Page images
PDF
EPUB

theilten. Unter pecora oder pecudes aber verstanden sie,

[blocks in formation]

1. c. L. III. §§. 210. et 217.

Fr. 2. §. 2. D. ad leg. Aquil. (9, a.)
Marcian

Fr. 65. §. 4. D. de leg. (32.)

pr. et S. 13. J. ad leg. Aquil. (4, 3.)

und dem Paraphrasten Theophilus

ad hune loc. Ed. Reitz. Tom. II. p. 755.

ersehen, solche Thiere, welche Heerdenweise geweidet wur den (gregatim pascuntur). Aber nicht alle pecora oder pecudes, sondern nur diejenigen, quae collo dorsove domantur; Zug- und Lastvich waren res mancipi; Schafe, Schweine 2. waren es nicht. Gegen diese übereinstimmende Zeugnisse könnte nun freylich eine Stelle Varro's

de re rust. L. II. cap. 6.

angeführt werden, wo er von den,,asinis" welche Gajus und Ulpian ausdrücklich den rebus mancipi benzählen, fagt:,,In mercando item, ut caeterae pecudes emtionibus et traditionibus dominum (dominium kann es in der That nicht heißen, wenn gleich solche Aenderung schon vertheidigt worden ist, denn die pecudes haben offenbar fein dominium, mutare dominium aber ist gleichfalls etwas unverständliches, während das mutare dominum einen ganz guten Sinn giebt) et de sanitate et noxa solet caveri", während er bey den Sklaven

1. c. cap. 10. (vergl. §. 5. b.) ansdrücklich nur der mancipatio, und nicht der traditio erwähnt. Allein, wenn man jene Stellen mit einander genau vergleicht, so wird man finden, daß Varro nichts von Gajus und Ulpian Abweichendes behauptet. In dem cap. 10. der leztern Stelle will er nåmlich zeigen, wie bey Sklaven, welche res mancipi waren, das dominium legitimum, d. h. quiritarium, jus Quiritium erworben werde, und hier konnte er nun natürlich der traditio, welche, wie ich freylich erst weiter unten (§. 21.) zeigen kann, bey rebus mancipi fein dominium quiritarium, sondern ein bloßes dominium bonitarium gab, nicht ers wähnen; wenn er aber in der ersten Stelle von den pecudibus oder pecoribus sagt, daß sie emtionibus et tra

ditionibus dominum mutant, so hatte Varro offenbar Recht, indem er in dieser zwischen dem dominus quiritarius und bonitarius nicht unterscheidet. Alle übrigen Sachen aber waren res nec mancipi, wie uns Ulpian bestimmt, und Gajus wenigstens in so fern versichert, als er, nachdem er die res mancipi aufgeführt hatte, es wohl für überflüssig halten mochte, "nun auch die res nec mancipi aufzuführen. Ob hierin später eine Aenderung einges treten seye? davon unten (§. 19.).

§. 18.

Fortseßung. Verschiedenheit dieser Erwerbungs- Arten hinsichtlich ihrer Quelle folgen hieraus.

Hinsichtlich der Quelle dieser verschiedenen ErwerbungsArten berichtet uns Gajus

1. c. L. II. §. 65.

„jus mancipationis et in jure cessionis etc., jus proprium Romanorum est", von der traditio aber sagt er 1. c. L. II. §. 66.

und

Fr. 9. §. 3. D. de adquir. rer. dom. (41, 1.) woraus der

S. 40. J. de rer. divis. (2, 1.)

entnommen ist, daß sie eine naturalis ratio, oder eine ratio juris gentium (§. 4.) adquirendi seye. Hieraus ergibt sich nun schon nach dem bereits oben (§. 4.) Angeführten, daß, um res nec mancipi erwerben zu können, man nur Genosse des allgemeinen Menschenrechts, um aber res mancipi eriverben zu können, man Genosse des römischen Rechts seyn mußte; res mancipi daher von Fremden Nicht-Römern nicht erworben werden konnten, und so drückt sich auch Ulpian aus in Beziehung auf die mancipatio

[ocr errors]

Fragm. tit. 19. §§. 4. u. 5.

,,Mancipatio locum habet inter cives Romanos et Latinos coloniarios, Latinosque Junianos, eosque peregrinos, quibus commercium datum est." §. 5.,,Commercium est emendi vendendique invicem jus." Ein Beyspiel von dem commercium, worunter natürlich nicht nur die Erlaubniß zum Kaufen und Verkaufen, wie man

etwa aus dem buchstäblichen Sinne der Worte Ulpians ,,emendi vendendique“ entnehmen möchte, sondern über: haupt ein freyer Verkehr zu verstehen ist, enthält Livius Hist. Rom. L. XLIII. cap. 5.

,,illa petentibus data, ut denorum equorum iis commercium esset, educendique ex Italia potestas fieret." Um also ein res mancipi erwerben zu können, mußte man in die Genossenschaft des römischen Rechts, sey es auch nur zum Behufe freyen Verkehrs, aufgenommen seyn, und da auch die in jure cessio ein jus proprium Romanorum war, so konnten auch diejenigen Dinge, welche zwar nicht mancipirt, sondern bloß in jure cedirt werden konna ten (§§. 11–15.), nicht an Fremde veräußert werden; worüber insbesondere der §. 12. S. 11. abgedruckte §. 47. der Vaticanischen Fragmente zu vergleichen ist, denn dort wird ja ganz ausdrücklich behauptet, daß einem Fremden ein ususfructus nicht bestellt werden könne, und als Grund wird angeführt, weil er nur civili actione, d. h. auf eine auf einen Nicht-Römer gar nicht anwendbare Weise non traditione, quae juris gentium est, constituirt werden könne, d. h. daß seine Erwerbung die besondere Genossenschaft des römischen, und nicht bloß die allgemeine des Menschenrechts voraussetze. Dagegen aber konnten auch die Fremden die res nec mancipi, welche durch bloße traditio übertragen werden konnten, wohl erwerben, weil ja die traditio nur die Genossenschaft des allgemeinen Mens schen, nicht die des besondern römischen Rechts vorausfette.

S. 19.

[ocr errors]

Erklärung einiger Stellen Ulpian's und von den rebus nec mancipi im engeren und weiteren Sinne des Worts. Ulpian

Fragm. tit. 19. §. 3.

fagt von der mancipatio: „Mancipatio propria species alienationis est, et rerum mancipi." Von der traditio §. 7.

,,Traditio propria est alienatio rerum nec mancipi“, und von der in jure cessio

S. 9.

,,communis alienatio est et mancipi rerum et nec mancipi", und diese drey Stellen haben wir nun genauer zu erwägen. Vorerst ist schon in der ersten von der mancipatio handelnden Stelle das Wörtchen,,et“ anstößig ge= wesen, und ich muß vor allen Dingen zu dessen Ehrenrets tung etwas beytragen. Auffallend dürfte es nämlich auf den ersten Anblick allerdings erscheinen, wenn Ulpian zwischen die Worte propria und rerum mancipi das Wdrtchen „et“ hineinseßt; allein, wenn man genauer in den Sinn desselben eingeht, so wird man finden, daß Ulpian gerade hierauf einen großen Accent gelegt hat und legen mußte; mit diesem Wörtchen wollte er nämlich bezeichnen, daß er sich des Wortes propria in einem gedoppelten Sinne bediene. Propria nennt er nåmlich diese species alienationis in Beziehung auf die Römer, und wollte damit bezeichnen, daß die mancipatio lediglich aus dem jure civili, nicht aus dem jure gentium (§. 18.) entspringe. Propriam aber nennt er sie auch in Beziehung auf die res mancipi, und daher hat er, um diese gedoppelte Beziehung zu bezeichnen, sich des Wörtchens,,et" bedient. Wenn er fie aber in Beziehung auf die res mancipi eine propriam speciem alienationis nennt, so wird wohl Niemand låugnen, daß dem Ulpian, was seinem Vorgänger Gajus schon bekannt war, auch bekannt seyn mußte, daß nämlich res mancipi auch tradirt werden können, daß aber durch die bloße traditio nicht dominium quiritarium, sondern blos bonitarium erworben wurde (§. 21.). Wenn daher Ulpian die mancipatio eine propriam speciem alienationis rerum mancipi nennt, so hatte er lediglich das jus Quiritium, oder das dominium Quiritarium das ursprüngliche unum dominium (§. 1.) im Auge, und in Beziehung auf dieses hat die Behauptung Ulpians ihre volle Richtigkeit. Keineswegs aber wollte Ulpian behaupten, daß die res mancipi gar nicht tradirt werden können, sendern nur das, daß durch die traditio das jus Quiritium nicht erworben werden könne. Wenn nun derselbe die traditio der mancipatio gegenüber stellt und von ihr sagt, daß fie propria alienatio rerum nec mancipi seye, fo bezeichnet er einmal damit, daß es sich hier nicht von einer

propria, d. h. alienatio juris civilis handle, was er bey Der mancipatio durch das Wörtchen „et“ ausdrückte, er bezeichnet aber eben auch damit, daß durch die traditio schon bey rebus nec mancipi dominium quiritarium das volle plenum dominium, das ursprüngliche unum dominium (§. 1.) erworben werden könne, die Fremden somit von der Erwerbung dieser Sachen nicht ausgeschlossen seyen. Denn gerade, weil Ulpian bey der mancipatio nur das jus Quiritium im Auge hatte, mußte er es auch bey der traditio allein im Auge haben; denn hårte Ulpian auch das dominium bonitarium im Auge gehabt, so håtte ́er so wenig als von der mancipatio von der traditio sagen können, daß fie propriae species alienationis, jene rerum mancipi, diese nec mancipi seven, denn das dominium bonitarium konnte ja auch bey rebus mancipi durch Tradition erworben werden. Ulpian wollte also nichts anders als das sagen, daß bey rebus nec mancipi schon durch Tradition das jus Quiritium erworben werde. Eben deßwegen kann man auch nicht behaupten, daß aus dieser Stelle folge, daß die res nec mancipi gar nicht haben mancipirt werden können. Denn

1) haben wir hiefür gar keinen bestimmten Beleg;

2) liegt wohl in der Natur der Sache, daß, wer statt der einfacheren traditio die mühevollere mancipatio vorzog, dieß wohl thun konnte;

3) liegt dieß für mich schon in dem Ausdruď „nec mancipi", denn ,,nec" ist bekanntlich aus et und non zusammengesetzt, und hat also den Sinn res mancipi et non mancipi, d. h. Sachen, welche nach Belieben mancipirt, oder auch nur tradirt werden konnten, wogegen, wenn die Mancipation bey ihnen ausgeschlossen gewesen wäre, fie offenbar mit dem Ausdruck „,non“, nicht „et non“, bezeichnet worden wåren, und endlich 4) haben wir gerade für das Gegentheil einen ausdrücklichen Beleg. Zwar

kann dieser Beleg nicht in folgender Stelle des Plinius Hist. Nat. L. IX. cap. 35.

gefunden werden: „Lolliam Paulinam, quae fuit Caji principis matrona, ne serio quidem ac sollemni ceremoniarum aliquo apparatu, sed mediocrium etiam

« PreviousContinue »