 4. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.) *), ohne daß man indessen darum in einem solchen Falle von einem selbstständigen und eigenthüú mlichen Titulus pro herede reden könnte. Vergl. L. 19. §. 1. D. de her. pet. (5. 3.) Paulus: Quod si pro emptore usucapio ab herede impleta sit cet. Vielmehr entscheidet dabei lediglich die Conditio usucapiendi des Erblassers. §. 12. I. de usuc. (2. 6.) L. 11. D. de div. temp. praescr. (44.3.) L. 4. C. de usuc. pro her. (7. 29.) L. 4. C. de praescr. 1. t. (7. 33.).

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S. 51.
Fortseßung.

DD. Glaubt der wirkliche Erbe, eine Sache gehöre zu seiner Erbschaft, die nicht dazu gehört, so ist ein wirksamer Titel der Verjährung vorhanden. Dafür zeugt Pomponius, wenn er in L. 3. D. h. t. sagt: Plerique putaverunt, si heres sum et putem rem aliquam ex hereditate esse, quae non sit, posse me usucapere. Dagegen wird darüber gestritten, ob der hier zur Anwendung kommende Titel der Titulus pro herede, oder der Titulus pro suo sei**). Für jenes scheint der Umstand zu sprechen, daß von den Compilatoren die vorstehenden Worte in den Digeftentitel: Pro herede aufgenommen worden sind; allein dieser aus der Stellung entnommene Schein wird, abgesehen von noch andern

*) Paulus: Ex plurimis causis possidere eandem rem possumus, ut quidam putant: et eum, qui usuceperit, et pro emptore et pro suo possidere: sic enim et si ei, qui pro emptore possidebat, heres sim, eandem rem et pro emptore et pro herede possideo: nec enim, sicut dominium non potest nisi ex una causa contingere, ita et possidere ex una duntaxat causa possumus. L. 1. pr. D. pro suo (41. 10.).

**) Vergl. Unterholzner a. a. D. I. §. 107. S. 373. Göschen, Vorlesungen, II. S. 120. Schmid à. a. D. I. §. 14. S. 216.

Quellenzeugnissen *), durch einen Ausspruch desselben Classikers in demfelben Digeftentitel auf's Unzweideutigste widerlegt: Pro herede ex vivi bonis nihil usucapi potest, etiamsi possessor mortui rem fuisse existimaverit. L. 1. D. h. t. Hiernach kann also Pomponius in L. 3. D. h. t., wenn er nicht mit sich selbst im Widerspruche sein soll, nur den Titulus pro suo im Auge gehabt haben **), L. 5. D. pro suo (41. 10.), und selbst für ihn ist unerläßliche Vorausseßung, daß der Irrthum ein entschuldbarer ***), L. 5. D. cit., und die Sache nicht bereits im Besige des Erblassers war. War sie dies, so sind folgende zwei Fälle möglich : Entweder befand sich der Erblaffer in conditione usucapiendi, dann feßt der Erbe auf dessen Titel hin die Ersigung fort und beginnt sie nicht erst auf Grund des Titulus pro suo, (vergl. oben §. 50.), oder der Erblasser war nicht in conditione usucapiendi, dann kann auch der Erbe, und wäre er bona fide, nicht ersigen†), weil er sich den Besitz des ersteren anrechnen lassen muß. L. 11. D. de div. temp. (44. 3.) — Daß,

*) Vergl. Cic. de legg. II. 19. [Tertio loco, si nemo sit heres, is qui de bonis, quae eius fuerint, cum moritur, usuceperit plurimum possidendo.] Gaius II. 52. 54. [Res hereditariae.]

**) Hieraus läßt sich das Rescript des Kaisers Antoninus an Theophilus in L. 1. C. de usuc. pro her. (7. 29.) erklären: Cum pro herede usucapio locum non habeat; intelligis, neque matrem tuam, cui heres extitisti, neque te usu mancipia ex ea causa capere posse. Wie man aus den Worten gegen den Schluß: ex ea causa, auf denen der Nachdruck liegt, entnimmt, steht hier ein Fall in Frage, in dem die Usucapion keineswegs überhaupt ausgeschloffen war, sondern nur die von der Mutter des Theophilus und von ihm selbst beanspruchte Pro herede usucapio. Nimmt man also an, daß die Mutter nach Antretung einer Erbschaft fremde Sclaven als Servi hereditarii besaß und ebenso ihr fie beerbender Sohn Theophilus, so können sie wohl dieselben pro suo be- und ersigen, aber nicht pro herede, und das Rescript hat dann keine Schwierigkeit. Vergl. Huschke a. a. D.

G. 184.

***) Hierdurch vereinigt sich L. 3. D. cit. mít L. 4. C. h. t., in welchem Rescripte in Abrede gestellt wird, daß sub obtentu velut ex hereditate esset, quod alienum fuit, eine Sache ersessen werden könne, und mit L. 4. C. de praescr. long. temp. (7. 33.), worin geläugnet ist, daß eine diutina possessio tantum jure sucessionis sine justo titulo obtenta schon ihrer selbst wegen (hac sola ratione d. h. wenn nicht noch ein entschuldbarer Irrthum hinzukommt,) zur Besißung hinreiche. +) Einen solchen Fall hat das obige Rescript des Antoninus (Caracalla) in L. 1. C. h. t. im Auge. Cum pro herede usucapio locum non habeat: intelligis neque matrem tuam, cui heres extitisti, neque te usu mancipia ex ea causa capere posse.

wenn der wirkliche Erbe eine blos vermeintliche Erbschaftssache nicht auf den Titulus pro herede hin ersißen kann, quia pro herede ex vivi bonis nihil usucapi potest, aus demselben Grunde noch viel mehr der vermeintliche Erbe als Befißer einer blos vermeint lichen Erbschaftssache hierzu außer Stande ist, leuchtet von selbst ein *).

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9. Titulus pro suo.

Dig. XLI. 10. Pro suo.

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Umfaßt dieser Titel als der allgemeinste a) alle bisher genannten, L. 1. D. h. t., so leidet er noch überdies da Anwendung, b) wo die Römer eine andere technische Bedeutung nicht kennen, resp. eine solche nicht gewöhnlich ist, oder endlich c) wo ein gültiger Titulus putativus vorliegt. L. 2. 3. 5. pr. D. h. t. — Fälle der leßteren Art (ad c.) find außer den beiläufig erwähnten (vergl. oben §§. 40. 41. 51.) und vielen andern die folgenden: Eine Sache wird mir im irrthümlichen Glauben des Vorhandenseins einer Obligatio ex stipulatu tradirt. Hier ersize ich pro suo, vorausgefeßt, daß auch ich an die Schuld des Tradenten glaube. L. 3. D. h. t. L. 48. pr. D. de usurp. (41. 3.). — Die dem Manne von einer mit ihm verheiratheten Sclavin (Ancilla) übergebenen Dotalsachen werden von ersterem pro suo ufucapirt, wenn er jene für frei, resp. die Ehe für gültig hielt. L. 67. D. de jure dot. (23. 3.). Vergl. auch Vat. fragm. 260.- Als Fälle des Titulus pro suo da, wo eine andere technische Bezeichnung des Titels entweder gar nicht bekannt oder doch nicht gewöhnlich war, (ad b), merke man die folgenden: a. Ein Vater vertheilt sein Vermögen unter seine Kinder, und diese genehmigen die Theilung. Hier werden die darunter befindlichen fremden Sachen auf den Titulus pro suo hin ersessen. L. 4. §. 1. D. h. t. 8. Der Richter weift den um Cautio damni infecti Nachsuchenden, weil leßtere nicht geleistet wird, ex secundo decreto in die Possessio des Gefahr drohenden Gebäudes ein, an dem der bisherige Inhaber kein Eigenthum hatte. In diesem Falle erfißt der Eingewiesene auf Grund der richterlichen Immission L. 15. §. 6. D. de damn. inf. (39. 2.).

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*) Ohne Angabe von Gründen a. A. ist Schmid a, a. D. I. S. 217.

7. Ward

eine fremde Sache noxae gegeben, so ersaß man sie pro suo, wiewohl die Quellen hier auch noch speciell von einem Titulus pro noxae dedito sprechen. L. 3. §. 21. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.) - d. Hat der Richter in Theilungsprozessen irrthümlich fremde Sachen adjudicirt, so werden sie pro suo ersessen. (Titulus pro adjudicato.) L. 17. D. de usurp. (41. 3.).

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Fortseßung.

Giebt es einen wirksamen Titulus pro judicato?

e. Eine noch immer nicht zum Abschlusse gekommene Frage ist die, ob und in wieferne eine Sache auf Grundlage eines rechtskräftigen Urtheils auch in andern als Theilungsprocessen pro suo, oder specieller bezeichnet, ob auf den Titulus pro judicato hin ersessen werden kann? Die nachfolgende Darstellung wird zeigen, daß diese Frage einzig richtig zu verneinen ift*).

Unbestritten in Bezug darauf sind die zwei Punkte: 1) daß, wenn bei persönlichen Klagen der verurtheilte Beklagte mit fremden Sachen Zahlung leistet, und die Voraussetzungen des Titulus pro soluto vorhanden sind, dann auf diesen, nicht auf den Titulus pro judicato hin die Erstzung erfolgt,**) und 2) daß, wenn bei dinglichen Klagen der vom Beklagten das Eigenthum einer körperlichen Sache ansprechende Kläger,

*) Den Stand der Controverse anlangend, ist zu merken, daß sich in früherer Zeit Donellus Comment. jur. civ. lib. V. c. 14. §. 13., in neuerer Zeit wieder Arndts im Arch. f. civ. Pr. XIII. S. 283., v. Vangerow, Leitf. I. S. 527 ff., und diesen folgend Sintenis, Das pract. gem. Civilrecht I. S. 504. Note 52., Schmid, Handbuch des gem. deutsch. bürg. R. I. S. 228. Note 100. u. A. für die Zulässigkeit des Titulus pro judicato erklärt haben; gegen dieselbe aber Unterholzner a. a. D. I. S. 400 ff., Danz, in der Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. V. S. 273 ff., Puchta, Vorlesungen §. 157. a. E. und Stephan, im Arch. f. civ. Prar. XXXI. S. 353 ff.

**) Während man bisher, falls bei persönlichen Klagen auf Grund eines rechtsfräftigen Erkenntnisses eine fremde Sache gezahlt worden war, ganz allgemein nur den Titulus pro soluto zur Anwendung kommen ließ, und folgeweise den Titulus pro judicato auf den Fall eines dinglichen Rechtsstreits bes schränkte, ist neuerdings Stephan a. a. D. S. 355. unter Berufung auf L. 48, D. de usurp. (41. 3. [Si existimans debere tibi tradam, ita demum

m. a. W. also, der Reivindicant abgewiesen wird, gleichfalls von einer Ersizung auf den Titulus pro judicato keine Rede fein kann, weil in einem derartigen Urtheile nicht ausgesprochen wird, der Beklagte sei Eigenthümer, sondern nur der Kläger sei Nichteigenthümer. — Noch bis in die neueste Zeit bestritten ist dagegen, ob der siegreiche Reivin= dicant, dem der Richter die vindizirte fremde Sache irrthümlich als seine eigene zugesprochen*), diese auf den Titulus pro judicato hin erfißen könne oder nicht? — Für Beantwortung vorstehender Frage erscheint von Bedeutung, sich zu vergegenwärtigen, daß justus titulus ein solcher Erwerbgrund ist, der in abstracto fähig Eigenthum zu begründen, in concreto wegen irgend eines Mangels außer Stande erscheint, gedachte Wirkung zu äußern. L. 3. §. 21. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.) L. 8. pr. C. de praescr. XXX vel XL ann. (7. 39.) L. 6. C. de ingen. man. (7. 14.) verb.: praecedente vero titulo, quo dominia quaeri solent. Denn schon aus diesem einfachen Begriffe von justus titulus ergiebt sich, daß zwar mit ihm in vollster Uebereinstimmung auf richterlichen Zuspruch einer fremden Sache in Theilungsprozessen ersessen werden kann, aber nicht bei einem widerrechtlichen Siege des Reivindicanten. Da der Richter, abgesehen von Iudiciis divisoriis niemals wissentlich neue Rechte be

usucapio sequitur, si et tu putes debitum esse ;] mit der Ansicht hervorgetreten, daß, wenn der irrthümlich Condemnirte das Urtheil als ein irrthümliches kenne, oder nicht die Absicht habe, den Sieger zum Eigenthümer der herausgegebenen Sache zu machen, dann nicht pro soluto erseffen werden könne, und daher die Frage, ob das pro judicato mög:ich sei, sich auch auf diesen Fall persönlicher Klage mitbeziehe. Allein diese Erweiterung unsrer Frage ist unrichtig. Wer verurtheilt ist zu zahlen, muß immer mit L. 48. cit. ein existimans se debere sein. Denn wenn er es auch vor der Res judicata nicht war, so ist er es doch nach derselben und durch dieselbe ganz unbezweifelt. Das Bewußtsein, ungerecht verurtheilt zu sein, kann ohne Rechtsirrthum an dem Bewußtsein des durch die Res judicata begründeten formellen Rechts nichts ändern. Dazu kommt aber, daß in L. 48. D. cit. gar nicht einmal von einem Titulus pro soluto, sondern als von einem putativen Titel vom Titulus pro suo die Rede ist. Vergl. L. 3. D. pro suo (41. 10.)

*) Man nehme den Fall, der Beklagte ift contumax, indem er nicht Lis conteflirt. In dem Lande des Prozesses wird in einem solchen Falle affirmative Litiscontestation fingirt, und in Folge dessen dem Reivindicanten die Sache zuerkannt, obwohl er in der That der Eigenthümer nicht ist.

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