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voraus; der Eigenthümer selbst kann sie als besondere Rechte nicht haben, weil ihm die ihren Inhalt ausmachenden Befugnisse ohnehin als im Eigenthum enthaltene zustehen 2. Die umfassendsten, daher dem Eigenthum am nächsten stehenden Rechte dieser Art sind Emphyteusis und Superficies, praktisch wichtiger die ihrem Inhalt nach sehr manchfaltigen Servituten oder Dienstbarkeiten, persönliche, wie das Recht der Nußnießung oder der Ususfructus, und mit einem Grundstück verbundene, Grunddienstbarkeiten oder iura praediorum. Alle diese betreffen die Benußung der Sache, wenigstens in so fern, daß sie dem Eigenthümer rücksichtlich der Benuzung der Sache eine Beschränkung zu Gunsten des Berechtigten auflegen, wenn auch nicht alle dem leßten eine positive Benutzung der Sache gewähren. Man kann sie in so fern dingliche Nußungsrechte nennen. Es gibt aber noch ein Recht an fremder Sache, welches nicht die Benuzung derselben betrifft, sondern dem Berechtigten die Verfügung über das Eigenthumsrecht selbst gewährt, um durch dessen Werth sich Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, das Pfandrecht. Dieses ist indessen nur ein accessorisches Recht einer Forderung, von dieser Seite nahe verwandt der Bürgschaft (§. 93); es ist daher systematisch angemessener, dasselbe mit der Lehre von den Obligationen in Verbindung zu bringen, um so mehr, als auch Forderungen selbst Gegenstand der Verpfändung geworden sind, und daher das Pfandrecht jedenfalls nicht in jeder Gestaltung als ein Recht an einer (körperlichen) Sache sich darstellt 3.

[An m. 1 Daß die Sachenrechte eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewähren, ist auch neuestens wieder bestritten. Vgl. z. B. nebst §. 22. A. 6. noch Thon Rechtsnorm und subj. R. S. 301 fg., Strohal in der Wiener Ztschr. VII. S. 408. Dagegen aber Bekker an dem A. 2. a. C. S. 17 fg., 32. 36., auch Wächter Pand. §. 36. 148. und Beil. Wieder anders Bierling 3. Kritik d. jur. Grundbegr. II. . 181 fg.]

1. Ein moderner, obwohl nicht unlateinischer Ausdruck; die Römer bedienen sich in Beziehung auf diese Rechte, im Gegensatz des Eigenthums, schlechthin des Ausdrucks: ius in re habere, und das nicht als einer regelmäßigen technischen Bezeichnung. L. 30. D. de noxal. act. 9. 4. L. 19. pr. D. de damno infecto. 39. 2. Sive domini sint sive aliquod in ea re ius habeant, qualis est creditor et fructuarius et superficiarius. Vgl. L. 71. §. 5. D. de legat. I. Böding Inst. II. §. 133. Diese Bea zeichnung erklärt sich daraus, daß die Römer, das Eigenthum mit seinem Gegenstande identificirend, unter res das Eigenthum an der Sache selbst verstanden, daher auch wohl die dasselbe beschränkenden Rechte im Gegensatz gegen jenes schlechtweg iura nannten (§. 48. A. 1. Brinz 1. Aufl. §. 49.); obwohl sich auch „ius dominii" findet, L. 61 (59). pr. D. ad Sc. Trebell. 36. 1. L. 63. §. 4. D. de acquir. dom. 41. 1. L. 4. Cod. de relig. 3. 44., und „ius proprietatis", L. 5. Cod. de distr. pign. 8. 27

(28). Vgl. Neuner Privatrechtsverhältnisse S. 60., welcher ius in re als Herrschaft über die Brauchlichkeit einer Sache, also in re haerens s. consistens auffaßt. Dagegen Windscheid §. 165. A. 1. Bürkel in d. krit. Vischr. XI. S. 213 fg. [Vgl. noch Landsberg die Glosse des Accursius S. 82 fg.] Wie aber die Worte dominium, dominus (sc. rei oder corporis, corporalium rerum), auf das vollkommene rechtliche Haben einer Sache deuten, L. 4. pr. D. comm. div. 10. 3., so wird auch wohl das Haben eines andern Rechts, als einer unkörperlichen Sache, gleicherweise bezeichnet, z. B. dominium ususfructus in L. 3. D. si ususfr. pet. 7. 6., hereditatis dominus in L. 49 (48). pr. D. de hered. inst. 28. 5., so wie dominium und dominus proprietatis in L. 17. D. quib. mod. ususfr. am. 7. 4. u. a. Vgl. §. 22. A. 5. §. 48. A. 1. Arndts in Linde's Ztschr. n. F. III. S. 256 (civ. Schr. I. S. 255) fg. Zur Literatur dieser Lehre: K. Sell römische Lehre der dinglichen Rechte, 1. Thl. 2. Aufl. 1853., und darüber Dernburg's strenge Kritik in d. Heidelb. frit. 3tschr. I. S. 138 fg.

[2 Vgl. aber jezt G. Hartmann Rechte an eigener Sache. Unters. z. L. v. Eigenthum (abgedr. auch in d. dogm. Jahrb. XVII. 2.), drbr. Eyner in d. krit. Vischr. XX. . 403 fg. Dazu Bekker Allerlei von den dingl. Rechten insbes. v. d. Rechten an eigner Sache, in d. 3tschr. f. vergleich. R.W. II. 2. bej. S. 37 fg., 46 fg. Kohler Ges. Abh. Nr. 9. S. 245..317.]

3 Ueber den Gegensatz der „dinglichen Nugungsrechte“ und des Pfandrechts vgl. Blume's Grundriß des Pandektenrechts, 1. Aufl. [1829.] S. XIX. [und Dernburg Pfandrecht I. §. 14.] Was die Stellung der Lehre vom Pfandrecht betrifft, so wird fie in den neueren Systemen fast allgemein in der Lehre von den Sachenrechten abgehandelt, auch von solchen, die selbst das Pfandrecht an einer Sache nicht als ein ius in re ansehen. Sintenis §. 37. 67. Der Verfasser dieses Lehrbuchs ist schon lange davon abgewichen, auch in seinem Grundriß zu Pandektenvorlesungen, 1840, und hat dies zu rechtfertigen versucht in den krit. Jahrb. VII. S. 300 (civ. Schr. III. S. 14) fg., nicht bloß als eine Utilitätsmaßregel (Sintenis §. 37. A. 3.), sondern durch den innern Zusammenhang der Rechtsinstitute (§. 22. a. E.), den „ein verjährter Besikstand“ nicht auflösen kann, womit auch Wächter Württ. Pr.R. I. S. 549. II. 319. übereinstimmt. Uebrigens führt Sintenis S. 618. auch einen Grundriß, angeblich von Rudorff, 1836, an, welcher das Pfandrecht in's Obligationenrecht gestellt habe [anders die 2. Ausg. 1843.], und so hat es zeitweise auch der ältere Hasse angemessen gefunden. Vgl. auch Deurer Grundriß für äußere Gesch. und Inst. des R.R. §. 180 fg. Müller Institutionen §. 143.. 148. Dagegen erklärt sich freilich wieder Böcking Inft. II. §. 133. A. 6., ungeachtet der weiteren Ausdehnung des Pfandrechts (nach Analogie des Quafiususfructus §. 181.), mit einigem Recht, wenn die Verschiedenheit der Rechte, insbesondere die nach deren Gegenstande, vor Allem das System bestimmen müßte (§. 22. A. 4), obwohl römische Auffassung und Anordnung cher der unsrigen entspricht. Erheblichere Gründe sprechen dafür, das heutige Hypothekenrecht im System mit der Lehre vom Eigenthum und den dinglichen Nutzungsrechten zu verbinden. So auch Förster III. §. 190 fg., der aber das ganze Sachenrecht (III. §. 156 fg.) hinter das Obli, gationenrecht (I. §. 61 fg. II. §. 121 fg.) stellt. Bring 2. Aufl. stellt in Buch III. Th. 2. unter der Rubrik: „die Rechte im Einzelnen. sonenvermögen. 1. Eigenthum und iura in re bis 205., mit Ausschluß der Lehre v. Pfandrecht. Oblig.R.,,die Sachenhaftung". §. 346 fg.]

I. das Vermögen. A. das PerBesitz und Quasibesitz“ dar, §. 129 [Letzteres steht nun am Schluß des

§. 127.

II. Erwerb und Verlust der dinglichen Rechte.

Für den Erwerb des Eigenthums und dinglicher Nuzungsrechte stellte man bis gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts gewöhnlich als allgemeines Erforderniß das Dasein des sogenannten titulus und modus acquirendi auf. Diese Theorie, die indessen auf neuere Gesetzgebungen nicht ohne Einfluß geblieben, ist jeßt allgemein als falsch und unhaltbar aufgegeben 1. Es fehlt überhaupt an Regeln für den Erwerb, die allen Arten der Sachenrechte zugleich gemeinsam und eigenthümlich wären (§. 56). Dagegen gibt es besondere Gründe des Verlustes dieser Rechte, die aus deren gemeinsamer Natur sich ergeben. Dahin gehört der Untergang der Sache und die Aufhebung ihrer Verkehrsfähigkeit (§. 49), sodann 2 deren Uebergang in die Gewalt des Feindes, und rücksichtlich der Rechte an wilden Thieren, deren Rückkehr zu ihrer natürlichen Freiheit.

Vermöge besonderer Rechtsvorschrift soll der Erfolg jeder vom Fiscus, desgleichen vom Regenten oder dessen Gemahlin vorgenommenen Veräußerung gegen alle Rechtsansprüche dritter Personen auf den Gegenstand der Veräußerung vollkommen gesichert, und dafür diesen nur ein in vier Jahren zu verfolgender Entschädigungsanspruch gegen den Veräußernden gewährt sein. Daraus folgt, daß durch solche Veräußerung einer Sache alle bisher andern Personen an derselben zustehenden dinglichen Rechte aufgehoben werden, welche den Rechtserwerb, der dadurch dem Empfänger gewährt werden sollte, ganz oder zum Theil vereiteln würden 3.

Anm. 1 Vgl. Hugo im civ. Mag. I. 11. Berichtigung einiger gewöhnlichen Vorstellungsarten in Höpfner's Commentar“ S. 216..232. (1790.), und IV. 6. S. 137.. 183. „Vollständige Darstellung der Lehre von (iustus) titulus und dem j. g. modus adquirendi" (1812.). Unger II. §. 72. A. 25..41. Fr. Hofmann d. 2. v. titulus u. modus adquirendi und v. d. iusta causa traditionis. 1873. drbr. Czyhlarz in d. Wiener Ztschr. I. S. 431 fg. [Wächter Pand. II. §. 117. Note 3. Landsberg die Glosse des Accurfius S. 102 fg.]

2 In Ansehung gewiffer Sachen gilt nach R. R. das ius postliminii, d. h. wenn sie aus der feindlichen Gewalt befreit sind, so leben die früheren Rechte daran wieder auf (recipiuntur postliminio); es sind Grundstücke und Sklaven, sodann Schiffe und Pferde oder Maulthiere, die im Kriege gebraucht werden (not. b.). Ueber die heutige

▲ L. 7. §. 5. 6. D. de acquir. dom. 41. 1. L. 23. 24. D. quib. mod. ususfr. am. 7. 4. L. 8. pr. D. quib. mod. pign. solv. 20. 6. L. 1. Cod. de emphyt. iure, 4. 66. b L. 2. 3. 20. §. 1. L. 28. D. de capt. et postlim, 49. 45. L. 10. Cod. eod. 8. 50 (51). §. 12. 15. J. de rer. div. 2. 1. L. 3. §. 2. L. 5. pr. §. 5. D. de acquir. dom. 41. 1.

C

L. 2. 3. Cod. de quadriennii praescr. 7. 37.

§. ult. J. de usucap. 2. 6. cf. L. 5. D. de iure fisci. 49. 14.

Anwendung dieser Bestimmungen: Puchta §. 143. not. b. Schmid Hdb. I. S. 68 fg. vgl. §. 154. A. 2.

3 Ueber den Umfang dieser Rechtsvorschrift vgl. Arndts in Linde's Ztschr. XIX. S. 3..9., über deren Grund S. 20.. 22. (civ. Schr. II. S. 390 fg. 403 fg.). Die heutige Anwendbarkeit bezweifelt Sintenis §. 39. A. 4. (vgl. auch Wächter Pand. I. S. 323.]; anerkannt ist sie in einem hannöverischen, verworfen in einem holsteinischen oberstrichterlichen Erkenntniß, Seuffert's Arch. V. 108. 109., dagegen wiederum anerkannt in einem darmstädtischen, [einem fächsischen (Jena)] und auch in einem holsteinischen Erkenntniß, das. IX. 263. XIV. 207. [XXI. 13. Der Erwerb ist hier, was oft nicht beachtet wird, nicht als ein abgeleiteter (§. 56.), sondern als ein ursprünglicher anzusehen. Göschen Vorl. II. §. 243. 268.; vgl. Erner Tradit. S. 66 fg. A. 58.]

§. 128.

III. Dauer der dinglichen Rechte.

Dingliche Rechte, welche einmal einer Person rechtsgültig erworben sind, bestehen an sich, unabhängig von dem Rechtsurheber, von welchem deren Erwerb etwa abgeleitet ist, so lange fort, bis ein deren Verlust bewirkender Umstand eintritt. Es ist aber möglich, daß das Rechtsgeschäft, auf welches der Erwerb sich gründete, der Gefahr der Rescission unterliegt (§. 79), durch welche der Erwerb rückwärts wieder aufgehoben wird. Es kann sonst auch das erworbene Recht an der Sache rücksichtlich seiner Dauer beschränkt sein, so daß dasselbe kraft dieser ihm anhaf tenden Beschränktheit von selbst durch den Eintritt eines bestimmten Umstandes oder mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit ein Ende nimmt. Wo nun dieses der Fall ist, theilt sich dieselbe Beschränktheit nach §. 56 auch den kraft jenes Rechts anderen Personen (durch translative oder constitutive Uebertragung) eingeräumten Rechten mit, so daß auch diese durch Eintreten jenes Umstandes oder Ablauf jener Zeitfrist erlöschen. So kann es geschehen durch Erfüllung einer Bedingung, sei es, daß das Recht dem Uebertragenden unter einer auflösenden Bedingung erworben*, oder damals schon einem Andern der Erwerb desselben unter einer aufschiebenden Bedingung zugesichert war, deren Erfüllung nun insofern auf jene Zeit zurückwirkt. Die Aufhebung tritt hier ipso iure ein; das fragliche Recht fällt von selbst demjenigen zu, dessen Erwerb oder Nückerwerb von der erfüllten Bedingung abhängig war, frei von den beschränkenden Rechten, welche inzwischen Andern

L. 4. §. 3. D. de in diem add. 18. 2. L. 3. D. quib. mod. pign. solv. 20. 6. cf. L. 9. D. de aqua pluv. 39. 3. b L. 105. D. de cond. et dem. 35. 1. L. 11. §. 1. D. quemadm. serv. am. 8. 6. L. 16. D. quib. mod. ususfr. am. 7. 4. cf. L. 3. §. 3. 3 a. 3 b (3). Cod. comm. de legat. 6. 43. - L. 9. pr. §. 1. D. de iure dot. 23. 3.

Arndts, Pandekten. 14. Auflage.

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darauf eingeräumt sind°. So kann es auch in Folge einer bloßen Zeitbestimmung geschehen, sei es, daß das Recht des Rechtsurhebers kraft eines seinen Willen bindenden Rechtsgrundes mit Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst auf einen Andern überzugehen bestimmt oder demselben nur bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes verliehen ist. Ein anderer Fall ist es, wenn nur eine Forderung auf Rückübertragung eines dinglichen Rechts begründet ist, welche auf die kraft desselben inzwischen dritten Personen eingeräumten Rechte nicht zurückwirken kann. Auch ist es möglich, daß zwar das einer Person erwor= bene Recht beim Eintritt eines gewissen Umstandes von selbst (ipso iure) an einen andern übergehen oder zurückkehren soll, ohne daß jedoch die von jener inzwischen einem Dritten eingeräumten Rechte an der Sache davon betroffen werden. 1 Uebrigens besteht das dingliche Recht, dessen Erlöschung aus irgend einem Grunde zu erwarten sein mag, inzwischen, bis zum Eintritt des die Aufhebung bewirkenden Umstandes, in voller 2 Wirksamkeit"; und verschieden davon ist der Fall, wenn es zur Zeit noch objectiv unentschieden ist, ob jezt schon Jemand und wer von mehreren das Recht habe, und erst durch einen spätern Umstand entschieden wird, daß das Recht des einen rückwärts als schon in jener Zeit bestehend, das des andern als nicht bestehend anzusehen sei'.

Anm. 1 Man pflegt die bei dinglichen Rechten vorkommende Beschränkung, wornach sie in gewissen Fällen aufhören, beziehungsweise an einen andern zurückgelangen sollen, als eine Eigenschaft der dinglichen Rechte aufzufaffen, und als Revocabilität derselben zu bezeichnen; man unterscheidet dabei eine sog. revocatio ex nunc und ex tunc, je nachdem die revocatio nur von jezt an wirke, oder in die Vergangenheit zurückwirkend die inzwischen andern Personen eingeräumten Rechte zugleich aufhebe, und bezieht auf den lezten Fall die Regel: Resoluto iure concedentis resolvitur ius concessum, oder Resoluto iure dantis resolvitur ius accipientis, wobei jedoch mancherlei abweichende Ansichten sich geltend machen. Vgl. Sintenis von der sogenannten Revocabilität der Sachenrechte, in Linde's Ztschr. XX. 2. Civilrt. §. 39. Puchta §. 142. Böding Inst. II. §. 156. Jene Bezeichnung ist aber für manche hier in Beiracht kommende Fälle nicht passend. Das Entscheidende ist, ob eine Beschränktheit der Dauer in einer oder andern Art dem dinglichen Rechte selbst inhärire. Dann ergibt sich das Weitere als Consequenz aus der Regel des §. 56: „Nemo plus iuris etc.“ Vgl. Fitting über den Begriff der Rückziehung S. 66 fg. 102 fg. Was der Verfasser

L. 69. §. 1. L. 81. pr. 82. pr. D. de legat. I. L. 41. pr. D. de rei vind. 6. 1. L. 13. pr. §. 1. D. de pign. act. 43. 7. (§. 71. A. 4.) L. 9. §. 2. D. usufr. quemadm. cav. 7. 9. L, 71. §. 3. D. de cond. 35. 1. cf. L. 3. §. 2 a (2). Cod. comm. de legat. 6. 43. L. 1. §. 3. L. 15. D. quib. mod. ususfr. am. 7. 4. L. 8. Cod. de usufr. 3. 33. cf. L. 8. pr. D. quib. mod. pign. solv. 20. 6. L. 31. D. de pign. 20. 1. L. 26. Cod. de legat. 6. 37. L. 4. D. de servit. 8. 1. f §. 71. A. 6. L. 21. §. 1. L. 43. §. 8. D. de aed. ed. 21, 1. L. 30. Cod. de iure dot. 5. 12. b L. 66. D. de rei vind. 6. 1. L. 12. §. 2. D. fam. erc. 10. 2. L. 4. §. 3. 4. D. de in diem add. 18. 2. L. 205. D. de R. J. i L. 44. pr. §. 1. L. 86. §. 2. D. de legat. I. L. 15 (16). D. de reb. dub. 34. 5. L. 70. §. 1. D. de usufr. 7. 1. cf. L. 25. §. 1. eod. L. 43. §. 2. D. de acquir. dom. 41. 1.

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