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3 Gewöhnlich wird behauptet, daß gegen die Versäumniß der Restitutionsfrist keine Restitution stattfinde. Arg. L. 20. pr. D. de minor. Burchardi S. 134. Puchta §. 107. Nr. 3. Dagegen f. Savigny S. 258. . 264. Auch dieser aber scheint L. 20. cit. noch zu strenge und allgemein zu nehmen und mit Unrecht in L. 1. 3. Cod. cit. 2. 52 (53). ein ganz finguläres Vorrecht der Soldaten zu sehen. Die Vergleichung mit L. 26. §. 1. L. 28. pr. D. ex quib. caus. mai. spricht dagegen.

§. 123.

III. Verfahren.

Das Restitutionsverfahren, welches in der Regel, wie in andern Rechtsstreitigkeiten, beiderseitiges Gehör erfordert*, hat zunächst den Zweck, eine Entscheidung über die rechtliche Begründung des Restitutionsgesuches und somit Aufhebung der verleßenden Rechtsänderung durch richterlichen Spruch herbeizuführen, sog. iudicium rescindens'. Auf die ertheilte Restitution kann sich alsdann ein weiterer Rechtsstreit gründen, zur Verwirklichung der daraus hervorgehenden Ansprüche, iudicium rescissorium oder restitutorium. Es kann aber auch dieses zweite Verfahren mit dem ersten verschmolzen und so das Endziel durch ein zusammenhängendes Verfahren erreicht werden, und in vielen Fällen wird die ganze Sache schon durch ein einfaches Restitutionsdecret erledigt.

Die eine Partei im Restitutionsverfahren (Restitutionskläger, Impetrant) ist der Verlegte oder dessen Universalsuccessor, in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten, der denn auch ein procurator in rem suam sein kann. Die andere Partei (der Restitutionsbeklagte, Impetrat) bestimmt sich darnach, wem durch die angesuchte Restitution ein erworbenes Recht wieder entzogen oder eine Verpflichtung auferlegt werden soll. Ist das wiederherzustellende Verhältniß von ab. solutem Charakter, so findet auch die Restitution in rem statt", z. B. die Restitution gegen eine vollendete Ersißung gegen jeden Besißer der Sache1; betrifft sie aber ein obligatorisches Verhältniß, so geht sie zunächst nur in personam, gegen denjenigen, welcher dadurch ein Recht erhalten hat*, jedoch ausnahmsweise und im Nothfall auch hier gegen

■L. 13. pr. in f. L. 29. §. 2. D. de minor. 4. 4. L. un. Cod. si adv. dot. 2. 33 (34). Nov. 119. cap. 6. L. 3. D. de i. i. r. 4. 1. L. 24. §. 3. D. de minor. 4. 4. L. 9. §. 4. D. quod met. 4. 2. L. 13. §. 1. D. de minor. 4. 4. L. 28. §. 5. 6. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. L. 7. §. 3. D. quod falso. 27. C. L. 46. §. 3. D. de procurat. 3. 3. L. 18. Cod. de iure postlim. 8. 51. cf. L. 8. §. 9. 12. 13. D. ad S. Vellei. 16. 1. L. 16. Cod. eod. 4. 29. L. 13. §. 1. cit. L. 9. §. 4. D. de iureiur. 12. 2. L. 2. pr. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. L. 24. §. 4. L. 39. pr. D. de minor. 4. 4. L. 39. pr. D. de evict. 21. 2. §. 122. not. h. L. 3. §. 9. 10. D. de minor. 4. 4. cf. Cod. qui et adversus quos in integrum restitui non possunt. 2. 41 (42). 1 L. un. Cod. etiam per procuratorem causam in integrum restitutionis agi posse. 2. 48 (49). L. 25. §. 1.. L. 27. pr. D. de minor. 4. 4. L. 24. pr. D. 1. c. L. 20. §. 1. D. de tutelae. 27. 3. (§. 112). Pauli sentt. 1. 7. §. 4

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i L. 17. pr. L. 30. §. 1. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. L. 9. §. 4. D. quod met. 4. 2. * L 29. §. 2. D. de minor. 4. 4.

dritte Personen, auf welche in Folge davon nur mittelbar das dem Verleşten Entzogene übergegangen ist'.

Die Zuständigkeit des Richters bestimmt sich heutzutageTM nach den betreffenden allgemeinen Regeln des Proceßrechts.

Während des Verfahrens soll keiner Partei eine Aenderung in den bestehenden Verhältnissen gestattet sein".

Anm. Zu den Sägen unter not. h.. k. vgl. Wetzell disp. de quaestione adversus quem i. i. r. imploranda sit. 1850. 4. Der Verf. stellt als Regel auf: die Restitution gehe nur „adversus eum, qui ex damno actoris lucrum cepit vel in id lucrum successit", so namentlich die Restitution gegen eine Ersigung nur gegen den Ersigenden und dessen (Universal- oder Singular-) Successoren. So auch Doll mann in den Bl. für Rtsanwendung XVI. S. 145 fg. Dagegen mit Recht Seuffert §. 665. A. 28. Jene Ansicht würde das wunderliche Ergebniß mit sich bringen, daß dem Verlegten gegenüber zwar nicht der rechtmäßige Besitzer auf die Ersitzung seines Rechtsurhebers, wohl aber der unrechtmäßige Besiter auf die Ersigung des ihm ganz fremden Usucapienten sich mit Erfolg berufen könnte, um die Klage des früheren Eigenthümers abzuwehren. Zudem: wenn nicht ein neuer von dem Usucapienten unabhängiger und daher der Restitution nicht unterliegender Erwerbgrund dem jezigen Besitzer zur Seite steht, so muß das Eigenthum immer noch jenem oder einem Rechtsnachfolger desselben zustehen. Gegen diese aber könnte der Verletzte dann durch Restitutionsgesuch billiger Weise die Abtretung der Eigenthumsklage gegen den Dritten erwirken, und käme so denn doch zum Ziele. Zum Theil andrer Meinung ist wieder Windscheid § 120. A. 2. 3. Er hält sich berechtigt L. 17. pr. cit. (not. i.) im Vergleich mit den Stellen in not. k. 1. beschränkend zu erklären, und stellt daher als Regel auf: „Gegen diejenigen, welche durch einen abgeleiteten Erwerb andrer Art (d. h. nicht als Gesammtnachfolger) auf Grund der verlegenden rechtlichen Wirkung etwas erworben haben, kann die Wiedereinschung nur dann begehrt werden, wenn diese Personen bei dem Erwerbe die Begründetheit der Wiedereinsetzung gekannt haben oder ohne Wiedereinsehung ein bedeutender Nachtheil von dem Verletzten nicht abgewendet werden kann; nur die Wiedereinsegung wegen Zwanges wird unbedingt gegen jeden Dritten ge= währt." [Vgl. noch Wächter §. 115. A. und zu den Sätzen unter not, a.. d. ebenda B.]

§. 124. IV. Wirkung.

Zweck der Wiedereinseßung in den vorigen Stand ist Zurückverseßung des Verlegten in die Lage, in welcher er vor dem verleßenden Umstande sich befand. Besteht die Verlegung in Verlust eines Rechts durch Versäumniß, so wird ihm die durch den Restitutionsgrund verlorene Zeit

1 L. 13. §. 1.. L. 15. D. de minor. 4. 4. L. 9. pr. ibid. L. 1. Cod. si adv. vend. pign. 2. 28 (29). cf. L. 39. pr. D. de evict. 21. 2. cf. L. 26. §. 1. D. ad municip. 50. 1. L. 16. §. 5. Cod. ubi et apud quem cognitio restitutionis agitanda sit. 2. Cod. in integrum restitutione postulata ne quid novi fiat.

L. 17. 18. 42. D. de minor. 4. 4. 46 (47). cap. 9. X. h. t. 1. 41. 2.49 (50).

dazu wieder eingeräumt*; hat er Verbindlichkeiten übernommen, so wird er davon befreit; ist ihm von seinem Vermögen sonst etwas entzogen, so muß ihm dasselbe mit allem Zubehör wieder gewährt werden. Aber andrerseits soll auch die Gegenpartei in ihre frühere Lage zurückversezt werden, jedenfalls der Restituirte feinen Gewinn in Folge des rescindirten Verhältnisses behalten. Indessen kann der Restituirte auch die ertheilte Restitution unbenugt lassen, sonst aber gegen deren Folgen nur unter Vorausseßung eines Restitutionsgrundes wiederum Restitution nachsuchen. Dritten Personen kommt die ertheilte Restitution in der Regel nicht zu Statten".

§. 125.

V. Beschränkungen.

Wiedereinseßung in den vorigen Stand soll in folgenden Fällen überhaupt nicht stattfinden: 1) gegen die Folgen eines von dem Restitution Suchenden begangenen Delicts*; 2) gegen Geschäfte mit den Eltern, als solchen; 3) gegen fiscalische Veräußerungen; 4) gegen die dreißigund mehrjährige Verjährung'; 5) gegen die Schließung einer Che; 6) wenn der Nachtheil, wegen dessen Restitution begehrt wird, unverhältnißmäßig geringer ist, als derjenige, welcher durch die Restitution für Andere entstehen würde".

Anm. 1 Vgl. noch oben §. 119. not. g. 1. §. 122. not. f. und überhaupt Vangerom §. 178.

2 Puchta §. 107. Savigny VII. §. 321., insbesondere über die wichtige Ausnahme unter Nr. 4., gegen Vangerow a. a. O. u. Burchardi S. 135 . . 138., Savigny III. S. 421 .. 423. [Ueber die Ausnahme unter Nr. 5. s. Burchardi S. 142 fg., Savigny VII. S. 142 fg. Dagegen ist Restitution gegen ein Verlöbniß zulässig: Pract. Arch. N. F. XII. S. 394 Die Ausnahme unter Nr. 2 besagt:

a

1

fg.

L. 50. D. de minor. 4. 4. L. 26. §. 7. 8. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. b L 27. §. 1. L. 50. D. de minor. 4. 4. L. 19. D. de novat. 46. 2. L. 7. §. 5. L. 33. D. de minor. L. 27. §. 1..3. L. 40. 48. D. 1. c. L. 23. §. 2. L. 28. §. 6. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. L. 7. §. 5. L. 24. §. 4. L. 40. §. 1. L. 47. §. 1. L. 50. D. de minor. 4. 4. L. 28. §. 6. L. 29. D. ex quib. caus. mai. 4. 6. L. un. Cod. de reputationibus, quae fiunt in iudicio in integrum restitutionis. 2. 47 (48). cf. L. 13. §. 28. D. de act. emti. 19. 1. • L. 41. D. de minor. 4. 4. L. 7. §. 9. D. 1. c. L. un. Cod. si in communi eademque causa in integrum restitutio postuletur. 2. 25 (26). L. 2. Cod. si unus ex plur. app. 7. 68. cf. L. 10. pr. D. quemadm. serv. am. 8. 6. L. 7. §. 1. D. de except. 44. 1. L. 13. pr. D. de minor. 4. 4. L. 1. 2. Cod. de fideiussoribus minorum. 2. 23 (24).

L. 9. §. 2. 5. D. de minor. 4. 4. cf. L. 1. Cod. si adv. del. 2. 34 (35). b L. 2. Cod. qui et adv. quos. 2. 41 (42). cf. L. 3. §. 6. D. de minor. 4. 4. L. 2. Cod. si adv. rem iud. 2. 26 (27). L. 8. §. 1. Cod. de bon. quae lib. 6. 61. Nov. 155. cap. 1. (ungloffirt.) L. 5. Cod. de fide hastae. 10. 3. cf. L. 3. Cod. si adv. fisc. 2. 36 (37). L. 3. Cod. de praescript. 30. ann. 7. 39. cf. L. 5. Cod in quib. caus. i. i. r. nec. non est. 2 41. • L. 4. D. de i. i. r. 4. 1. L. 24. §. 2. D. de minor. 4. 4.

"

Descendenten können gegen ihre Ascendenten, wenn sie bei einem Rechtsverhältnisse zu denselben verlegt sind, Restitution nicht ansprechen, außer die Frage würde, wie z. B. bei einer nachtheiligen Arrogation, das Descendentenverhältniß selbst betreffen... Diese Versagung der Restitution (bezieht sich) bloß auf Rechtsverhältnisse zwischen Descen denten und Ascendenten, nicht auf Rechtsverhältnisse zu Dritten, sollten sie auch durch die Ascendenten vermittelt worden sein... Wenn ... der Vater als Verwalter der Adventitien seiner Kinder oder als Vormund derselben für sie nachtheilige Geschäfte mit Dritten eingeht..., so ist die Restitution (gegen jene Dritten) nicht ausgeschlossen." Wächter Pand. I. S. 593 fg.]

Zweites Buch.

Yon den Rechten an Sachen.

Erstes Capitel.

Von den Sachenrechten im Allgemeinen.

§. 126.

I. Wesen und Arten der Sachenrechte.

Die eine Hauptklasse der Vermögensrechte unterscheidet sich wesentlich dadurch von andern Rechten, daß jene zum Gegenstande unmittelbar1 eine Sache haben (§. 48), welche kraft derselben der Willensherrschaft einer Person unterworfen ist. Diese Rechte heißen daher Sachenrechte, auch dingliche Rechte (§. 22). Sie bestehen ihrem Wesen nach, eben weil sie unmittelbar eine Sache zum Gegenstande haben, unabhängig von besonderer Verpflichtung einer bestimmten andern Person und können daher durch dingliche Klage geltend gemacht werden (§. 97). Jene rechtliche Willensherrschaft aber kann sich auf die Sache im Ganzen erstrecken, ohne Beschränkung auf bestimmte Richtungen der Beherrschung. Ein solches Recht an einer Sache ist das Eigenthum, dominium rei, dominium im vorzüglichen Sinn, an sich der Inbegriff aller Befugnisse, welche einer Person in Ansehung einer Sache rechtlich zustehen können. Aber dieses umfassende Recht kann Beschränkungen erleiden durch Rechte andrer Personen, welchen dieselbe Sache nach bestimmten Beziehungen unterworfen ist. So ergeben sich Rechte an einer fremden Sache, iura in re aliena 1. Diese haben eben so unmittelbar die Sache zum Gegenstande, wie das Eigenthum, das sie nicht ausschließen, sondern nur, so lange sie bestehen und so weit sie sich erstrecken, einschränken; sie sezen aber zu ihrer Entstehung fremdes Eigenthum an der Sache

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