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die Freylassung nicht die Eivität, sondern bloß das jus Latinorum, nach Gajus

und Ulpian

1. c. §§. 17. u. 35.

Fragm. tit. 1. §. 16.

der Erwerb des Sklaven aber fiel nicht dem dominus quiritarius, sondern dem bonitarius zu, nach Gajus

1. c. L. II. §. 88. L. III. §. 166.

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Man kann sich daher auch wohl nicht wundern, wenn dasjenige, was bey der alienatio solcher Sachen durch Tras dition, welche nur mancipirt oder in jure cedirt werden konnten, bey dem Tradirenden zurückblieb, am Ende ein nudum jus Quiritium genannt wurde.

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S. 24.

Nur Römer, nicht Fremde waren des dominii bonitarii

fähig.

Es ist schon oben (§. 18.) bemerkt worden, daß, so lange es nur noch Ein dominium gab, Nicht- Römer Fremde dasselbe, in so weit dieses eine Genossenschaft des römischen Rechts voraussette, nicht erwerben konnten, daß somit Rechte, deren Erwerbung eine besondere nur dem römischen Rechte bekannte Erwerbungs-Art vorausseßte, gar nicht auf sie übertragen werden konnten. Aber so wenig die traditio diese besondere Erwerbungs-Art bey Römern ersehen konnte, so wenig und noch weniger konnte sie es bey den Fremden. Ja, bey diesen letteren ließ sich nicht eins mal ein dominium bonitarium denken; denn ih nen, als Nicht-Genossen des römischen Rechts, ertheilte der Prátor die exceptionem rei traditae gewiß nicht, und die actio Publiciana fonnte er ihnen nicht ertheilen, weil fie auf der Fiction der bereits vollendeten Usucapion (§. 21.) beruhte, die Usucapion aber nach Gajus

I. c. L. II. §. 65.

ein jus proprium civium Romanorum war, und dieß war nicht, nur bey den rebus mancipi, sondern auch bey den rebus non mancipi, d. h. bey denjenigen Dingen, weldye weber › mancipirt, noch tradirt, sondern : bloß

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Ja, es

in jure cedirt werden konnten, der Fall. konnte selbst ein solches Recht auf einer res nec mancipi im engern Sinne des Wortes, welches nur in jure cedirt werden konnte, wenn gleich die Sache selbst durch Tradition auch auf den Fremden übergieng, z. B. der ususfructus einer res nec mancipi, nicht durch Tradition, somit gar nicht auf den Fremden übertragen werden, wie wir dieß aus dem Beyspiele in den

Fragm. Vatic. §. 47. (vergl. §. 12.)

klar ersehen. Hinsichtlich der Fremden blieb daher auch, nachdem in Beziehung auf die Römer sich neben dem jus Quiritium das dominium bonitarium gebildet hatte, Alles bey'm Alten.

J. 25.

Die Verordnungen Juftinian's.

Erst dann, nachdem Justinian durch die Const. un. C. de nudo jure Quir. toll. (7, 25.) das jus Quiritium, nåmlich das nudum, welches er wenigstens in einer Beziehung (§. 23.) nicht unpassend ein ,,vacuum et superfluum verbum, quod nihil ab aenigmate discrepat, nec unquam videtur, nec in rebus apparet" nennt, aufgehoben hatte, wurde hierdurch auch der Unterschied zwischen Römer und Fremden aufgehoben; denn da jezt der naturalis modus acquirendi die traditio eintrat, so konnten auch die Fremden, welche Genossen des juris gentium des allgemeinen Menschenrechts waren, jezt das Eine dominium, welches sich aus dem dominium bonitarium wieder herausgebildet hatte, erwerben, und es war daher etwas rein Ueberflüssiges, wenn er in der nachherigen

Const. un. C. de usucap. transform. (7, 31.) noch allen Unterschied zwischen den rebus mancipi und nec mancipi aufhob. Von dieser hier nur des Zusammens hangs wegen kurz berührten Verordnung wird gehörigen Orts (§. 98.) noch weiter die Rede seyn.

Zweyter Abschnitt.

Von der usucapio nach den zwdlf Tafels Gesezen der ursprünglichen usucapio.

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S. 26.

Nachricht des Gajus hievon.

Jetzt erst, und nachdem ich den einleitenden §. 40. des Gajus (vergl. §. 1.) erklärt habe, kann ich auf dessen 1. c. L. II. §. 41.

übergehen.,,Nam si tibi rem mancipi neque mancipavero, neque in jure cessero, sed tantum tradidero, in bonis quidem tuis ea res efficietur, ex jure Quiritium vero mea permanebit, donec tu eam possidendo usucapias semel enim impleta usucapione proinde pleno jure incipit, id est, et in bonis et ex jnre Quiritium tua res esse, ac si ea (tibi) mancipata vel in jure cessa esset."

:

S. 27.

Erklärung derselben.

Wenn Gajus hier bloß von einer res mancipi spricht, so hat er offenbar zu wenig gesagt. Denn auch dann, wenn ein solches Recht, welches weder mancipirt, noch tradirt, sondern bloß in jure cedirt werden konnte (§§. 11—15.), nicht in jure cedirt, sondern durch eine bloße Quasi-Tradition, usus (§. 16.), auf den Erwerber übergegangen war, gieng das ursprüngliche Eine dominium nicht auf den Erwerber über (§. 21.), und nachdem neben dem jus Quiritium das dominium bonitarium entstanden war, gieng nur dieses durch Tradition oder Quasi-Tradition, das freylich nudum jus Quiritium aber erst durch Usucapion

über. Die Usucapion war also ursprünglich nichts Anderes als eine Ergänzung einer mangelnden Form, welche freylich auf die Rechts-Erwerbung ursprünglich, und so lange es noch tein dominium bonitarium gab, wesentlich einwirkte. Diese Usucapion hatte allerdings ursprünglich ihren ganz eigenen Werth, indem sie nach Verfluß einer gewissen Frist dem Erwerbenden dasselbe Recht ertheilte, was er durch die unterlassene mancipatio oder in jure cessio gleich anfänglich hätte erwerben können. Sie verlor aber bedeus tend am Werthe, nachdem das dominium bonitarium das jus Quiritium zu einem nudum jus herabgedrückt hatte.

S. 28.

Folgerungen hieraus. Insbesondere von der usus auctoritas.

der

Daß aber die usucapio ursprünglich nur den Mangel der mancipatio oder in jure cessio erseßen konnte, ist in Hinsicht auf ihre Folgerungen für uns eine sehr wichtige Nachricht. Denn hieraus ergibt sich, daß eine Sache, welche nicht mit dem Willen des Eigenthümers in die Hånde des Usucapirenden gerathen war, gar nicht usucapirt werden konnte. Sollte nåmlich durch den usus, den fortgeseßten Gebrauch der Sache, welcher sich zu der usucapio Erwerbung des unförmlich übertragenen Rechts- wie Mittel zum Zweck verhielt, eine usucapio entstehen können, so mußte auch usus auctoritas vorhanden seyn. Der usus selbst ohne usus auctoritas führte noch keine Usucapion herbey. Die usus auctoritas aber konnte nicht von dem Usucapienten selbst, sondern sie mußte von dems jenigen, welcher ihm den usus überlassen hatte, ausgehen. Es mußte nämlich, neben dem Usucapienten, Jemand vorz handen seyn, von welchem er, als seinem auctor, sein jus utendi ableitete. Usus ohne dominium - nämlich eines Andern ließ sich nicht denken; eben deßwegen aber mußte neben dem utens, welcher nicht dominus war, ein dominus, d. h. ein auctor utentis, vorhanden seyn. Sobald der usus vollendet, und mit seiner Vollendung die Usucapion eingetreten war, wurde der utens, welcher ja eben hierdurch) dominus wurde, sein eigener auctor; der usus fiel mit der auctoritas und dem dominium zusammen; nach vollendeter Usucapion erschien der von dem dominium ab

hängige usus nicht mehr als etwas von diesem Getrenntes, sondern vielmehr als ein integrirender Theil oder als ein Ausfluß aus demselben. Auctoritas war daher, so lange es uur Ein dominium gab, dieses, und nachdem neben dem jus Quiritium ein dominium bonitarium aufges kommen war, und jenes zu einem nudum jus herabgedrückt hatte, das nudum jus Quiritium.

S. 29.

Erklärung des Sages:,,Adversus hostem aeterna auctoritas esse.' 66

Erklärbar wird nun hieraus auch der bekannte Sat: ,,Adversus hostem aeterna auctoritas esto." Vorerst mag aber hier die Stelle Cicero's

de Officiis L. I. cap. 12.

worin sich dieser Sag findet, angeführt werden: „Equidem illud etiam animadverto, quod, qui proprio nomine perduellis esset, is hostis vocaretur, lenitate verbi tristitiam rei mitigatam. Hostis enim, apud majores nostros is dicebatur, quem nunc peregrinum dicimus. Indicant duodecim tabulae Aut status dies cum hoste." Itemque,,Adversus hostem aeterna auctoritas esto."",,Hostis" bezeichnet nämlich in dies sem Sage keinen Feind, in welcher Bedeutung man spåter dieses Wort nahm, sondern bloß einen Fremden (peregrinus.). Für die Bezeichnung eines Feindes hatte man nämlich früher einen ganz anderen Ausdruck,,,perduellis“, darin stimmt mit Cicero auch Varro überein:

De ling. lat. Ed. Speng. Berol. 1826. p. 14. ,,Multa verba aliud nunc ostendunt, aliud ante significabant, ut „Hostis", nam tum eo verbo dicebant peregrinum, qui suis legibus utebatur: nunc dicunt eum, quem tunc dicebant perduellem. Gajus

Fr. 234. pr. D. de V. S. (50, 16.)

welche Stelle, was wohl zu bemerken, aus seinem L. II. ad L. XII. Tabul. entnommen ist:,,quos nos hostes appellamus, eos veteres perduelles appellabant, per eam adjectionem indicantes, cum quibus bellum esset." Bezeichnet nun aber hostis in dem vorliegenden Sage nur einen Fremden, peregrinus, qui suis legibus

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