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Jahren), und ein freies Eigenthum von 1000 bis 3000 Dollars an Werth besitzen. Für die Repräsentanten ist in den meisten Staaten gegenwärtig nur ein Alter von 21 Jahren und Ansässigkeit von 1 bis 3 Jahren erforderlich, und nur in den Carolina's, Georgien, Massachusetts und Louisiana ist noch ausdrücklich ein Eigenthum von 250 bis 1000 Dollars festgestellt. Jn Delaware, Kentucky und Missouri wird das erforderliche Alter bis auf das zurückgelegte 24. Jahr, in Virginien, New-York, Georgien und Arkansas bis auf das zurückgelegte 25. Jahr und in New-Hampshire bis auf das 30. Lebensjahr ausgedehnt. Ueberall werden sie vom Volke gewählt und zwar in den meisten Staaten für ein Jahr, in Rhode-Islard nur für 6 Monate, dagegen in Süd-Carolina, Tennessee, Illinois und Louisiana für 2 Jahre. Um Wähler sein zu können, werden für alle Staaten nur ein Alter von 21 Jahren, Ansässigkeit während eines Jahres (in Tennessee, Michigan, New-Hampshire, Georgien und Arkansas nur auf 6 Monate, in Maine nur auf 3 Monate erforderlich) und der Beweis gezahlter Steuern verlangt. - In allen Verfassungen der einzelnen Staaten kommt die Haupt- Eintheilung der Gewalten in die gesetzgebende, vollziehende und die richterliche vor. Die vollziehende ist vorzugsweise dem Statthalter (Governor) und den von ihm abhängigen Obrigkeiten überlassen. Die richterliche steht zwar als ein unabhängiger Verwaltungszweig da: aber die Richter werden in einigen Staaten von den Statthaltern, in andern von den gesetzgebenden Körpern ernannt, und behalten in den meisten Staaten so lange ihr Amt, „als sie sich in demselben gut betragen". Nur in einigen Staaten können sie bereits nach 7 Jahren (Indiana, Michigan, Ohio), oder nach einem noch kürzeren Zeitraum entlassen werden, wie in Alabama und Missisippi nach 6 Jahren, in Arkansas nach 4 Jahren und in Georgien nach 3 Jahren.

Gegen Beschwerden über Verletzungen durch den Congress oder die vollziehende Gewalt muss die Abhülfe, wenn die Beschwerde eine richterliche Untersuchung und Entscheidung verstattet, durch die Gerichte der einzelnen Staaten oder die allgemeinen des Bundesstaates gesucht werden, welche die angeklagte Handlung des Congresses oder der vollziehenden Gewalt für verfassungswidrig erklären können: eine Befugniss, die schon zu wiederholten Malen ausgeübt ist"). Trägt dagegen die Beschwerde die Eigenschaft einer Rechts

*) Vgl. Story, über Amerikanisches Staatsrecht bei Mittermaier, Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslands, Bd. IX., S. 23. „Es sind viele Fälle vorgekommen, in welchen Anordnungen einzelner Staaten von dem höchsten Gerichtshof der Vereinigten Staaten für verfas sungswidrig erklärt wurden.

sache nicht an sich, und bleibt sie daher einer richterlichen Untersuchung unzugänglich, so kann man nur das Mittel der öffentlichen Anklage gegen sie anwenden, oder die öffentliche im Volke darüber ausgesprochene Meinung muss bei den nächsten Wahlen der Repräsentanten die Veranlasser der Beschwerden zu entfernen suchen, oder zu besonderen Verbesserungsvorschlägen seine Zuflucht nehmen. — Bei Conflicten zwischen der Regierungsgewalt der einzelnen Staaten und der Nationalregierung des Bundesstaates, die auch bei der genauesten Sonderung der Gränzen und Unterscheidungslinien durch die weitere Entwickelung der inneren politischen Zustände veranlasst werden, muss die erstere der letzten nachstehen: doch sind bis jetzt solche vorgekommene Conflicte immer auf friedlichem Wege geschlichtet, indem man sich bei den Entscheidungen beruhigt hat, die darüber von dem Gerichte in letzter Instanz ausgesprochen sind. - Für das Privatrecht bietet das Englische in allen Staaten, ausser Louisiana und Florida, die Grundlage. In Louisiana ist das Französische Civilgesetzbuch ausdrücklich angenommen, und in Florida stehen noch die Spanischen Gesetze in voller Kraft.

1.

Frankreich.

Quellen. Bulletin des Lois du royaume de France, 5me Serie, tom. 1. Paris 1814; Ann. 1830, tom III; Ann. 1832, tom. I. und der Moniteur in den betreffendeu Jahren. P. A. Dufau, J. B. Duvergier et J. Gua

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det, Collection des Constitutions, Paris 1823, tom. I. pg. 1–304*).

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Hülfsmittel, Lanjuinais (Comte) Constitutions de la nation Francaise, Paris 1819, 2 vol. 8vo. De Salvandy, la constitution de l'an 1830, Paris 1831. Desselben, Seize mois ou la revolution et les revolutionaires, Paris 1831. - Thiers, la monarchie de 1830, Paris 1831. J. C. L. Simonde de Sismondi sur les constitutions des peuples libres, Paris 1836, 8vo. J. Migeon, la France, ses institutions, ses assemblées politiques, son état social et moral et le developpement de ses libertés politiques, Paris 1846, tom, I. Als geschichtliche Hülfsmittel sind hiefür die beiden Extreme in der politischen Betrachtung und historischen Darstellung nicht unberücksichtigt zu lassen: Cape figue, histoire de la restauration et des causes, qui ont amené la chute de la branche ainée des Bourbons, 8 vol., Paris 1831-33, 8vo, und als Fortsetzungen von demselben Verfasser la revolution de Juillet et le Gouvernement, Paris 1835, 8vo.; le Ministére de Mr. Thiers, les Chambres et l'opposition de Mr. Guizot, Paris 1836, 8vo. und l'Europe depuis l'avénement du roi Louis Philippe, Paris 1845, 4 vol., 8vo. Dagegen L. Blanc, histoire de dix ans, Paris 7 vol. 8vo. 1842-44. A. de Vaulabelle, Chute de l'empire; histoire des deux restaurations jusqu'à la chute de Charles X. en 1830, 6 vol. Paris 1843-47. 8vo.

Nicht wie bei England darf man in der Entwickelung der Französischen Verfassung auf die frühere zurückgehen, denn die Re

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*) Vgl. mein Handbuch der Staatskunde, Bd. II. Frankreich, pg. 178 -210. Eine Deutsche Uebersetzung der Französischen Verfassungsurkunden seit 1791 bis zum Gesetz über die Pairskammer vom 29. Dec. 1831 giebt Pölitz in seiner Sammlung, Bd. II. S. 1–118.

volution im J. 1789 hat durch die Verschmelzung der états généraux in die Assemblée nationale und durch die Decrete seit dem 4. Aug. 1789 die früheren Verfassungszustände so vollständig verschwinden lassen, dass mehr die Englische und die Nordamerikanische Verfassung für die spätere politische Gestaltung dieses Staates Aufschlüsse gewähren, als die frühere Französische. Dies erkennen wir vollständig in der ersten Französischen Verfassungsurkunde vom 3. Sept. 1791), die mit der Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers" beginnt. Aber weder diese, noch die folgenden rasch vorübergehenden Verfassungsurkunden können in dieser Sammlung eine Aufnahme finden, weil sie als ephemere Kinder der Revolution so wenig einheimisch sich machten, dass die folgenden im Organismus der Verfassung ohne Zusammenhang mit den früheren neue Anfänge verlangten und doch nicht Zeit gewannen sich fest zu wurzeln. Doch ist das Grundgesetz vom 3. Sept. 1791 unzweifelhaft für die gegenwärtige Französische Constitution noch das wichtigste, da Ludwig XVIII. bei der Charte constitutionelle vom 4. Juni 1814 unverkennbare Rücksichten auf dasselbe nahm, obgleich es seit zwölf Jahren aus dem öffentlichen Leben verschwunden, und in Wahrheit zu sagen eigentlich gar nicht zum thatkräftigen Leben gelangt war: aber Ludwig XVIII. hatte in den letzten acht Jahren vor 1814 durch seinen Aufenthalt in Grossbritanien ein lebendiges Bild der practischen constitutionellen Wirksamkeit und ihres Einfiusses auf die Volkszustände in sich aufgenommen. Nach der Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers zerfällt jenes Grundgesetz in 7 Titel. Die beiden ersten handeln von den durch die Constitution verbürgten Grundeinrichtungen, der Eintheilung des Königreichs und dem Stande der Bürger, welche nebst der obigen Erklärung dem öffentlichen Rechte der Franzosen in der Charte von 1814 einigermaassen entsprechen. Der dritte Titel handelt von den öffentlichen Gewalten und erscheint als der prägnanteste Abdruck jener Zustände, unter denen die Verfassung von 1791 zu Stande kam. Es wird in demselben die Souverainität als untheilbar, unveräusserlich und unverjährbar dem gesammten Volke zugesprochen, und daher folgen zuerst die Bestimmungen über die gesetzgebende Nationalversammlung und dann über das Königthum, die Regentschaft und die Minister. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Kammer von 745 National-Repräsentanten überlassen, die alle zwei Jahre aus den 83 Departements nach den drei Verhältnissen des Territoriums (247 Repr.), der Bevölkerung (249 Repr.) und der directen Besteuerung (249 Repr.) ge

*) Abgedr. bei Dufau a. a. O.I. pg. 97–134. und Deutsch bei Pölitz II.

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