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der

Pandecten

nach
Hellfeld

ein Commentar

von

D. Christian Friedrich von Glück
Geheimen Hofrathe und ordentlichem Lehrer der Rechte an
der Friedrich-Aleranders Universität in Erlangen, Ritter
des Civil-Verdienst- Ordens der bayer. Krone.

Nach des Verfassers Tode fortgesett

von

D. Christian Friedrich Mühlenbruch
Geheimen Justizrathe und ordentlichem Lehrer der Rechte an
der vereinten Friedrichs-Universität in Halle, Ritter des
rothen Adler-Ordens dritter Klasse.

Sechs und dreyßigster Theil.

Erlangen

in der Palm'schen Verlagsbuchhandlung.

1 8 3 3.

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Fortsetzung des Titels: De liberis et postumis heredibus instituendis vel exheredandis.

S. 1421. f.

2) Von der Ergänzungsflage, (actio ad supplendam legitimam).

Die

Vie Ergänzungsklage ) ist durch Justinian eins geführt, um die Anfechtung eines Testaments wegen Vers legung des Pflichttheilrechts nach Möglichkeit zu verhüten, Schon zur Zeit der classischen Juristen konnte ganz entschieden die Querel dadurch ausgeschlossen werden, daß durch irgend eine lehtwillige Anordnung des Testators, selbst durch Schenkungen von Todes wegen dem Pflichte theilsberechtigten so viel zugewendet wurde, als seine Legitima betrug 2). Außer Zweifel also auch, wenn der Lestirer bestimmt hatte, daß dem Notherben dasjenige, was an dem Pflichttheile etwa fehle, aus dem Nachlasse ergänzt werden solle; denn immer ist es hier der testamentarisch ausgesprochene Wille (judicium testatoris 3),

1) S. hierüber Bd. VII. dieses Commentars §. 55o. S. 142 fgg. Nr. 11.

2) L. 8. §. 6. D. de inoff. test. Vgl. §. 6. J. eod. und oben Bd. XXXV. §. 1421. d. S. 315 fgg. Nr. I.

3) S. BRISSONIUS de V. S. v. judicium 6. 4. und SCHULTING in der jurisprudentia vetus ante-Justinianea p. 398. not.20.

Glücks Erläut. d. Pand. 36. Th.

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wodurch dem Notherben gewährt wird, was ihm gebührt. Die L. 4. Theod. Cod. de inoff. test. (II. 19.), ein Rescript des Kaisers Constantius 4) aus dem Jahre 361, führte daher schwerlich etwas Neues ein 5), wie sich auch schon aus ihrer Fassung ergiebt. Es lautet fo,,Cum scribit moriens, ut arbitratu boni viri, si quid minus filiis sit relictum, quam modus quar

tae

efflagitat, id ipsum ab herede eisdem

in pecunia compleatur, manifestum est, nullam

jam prorsus

remanere

super testamento

querelam

-". Bestätigt wird dies durch folgende Stelle aus den sententiae receptae des Pauluso): „Filius judicio patris si minus quarta portione consecutus sit, ut quarta sibi a coheredibus fratribus

4) Nicht Constantin, wie gewöhnlich angenommen wird. S. Jac. GOTHOFREDUS in commentar. ad h. 1. und WENCK in dessen Ausg. der fünf ersten Bücher des Theod. Coder, not. 9. ad h. 1,

கு.

Das

5) Guil. Jo. L. Baron. DE SCHLEINITZ commentatio de actione, qua ad legitimam portionem supplendam agitur. (Gott. 1819.) Tit. I. cap. J. §. 7. S. 12. — S. Gegentheil behauptet J. Gothofredus a. a. D. Die Legitima habe ohne Hinzufügung von Bedingungen und Zeitbestimmungen, überhaupt auf feste und bestimmte Art an geordnet werden müssen; es sey daher der Zweifel entstans" den, ob auf die oben gedachte Art verfügt werden könne? und diesen Zweifel babe der Kaiser durch seine Constitution beseitigt. Allein über alles dies findet sich nicht die geringste Andeutung in dem Gefeße; auch war die Hinterlassung des Pflichttheils selbst nie vom Ausdruck abhängig, sondern lediglich der mit Sicherheit erkennbare Wille des Testirers entscheidend. S. Bd. XXXV. §.1421, d. S. 320 fg. 6) Lib. IV. Tit. V. §. 7.

citra inofficiosi querelam impleatur, jure desiderat." Wenn also der Vater einem Kinde im Testament weniger als den Pflichttheil zuwendet, so soll die Klage auf Ergänzung des Pflichttheils auch ohne eine darauf gerichtete besondere Anordnung statt finden, jedoch nur, wenn der betheiligte Notherbe mit zu Erben eingesetzten Geschwistern zusammentrifft. Hierbei weichen denn die Rechtslehrer noch im Einzelnen unter sich ab, indem die meisten annehmen, dem Notherben sey die Wahl gegeben, entweder auf Ergänzung des Pflichttheils anzutragen, oder die Querel anzustellen 7), andere dagegen der Meinung sind, daß derselbe unbedingt auf ein Ergänzungsrecht beschränkt gewesen sey; ausserdem unterscheiden Viele noch, ob der Pflichttheilsberechtigte zum Erben eingesetzt sey, oder nicht; im letzteren Falle foll es beim sonstigen Rechte geblieben seyn, d. h. wenn die. Enterbung nicht zu rechtfertigen gewesen, habe der Ent erbte die Querel gehabt, und nur im ersteren Falle eine Klage auf Ergänzung der Legitima statt gefunden ). 7) von Schleiniß (1. 1. S. 18.), der übrigens ebenfalls diese Meinung billigt, nimmt an, daß in der Gestattung - der Wahl zwischen dem Ergänzungsrecht und der Querel eine. starke Anomalie liege, da die Querel überhaupt ja nicht mit anderen Rechtsmitteln electio concurrire, sondern nur in subsidium statt finde. Allein nur bei gleicher Wirksamkeit anderer Rechtsmittel wird die Querel ausgeschlos sen (f. oben Bd. XXXV. §. 1421. e. G. 358 fgg. not. 37.);. der Vorwurf einer Anomalie wäre also, auch bei vorausges seßter Richtigkeit dieser Erklärung, in jedem Falle leicht zu beseitigen. 8) Vgl. CHIFLETIUS de portionib. legit. c. 15. (in OrTONIS thes. T. V. p. 760.). CUJACIUS und SCHULTING ad h. 1. Pauli (in jurisprud. vetus ante- Justinianea p. 398.

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