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leştere, der Titulus pro suo, (Dig. XLI. 10.) so allgemein ist, daß er alle, auch die nicht besonders aufgeführten umfaßt, z. B. den Titulus pro adiudicato, L. 17. D. de usurp. (41. 3.), den Titulus pro noxae dedito. L. 3. §. 21. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.) Die einzelnen Hauptitel sollen in Nachfolgendem noch specieller betrachtet werden.

1. Titulus pro soluto.

L. 46–48. D. de usurp. (41. 3.)

Auf diesen Titel hin usucapirt derjenige, dem eine Sache in Folge einer auf Eigenthumsübertragung gerichteten Obligatio und zu deren Erfüllung übergeben worden ist, ohne daß er daran fofört Eigenthum erlangte*). Da alle Obligationen durch Solutio getilgt werden, darunter aber diejenigen, bei welchen sich die leztere als Tradition des Gegenstandes der Obligation darstellt, eigene iusti tituli abgeben, so leuchtet ein, daß der Titulus pro soluto ein allgemeiner Titel ist, nebem dem noch speciellere vorkommen können. L. 33. §. 3. D. eod. L. 2. pr. D. pro empt. (41. 4.). Gleichwohl kann es aber auch sein, daß außer ihm kein anderer Titel Plaß greift. Dahin gehören namentlich die Fälle der Datio in solutum; (nam) non tantum quod debetur, sed et quodlibet pro debito solutum hoc titulo (pro soluto) usucapi potest; L. 46. D. cit.; und der Fall, in dem Jemandem eine fremde Sache ex stipulatu solvendi causa übergeben wurde. L. 33. §. 3. i. f. D. cit.

S. 37.

2. Titulus pro emptore.

Dig. XLI. 4. Pro emptore. Cod. VII. 26. De usucapione pro emptore vel transactione.

Hat Jemand einem Anderen eine Sache verkauft, ohne auf ihn, 3. B. weil sie eine fremde, oder der Verkäufer nicht dispositionsfähig

27. De usuc. pro donato. VII. 28. De usuc. pro dote. VII. 29. De usuc. pro herede. Halvander und die Vulgat-Ausgaben führen auch noch den Titulus pro soluto besonders auf; in der Florentine ist er in L. 46–48. D. de usurp. et usuc. (41. 3.) enthalten.

*) Wenn Stephan i. Arch. f. civ. Pr. XXXI. S. 354. wegen L. 48. D. de usurp. (41. 3.). [Si existimans debere tibi tradam, ita demum usucapio

war, Eigenthum zu übertragen *), L. 2. §. 16. L. 7. §. 6. D. h. t. L. 13. §. 1. D. de usurp. (41. 3.) L. 109. D. de V. S. (50. 16.), fo beginnt der Käufer darauf hin die Sache zu ersißen, indessen muß aus nahmsweise beim Kaufe das Pretium creditirt oder bezahlt sein, was sich daraus erklärt, daß bei genanntem Vertrage vorher gar kein Eigenthum übergeht, L. 19. D. de contrah. empt. (18. 1.), also auch ein gültiger Erwerbtitel für die Ersizung nicht darauf gegründet werden kann **). Eine weitere Eigenthümlichkeit des Kaufes besteht darin, daß der Käufer nicht nur im Momente der Tradition, was sonst genügt, sonauch zur Zeit des abgeschlossenen Kaufes bona fide sein muß, L. 2. pr. D. h. t. L. 48. D. de usurp. (41. 3.) Dem Käufer steht der gleich, welcher in einem Rechtsstreite die Litis aestimatio bezahlt hat. L. 1. D. h. t. Gaius: Possessor, qui litis aestimationem obtulit, pro emptore incipit possidere. L. 3. D. eod. Ulpian.: Litis aestimatio similis est emptioni.

S. 38.

3. Titulus pro donato.

Dig. XLI. 6. Pro donato. Cod. VII 27. De usucapione pro donato. So oft einer geseßlich nicht verbotenen Schenkung körperlicher Sachen Fehler innewohnen, z. B. von einem Nichteigenthümer geschenkt

sequitur, si et tu putes debitum esse.] und Schmid Handbuch des gem. bürg. R. S. 224. noch außerdem wegen L. 2. pr. D. pro empt. (46. 4.) den Titulus pro soluto auch da zur Anwendung kommen lassen, wo zwar feine wirkliche Schuldverbindlichkeit eristirt, sondern nur der Glaube einer solchen, so liegt darin eine Verwechslung dieses Titels mit dem pro suo. L. 3. D. pro suo (41. 10.) L. 2. pr. D. cit.

*) Wurde statt der gekauften Sache irrthümlich eine andere übergeben, so ist daran keine Erfizung möglich, wohl aber an dem, was nach Abschluß eines Kaufs über ein Ganzes mehr übergeben, als gekauft worden war. L. 2. §. 6. D. h. t. Paulus : Cum Stichum emissem, Dama per ignorantiam mihi pro eo traditus est: Priscus ait, usu me eum non capturum, quia id, quod emptum non sit, pro emptore usucapi non potest. Sed si fundus emptus sit, et ampliores fines possessi sint, totum longo tempore capi, quoniam universitas eius possideatur, non singulae partes.

**) Daß Gaius in L. 8. D. de Publ. i. r. act. (6. 2.), auch wenn das Kaufpretium

wurde, L. 1. C. h. t., fönnen diese durch Ersizung auf den Titulus pro donato hin gehoben werden, L. 1. pr. D. h. t., einerlei, ob die Schenkung als solche hervortritt, oder in anderer Form, z. B. als Venditio donationis causa facta, L. 6. D. h. t., gleichviel, ob es eine Donatio inter vivos oder mortis causa war, L. 18. §. 2. D. de don. (39, 5.)*) L. 13, pr. L, 33, D. de mort. c. don. (39. 6.), nur wirkt freilich im lezteren Falle die Erfizung allein gegen den dritten wahren Eigenthümer, nicht gegen den Schenker der Sache selbst, dessen Revocationsrecht auch noch nach vollendeter Erfißung unbestritten erscheint. L. 13. pr. D. cit. Dadurch, daß nur in Folge geseßlich nicht verbotener Schenkungen eine Erstzung möglich ist, bleibt diese bei Donationes zwischen Filiusfamilias und Paterfamilias, ebenso bei Donationes inter virum et uxorem, so weit sie untersagt sind, aber auch nur soweit, auss geschloffen **). L. 1. §. 1. 2. L.3. D. h. t. L. 25. 26. pr. L. 44, D. de

nicht creditirt oder bezahlt ist, dennoch die Publiciana in rem actio zuläßt, steht unsrer Ansicht nicht entgegen, da es unstatthaft erscheint, von dieser auch noch in andern Puncten milder behandelten Klage auf die Usucapio einen Schluß zu machen. *) In L. 18. §. 2. cit. findet sich mit dem Falle der Mortis causa donatio der an

dere auf gleiche Linie gestellt, in dem ein Sclave geschenkt wurde, um ihn nach fünf Jahren zu manumittiren. War er ein fremder Sclave, so wurde er troß des in Zelt beschränkten Eigenthums gleichwohl ersessen. **) In den Quellen enthaltene Consequenzen des Gesagten find: A. in Betreff der Donationes inter virum et uxorem unter andern folgende: 1. Schenkt ein Ehegatte dem anderen eine Sache, die den leßteren nicht reicher, L. 7. S. 1. L. 31. S. 8. D. de don. i. v, et ux. (24. 1.), deren Verlust den ersteren nicht ärmer macht, L. 3. pr. D. eod., fv fällt die Schenkung nicht unter das geseßliche Verbot der Donationes inter virum et uxorem, und folgeweise kann eine also ge= schenkte fremde Sache auch ufucapirt werden. L. 25. D. eod. 2. In L. 25. C. de don. i. v. et ux. (5. 16.) spricht Justinian, sich darin an die Oratio Severi anschließend, L. 23. 32. D. eod. (24. 1.), ganz allgemein_ans, daß Geschenke des Vaters an seine Kinder in patria potestate sowie Geschenke unter Ehegatten dadurch Gültigkeit erhalten sollten, daß sie der Schenker bis zu seinem Lode nicht widerruft, insoferne fie nur, ihrer Größe wegen der gerichtlichen Infinuation bedürftig, wirklich insinuirt seien. Seien sie dies nicht, so werde zu ihrer Rechtsgültigkeit erfordert, daß sie der Schenkgeber in feinem leßten Willen ausdrücklich bestätige, in welchem Falle dann auch die Rechtsgültigkeit erst von da as beginne. Werde eine der Infinuation nicht bedürfende Schenkung oder eine infinuirte unter Ehegatten resp. von Seiten des Vaters an seine Kinder ausdrücklich im leßten Willen des Schenkers bestätigt, so sei die Rechtsgültigkeit der Schens

don, i. vir. et ux. (24. 1.) Da, wo eine rechtsungültige Schenkung in Frage steht, hat der Inhaber der Sache keine Possessio civilis, L. 26. pr. D. eod., besigt er nicht pro donato, sondern nur pro possessore. L. 46. D. eod. L. 13. §. 1. D. de her. pet. (5. 3.) L. 16. D. de adq. v. am. poss. (41. 2.)

§. 39.

4. Titulus pro derelicto.

Dig. XLI. 7. Pro derelicto.

Solange der Unterschied der Adquisitiones civiles und naturales noch in der Art wirksam war, daß durch leßtere überhaupt, und folges weise auch durch Occupation nur In bonis entstand, vergl. oben S. 49. a. E., diente der genannte Titel unstreitig dazu, das nach vorheriger

kung auf die Zeit ihrer Entstehung zurückzubeziehen. Daß in allen diesen Fällen vom Augenblicke der eintretenden Rechtsgültigkeit der Schenkung pro donato usucapirt werden kann, unterliegt keinem Bedenken. Vergl. auch noch L. 7. §. 2. L. 14. 15. 17. 21. 31. §. 10. L. 40. 42. D. eod. L. 26. C. eod. (5. 16.) 3. Schenkt der Mann der Frau gegen das gefeßliche Verbot und erfolgt darauf die Ehescheidung, so bleibt die Ufucapion ausgeschloffent, quoniam non possit (mulier) causam possessionis sibi ipsa mutare. Erkennt dagegen der Mann die Schenkung nach der Scheidung noch als solche an, so steht der Usucapion nun nichts entge= gen. L. 1. S. 2. D. h. t. 4. Schenkt ein Extraneus der Frau eine Sache ihres Mannes, ohne daß einer der Ehegatten von dem wahren Sachverhältnisse Kunde hat, so ersigt die Frau ganz unbedenklich. Erfährt der Mann dasselbe vor vollendeter Usucapion, läßt aber die Sache seiner Frau, so ist nunmehr die Ersizung unters brochen, weil von jezt an er als der Schenker zu betrachten ist. Erfährt es nur die Frau, so schadete dies der Usucapion nicht, weil die Schenkung des Extraneus da durch noch nicht, wie im vorigen Falle, zu einer solchen ihres Mannes wird, und mala fides superveniens im römischen Rechte die Erüßung nicht unterbrach. L. 44. D. eod. (24. 1.) [Nur muß man darin mit v. Savigny in der Zeitschr. f. gefch. R. W. I. 10. S. 270. also interpungiren: quia transiit in causam ab eo factae donationis. Ipsius mulieris scientia propius est, cet., nicht, wie gewöhnlich geschieht, quia transiit in causam ab eo factae donationis ipsius mulieris scientia: propius est, cet.] 5. Verkauft der Mann die ihm von seiner Frau geschenkte Sache einem Anderen, so erfißt dieser, sollte er auch die Eigenschaft der Sache kennen, weil, obwohl die Schenkung nicht rechtsgültig, doch darin die Erklärung der bisherigen Eigenthümerin enthalten ist, die Sache nicht haben

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Dereliction und darauf folgender Occupation entstandene In bonis in Dominium ex iure Quiritium zu verwandeln. Im neueren und neuesten römischen Rechte, in denen der Occupant einer rechtsgültig derelinquirten Sache sofort volles Eigenthum erwirbt, L. 1. L. 5. §. 1. D. h. t., findet obiger Titel da Anwendung, wo der Dereliction ein Fehler inhärirt, indem der Nichteigenthümer oder ein in seiner Veräußerung Be= schränkter derelinquirt hat. Ob der Occupant weiß, von wem die Sache derelinquirt wurde, ist für die Ufucapion gleichgültig, wenn nur in der That eine Dereliction Statt gefunden hat. L. 4. D. h. t. Paulus: Id quod pro derelicto habitum est, et haberi putamus, usucapere possumus, etiam si ignoramus, a quo derelictum sit. L. 6. D. eod. lulianus: Nemo potest pro derelicto usucapere, qui falso existimaverit, rem pro derelicto habitam esse *).

S. 40.

5. Titulus pro legato.

Dig. XLI. 8. Pro legato.

Ift Jemandem, der Testamenti factio passiva hat, L. 7. D. h. t., ein Legat wirklich hinterlassen, L. 1. 2. 3. D. h. t., ohne daß er wegen eines Mangels das Eigenthum an der legirten Sache sofort erlangen kann, z. B. es ist irrthümlich eine fremde Sache legirt, oder das Legat in einem späteren Codicill wieder aufgehoben, L. 4. 5. 8. D. h. t., so erfißt er auf diesen Titel hin, L. 9. D. h. t., gleichviel, der Eigenthümer der Legati nomine tradirten Sachen mag noch leben oder nicht, wenn ihn nur der Vermächtnißnehmer todt glaubt, L. 5. 6. D. h. t.; einerlei, der Vermächtnißnehmer mag die legirte Sache tradirt erhalten oder sich

zu wollen, und also der Kauf quasi volente et concedente domino geschah. L. 5. pr. i. f. D. pro derel. (41. 5.) B. In Betreff der Schenkungen des Vaters an seine Kinder. Hat der Vater seinem Kinde in potestate etwas geschenkt, und dasselbe darauf enterbt, so beginnt die Erfißung der geschenkten Sache im Momente der Genehmigung der Schenkung von Seiten des Erben des Vaters. L. 4. D. h. t. Vergl. außerdem diese Note unter A. 2.

*) Deshalb können auch blos verlorene oder zur Zeit der Seegefahr der Rettung des Schiffes wegen über Bord geworfene Sachen nicht pro derelicto ufucapirt werden. L. 7. D. h. t. Vergl. oben. S. 79 80.

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