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et long. temp. praescr. Dig. XLI. 3. De usurpationibus et usucapionibus. Iust. Cod. VII. 30. Communia de usucapionibus. VII. 31. De usucapione transformanda. VII. 33. De praescriptione longi temporis X vel XX annorum. VII. 34. In quibus causis cessat longi temporis praescriptio. VII. 35. Quibus non obiicitur longi temporis praescriptio. VII. 38. Ne rei dominicae vel templorum vindicatio temporis praescriptione submoveatur. VII. 39. De praescr. XXX vel XL ann. VII. 40. De annal. exc. Ital. contr. toll. et de diversis tempor. et except. et praescript. et interrupt. eorum. Decret. Greg. IX. Lib. II. Tit. 26. De praescriptionibus. Liber Sextus Decret. Lib. II. Tit. 13. Eod. —Jac. Cujacius († 1590) Comm. ad Dig. Lib. XLI. Tit. 3—10. Hugo Donellus († 1591) Comment. iur. civ. Lib. V. c. 5. 14–31. Lib. XI. c. 11. 12. Jac. Rave Principia universae doctrinae de praescriptionibus: zuerst Jenae. 1766; leßte Ausgabe: cura Eichmanni. Halae 1790. Thibaut Ueber Besiß und Verjährung. Jena. 1802. S. 63. ff. Dabelow Ueber die Verjährung. Halle Th. 1. 1805. Th. 2. 1807. Kori Theorie der Verjährung nach gem. u. sächs. Rechten. Leipzig 1811. Unterholzner Die Lehre von der Verjährung durch fortgesezten Besiz, dargestellt nach den Grundsäßen des römischen Rechts. Breslau 1815. Derselbe Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den ge= meinen in Deutschland geltenden Rechten. Zwei Bände. Leipzig 1828. Reinhardt, Die usucapio und praescriptio des römischen Rechts. Stuttgardt. 1832. Hameaur Die Usucapio und longi temporis praescriptio; eine historisch dogmatische Erläuterung der L. un. C. de usuc. transform. Gieffen. 1835. Puchta Cursus der Institutionen II. §. 239. 240. Sintenis Das practische gemeine Civilrecht. I. §. 51. Schmid Handb. des gem. deutsch. bürg. Rechts. I. §. 14.

Vorwort.

Während der Ablauf der Zeit im römischen Rechte auf die manichfaltigsten Rechtsverhältnisse den entschiedensten Einfluß übt*), hat man eine ganze Reihe derselben unter dem Namen Verjährung, Pra c

*) Vergl. Eustathii Libell. de temporibus et dilationibus. Ed. Teucher. 1791; Ai Рonal oder die Schrift über die Zeitabschnitte; Ed. Zachariae. 1836.

scriptio, hervorgehoben und darin Veranlassung gefunden, alle diesen Namen tragenden Institute in engeren Zusammenhang zu bringen, indem man sie im Systeme mit einander abhandelt. Dahin gehört z. B. Thibaut, welcher der Praescriptio definita die indefinita s. immemnorialis entgegenseßt, jene in exstinctiva, adquisitiva, und die legtere wieder in translativa und constitutiva zerfallen läßt. Noch in weiterem Umfange wie Thibaut glaubten Kori und Unterholzner die Verjährungslehre darstellen zu müssen. Allein diese Verfahrungsweise hat ihre ganz entschiedenen Bedenken. Denn da sämmtlichen Arten der Verjährung nichts durchweg gemein ist, als der Name und das eine Moment, daß die Zeit eine Wirkung, wenn gleich eine unendlich verschiedene, ausübt, so liegt hierbei die Gefahr sehr nahe, durch das Streben für alle in gleicher Weise geltende allgemeine Grundsäge aufzustellen, (vergl. Thibaut a. a. D. S. 77. S. 16. Kori a. a. D. §. 22-53. Unterholzner a. a. D. §. 24–139.), in Halbheiten, wenn nicht geradezu in Falschheiten hinein zu gerathen.

Bei einer Uebersicht der in unseren hierher gehörigen Quellen anerkannten Verjährungen ergeben sich, von der Verjährung im peinlichen Rechte abgesehen, die folgenden:

1. Die Klagenverjährung, welche gewöhnlich als die wichtigste Art der Erstinctiv-, erlöschenden Verjährung, (vergl. This baut §. 42. S. 121.), indeffen ohne inneren Grund, hervorgehoben wird, da der Verlust des Klagerechts auf der einen Seite regelmäßig den Erwerb der Exceptio temporis auf der andern begründet. Cod. VII. 39. De praescript. XXX vel XL aunorum. L. 1. C. de ann. exc. It. contr. toll. (7. 40.) Dig. XL. 15. Cod. VII. 21. Ne de statu defunctorum post quinquennium quaeratur.*).

*) Recht auffallend zeigt sich das Unrichtige der Auffassung der Klagenverjährung als einer vorzugsweise erlöschenden, Erstinctiv-Verjährung an dem Inhalte dieser beis den leßten Titel. Der behauptete Status einer Person, welcher günstiger ist als der ihr in der That zukommende, soll nur angefochten werden können während deren Lebzeiten oder spätestens fünf Jahre nach ihrem Tode. Leitet nun ein Lebender seinen Status (z. B. den der Freiheit) von Einem ab, der bereits fünf Jahre verstorben, so ist die Folge der jenem gegen Jedermann zustehenden Exceptio temporis, daß sein bis dahin behaupteter Status auch ferner von Niemandem ange= fochten werden kann; L. 1. §. 2. D. tit. cit., d. h. aber, daß er die Freiheit durch diese Klagenerlöschung erworben hat, wenn sie ihm ohne dieselbe nicht zugekommen.

2. Die nachstehend abzuhandelnde Ersizung des Eigenthums, meist als die hauptsächlichste Adquisitiv-, erwerbende Verjährung dargestellt, aber gleichfalls ohne Grund, da mit dem Erwerbe des Eigenthums auf der einen Seite dessen Verlust auf der andern verbunden ist. Gerade weil hier dasselbe Recht verloren geht, was erworben wird, sprechen die Aelteren von einer translativen Verjährung, im Gegensage der constitutiven, durch die ein Recht erworben wird, das der Verlierende selbst in der Gestaltung nicht hatte, z. B. eine Servitut. Thibaut a. a. D. E. 66. 67. Kori a. a. D. §. 59. S. 106.

3. Die Erfißung dinglicher Rechte an fremder Sache, nämlich der Servituten, des Zehntrechts, Can. 1. Caus. XVI. Qu. 4. Cap. 6. 7. 8. X. de praescript. (2. 26.), und die Erlöschung dinglicher Rechte an fremder Sache durch Erfißung der Freiheit des Eigenthums oder durch eine gewisse Zeit andauernden Non-usus. Die lettere Erlöschungsart trifft auch das Privilegium nundinale, L. 1. D. de nundinis (50. 11.), und wegen Erwerbes des entgegenstehenden Zehntrechtes die Zehntfreiheit. Cap. 6. 15. X. de priv. (5. 33.).

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4. Die Ersigung der menschlichen Freiheit und des römischen Bürgerrechts. Während bereits Paulus in L. 16. §. 3. D. qui et a quibus manumissi liberi non funt (40. 9.) einer von Eustathius a. a. D. (Ed. Zach. p. 215. nro. 13.) wiederholten Bestimmung gedenkt, wornach der von einem insolventen Schuldner des Fiscus manumittirte Sclave nicht mehr in servitutem revocirt werden darf, wenn er schon lange (diu) in der Freiheit gelebt hat, wird von Kaiser Diocletian und Marimian die Ersizung der Freiheit ganz allgemein anerkannt, insofern sie nur iusto titulo und bona fide begonnen, und gehörige Zeit (diu) gedauert habe. L. 1. 2. C. de longi temp. praescr., quae pro libertate et non adv. lib. opponitur. (7. 22.). Was dies für eine Zeit war, die zur vollendeten Ersigung der Freiheit erfordert wurde, läßt sich nicht für alle Abschnitte des Rechtes in gleicher Weise angeben. Sicherlich Anfangs unbestimmt, wurde sie durch ein zuerst von Kaiser Constantin erwähntes Gesez auf sechszehn Jahre festge= ftellt. L. 3. (Ed. Haen. L. 7.) Th. C. de liberali causa (4. 8.) verb.: Legis promulgatio, quae per sedecim annos bona fide in libertate durantes contra eos, qui inquietant, praescriptione defendit cet. Valentinian, Theodosius und Arcadius dagegen

verlangten zwanzig Jahre, L. 5. (Ed. Haen. L. 9.) Th. Cod. eod., bis endlich Justinian den ohne Wissen seines Herrn als Clericus or dinirten und in diesem Stande verbleibenden Eclaven schon nach Einem Jahre gegen Reclamationen des ersteren sicher stellte, Nov. 123. c. 17. Eustathius 1. c. p. 177. uro. 15. p. 188 nro. 43., und im Uebrigen die zehn und zwanzig Jahre der Longi temporis praescriptio auf die Ersihung der Freiheit anwandte ; eine Aenderung, welche er durch Interpolationen bewerkstelligte, indem er in L. 16. §. 3. D. cit. das diu durch id est, non minus decennio erklärte und bei Abfassung der L. 1. und L. 2. C. cit. auf das Longum tempus, so wie auf die zwanzig Jahre der ordentlichen Ersigung Bezug nehmen ließ. Gothofred. ad L. 3. Th. C. cit. Fehlte der Ersizung der Freiheit der Iustus titulus, so ward dieser durch den Ablauf von vierzig Jahren erseßt, L. 4. i. f. C. de praescr. XXX v. XL. ann. (7. 39.), der in der Freiheit Lebende müsste denn ein Fugitivus gewesen sein. L. 1. C. de longi temp. praescr. quae pro libert. (7. 22.) Eustath. 1. c. p. 223. nro. 10. Wie aus L. 2. i. f. C. eod. [verb. praescriptio adversus inquietudinem status eorum prodesse debeat, ut et liberi et cives Romani fiant] hervorgeht, war mit vollendeter Ersihung der Freiheit je desmal auch die der römischen Sivität verbunden.

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Verloren wurde die Freiheit durch Verjährung unter keinerlei Umständen; L. 3. C. eod.; und folgeweise konnte auch auf diesem Wege die Potestas dominica über einen Freien nicht erworben werden. Gaius. II. 48. Item liberos homines. . usucapi non posse manifestum est. L. 9. D. de usurp. (41. 3.) Nur die bereits bestehende Gewalt des Herrn über einen Sclaven gieng durch Ersigung des leßtern mit dem Eigenthume auf den Ersigenden über.

5. Die Ersigung des römischen Colonatrechts. Lebte Jemand dreißig Jahre lang als Colone, ohne es zu sein, auf dem Grund und Boden eines Andern, so kam er mit seinen Nachkommen dadurch in die Conditio colonaria, und der Grundeigenthümer erwarb Colonatsrechte, ohne daß uns Iustus titulus und Bona fides als erforderlich bezeichnet würden. Indessen verblieb dem also Colone Gewordenen wie seinen Nachkommen das freie Veräußerungsrecht ihres Vermögens. L. 18. (Ed. Herm. L. 19.) L. 23. §. 1. C. de agricol. (11. 47.) Nach L. 20. pr. C. eod. verb.: Eos tamen dicimus cet. litt aber auch die Longi temporis praescriptio (von zehn und zwanzig Jahren) mit dem

Erfordernisse des Iustus titulus und der Bona fides Anwendung auf den Colonat. Was dessen Ende durch Ersizung der Freiheit betrifft, so trat daffelbe vor Justinian dadurch ein, daß Männer bereits dreißig, Frauen zwanzig Jahre das grundhörige Land verlassen hatten. L. un. pr. §. 3. Th. C. de inquil. (5. 10.) Der genannte Kaiser hat indessen diese Beendigungsart des Colonats als dem Grundbesiße nachtheilig völlig aufgehoben. L. 23. pr. C. de agricol. (11. 47.)

6. Die Ersizung auf dem Gebiete der Ehe.

Die Manus, die eherechtliche Gewalt eines Mannes über seine Frau, ward dadurch ersessen, daß leztere nicht jedes Jahr per trinoctium d. h. während drei aufeinander folgender Nächte außerhalb des Hauses ihres Mannes zubrachte. Gaius. I. 111. Cf. Servius ad Virg. Georg. I. v. 31. Gell. III. 2. Macrob. Saturn. I. 3. Uebrigens war hierbei Voraussetzung, daß sich die Frau nicht in der Tutela legitima befand. Denn bei einer solchen hatte das ununterbrochene Verbleiben im Hause des Mannes die gedachte Wirkung nicht. Cic. pro Flacc. c. 34. §. 84. In manum, inquit, convenerat. Sed quaero, usu an coëmptione? Usu non potuit. Nihil enim potest de tutela legitima sine omnium tutorum auctoritate deminui.

b. Von der Umwandlung einer nichtigen Ehe in eine gültige auf dem Wege der Ersizung weiß das römische Recht sowenig etwas als das canonische. Vielmehr sind gerade umgekehrt in lezterem zwei Stellen enthalten, die sich ausdrücklich dagegen erklären, daß eine unter zu nahe verwandten Personen abgeschlossene Ehe und eine bei Lebzeiten der Frau mit der Chebrecherin eingegangene selbst nach dem Tode der Frau jemals durch Zeitablauf (Longinquitas annorum, Diuturnitas temporum, per decennium) Rechtsgültigkeit erlangen können. Cap. 8. X. de consang. et aff. (4. 14.) Cap. 5. X. de eo qui dux. in matr. cet. (4. 7.)

7. Eine Ersigung der Freiheit von der väterlichen G ewalt dadurch, daß sich der Filiusfamilias ohne Widerspruch des Vaters während zehn oder zwanzig Jahren als Homo sui iuris gerirt, existirt nicht. Viele, namentlich ältere Juristen, vergl. Glück Pand. Comm. II. §. 156. S. 397, sind gegentheiliger Ansicht, indem sie eine solche Ersizung in folgendem Rescripte der Kaiser Antoninus und Verus begründet finden: Si filium tuum in potestate tua esse dicis, Praeses provinciae aestimabit, an audire te debeat: cum diu passus sis, ut patris

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