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weltlichen Lords und die Gemeinen in dem Namen des gesammten Volks dieses Königsreichs unterthänigst und getreu sich selbst unterwerfen, sowie ihre Erben und Nachkommen, und geben in lautrer Treue das Versprechen, dass sie nach dem Ableben Seiner Majestät und Ihrer Königlichen Hoheit und in Ermangelung der beiderseitigen leiblichen Nachkommen unterstützen, aufrechterhalten und vertheidigen werden die genannte PrinzessinSophia und ihre leiblichen Nachkommen, wenn sie Protestanten sind, in Uebereinstimmung mit der Feststellung der Kronfolge, wie sie in dieser Acte auseinander gesetzt und enthalten ist, mit allen ihren Kräften, mit ihrem Leben und Vermögen gegen alle Personen, welche auch immer einen Versuch zur Beeinträchtigung derselben wagen sollten.

Es ist ferner vorgesehen und hiedurch festgesetzt, dass alle und jede Personen, welche die genannte Krone in Anspruch nehmen oder ererben werden oder können, auf Grund der Feststellung der Thronfolge in dieser Acte, jedoch mit der Römischen Kirche ausgesöhnt sind oder sich aussöhnen werden, oder eine Verbindung mit dem Römischen Stuhle oder der Römischen Kirche unterhalten, oder die Papistische Religion bekennen, oder sich mit einem Papisten vermählen werden, solchen Unfähigkeiten zur Erlangung der Krone unterworfen sein sollen, als in solchen Fällen durch die vorher erwähnte Acte vorhergesehen, festgesetzt und erklärt sind. Und jeder König und jede Königin dieses Reiches, welche zur Reichskrone dieses Königreichs auf Grund dieser Acte gelangen und nachfolgen werden, sollen den Krönungseid leisten, welcher ihm oder ihr bei ihren gegenseitigen Krönungen vorgelegt werden, in Uebereinstimmung mit der Parlamentsacte, die in dem ersten Regierungsjahre Seiner Majestät und der genannten seeligen Königin Maria gemacht und betitelt ist „eine Acte zur Feststellung des Krönungseides“: und überdies sollen sie machen, unterschreiben und laut vorlesen die Erklärung der Rechte aus der oben zuerst erwähnten und angeführten Acte, und in der Art und Form, wie es daselbst vorgeschrieben ist.

Und da es erforderlich und nothwendig ist, dass noch eine ausgedehntere Fürsorge für die Sicherstellung unsrer Religion, Gesetze und Freiheiten gemacht werde, in Bezug auf die Zeit nach dem Tode Seiner Majestät und der Prinzessin Anna von Dänemark und bei Ermangelung der beiderseitigen leiblichen Nachkommenschaft der genannten Prinzessin und seiner Majestät; so ist hiedurch festgesetzt von des Königs durchlauchtigster Majestät und durch und mit Anerkennung und Zustimmung der im Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, und mit der Auctorität derselben:

Dass Jeder, wer auch immer dereinst zum Besitz dieser Krone gelangen wird, in der Kirchengemeinschaft mit der Kirche von England verbunden sein soll, wie sie durch das Gesetz festgestellt ist.

Dass in dem Falle, wenn die Krone und die königliche Würde dieses Reiches in Zukunft auf eine Person übergehen sollte, welche nach ihrer Geburt nicht dem Königreiche von England angehört, dieses Volk nicht genöthigt sein soll, sich in einen Krieg zur Vertheidigung einiger Besitzungen oder Territorien einzulassen, welche nicht zu der Krone von England gehören, ohne die Zustimmung des Parlamentes.

Dass die Person, welche in Zukunft zu dem Besitze dieser Krone gelangen wird, nicht ausserhalb der Besitzungen von England, Schottland oder Irland ohne Zustimmung des Parlamentes hinausgehen soll.

Dass von und nach dem Zeitpunkte, in welchem die weitere Feststellung Schubert, Verfassungsurkunden.

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shall take Effect, all Matters and Things relating to the well governing of this Kingdom, which are properly cognizable in the Privy Councill by the Laws and Customs of this Realme, shall be transacted there, and all Resolutions taken thereupon shall be signed by such of the Privy Councill, as shall advise and consent to the same.

That after the said Limitation shall take Effect as aforesaid no Person born out of the Kingdome of England, Scotland or Ireland or the Dominions thereunto belonging (although he be naturalized or made a Denizen, except such as are born of English Parents) shall be capable to be of the Privy Councill, or a Member of either House of Parliament, or to enjoy any Office or Place of Trust either Civill or Military, or to have any Grant of Lands Te nements or Hereditaments from the Crown to himself, or to any other or others in Trust for him,

That no Person, who has an Office or Place of Profit under the King, or recieves a Pension from the Crown, shall be capable of serving as a Member of the House of Commons.

That after the said Limitation shall take Effect, as aforesaid Judges Commissions be made „Quam diu se bene gesserint" and their Salaries ascertained and established, but upon the Adress of both Houses of Parliament it may be lawful to remove them.

That no Pardon under the Great Seal of England be pleadable to an Impeachment by the Commons in Parliament.

And whereas the Laws of England are the Birthright of the People thereof, and all the Kings and Queens, who shall ascend the Throne of this Realme, ought to administer the Government of the same according to the said Laws, and all their Officers and Ministers ought to serve them respectively according to the same: The said Lords Spirituall and Temporall and Commons do therefore further humbly pray, That all the Laws and Statutes of this Realm for securing the established Religion, and the Rights and Libertieg of the People thereof and all other Laws and Statutes of the same now in Force, may be ratified and confirmed. And the same are, by His Majesty by and with the Advice and Consent of the said Lords Spirituall and Temporall and Commons and by Authority of the same ratified and confirmed accordingly.

Das nun folgende Grundgesetz über die engste Vereinigung der beiden Königreiche England und Schottland, wodurch Great-Britain (Gross-Britanien) die staatsrechtliche Bezeichnung für das vereinte Reich gesetzlich wird, ist als eine nothwendige Folge der vorhergehenden Acte of Settlement anzusehen, um in dem eigentlichen Stammreiche der männlichen Linie des Hauses Stuart die, Rechte der Protestantischen Kirche und der bürgerlichen Freiheit gleichmässig wie in England gegen alle Angriffe. der Anhänger, Stuarts sicher zu stellen. Der Einigungsvertrag wurde von den Commissarien des Englischen und Schottischen Parlaments am 22. Jul. 1706 unterzeichnet, und erhielt am nächstfolgenden Tage die Königliche Sanction.

der Thronfolge vermittelst dieser Acte ins Leben getreten sein wird, alle Gegenstände und Angelegenheiten, die in Beziehung mit der auf das Wohl dieses Königreichs gerichteten Verwaltung stehen, und welche nach den Gesetzen und Anordnungen dieses Reiches eigenthümlich vor den GeheimenRath (the Privy-Council) gehören, auch nur daselbst verhandelt werden, und dass alle darüber gefassten Beschlüsse von so vielen Mitgliedern des GeheimenRaths unterzeichnet werden sollen, als zu denselben ihren Beirath und ihre Zustimmung gegeben haben werden.

Dass nachdem die genannte Feststellung der Thronfolge wie vorher gesagt ins Leben getreten sein wird, jede Person, die ausserhalb der Königreiche England, Schottland oder Irland und den dazu gehörigen Besitzungen geboren ist (wenn sie auch naturalisirt sein oder das Bürgerrecht gewonnen haben sollte, mit Ausnahme derjenigen, welche von Englischen Eltern geboren sind) nicht fähig sein soll, eine Stelle in dem Geheimen-Rath einzunehmen, oder Mitglied eines der beiden Häuser des Parlamentes zu werden, oder irgend eine Stellung oder ein Amt des Vertrauens im Civil- oder Militärfache zu erlangen, oder für sich irgend eine Verleihung von Ländereien, Pachtungen oder Erbbesitzungen von der Krone oder auch für irgend einen Anderen als ein für ihn anvertrautes Gut zu erwerben.

Dass eine Person, welche ein Amt oder eine Stellung mit daran geknüpften Vortheilen dem Könige verdankt oder eine Pension von der Krone geniesst, nicht fähig sein soll als Mitglied des Hauses der Gemeinen Dienste zu leisten.

Dass nachdem die genannte Feststellung der Thronfolge wie vorher gesagt in das Leben getreten sein wird, die in Commissionen beauftragten Richter für so lange ernannt sein sollen, als sie angemessen ihre Dienste verrichten (quam diu se bene gesserint), und dass sie in ihren Besoldungen gesichert und festgestellt bleiben, und dass es nur gesetzlich sein soll, dieselben auf die Adresse von beiden Häusern des Parlaments aus dem Amte zu entfernen. Dass kein Pardon unter dem grossen Siegel von England ausgefertigt als eine haltbare Entschuldigung gegen eine Anklage von dem Hause der Gemeinen im Parlamente gelten soll.

Und da die Gesetze von England das geborene Recht des Volks in diesem Lande sind, und alle Könige und Königinnen, die den Thron dieses Reiches besteigen werden, die Regierung dieses Reiches in Uebereinstimmung mit den genannten Gesetzen führen müssen, und alle ihre Beamten und Minister ihnen dienen sollen gleichfalls in Uebereinstimmung mit denselben Gesetzen: so richten die genannten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ihre fernere gehorsame Bitte dahin, dass alle Gesetze und Statuten dieses Königreichs zur Sicherstellung der dort eingerichteten Kirche, sowie die Rechte und Freiheiten des Volks in diesem Lande und alle andern Gesetze und Statuten desselben, welche gegenwärtig noch in Kraft sind, bestätigt und gesichert sein sollen. Und in Folge davon sind dieselben Gesetze und Statuten von Seiner Majestät und mit Beirath und Zustimmung der genannten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen und mit der Auctorität derselben in voller Uebereinstimmung bestätigt und gesichert.

XI. An Act for an Union of the Two Kingdoms of England and Scotland 1707*).

Most Gracious Sovereign

Whereas Articles of Union were agreed on the Twenty second Day of the July in the Fifth Year of Your Majesties Reign by the Commissioners, nominated on Behalf of the Kingdom of England under Your Majesties Great Seal of England, bearing Date at Westminster the Tenth Day of April then last past, in pursuance of an Act of Parliament made in England in the Third Year of Your Majesties Reign and the Commissioners, nominated on the Behalf of the Kingdom of Scotland under Your Majesties Great Seal of Scotland, bearing Date the Twenty seventh Day of February in the Fourth Year of Your Majesties Reign, in pursuance of the Fourth Act of the Third Session of the present Parliament of Scotland to treat of and concerning an Union of the said Kingdoms. And whereas an Act hath passed in the Parliament of Scotland at Edinburgh the Sixteenth Day of January in the Fifth Year of Your Majesties Reign, wherein 'tis mentioned, that the Estates of Parliament considering the said Articles of Union of the Two Kingdoms, had agreed to and approved of the said Articles of Union with some Additions and Explanations, and that Your Majesty with Advice and Consent of the Estates of Parliament for establishing the Protestant Religion and Presbyterian Church Government within the Kingdom of Scotland, had passed in the same Session of Parliament an Act intituled „Act for securing of the Protestant Religion and Presbyterian Church Government", which by the Tenor thereof was appointed to be inserted in any Act ratifying the Treaty, and expressly declared to be a fundamental and essential Condition of the said Treaty or Union in all Times coming, the Tenor of which Articles as ratified and approved of with Additions and Explanations by the said Act of Parliament of Scotland follows.

Article I.

That the Two Kingdoms of England and Scotland shall upon the First Day of May, which shall be in the Year One thousand seven hundred and seven, and for ever after be united into One Kingdom by the Name of Great Britain, and that the Ensigns Armorial of the said United Kingdom be such as Her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew be conjoyned in such Manner, as Her Majesty shall think fit and used in all Flags Banners Standards and Ensigns both at Sea and Land.

Article II.

That the Succession to the Monarchy of the United Kingdom of Great Britain and of the Dominions thereunto belonging, after Her most Sacred Majesty

*) Abgedruckt als Chap. XI., St. 6. Anna in den Statutes of the R. vol. VIII. pg. 566–77. Eine Französische Uebersetzung lieferte Dumont Corps univ. dipl. vol. VIII. pg. 199-203 u. Schmauss Corp. jur. gent. Acad. vol. II. pg. 1193-1205; dieselbe Dufau Collect. d. Const. vol. I. p. 401-14. In dieser Acte sind allerdings viele administrative Beziehungen enthalten, die nur eine vorübergehende Bedeutung besitzen und jetzt längst bei dem vielfach umgestalteten Gewerbsverkehre aufgehoben sind; aber ich mochte sie deshalb nicht auslassen, weil sie das Verhältniss der beiden Reiche im Augenblick der totalen Vereinigung genauer bezeichneten, und weil auch diese Sammlung so wenig als möglich fragmentarisch die in ihr aufgenommenen Urkunden liefern

XI. Acte für die Vereinigung der beiden Königreiche England und Schottland. Aus d. J. 1707.

Gnädigste Königin,

Da die Artikel zur Union an dem zweiundzwanzigsten Tage des Juli in dem fünften Regierungsjahre Ihrer Majestät einerseits von den Commissarien angenommen sind, welche zur Vertretung des Königreichs England durch den königlichen Befehl unter dem grossen Siegel von England, datirt zu Westminster am 10. Tage des letztverflossenen April, und zur Erfüllung einer Parlamentsacte ernannt sind, die in England im dritten Jahre der Regierung Ihrer Majestät erlassen ist; anderseits von den Commissarien zur Vertretung des Königreichs Schottland, unter Ihrer Majestät grossem Siegel von Schottland am 27. Tage des Februars in dem vierten Jahre der Regierung Ihrer Majestät ernannt, um in Ausführung der vierten Acte aus der dritten Session des gegenwärtigen Parlamentes von Schottland eine Union der genannten Königreiche zu verhandeln und zu vermitteln. Und da eine Acte in dem Parlamente von Schottland zu Edinburgh am 16. Tage des Januars in dem fünften Jahre der Regierung Ihrer Majestät durchgegangen ist, in welcher erwähnt wird, dass die Stände des Parlamentes nach Erwägung der genannten Artikel der Union dieser zwei Königreiche, sie die genannten Artikel mit einigen Hinzufügungen und Erläuterungen angenommen und gebilligt haben, und dass Ihre Majestät mit Beirath und Zustimmung der Stände des Parlamentes, zur Feststellung der Protestantischen Religion und der Presbyterianischen Kirchen-Regierung in dem Königreiche Schottland, eine Acte in derselben Session des Parlaments genehmigt hat, betitelt,,Acte für die Sicherstellung der Protestantischen Religion und der Presbyterianischen KirchenRegierung", deren Inhalt bestimmt war in diejenige Acte aufgenommen zu werden, welche die Verhandlung über die Union bestätigen sollte, indem ausdrücklich erklärt wurde, dass sie als eine Grundlage und wesentliche Bedingung des genannten Unionsvertrags zu allen Zeiten gelten solle: so wird hiedurch der Inhalt dieser Artikel bestätigt und gebilligt sammt den Zusätzen und Erläuterungen, welche durch die genannte Acte des Parlamentes von Schottland festgesetzt sind, wie folgt:

Artikel I.

Dass die zwei Königreiche von England und Schottland von dem ersten Mai des J. 1707 ab für immer in Zukunft in ein Königreich unter dem Namen Grossbritanien vereinigt werden, und dass die Wappen des genannten vereinigten Königreichs so sein sollen, wie Ihre Majestät bestimmen wird, und dass die Kreuze des heiligen Georg und des heiligen Andreas in solcher Weise vereinigt sein sollen, als es Ihre Majestät angemessen finden wird, und dass sie auf allen Flaggen, Bannern, Fahnen und Feldzeichen sowohl zur See als zu Land gebraucht werden sollen.

Artikel II.

Dass die Thronfolge für die Monarchie des vereinigten Königreichs von Grossbritanien und den dazu gehörigen Besitzungen, nach dem Ableben Ihrer sehr geheiligten

soll, und dies nur dann zu rechtfertigen bleibt, wenn die einzelnen Bestimmungen Localverhältnisse und nicht die gegenseitigen Zugeständnisse der Regierung und der Stände oder zweier incorporirter Völker betreffen.

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