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re facti essent" das in dieser Beziehung geltende Recht im Allgemeinen habe bezeichnen wollen. Wie dem auch seyn mag, auf jeden Fall hatte er doch ohne Beschränkung gesagt, daß der redliche Besiger in jenem Falle die Bereicherung herausgeben müsse, und die Jurisprudenz, nach ihrer eben dargelegten Art, entnahm daraus den Sah, daß der redliche Besiger überhaupt jede Bereicherung herausgeben müsse, also, folgerte sie, auch das für die Ueberlassung des Gebrauchs nicht fruchttragender Sachen Gewonnene. Dieser Ursprung dieses Sages tritt in Ulpian's Darstellung deutlich zu Tage. Auch der Zins von Häusern muß restituirt werden. Daß der Pachtertrag von fruchttragenten Grundstücken restituirt werden müsse, versteht sich von selbst (plane); denn von ihm kann nichts Anderes gelten, als von den Früchten. selbst (loco sunt fructuum). Gleiches wie vom Hauszins gilt auch von Miethgeldern von Gefähren und Lastthieren.“ Daß also die Früchte und das sie Vertretende herausgegeben werden müsse, behandelt er als Recht, welches keiner besondern Sanction bedürfe; daß aber auch der Ertrag nicht fruchttragender Sachen zu restituiren sey, als neues Recht.

IV.

Ueber die Statthaftigkeit der exceptio plurium concumbentium gegen die Alimentationsklage aus einem ausserehelichen Beischlafe mit Rücksicht auf die im Nassauischen hierüber bestehenden particulären Vorschriften.

Von

Herrn Dr. Freiherrn v. Preuschen.

Die Frage, ob die exceptio plurium concumbentium statthaft sey, ist schon auf das verschiedenste beantwortet worden 1). Während dem Einige dieselbe ganz verwerfen, wollen Andere die

1) v. Bülow, Abhandlungen über einzelne Theile des Römischen Rechts. Band 2. Nro. 7. Meisters praktische Bemerkungen aus dem Civil- und Criminalrecht. Bd. 1. Nro. 15. v. Bülow und Hagemann's praktische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. Bd. 2. Nro. 59. Merkwürdige Rechtsfälle

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und Abhandlungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit von
Geiger und Glück. 2. Bd. Nro. 24.
mentar. Bd. 28. G. 1288.

Praris. Bd. 14. Nro. 18.

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Glück, PandektencomHeerwart, im Archiv für civil.

Adam Friedrich Geht, die Rechts

verhältnisse aus der aufserehelichen Geschlechtsgemeinschaft, sowie der

unehelichen Kinder. München 1636.

selbe stets zulassen. Noch Andere schlagen dagegen, durch ein schwankendes Gefühl der Billigkeit geleitet, einen Mittelweg ein, und wollen dieselbe zulassen, wenn die Mutter aus eigenem Vermögen die Alimente verabreichen kann, dieselbe dagegen verwer fen, wenn die Mutter durchaus unbemittelt ist. Wieder Andere endlich wollen sämmtliche Constupratoren nach Kopftheilen haften Lassen 2).

Ueberhaupt findet sich gerade bei dieser Lehre ein großes Schwanken, welches hauptsächlich daher entstanden ist, weil es in dieser Lehre besonders an positiven Gesezen fehlt.

Darüber mögen wohl die meisten Rechtslehrer einverstanden seyn, daß die Pflicht, die Alimente zu verabreichen, auf dem Paternitätsverhältnisse beruht. Soll daher dem Stuprator die Verbindlichkeit zur Ernährung eines ausserehelichen Kindes aufgelegt werden, so muß er sich zu einer Zeit mit der Mutter eingelassen haben, daß in Folge des Beischlafs das Kind von ihm herrühren kann. In Ansehung dieser Zeitbestimmungen wollen die Mehrzahl der Rechtslehrer die Geseze, welche für in der Ehe erzeugte Kinder gelten, zur Anwendung bringen. Die analogische Anwendung hat hier auch wenigstens nichts in sich Widersprechendes, wie dieses der Fall ist, wenn man eine solche Analogie auch bei der exceptio plurium concumbentium anwenden wollte, wie sich dieses weiter unten zeigen wird.

Die Gründe derjenigen, welche die exceptio plurium concumbentium gänzlich verwerfen, sind nämlich hauptsächlich folgende :

1) Erwachse aus dem Geständniß des vollzogenen Beischlafs die praesumtio impraegnationis und der in Anspruch genommene Stuprator werde niemals erweisen können, daß einer der übrigen Vater des Kindes sey. Von der bloßen Möglichkeit lasse sich aber nicht auf die Wirklichkeit schließen.

2) Wie das Sachsen - Coburgische Geseß v. 25. Juni 1825.

2) Mache der mit Mehreren vollzogene Beischlaf die Ge= schwächte zwar unfähig, für ihre Person Genugthuung zu fordern, aber die lasterhafte Aufführung der Mutter fönne doch nie mals dem Kinde und dessen Ernährung nachtheilig werden.

3) Sey kein Gesetz vorhanden, welches verordne, daß die exceptio plurium concumbentium, wenn sie entgegengesezt und erwiesen würde, den in Anspruch genommenen Stuprator von der Alimentationspflicht befreien soll. Es sey vielmehr favor partus und die Erhaltung desselben in den Geseßèn so sehr und kräftig gegründet, daß man dagegen die exceptio partus incerti weder begünstigen noch achten dürfe.

4) Habe der Stuprator, gegen welchen geklagt werde, doch immer selbst mitgewirkt, daß der partus incertus geworden. Er würde also das Kind um seine Rechte bringen, ihm ein damnum injuria zufügen, wenn er nicht in Anspruch genommen werden sollte. Die Mutter des Kindes sowohl, als auch die Vormünder desselben seyen daher berechtigt, auf Verabreichung der nöthigen Alimente zu klagen 3).

5) Streiten gegen den, welcher den mit der Geburtszeit übereinstimmenden Beischlaf begangen, die dringende Rechtsvermuthung nach der Analogie der 1. 11. §. 9. Dig. ad leg. JUL. de adult.*), indem hier in Ansehung der in der Ehe geborenen

) Bülow und Hagemann a. a. D. und Meister a. a. D. Jes doch ist hier im Eingang behauptet, es könne die exceptio plurium concumbentium nicht anders den in Anspruch genommenen Stuprator befreien, als wenn die Mutter eine öffentlich unzüchtige Weibsperson sey, die sich Jedem aus Gewinnsucht ungescheut preißgegeben habe, mit Bezug auf 1. 5. §. 4. D. de alendis liberis u. 43. §. 1. 2. 3. Dig. de rit. nupt.

*) Meister a a. D., ebenso auch Bülow a. a. D., wo behauptet wird, die Grundsäge des Römischen Rechts von dem Beweise der Baterschaft durch eine gesegliche Vermuthung aus der Geburt des Kindes würde nach einer selbstbegründenden Praxis auch auf die außer der Ehe angewendet.

Kinder verordnet sey, daß der Umstand, daß die Mutter des Kindes einen Ehebruch begangen, dem Kinde an dessen ehelicher Geburt nicht nachtheilig und der Ehemann demungeachtet Vater des Kindes seyn solle.

Hierzu komme:

6) die vorzügliche Rechtsbegünstigung der Alimente, welche in allen Stücken unter anderen in näherer Beziehung auf die gegenwärtige Streitfrage in 1. 7. Dig. de agn. et alend. liberis anerkannt sey, dagegen die auffallende Unbilligkeit, welche aus der gemeinen Meinung in Absicht auf das Kind entstehe, zumal mit der unverdienten Schonung des Schwängerers sehr abstechend sey.

- Enelich führt noch Schröter in der Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß Bd. 5 S. 34 u. 318 folgendes gegen die Statthaftigkeit der exceptio plurium concumbentium an :

„Es handle sich hier nicht um die Gewißheit der Paternität, sondern allein darum, ob die rechtliche Vorausseßung der Alimentationsflage gegen eine bestimmte Person begründet sey." Der Einwand, daß, wenn die Mutter sich Mehreren hingebe, die phyfische Gewißheit der Paternität fehle, liege aus der Sphäre der hier in Frage stehenden Verhältnisse.

Bei unehelichen Kindern gebe es keine Klage auf Alimentation, gegründet auf die bezeichneten rechtlichen Vorausseyungen.

Eine Gewißheit der Paternität sey überhaupt, sofern nicht an einen Fall absoluter Isolirung der Mutter gedacht werden solle, nicht möglich.

Das Recht könne daher diesen Punkt nur auf sich beruhen lassen und sich nur an das Zusammentreffen der geseylichen Zeit halten. Bei ehelichen Kindern sey zwar factisch dieselbe Ungewißheit vorhanden, aber die hier entscheidende Vermuthung für die Paternität des Mannes beseitige rechtlich alle Schwierigkeiten ; da es aber bei unehelichen Kindern eine solche Vermuthung nicht gebe und nicht geben könne, so beurkunde der bei ihnen geltende Grundsag pater incertus est mit seinen Consequenzen, wie klar und richtig auch die Römer dies Verhältniß beurtheilt haben.

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