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die ursprüngliche Form wieder hergestellt werden kann; z. B. ich fertige aus einem Goldbarren ein Bild. L. 7. §. 7. D. eod. verb. ut ecce vas conflatum ad rudem massam auri vel argenti vel acris reverti potest. Ist dies dagegen unmöglich, z. B. ich bereite aus fremden Trauben Wein, aus fremdem Saamen Del, aus fremder Wolle Kleider u. dergl., so steht das Eigenthum der neuen Species dem Epecificanten zu, vorausgefeßt, daß hier, wie im Falle der Verwendung theils eigenen, theils fremden Stoffes, (sub Nro. 2.),

α.

eine wirklich neue Species hervorgebracht worden ist, Gaius II. 79. §. 25. I. de rer. div. (2. 1.) L. 7. §. 7. D. cit., was übrigens bei bloßem Zerstören, in Theile Zerlegen, Anstreichen und Färben einer Sache, sollte auch der Erfolg dieser Thätigkeiten nicht wieder rückgängig gemacht werden können, sowenig anzunehmen ist, L. 25. §. 3. D. eod., wie bei der bloßen Hinwegnahme einer Hülle. Unter den leßteren Gesichtspunkt gehört auch das Ausdreschen von Früchten. L. 7. §. 7. i. f. D. cit. Videntur tamen mihi (Gaio) recte quidam dixisse, non debere dubitari, quin alienis spicis excussum frumentum eius sit, cuius et spicae fuerunt; cum enim grana, quae spicis continentur, perfectam habeant suam speciem, qui excussit spicas, non novam speciem facit, sed eam quae est detegit. Zwar scheint §. 25. I. cit. einer anderen Ansicht zu huldigen. Quaeri solet, utrum is (dominus sit), qui fecerit, an potius ille, qui materiae dominus fuerit? ut ecce si quis ex alienis spicis ... frumentum fecerit. Allein gleichwohl unterliegt die hier vertheidigte Auffassung keinem ernstlichen Bedenken, wenn man erwägt, daß derselbe Gaius, welcher in seinen Commentarien (II. 79.) des Ausdreschens als eines Falles der Specification beispielsweise gedenkt, und in der Form in die Institutionen a. a. D. übergegangen ist, in den oben angeführten Worten der aus dem zweiten Buche der Res quotidianae entnommenen L. 7. §. 7. D. cit. die angeregte Frage ex professo behandelt und hierbei denjenigen beistimmen zu müssen erklärt, die es für unbezweifelbar halten, daß die ausgedroschenen Früchte dem Eigenthümer der Garben verbleiben, weil jene nicht als neue Species von diesen betrachtet werden könnten.— Ein ähnlicher Widerspruch der Quellen findet sich in Betreff des Falles vor, in dem Jemand aus fremden Brettern ein Schiff, einen Schrank (Armarium), eine Bank (Subsellium) fertigt. Während die Institutionen §. 25. cit. und Paulus, der übrigens zunächst nur vom Schiffe redet, L.

26. pr. D. de adq. rer. dom. (41. 1.), darin, und mit Recht, Fälle einer den Eigenthumserwerb begründenden Specification erkennen, spricht Julian in L. 16. D. de rei vind. (6. 1.) das aus fremdem Materiale gefertigte Schiff, folgeweise auch den Schrank, die Bank u. s. w. dem Eigenthümer des Materials zu. Allein auch dieser Widerspruch erledigt sich durch die Annahme, daß die Entscheidung Julian's, der darin ale Sabinianer (Gaius II. 218. vergl. m. 217.) seiner Parthei treu geblieben, nur aus Versehen der Compilatoren in die Pandecten aufgenommen worden ist, was auch noch in anderen, für die entgegengeseßte Ansicht zeugenden Stellen Bestätigung findet *). — Ob der zur Specification verwendete Stoff bereits verarbeitet oder ein Rohstoff war, erscheint für den Eigenthumserwerb gleichgültig. §. 25. I. de rer. div. (2. 1.) L. 26. pr. D. de adq. rer. dom. (41. 1.).

ß. Die neue Species muß aber auch für sich bestehen können. Denn im Gegenfalle folgt sie Jure accessionis der Hauptsache; z. B. ich mache aus fremdem Holze einen neuen Boden, neues Tafelwerk in das Schiff, einen neuen Fuß an den Tisch eines Dritten. L. 23. §. 3.5. L. 61. D. de rei vind. (6. 1.) L. 7. §. 12. L. 26. §. 1. D. de adq. rer. dom. (41. 1.).

7. Die Epecification muß, damit der Specificant das Eigenthum an der neuen Species erwerbe, suo nomine d. h. von ihm für sich, nicht alieno nomine, für einen Anderen bewerkstelligt sein. L. 7. S. 7. D. eod. Cum quis ex aliena materia speciem aliquam suo nomine fecerit cet. L. 27. §. 1. D. eod. Quare potissimum existimari, cuius nomine factum sit, eius esse.

d. Bona fides des Specificanten erscheint im Allgemeinen zu dessen Eigenthums-Erwerbe nicht erforderlich **). Nur muß seiner mit

*) Vergl. L. 18. §. 3. D. de pign. act. (13. 7.) Paulus: Si quis caverit, ut silva sibi pignori esset, navem ex ea materia factam, non esse pignoris, Cassius ait: quia aliud sit materia; aliud navis. L. 88. §. 1. D. de leg. III. (32.) Idem: Sed et materia legata navis armariumve ex ea factum non vindicetur.

**) Ob Bona fides des Specificanten zum Eigenthums - Erwerbe erforderlich sei oder nicht, ist eine unter den Juristen höchst bestrittene Frage. Während sie ein Theil derselben, insbesondre ältere, (Vergl. Vinnius Comment. ad §. 25. I. de rer. div. Brunnemann Comm. ad Pand. L. 7. D. de adq. rer. dom. Nro. 16. Stryk Usus modern. Pand. Tit. De adq. rer. dom. §. 24. Lauter

wissentlich fremdem Stoffe, also mala fide bewerkstelligten Specification feine in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommene Contrectation dieses Stof

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bach Coll. Pand. Tit. de adq. rer. dom. §. 87.; von den neueren vorzugs= weise W. Sell Versuche 1. Nro. 5.) unbedingt bejahet, verneinen fie andere darunter namentlich neuere, (Weftphal, Glück, Gefterding, Thibaut, Seuffert, Mühlenbruch, v. Wening - Ingenheim, Schilling, v. Vangerow, A. Ch. J. Schmid,) — mit derselben Bestimmtheit. Und doch liegt die Wahrheit in der Mitte, indem die Mala fides allein allerdings dem Eigenthums - Uebergange nicht hinderlich ist, wohl aber dann, wenn sie sich mit einem Furtum rücksichtlich des Stoffes verbindet. Die folgende Darstellung soll diese Ansicht, auf welche, ohne fie auszuführen, zuerst Puchta Institut. II. §. 242. Note m. Pandekten §. 154. Note h. aufmerksam macht, und zu der fich bereits Sintenis Gemeines Civilrecht 1. §. 50. 51. Note 47. bekannt hat, näher begründen.

Faßt man zunächst den juristischen Grund des hier in Frage stehenden Eigenthums-Erwerbes ins Auge, der, wie erwähnt, der Untergang der alten Sache [L. 9. §. 3. D. ad exhib. (10.4.) verb. mutata forma prope interemit substantiam rei ;] und die Entstehung einer neuen herrnlosen ist, die dem Fertiger als Occupanten zufällt, (L. 7. §. 7. D. de adq. rer. dom. 41. 1. verb. hunc dominum esse, qui fecerit: quia quod factum est, antea nullius fuerat), fo leuchtet von selbst ein, daß die Consequenz darauf hinführt, keinen Unterschied zwischen der Bona und Mala fide vorgenommenen Specification zu machen, weil sich gedachter Grund bei beiden in gleicher Weise wirksam zeigt. Und da= mit stimmt denn auch der Umstand überein, daß die Quellen nicht nur nirgends zur Specification Bona fides als nothwendig bezeichnen, vergl. §. 25. I. de rer. div. (2. 4.) L. 7. §. 7. D. cit., sondern im Gegentheile den Eigenthums= Erwerb in Fällen bestätigen, in welchen der Specificant den Mangel seines Eigenthums gekannt haben mußte, wollte er sich nicht eines Error iuris schuldig machen. L. 29. §. 1. D. de don. i. v. et ux. (24. 1.) Pompon. Si vir uxori lanam donavit et ex ea lana vestimenta sibi confecit: uxoris esse vestimenta, Labeo ait. Vergl. L. 3. §. 10. 11. L. 5. §. 18. L. 33. §. 1. D. de don. i. v. et ux. (24. 1.). Gleichwohl ist es unrichtig, sich durch vorstehende Gründe zu der Annahme bestimmen zu lassen, daß in jedwedem Falle mala fide vorgenommener Specification, in dem keine Reduction des Stoffes möglich, ein Eigenthums-Erwerb von Seiten des Specificanten Statt finde. Denn wir befigen Stellen, welche, wie dargethan werden wird, ganz entschieden für das Gegentheil zeugen. Nur verfällt freilich der Theil der Juristen, welcher hierdurch bewogen wird, eine jede Mala fides als dem Eigenthums - Erwerbe hinderlich anzusehen, wieder in dasselbe Extrem, wie die Gegner. Denn damit find ja die obigen, dieser Ansicht entgegenstehenden Gründe noch nicht überwunden. Die Lösung des Widerspruches ist vielmehr in dem Unterschiede zwischen einfacher

fes d. h. kein Furtum vorhergegangen sein, denn ein solches hindert den Erwerb des Eigenthums an der neuen Species allerdings.

Mala fides und Furtum zu suchen, L. 6. C. de furt. (6. 2.), der öfters übersehen wird. Vergl. W. Sell Versuche a. a. D. §. 3. Göschen Vorlesungen II. 1. S. 82. Note 7. Sintenis Gem. Civilr. I. S 488. (,,War er in mala fide, so haftet er als Dieb"). Weiß der Specificant, daß der Stoff aus dem er die Species fertigt, nicht sein eigen, so ist er mala tide, darum aber noch lange kein Fur. Man nehme statt vieler Fälle nur den einen. Der Eigenthümer eines Weinbergs ist verreist und bleibt über die Zeit der Reife der Trauben aus. Derselbe Mann, der schon früher die Crescenz von ihm gekauft, läßt auch diesmal für sich daraus Wein keltern, wohl wissend, daß die Trauben nicht sein eigen, aber der sichern Hoffnung lebend, nach der Rückkehr des Eigenthümers schon einig mit ihm zu werden. Hier liegt troß vorhandener Mala fides in keinerlei Weise ein Furtum vor. Denn wo wäre da die fraudulöse Contrectation in gewinnsüchtiger Absicht? L. 1. §. 3. D. de furtis (47. 2.) Cf. L. 14. §. 2. D. de cond. furt. (13. 1.) Jul. Bove subrepto et occiso condictio et bovis et corii et carnis domino competit; scilicet si et corium et caro contrectata fuerunt cet. Auch die Aeußerung der Quellen: Furtum. . fit . . . cum quis alienam rem invito domino contrectat, leidet auf unsern Fall keine Anwendung, denn das Keltern der fremden Trauben geschieht nicht wider den Willen des Eigenthümers, (L. 47. §. 7. D. eod. Is solus fur est, qui attrectavit, quod invito domino se facere scivit;) sondern im Gegentheile in der Hoffnung, daß er seine Einwilligung nachträglich geben werde, und unter dieser Vorausseßung fällt jeder Begriff eines Verbrechens weg. [Vergl. §. 7. I. de obl. quae ex del. n. (4. 1.). Placuit tamen, eos qui rebus commodatis aliter uterentur, quam utendas acceperint, ita furtum committere, si se intelligant id invito domino facere, eumque, si intellexisset, non permissurum: at si permissurum credant, extra crimen videri; optima sane distinctione, quia furtum sine affectu furandi non committatur]. Gerade weil dies aber der Fall, erwirbt auch der Specificant troß feiner Mala fides Eigenthum an dem von ihm gekelterten Wein. — Ganz anders fteht die Sache dann, wann Jemand den Stoff durch ein Furtum an sich ge= bracht hat, und nun daraus eine neue Species fertigt. Hier leisten die Gefeße seinem Eigennuße, seiner Gewinnsucht keinen Vorschub. Vielmehr sehen fie durch eine solche Specification die ursprüngliche Res furtiva nicht als untergegangen, sondern nur als umgestaltet an, und behandeln daher ganz folgerichtig die neue Species gleichfalls wieder als Res furtiva, die nicht ins Eigenthum des Specificanten übergeht. L. 4. §. 20. D. de usurp. (41.3.) Allerdings ist in diesem Verfahren für die Fälle einer Specification aus Stoffen, die durch Furtum erlangt, ein Absehen von dem oben angeführten juristischen Grunde enthalten,

3. Rechtsmittel des Eigenthümers des Stoffes wider den Specificanten. A. Daß der Eigenthümer des Stoffes einen Entschädigungs-Anspruch habe gegen denjenigen, der daraus als einem wissentlich

der dem Eigenthums-Erwerbe in allen übrigen Specifications-Fällen unterliegt. Verius est, drückt sich Paulus in L. 4. §. 2. D. cit. in Betreff jener aus, ut substantiam spectemus. Indessen ist denn die abnorme Behandlung des Furtum an sich etwas Auffallendes? Hat nicht auch das römische Recht Odio furum dem Eigenthümer der Res furtivae eine Klage gestattet, die ihrer Gat= tung nach sonst nur der Nichteigenthümer anstellen kann, die Conditio furtiva? §. 14. I. de act. (4. 6.).

Der eigentliche Beweis der bisher ausgeführten Ansicht liegt in den nunmehr näher zu betrachtenden Stellen, welche aus dem Wege zu räumen die Vertheidiger des Eigenthums-Erwerbes für alle Fälle der Specification vergeb= lich bemüht gewesen sind. Daß die meisten derselben von Paulus herrühren, darf uns nicht bestimmen, darin mit Schilling Inft.II. §. 159. Note h. eine fingu= läre Auffassung dieses Classikers zu finden, die als solche nicht maaßgebend sei. Einmal streitet dagegen schon die Reception dieser Ansicht in die Digesten; dann aber steht Paulus auch nicht einmal, wie sich zeigen wird, in seiner Anficht allein da. (Vergl. die Stellen unten sub 3.)

1. L. 4. §. 20. D. de usurp. (41. 3.) Paulus: Si ex lana furtiva vestimentum feceris, verius est, ut substantiam spectemus: et ideo vestis furtiva est,

Hiernach soll also der Specificant, welcher sich aus Lana furtiva ein Kleid fertigt, kein Eigenthum an diesem Kleide erwerben ; vielmehr dasselbe bleiben, was die Wolle war, Res furtiva und als solche auch nicht erseffen werden. Ueber vorstehende Stelle des Paulus hinwegzukommen, sind manichfache Versuche gemacht worden. Der handgreiflichst unrichtige darunter erkennt in ihr den Ausspruch eines Sabinianers, den die Compilatoren nur aus Versehen aufgenommen. Vergl. Friß in s. Erläuterungen zu Wening I. 2. S. 319. Denn Paulus ist ja gerade Hauptvertreter der oben besprochenen, von Juftinian bestätigten Mitteltheorie. Nicht viel mehr dürfte indessen der andere Weg, die L. 4. cit. zu beseitigen, für fich ha= ben, den Schmid Handb. des gem. deutschen bürgerl. Rechtes I. §. 11. S. 174. einschlägt, indem er zwar zugiebt, daß das aus gestohlener Wolle gefertigte Kleid Res furtiva und als solche der Usucapion entzogen sei, troßdem aber dem Fertiger das Eigenthum daran zuspricht, den hierin liegenden Widerspruch durch die Annahme lösen zu können vermeinend, Paulus habe in obigen Worten nur andeuten wollen, falls eine Usucapion in besonderen Ausnahmsfällen, wie fie fich allerdings denken ließen, nöthig sein sollte, erscheine fie durch die Eigenschaft des Kleides als einer Res furtiva ausgeschlossen. Diese Interpretation trifft vor allen Dingen der Vorwurf der Willkühr. Paulus bezeichnet in L. 4. cit. vom fünften Paragraphe an die der Usucapion entzogenen Sachen, darunter in erster Reihe die Res furtivae, und als solche unter andern das von Jeman

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