für Civilrecht und Prozeß. Herausgegeben von Dr. J. Z. B. von Linde, Großherzogl. Heff. Geheimen Staatsrathe im Minifterium des Innern und Dr. Th. G. L. Marezoll, Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Profeffor des Rechts Dr. A. W. von Schröter, Neue Folge. Vierter Band. Gießen 1847. Ferber'sche Universitätsbuchhandlung (Emil Roth). Inhalt. 1. Die gemischten Ehen der Christen und Nichtchristen, namentlich der Christen und Juden. Von v. Linde . II. Das s. g. Verhandlungsprincip gilt für die Abfaffung des Appellationserkenntnisses bei Appellationen gegen Definitivurtheile, und die denselben an Kraft gleichste= henden Beiurtheile nach gemeinem deutschen Prozeßrecht nicht. Von Herrn Dr. A. C. I. Schmid, Privatdocenten an der Universität zu Kiel III. Ueber das Recht des redlichen Besizers an den Früchten. Von Hrn. Dr. Windscheid, Privatdocenten in Bonn. IV. Ueber die Statthaftigkeit der exceptio plurium concumbentium gegen die Alimentationsklage aus einem außerehelichen Beischlafe, mit Rücksicht auf die im Nassauischen hierüber bestehenden particulären Vorschriften. Von Herrn Dr. Freiherrn v. Preuschen . V. Beitrag zur Lehre von den Wirkungen der bonorum possessio furiosi nomine. Von Herrn Hofr. und Prof. Dr. Fris zu Freiburg VI. Ueber den Besig zusammengesetter Sachen. Von Herrn Ober - Appellations - Secretair Pape zu Celle .. VII. Enthält die Erwerbung der bonorum possessio durch den Curator eines perpetuo furiosus auch die Erwerbung der Erbschaft? Von Herrn Geheime - Rath v. Löhr in Gießen VIII. Beiträge zur Lehre von der in integrum restitutio. Von Herrn Regierungsassessor Ruhstrat zu Birkenfeld Seite 1-24 25-54 55-138 139-153 157-210 211-251 252-259 260-281 IV IX. Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen und Pandektenmaterien. (3weite Folge.) Von Herrn Prof. Dr. Huschke in Breslau X. Erklärung Seite 282-313 314-316 317-324 XI. Ueber die Stellung des Contradictors im Concurspro- XIII. Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen und Pandektenmaterien. (Dritte Folge.) Von Herrn Prof. Dr. Huschke in Breslau 325-395 396-428 I. Die gemischten Ehen der Christen und Nichtchristen, namentlich der Christen und Juden. Bon Der Ausdruck gemischte Ehen wurde in Deutschland, wo der Gegenstand überhaupt erst nach der Reformation des 16. Jahrh. eigentlich praktische Bedeutung bekam, bloß auf Ehen zwischen Katholiken und Protestanten, und auf Ehen zwischen Lutheranern und Reformirten bezogen. Zwischen Gläubigen und Ungläubigen, das hieß in Deutschland zwischen Christen und Juden, Mohamedanern und Heiden, betrachtete man eine Ehe geradezu als unmöglich. Wie sich die Ansichten, Marimen und Grundsäge über die Ehen zwischen den christlichen Confessionen und Secten in Kirche und Staat allmählig entwickelt haben, ist von mir zunächst für den politisch religiösen und rechtlichen Standpunkt in früheren Darstellungen nachgewiesen worden. ፡ Von Ehen zwischen Christen und Nichtchristen ist dabei wenig die Rede gewesen. Gesezgebungen und Doctrin betrachteten lange, und betrachten im Allgemeinen auch wohl jezt noch, Ehen zwiz. Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. IV. Bd. 1. Heft. 1 |