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verfahren angefochten werden können, und dauert das Anfechtungsrecht rücksichtlich jener Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat, zehn Jahre von dem Zeitpunkt, da das Anfechtungsrecht des Gläubigers entstanden war, bezw. von dem Zeitpunkt der Vornahme jener Handlung". Anfechtungsbeklagter ist (wie im Concursverfahren) der Regel nach, wer mit dem insolventen Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung abschloß, oder dessen Erbe; ein Dritter nur dann, wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes die fraudulose Absicht des Schuldners bekannt war, oder, falls er zu gewissen dem Schuldner nahestehenden Personen gehört, wenn er nicht beweist, daß er zur Zeit seines Erwerbes von den die Anfechtung begründenden Umständen keine Kenntniß hatte". Der Anfechtende kann vom Beklagten 11 Rückgewähr des Empfangenen nur soweit fordern, als dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist, der Beklagte sich wegen Erstattung einer Gegenleistung nur an den Schuldner halten". Wird über das Vermögen des Schuldners Concurs eröffnet, so kann der Anspruch durch den Concursverwalter und zwar auf den gesammten Betrag des Geleisteten geltend gemacht werden".]

[Anm. 1 Vgl. Mandry Reichsges. S. 94 fg., 228 fg., 372 fg. (2. Aufl. S. 118 fg., 318 fg., 508 fg.) Windscheid 5. Aufl. §. 272 a., §. 463 a. Brinz 2. Aufl. II. S. 415 fg. §. 345. bej. S. 833 fg. Baron 3. Aufl. §. 232..235. Sodann neben den Commentaren über die Conc.O.: Grühmann das Anfechtungsrecht der benachtheiligten Concursgläubiger nach gem. R. und nach der R.C.O... (1882.) (drbr. Schrutka in d. Wiener Ztschr. XI. S. 244. Meischeider in Rassow's Beitr. XXVII. S. 751 fg.). Korn Anfechtung von Rechtshandlungen der Schuldner in und außer dem Concurs. 1882. (drbr. Hellmann in d. krit. Vjschr. XXIV. S. 565 fg.). Brachmann die Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners . . . 1883. Cosack das Anfechtungsrecht der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners innerhalb und außerhalb des Concurses nach deutschem Reichsrecht. 1884. Oben §. 226. Anm. Aus der Praxis: Rocholl Rechtsf. aus d. Praxis des Reichsgerichts I. 14. S. 432 fg.

2 Daher sind Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen hat, obwohl seine Handlungsfähigkeit an sich durch die legtere nicht beschränkt wird, den Concursgläubigern gegenüber (also relativ) nichtig. C.O. §. 6. Abs. 1. Mandry S. 96 fg. (2. Aufl. S. 120.) Dernburg Preuß. Pr.R. 2. Aufl. II. S. 271 fg. Einfluß des Concurses auf die „Erfüllung der Rechtsgeschäfte“: C.O. §. 15 fg. Dernburg §. 118. 119. Zulässigkeit eines allgemeinen Veräußerungsverbotes während des vorbereitenden Verfahrens: C.O. §. 98. Abs. 1. Mandry S. 170 (2. Aufl. S. 245) fg.

3 Vgl. bes. Dernburg §. 115.

da Ebenda §. 3. ii Ebenda §. 13.]

ee Ebenda §. 12.

Ebenda §. 11. 8 Ebenda §. 7. bh Ebenda §. 8.

4 So Brinz S. 415 fg. und A. 49. Weniger genau die C.O. §. 1: „das gesammte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört.“ S. aber auch Dernburg II. . 281 fg. und §. 113. A. 1. Mandry 2. Aufl. S. 120 fg. und Note 4.

5 Geldansprüche, welche gegen den Gemeinschuldner mit der Vindication geltend gemacht werden konnten (wegen bezogener Früchte, Deteriorationen) find einfache Concursforderungen. Dernburg S. 288. Vgl. aber auch C.D. §. 38.

6 So find öffentliche Kassen und Verbände wegen öffentlicher Abgaben, Verpächter, Pächter, Gastwirthe, Künstler, Handwerker u. s. w. absonderungsberechtigt rücksichtlich gewisser (meist) in ihrer Innehabung befindlichen Sachen des Gemeinschuldners. Einen weiteren Fall dieser Absonderungsrechte enthält das Reichsges. über die Innungen v. 18. Juli 1880. Mandry 2. Aufl. S. 333.

7 C.O. §. 61. Dazu Ladenburg Mitschuldner in Gant, in d. Zeitschr. f. vergl. Rechtswiss. II. S. 233 fg.

7. Ueber das Vorrecht des Liedlohns außerhalb des Concursverfahrens": Stege= mann in Bödiker's Mag. I. S. 339 fg.

76 Aehnlich jezt auch in Oesterreich, Ges. v. 16. März 1884 (R.G.BI. Nr. 36). I. Abschnitt. Dazu Steinbach Commentar zu den Gesezen v. 16. März 1884 . . Wien 1884.

8 Eine Ausnahme bilden gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

9 Diesem Vorbilde ist gefolgt das in A. 7b. cit. österreich. Gesetz, im II. Abschn. Dernburg II. §. 132. V. Otto die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Concurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt (1881). (drbr. Meischeider in Rassow's Beitr. XXVI. S. 156 fg.). B. Hartmann Gesetz betr. die Anfecht. v. Rechtshandl. eines Schuldners außerh. d. Concursverf. 2. Aufl. 1881. Jäckel die Anfechtung von Rechtshdlgen zahlungsunf. Schuldner außerhalb des Conc. auf Grund des Reichsges. v. 21. Juli 1879 ... (1881). (drbr. Hellmann in d. frit. Vischr. XXIV. S. 565 fg. Meischeider in Rassow's Beitr. XXVI. S. 466 fg.) Vgl. auch Anm. 1.

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10 Anfechtung im Wege der Einrede kann stattfinden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt ist. §. 5. d. Ges. Möglichkeit, durch Zustellung eines die Absicht der Anfechtung ausdrückenden Schriftsages die Frist (§. 3. Nr. 2..4.) für den Gläubiger zu erstrecken, der noch keinen vollstreckbaren Schuldtitel hat, oder dessen Forderung nicht fällig ift: §. 4. d. Gei.

11 Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. §. 7. Abs. 2. d. Ges.]

III. Entstehung der Obligationen.
§. 229.

Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen sind 1) Rechtsg eschäfte (§. 58. 63.), und zwar vorzüglich a) Rechtsgeschäfte, welche nach dem vereinigten Willen beider Theile, des zu Berechtigenden wie des zu Verpflichtenden, auf Begründung einer Obligatio absichtlich ge= richtet sind, d. i. Verträge, obligatorische oder Schuldverträge (§. 63); b) einseitige auf Uebernahme einer Verbindlichkeit absichtlich gerichtete

Willenserklärung von Seiten des sich Verpflichtenden, Pollicitatio, die nur ausnahmsweise eine Obligatio wirklich erzeugt; c) Handlungen, welche, eine rechtliche Wirkung zwar bezweckend (§. 63), doch nicht wesentlich auf Erzeugung einer Obligatio gerichtet sind, gleichwohl aber eine solche hervorbringen, die man denn Quasi contractus nennen kann; 2) unerlaubte Handlungen (§. 84); 3) Zustände, zufällige Umstände, aus welchen nach rechtlicher Vorschrift eine Obligatio entspringt, ohne daß eine Handlung von der einen oder andern Seite vorauszuseßen ist. Bei diesen Entstehungsgründen der Obligationen kommt dann noch in Frage, inwiefern deren Wirkung noch auf andere Subjecte sich erstrecke, als diejenigen, für deren Person der obligatorische Grund eingetreten ist. Anm. Ueber die römischen Eintheilungen vgl.: a) Gai. III. 88. Omnis . . . obligatio vel ex contractu nascitur vel ex delicto. b) L. 1. D. de O. et A. 44. 7. (Gai. lib. 2. aureor.): Obligationes aut ex contractu nascuntur, aut ex maleficio, aut proprio quodam iure ex variis causarum figuris. c) §. 2. J. de obl. 3. 13. Sequens divisio (obligationum) in quatuor species deducitur: aut enim ex contractu sunt, aut quasi ex contractu, aut ex maleficio, aut quasi ex maleficio. Cf. J. 3. 27. de obligationibus quasi ex contractu. J. 4. 5. de obligationibus, quae quasi ex delicto nascuntur. L. 5. D. 1. c. 44. 7. (Gai. lib. 3. aureor.) „Eine sehr tumultuarische Classification gibt Modestin“ in L. 52. pr. eod.: Obligamur aut re, aut verbis, aut simul utroque, aut consensu, aut lege, aut iure honorario, aut necessitate, aut ex peccato. Puchta §. 249. not. d. vgl. Sintenis §. 95. Ueber die ganze Lehre s. Savigny Obl. II. §. 51 u. 85. [Baron §. 209. 210. (dazu Hofmann in d. Wiener Ztschft. I. S. 462 fg.) Dernburg Preuß. Pr.R. II. §. 10. Brinz 2. Aufl. §. 247. Hofmann Entstehungsgründe d. Obl. 1874.]

A. Rechtsgeschäfte.
S. 230.

In Ansehung der Rechtsgeschäfte als Entstehungsgrund von Obligationen kommen die allgemeinen Grundsäße über dieselben, sowie über Handlungen überhaupt, zur Anwendung (§. 59.. 79). Hiernach können denn insbesondere Rechtsgeschäfte, namentlich Verträge, solcher Personen, denen die dazu erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt, nicht Entstehungsgrund einer wirksamen Verpflichtung für diese Personen sein". Indessen kann daraus wohl mittelbar durch Hinzutreten eines andern Grundes, ex re, namentlich wegen einer ihnen zugegangenen Bereicherung, eine vollkommene Verbindlichkeit für sie hervorgehen. Insofern kann insbesondere auch ein Unmündiger in Folge eines ohne Auctoritas des Tutors vorgenommenen Rechtsgeschäftes vollkommen wirksam verpflichtet

⚫ L. 5. D. de R. J. L. 1. §. 12. 13. D. de O. et A. 44. 7. (§. 59.). §. 2.. L. 3. pr. commod. 13. 6. L. 14. D. de cond. indeb. 12. 6.

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b L. 46. D. 1. c. • L. 4.

werden, während dieses unmittelbar und an sich solche Wirkung nicht hat.

Anm. Eine alte Streitfrage ist es, ob der pupillus infantia maior durch Rechtsgeschäft nicht eine naturalis obligatio contrahire, auch abgesehen von dem Fall der Bereicherung (not. d.), in welchem eine klagbare, nur ihrem Grunde nach als naturalis bezeichnete Obligatio besteht? Die Stellen in not. e. verwerfen eine Obligatio des Pupillen theils schlechthin (nulla obligatio est, non obligari pupillum), theils iure civili (oder more nostrae civitatis). Aber a) in zwei Stellen wird ausdrücklich auch) eine naturalis obligatio geläugnet: L. 58 (59). D. de O. et A. 44. 7. Pupillus pecuniam mutuam accipiendo ne quidem iure naturali obligatur. L. 41. D de cond, indeb. 12. 6. Quod (Si quod?) pupillus sine tutoris auctoritate stipulanti promiserit, solverit, repetitio est, quia nec natura debet. Vgl. auch L. 16. pr. D. de minor. 4. 4. Dagegen b) nehmen andere Stellen eine solche an, und zwar nach verschiedenen Beziehungen a) L. 1. §. 1. D. de novat. 46. 2. cf. Gai. III. 119. 8) L. 42. pr. D. de iureiur. 12. 2. L. 44. 95. §. 4. D. de solut. 46. 3. cf. L. 127. D. de V. O. 45. 1. L. 35. D. de recept. 4. 8. 7) L. 19. §. 4. D. de donat. 39. 5. L. 95. cit. §. 2. 4. L. 21. pr. D. ad leg. Falc. 35. 2. L. 25. §. 1. D. quando dies. 36. 2. §) L. 66 (64). pr. D. ad Sc. Trebell. 36. 1. Vgl. auch noch L. 3. §. 4. in f. D. de neg. gest. 3. 5. Die verschiedenen Hauptmeinungen sind hiernach: 1) Ohne Bereicherung, deren Existenz aber in verschiedenen Fällen supponirt werde, entstehe überall feine naturalis obligatio des Pupillen oder nur in einem ganz uneigentlichen rein factischen Sinne. So Puchta §. 237. not. h. (vgl. Holzschuhe r 3. Aufl. III. S. 8 fg.), mit zum Theil scharfsinniger, aber auch zum Theil unrichtiger oder gezwungener Erklärung der Stellen, namentlich unter a. ß. 2) Es sei zu unterscheiden zwischen infantiae und pubertati proximi. Donell. lib. XII. cap. 22. §. 13. 3) Es entstehe in jedem Falle eine naturalis obligatio mit allen regelmäßigen Wirkungen, z. B. Göschen §. 428. Rudorff Vormundsch. II. S. 279 fg. Savigny Obl. I. S. 61 fg. (obwohl einen Widerspruch zwischen den Stellen unter a. und b. anerkennend), und Scheurl in der Heidelb. krit. 3tschr. I. S. 506 fg. (welcher den Widerspruch noch beseitigen zu können meint); jedoch nur mit der Beschränkung, daß die vom Pupillen als solchem ohne Tutor geleistete Zahlung zurückgefordert werden könne: Büchel Civilr. Erörter. II. [Verpfändung für nicht vollgilt. Obl.] S. 68 fg. Vangerow I. §. 279. R. S. Schultze de naturali pupillorum obligatione. Gryphiae 1854; auch mit Ausschließung der (praktisch am meisten bedenklichen) Geltendmachung durch Compensation: Christiansen zur Lehre von der nat. obl. S. 120. (dagegen Goldschmidt im civ. Arch. XXXIX. 17.). 4) Es entstehe zwar eine naturalis obligatio, die aber gegen den Pupillen selbst überhaupt der regelmäßigen Wirkungen entbehre. Brandis in Linde's Ztschr. VII. S. 149 fg. Vgl. auch Weber nat. Verbindl. §. 71. Roßhirt in seiner Ztschr. I. 2. S. 130 fg. Unterholzner I. §. 78. Brinz frit. Bl. III. S. 15 fg. 57. Pand. 1. Aufl. S. 572. 575. [2. Aufl. §. 220. S. 47 fg. Wächter I. S. 435 fg.] Die neueren Ausführungen über diese Streitfrage, von Keller in Bekker's Jahrb. IV. 12. und Schwanert Naturalobl. S. 363 bis

L. 5. pr. §. 1. D. de auct. tut. 26. 8. L. 3. §. 4. D. de neg. gest. 3. 5. L. 1. §. 15. D. depos. 16. 3. cf. L. 4. §. 4. D. de doli exc. 44. 4. L. 13. §. 1. L. 14. D. de cond. indeb. 12. 6. · §. 3. J. quib. mod. obl. toll. 3. 29. L. 9. pr. D. de auct. 26. 8. L. 8. §. 15. D. ad Sc. Vell. 16. 1. L. 1. Cod. de inutil. stip. 8. 38 (39). cf. L. 43. D. de O. et A. 44. 7. L. 8. pr. D. de adquir. her. 29. 2.

392., mit Recht ausgehend von der Erwägung des Grundes, aus welchem die Verpflichtung des Pupillen ohne Vormund für nichtig erklärt ist, kommen, in der. Hauptsache mit der Ansicht unter Nr. 4. übereinstimmend, zu dem Resultate, daß jene zwar zunächst den Pupillen gar nicht verpflichte, gleichwohl aber eine naturalis obligatio bewirke, die eine hinlängliche Grundlage für eine gültige Zahlung, Expromiffion, Bürgschaft und Verpfändung von Seiten dritter Personen, ja selbst auch von Seiten des pupillus cum tutore oder pupillus pubes factus oder des Erben des Pupillen abgebe und überhaupt als naturale debitum rechtlich bedeutend werden könne, insoweit dies nicht der Ab. sicht des Gesetzes, den Pupillen gegen Beschädigung durch Verpflichtungsgeschäfte zu schützen, widerstreite. Vgl. auch Vekker im Jahrb. IV. S. 404. Tiktin de natura bilat. obligationum diss. [1867] pag. 69 sqq. annot. 1. Mit Recht aber wird gegen Schwanert a. a. O. behauptet, daß auch eine vom Vormunde oder dem erwachsenen Pupillen oder dessen Erben nur aus Irithum geschehene Zahlung oder sonstige Anerkennung angefochten werden könne. Windscheid §. 289. A. 11..16.

1) Verträge.

a) Eingchung von Schuldverträgen.

§. 231.

a) Willenserklärung 1.

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Ein Schuldvertrag ist die gegenseitig erklärte Einigung des Willens verschiedener Personen, welcher auf Begründung einer Verpflich= tung der einen oder beider zu einer obligatorischen Leistung gerichtet ist. Wesentlich also ist dazu ein Versprechen von der einen, und die Annahme desselben (Acceptation) von der andern Seite (einseitiger Schuldvertrag), oder gegenseitiges Versprechen und dessen Annahme von beiden Seiten (zweiseitiger oder gegenseitiger Schuldvertrag). Der Vertrag ist geschlossen, wenn über alle wesentlichen Punkte der einige Wille der handelnden Personen (der Pacifcenten oder Contrahenten) in bindender Absicht 16 (und in der gehörigen Form §. 232) erklärt ist. Unverbindlich also find 1) einseitige Aufforderungen oder Anerbietungen (Propositionen) zur Vertragschließung, selbst wenn sie in ein förmliches Versprechen eingekleidet sind, so lange nicht deren Annahme von der andern Seite erklärt ist; die Annahme aber ist wirkungslos, wenn sie erst erfolgt, nachdem das Anerbieten, ausdrücklich oder stillschweigend, zurückgenommen ist 2; 2) beiderseitige vorbereitende Verhandlungen über einen einzugehenden Vertrag (Tractate), so lange nicht die Einigung des Willens wirklich zu Stande gekommen und erklärt ist. Doch kann wohl das Ergebniß solcher Unterhandlungen schon in bindende Verträge (pacta praeparatoria) gefaßt und so namentlich vorerst festgestellt werden, daß ein gewisser Vertrag geschlossen werden solle, [Vorverträge]

L. 1. §. 1..3. D. de pact. 2. 14. cf. L. 9. D. de contrah. emt. 18. 1.

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