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der

Pandecten

nach Hellfeld

ein Commentar

begründet von

D. Christian Friedrich von Glück

fortgesezt von

D. Christian Friedrich Mühlenbruch und D. Eduard Fein

und nach deren Tode

von

D. Karl Ludwig Arndts v. Arnesberg,

K. K. Hofrathe, weiland ordentlichem Lehrer der Rechte an der Universität
Wien, Mitgliede des österreichischen Herrenhauses und der kais. Akademie der
Wissenschaften, Comthur des St. Gregorius- und des Franz-Josephs-Ordens,
Nitter des österreichisch kaiserlichen Leopoldordens und des königl. bayer.
Michaelsordens I. Klasse.

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Berichtigungen.

S. 82. Anm. 100. statt dominum lies dominium S. 103. 3. 7. lies in do lego legato

S. 125. 3. 12. lies ususfructus

S. 162. 3. 5. 4. v. u. lies Folgenden

S. 165. Anm. 7. 3. 6. lies ngoσ av§ýσews

MASKÖNIGL

BIBLI

Druck von G. Th. Jacob in Grlangen,

"

§. 1524.

Anwachsungsrecht bei Vermächtnissen.

Legatum est delibatio`hereditatis.

Ex legantis igitur voluntate res legata penes heredem manere non debet."

Mit dieser Bemerkung beginnt Hellfeld seinen §. 1524, der von dem ius accrescendi der Collegatarien handelt. „Inde", sagt er, inter collegatarios coniunctos obtinet ius accrescendi, vi cuius portio vacans reliquis accrescit collegatariis coniunctis". Diese Bemerkung ist nicht zu loben, wenn man auch berücksichtigt, daß der Verfasser zunächst nur von Legaten als dem Erben auferlegten Vermächtnissen spricht und erst in §. 1529. auch auf Fideicommiffe zu sprechen kommt. Der Wille des Erblaffers, der dem Erben ein Legat auflegt, ist positiv, daß die vermachte Sache der Legatar haben soll, und bewirkt folge= weise, daß diese dem Erben entzogen wird, sofern das Legat in Wirksamkeit tritt. Ist dies nicht der Fall, sei es, weil der Legatar das Vermächtniß ablehnt oder aus anderem Grunde nicht mehr erwerben kann, so bleibt das Vermachte dem mit dem Vermächtniß beschwerten Erben; dieser ist nun von der Vermächtnißlast befreit 1). Das Gleiche gilt eben

1) Nach der lex Papia Poppaea konnte freilich das Legat in den meisten Fällen dem onerirten Erben durch caduci vindicatio entzogen werden. Aber, indem Justinian die caducorum vindicatio überhaupt aufhob, erklärte er zu= gleich ausdrücklich, daß nun auch in dieser Beziehung das ius antiquum vor jener lex wieder hergestellt sei, so wie auch selbst unter deren Herrschaft die völlige Nichtigkeit eines

so, wenn nicht einem Erben, sondern sonst Jemanden, z. B. einem Vermächtnißnehmer, ein Vermächtniß auferlegt ist 2). Wenn aber der Erblasser dieselbe Sache Mehreren vermacht, Mehreren gemeinschaftlich ein Vermächtniß hinterlassen hat, das sich, wenn sie alle erwerben, nothwendig unter ihnen theilt, so tritt wohl jedenfalls daffelbe ein, wenn keiner von diesen das Vermächtniß erwirbt; es fragt sich aber, ob das Wegfallen nur des einen oder andern derselben eben so zum Vortheil des Beschwerten gereiche, so daß dieser nun zum Theil von der Vermächtnißlast befreit werde, oder vielmehr zum Vortheil der übrigen Mitbedachten, so daß diese in Folge des Wegfallens eines Concurrenten Mehr als sonst der Fall sein würde erhalten? Hier wird nun allerdings regelmäßig als dem Willen des Erblassers entsprechend das leşte angenommen, und ist damit das sogenannte Anwachsungsrecht für Vermächtnißnehmer anerkannt, wie ein solches ähnlich auch bezüglich der Erbfolge stattfindet in dem Fall, wenn von mehreren mitsammen dazu berufenen Personen die eine oder andere nicht die Erbschaft erwirbt 3). Von Vermächtnissen der Art, wie sie hier vorausgesetzt werden, Legats (quod pro non scripto habetur) nur zum Vortheil des Onerirten gereichte. L. un. §. 3. 4. 7. 8. 11.

Cod. de cad. toll. VI. 51. 2) L. un. §. 4. cit. „ea manere apud eos, a quibus derelicta sunt, heredes forte vel legatarios vel alios, qui fideicommisso gravari possunt." Vgl. §. 8. ibid. L. 60. D. de legat. II. Davon wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn erwiesen ist, daß der Erblasser den mit einem Fideicommiß beschwerten Legatar nur als Vermittler vorgeschoben hat, um das Vermachte dem Dritten zuzuwenden. L. 17. pr. D. 1. c. Si quis Titio decem legaverit et rogaverit, ut ea restituat Maevio, Maeviusque fuerit mortuus, Titii commodo cedit, non heredis; nisi dumtaxat ut ministrum Titium elegit.

3) Darüber enthält der 43. Theil dieses Commentars, §. 1498.

1499. .243-367., eine ausführliche Entwickelung, worin

1

ist nun schon im 46. Theil dieser Erläuterungen, §. 1521 c. S. 476-518, ausführlich gehandelt worden, und mußte dort denn auch das nur bei solchen Vermächtnissen vorkommende Anwachsungsrecht oft berührt werden. Dort aber wurde wesentlich nur der Fall in's Auge gefaßt, wenn die neben einander mit einem Vermächtniß bedachten Personen alle das Vermächtniß wirklich erwerben, also nur sich fragt, wie durch die Concurrenz einer Mehrheit das Recht der einzelnen Vermächtnißnehmer sich bestimme; hier dagegen ist nun der Fall näher in Betracht zu ziehen, wenn von jenen Personen eine oder andere zu ihrem Theil das Vermächtniß nicht erwirbt, in welchem Fall allein von einem Anwachsen des dadurch freigewordenen Vermächtnißtheiles die Rede sein kann.

In §. 1521 c. (Th. 46 S. 477 fg.) ist schon ausgeführt worden, daß in fraglicher Beziehung nach altem Recht scharf unterschieden wurde zwischen den verschiedenen Arten der Legate, namentlich den beiden Hauptarten, Vin

gelegentlich auch schon auf das Anwachsungsrecht bei Vermächtnissen Bezug genommen wird. Auch zugleich oder zunächst das letzte betreffende Literatur ist daselbst S. 243 fg. Anm. * angeführt. Dazu ist noch hinzuzufügen: Machelard sur l'accroissement entre les héritiers testamentaires et les colégataires aux diverses epoques du droit Romain in der revue historique de droit français et étranger tom. III. IV. VI. J. Fr. Dworzak Beiträge zur Lehre vom Jus accrescendi insbesondere bei Legaten und Versuch einer Interpretation der L. 41. pr. D. de legat. II., besonders abgedruckt aus Haimerl's österreich. Vierteljahrschr. f. Rechts- und Staatsw. VIII. S. 1-91. Wien 1861. Glasson du droit d'accroissement entre co-héritiers et entre co-légataires. Strassbourg 1862. Vgl. auch J. Baron d. Gesammtrechtsverhältnisse im röm. Recht. Berlin 1864. §. 40. S. 420 -446. (Die Schrift von Glasson ist mir nur aus Citaten Anderer bekannt).

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