Vorwort zur eifften [bis dreizehnten] Auflage. Das Buch erscheint dieses Mal um fünf [jest zwei] Bogen vermehrt. Daß es die Ansichten von Arndts, nicht die unsrigen mittheilen solle", haben wir auch jezt als Regel festgehalten; doch die Zwischenzeit von drei [bez. sieben] Jahren hat es uns geboten und ermöglicht, manches zu berücksichtigen, was bei der zehnten Auflage im Drange der Arbeit unbeachtet bleiben mußte, manches zu ändern, wozu wir uns unmittelbar nach des Verf. Tode zu entschließen nicht vermochten. Die Literatur der lezten Jahre ist nun nicht mehr blos angeführt, sondern auch nach Thunlichkeit verwerthet, wodurch kleine Aenderungen (ganz ausnahmsweise selbst berichtigende Bemerkungen) unvermeidlich wurden. [Vgl. übrigens die einleitenden Worte zu den Nachträgen der 13. Aufl.] Die civilrechtlichen Geseze des deutschen Reiches sind in dieser AufLage zum ersten Male berücksichtigt. Zwar mußten wir uns auf eine knappe Angabe ihres Inhaltes, zuweilen auf ihre bloße Allegirung beschränken; aber ein Mehreres liegt doch wohl außerhalb der Aufgabe eines Pandekten-Lehrbuchs, und findet sich ohnehin schon übersichtlich dargestellt in dem verdienstlichen, von uns oft citirten Werke Mandry's (von welchem beide Auflagen von uns benust sind); einen Ueberblick bietet auch desselben Verf.'s Skizze in der 4. Aufl. von Holzendorff's Encyklopädie. Eine Ergänzung ganz anderer Art, nämlich in der Richtung der romanischen Literatur, Geseßgebung und Spruchpraris, bietet Serafini's italienische Bearbeitung des vorliegenden Lehrbuches [welche zu einem Werke von drei starken Bänden angewachsen ist]; daß wir nichts aus ihr entlehnten, hat seinen Grund in der selbständigen Bedeutung, welche wir neben dem Originale [diesem Werke auch für den deutschen Leserfreis] beilegen. [Es ist erfreulich, daß von demselben schon die vierte Auflage erscheinen konnte; denn es spricht nicht nur für den Werth des Originals und der Bearbeitung, sondern zeigt auch, welchen Einfluß in Italien die deutsche Wissenschaft übt; und sie kann sich keinen tüchtigeren und eifrigeren Vermittler wünschen, als eben Serafini ist.] Ganz neu ist in der 11. Aufl. der §. 228 a in der Lehre von der Collision der Ausübung mehrerer Forderungen, die durch die Reichsgeseßgebung so tiefgreifende Aenderungen erfahren hat; dann der §. 393 als Einleitung zum Familienrechte, der uns durch die Analogie der §§. 463, 126, 278 u. a. gerechtfertigt scheint. [In der 13. Aufl. ist hinzugekommen eine Umarbeitung des §. 74., dessen Ueberschrift entsprechend geändert wurde.] Daß wir uns des gesperrten Druckes oft bedient und lange Terte in Abfäße getheilt haben, hat sehr wenig Raum in Anspruch genommen, und wird dem Verständnisse und dem Gedächtnisse des Studirenden sehr zu Hülfe kommen. Im Uebrigen waren wir bestrebt, die früher mit so viel Mühe hergestellte Correctheit aufrecht zu erhalten, und hie und da noch zu erhöhen. [wobei uns Mittheilungen des Herrn Collegen Lotmar von großem Werthe waren]; namentlich wurde die Mehrzahl der wenigen uns früher unzugänglichen Bücher verglichen. Das Register erhielt wiederholt eine beträchtliche Vervollständigung. Wohl wäre gegenüber allen jenen Erweiterungen eine Raumersparung durch Streichung von größeren Tertabdrücken, veralteten Streitfragen [breiten polemischen Ausführungen, z. B. in der L. v. d. Bürgschaft], Citaten aus überholten Büchern wünschenswerth gewesen, aber wir konnten uns [mit einer einzigen Ausnahme in §. 477.] zu einer so eingreifenden Aenderung der Arbeit unseres unvergeßlichen Lehrers nicht entschließen. Mögen spätere Herausgeber, welche diesem Buche mehr objectiv gegenüberstehen, eine solche amputatio (im antiken Sinne des Wortes) mit fester aber auch vorsichtiger Hand vornehmen! Wien im November 1882 und im Mai 1886. Die Herausgeber. Inhalt. Einleitung. I. Begriff des Pandektenrechts. §. 1. II. Quellen des Pandektenrechts. A. Verschiedene Classen derselben. 1) Römisches Recht. §. 2. 2) Canonisches Recht. §. 3. 3) Einheimisch deutsches Recht. §. 4. B. Gebrauch der Quellen. §. 5. 1) Von der Auslegung des Inhalts der Rechtsquellen im Einzelnen. §. 6..9. 2) Auslegung der Quellen im Ganzen.. §. 10..15. III. Literatur des Pandektenrechts. §. 16.. 20. Erstes Buch. Von den Rechten im Allgemeinen. Erstes Capitel. Begriff und Eintheilung der Rechte. I. Begriff des Rechts. §. 21. II. Eintheilung der Rechte. 1) Nach ihrem Inhalt. §. 22. 2) Nach ihrem Verhältniß zum Recht im objectiven Sinn. §. 23. Seite 1 2 9 17 27 28 Zweites Capitel. Von den Personen oder Subjecten der Rechte. §. 24. 32 I. Von den natürlichen Personen. A. Dasein derselben. 1) Anfang und Erfordernisse. §. 25. 2) Ende der natürlichen Persönlichkeit. §. 26. 3) Insbesondere von der Prio- B. Rechtsfähigkeit der natürlichen Personen. 1) Die römischen Status. §. 28. II. Von den juristischen Personen. A. Nähere Bestimmung des Begriffs. Arten. §. 41. B. Von einzelnen Arten juristischer Personen insbesondere. 1) Gemeinheiten Universitates. a) Wesen derselben. §. 42. b) Vertretung der Gemeinheit. §. 43. c) Entstehung von Gemeinheiten. §. 44. d) Aufhebung von Gemeinheiten. §. 45. 2) Stiftungen. §. 46. 3) Der Fiscus. §. 47. Drittes Capitel. Von den Rechtsgegenständen oder Sachen. 1. Juristischer Begriff der Sache. §. 48. II. Rechtsverhältniß der Sachen. §. 49. 34 37 44 III. Juristisch bedeutende natürliche Verschiedenheiten der Sachen. B. Erfordernisse der Handlungen. 1) Handlungsfähigkeit. §. 59. 2) Willens- 81 C. Von Rechtsgeschäften insbesondere. 1) Begriff und Haupteintheilung. §. 63. D. Von unerlaubten Handlungen insbesondere. 1) Ueberhaupt §. 84. 2) Von 140 der Schuld bei widerrechtlichen Handlungen. a) Begriff und Arten der Schuld. §. 85. b) Grade der Culpa. §. 86. III. Von der Zeit in ihrer Beziehung auf Entstehung und Endigung von Rechten. 145 1) Vom Einfluß der Zeit auf Rechtsverhältnisse im Allgemeinen. §. 87. 2) Zeiteintheilung. §. 88. 3) Berechnung von Zeiträumen. a) Civilcompu= Fünftes Capitel. Ausübung und Schutz der Rechte. I. Ausübung der Rechte. §. 92. IV. Gerichtliche Geltendmachung der Rechte. §. 95. A. Von Klagen und Einreden. 1) Begriff und Vorausseßungen der Klagen. §. 96. 2) Arten der Klagen. a) Dingliche und persönliche Klagen. §. 97. b) Ersatzklagen und Strafklagen. §. 98. c) Einseitige und doppelseitige Klagen. §. 99. d) Historisch bedeutende Eintheilungen der Klagen. §. 100. 3) Von Einreden und Gegeneinreden. a) Begriff. §. 101. b) Gründe und Arten der Einreden. §. 102. 4) Endigung von Klagen und Einreden. §. 103. a) Tod einer Partei. §. 104. b) Concurrenz der Klagen. §. 105. c) Ver- jährung. a) Grund und Ursprung der Klagenverjährung. §. 106. 8) Er- fordernisse der Klagenverjährung. aa) Beginn der Verjährungszeit. §. 107. bb) Ablauf der Verjährungszeit. §. 108. cc) Bona fides? §. 109. y) Hinde- rungen der Verjährung. §. 110. 5) Wirkung der Klagenverjährung. §. 111. 227 1. Wesen und Inhalt des Eigenthums. A. Nähere Bestimmung des Begriffs. §. 130. . B. Beschränkungen des Eigenthums: 1) Rücksichtlich der Verfügung über die Sache. §. 131. 2) Rücksichtlich der Verfügung über das Recht. §. 132. A. Begriff und rechtliche Bedeutung des Besites. §. 135. . B. Arten des Besizes. Sprachgebrauch der Onellen. §. 136. E. Erwerb des Besitzes. 1) Durch eigene Handlung. §. 139. 2) Durch Andere. 250 a) Mit dem Willen des Erwerbers. §. 140. b) Ohne Willen des Erwerbers. F. Verlust des Besitzes. 1) Im Allgemeinen. §. 142. 2) Im Falle der Stell- 258 A. Abgeleiteter Erwerb des Eigenthums. 1) Durch Uebergabe. Tradition. 263 §. 145. 2) Durch richterlichen Zuspruch. §. 146. 3) Durch Verwirkung des bisherigen Eigenthümers. §. 147. 4) Andere Fälle. §. 148. B. Ursprünglicher Erwerb. 1) Mit Rücksicht auf bisheriges Eigenthum des 270 Erwerbers. a) Erwerb der Erzeugnisse. §. 149. b) Erwerb durch Ver- bindung. §. 150. a) Durch Vermischung. §. 151. 3) Durch nebensächliche Verbindung. § 152. c) Zuwachs der Grundstücke durch Aenderung des Flußbetts. §. 153. 2) Unabhängig von bisherigem Eigenthum des Er- werbers. a) Besitzergreifung herrenloser Sachen. §. 154. b) Neugestaltung einer Sache. §. 155. c) Erwerb der Früchte einer fremden Sache. §. 156. d) Ersitzung. §. 157. a) Von der ordentlichen Ersitzung. Erfordernisse derselben. aa) Besitz. §. 158. bb) Rechtmäßiger Erwerb des Besitzes. §. 159. cc) Guter Glaube des Besitzers. §. 160. dd) Dauer des Besizes. §. 161. ee) Ersitzbarkeit der Sache. §. 162. ff) Unterbrechung und Still- stand der Ersitzung. §. 163. 8) Außerordentliche Ersitzung. §. 164. IV. Schutz des Eigenthums und des Eigenthumsbesizes. A. Eigenthumsflagen. §. 165. 1) Rei vindicatio. a) Voraussetzungen der 306 Rei Vindicatio. §. 166. b) Erfolg der Rei Vindicatio. §. 167. c) Be- |