Vorwort. Dem em Titel und Inhalt der Schrift, welche ich hiermit dem Publicum übergebe, scheint mit Recht der Vorwurf der Unbestimmtheit und willkührlichen Abgränzung gemacht werden zu können. Warum überschrieb sie sich nicht blos „über das Recht des nexum"? Und wenn auch auf einige dem durch dieses Wort bezeichneten Gebiet benachbarte Materien eingegangen werden sollte, warum ist dafür der Ausdruck Schuldrecht gewählt worden, der im wissenschaftlichen Sinne genommen, nur das ganze Obligationenrecht bezeichnen zu können scheint? |