Page images
PDF
EPUB

eigenthümlich strengen Verpflichtung des nexum. Denn wenn die Parteien das Geschäft nicht als bloße Privaten eingingen, sondern so daß der, welcher das Recht erwarb, als pars populi, mit der Gewähr des Volks ausgerüstet, contrahierte und der Andere das Recht eben so gegen sich gelten ließ, so erklärt es sich, daß der erstere eine eben solche höhere Berechtigung gegen den Undern erlangen konnte, wie sie sonst nur dem populus gegen seine Bürger zusteht und z. B. in dem Recht ex publicis criminibus den Angeklagten sofort in Fesseln schlagen zu lassen sich ausspricht.

Zur weitern Bestätigung hiervon ist zweitens die enge Verbindung hervorzuheben, in welcher das nexum mit dem mancipium steht. Wir dürfen dafür nicht erst Stellen anführen, sondern nur an das Albekannte erinnern. Das mancipium wurde von Manilius selbst mit zum nexum gerechnet, die Mancipation heißt auch nexu traditio, was man durch mancipium erwirbt, hat man iure nexi, die zwölf Tafeln bestätigten, was die Zunge geredet håtte, cum nexum mancipiumve faciet, auch das mancipium erforderte, wie das nexum, außer aes et libra die Zuziehung von fünf Römischen Zeugen und den Gebrauch der Staatssprache, um das zu erwerbende Recht auszudrücken. Genug, beide Geschäfte erscheinen als zusammen gehörige, einander ebenbürtige Institute. Der Unterschied zwischen beiden ist im Allgemeinen offenbar nur der, daß mancipium die Handlung des Eigenthumserwerbs, nexum die einer Obligierung ausdrückt, jenes also dem absoluten, dieses dem relativen Sachenrechte angehört. Diese Ebenbürtigkeit dient nun aber wiederum zur Bestätigung der Richtigkeit unserer eben aufgestellten Behauptung, daß der Grund der eigenthümlichen Strenge des Rechts aus dem Nerum in der publicistischen Natur des Geschäfts zu suchen sei. Schon der Ausdruck mancipium nach seiner Ableitung von manu capere bezeugt námlich, daß auch bei ihm eine vom Gebiet des blos Privatrechtlichen in das publicistische erhobene An

[ocr errors]

eignung erforderlich war; denn manus heißt auf dem Rechtsgebiete die civilrechtliche Gewalt, in welche das Volk als civitas einstimmt und deren Organ nur die Hand ist 12). Dasselbe aber bekundet außerdem die auch hier nothwendige Zuziehung von fünf Römischen Bürgern als Zeugen und für den, welcher den wahren Grund der Auszeichnung der res mancipi erkannt hat, auch noch das, daß nur solche Sachen mancipiert werden konnten, die ihrer Natur nach der höhern civilen, d. h. derjenigen Seite des Menschen, nach welcher er populus oder civitas (mit) ist, entsprechen.

Drittens endlich ist auf den genauen Zusammenhang aufmerksam zu machen, in welchem unter den Rechte erzeugenden Handlungen des alten Civilrechts das nexum und mancipium einerseits mit dem Rechtsspruch des Pråtors oder des ihn vertretenden Richters andererseits steht. Beide sind sowohl Acquisitionen als Obligationen und in jeder dieser Eigenschaften steht der Rechtsspruch jenen außergerichtlichen Handlungen an Kraft und Dignitåt gleich. Für die Acquisition bezeugt dieses Gai. 2, 22. Quod autem mancipatio valet, idem valet et in iure cessio 13) und aus Cicero's Topik c. 5. abalienatio est eius rei, quae mancipi est, aut traditio alteri nexu, aut in iure cessio, inter quos ea iure civili fieri possunt, sehen wir-nach dem spåter zu erörternden Begriffe der abalienatio noch insbesondere, daß eben so die in iure cessio einer res mancipi wie die mancipatio den Veräußernden wegen der Evictionsleistung aufs Doppelte verpflichtete, so wie aus Fragm. Vat. §. 50... quia et mancipationem et in iure cessionem lex XII tabularum confirmat, daß nuncupierte Nebenberedungen (hier Vorbehalte) eben sowohl bei der in iure cessio

[ocr errors]

12) Hoffentlich werde ich noch dazu kommen, die ausführlichen Beweise für diesen Saß in einer Abhandlung über die res mancipi bekannt zu machen. 13) Daher konnte auch die fiducia eben sowohl durch in iure cessio wie durch mancipatio begründet werden. Gai. 2, 59.

wie bei der mancipatio von den zwölf Tafeln für gültig erklärt waren. Was aber die bloße Obligation betrifft, so erzeugte die richterliche Verurtheilung auf Geld ebenfalls eine zur Pfåndung des Schuldners berechtigende Obligation (Gai. 4, 21), deren völlige Gleichartigkeit mit der des nexum außerdem noch daraus hervorgeht, daß sie auch durch nexi liberatio aufgehoben werden konnte (Gai. 3, 173) 14) und gegen den Läugnenden aufs Doppelte ging, wie die aus dem Damnationslegat und die aus dem mancipium, soweit dasselbe ein nexum enthält, wovon spåter. Diese Kraft des Rechtsspruchs beruht nun aber offenbar auf der obrigkeitlichen Macht der Person, durch deren Spruch das Recht erzeugt wird.

So ergibt sich also das allgemeine Princip des alt Römischen Rechts, daß nach der doppelten Persönlichkeit, welche jeder hat, der publicistischen als civis oder pars populi und der privatrechtlichen des Einzelnen als solchen, es auch zwei Arten von Geschäften gibt, wodurch Rechte des absoluten oder relativen Sachenrechts entstehen können: publicistische und schlecht privatrechtliche. Die ersteren erfordern eine publicistische Thätigkeit und diese kann nach den beiden Richtungen, in welchen der Staat eine potestas hat, wieder eine doppelte sein, die des Volks, indem derjenige, welcher das Geschäft vornimmt, als Bürger unter dem Zeugniß und der

14) M. S. Mayer, Rudorff (Zeitschr. f. gesch. R.-W. Bd. 7. S. 236.) und Liebe die Stipulation S. 235, wollen dieses durch die Annahme erklåren, daß die litis contestatio ursprünglich in der Form des nexum bewirkt worden sei. Aber abgesehen davon, daß für diese Hypothese durchaus nichts spricht, daß eine solche Vornahme der litis contestatio vielmehr selbst etwas Seltfames, ja völlig unerklärliches sein würde, und daß das daraus zu Erklårende nur dann folgen würde, wenn man wider alle Zeugnisse behaupten wollte, daß auch zu Gaius Zeit noch per aes et libram lis contestiert worden sei, so scheint auch nicht bedacht zu sein, daß die Obligation aus der litis contestatio gar nicht auf Geld, sondern auf condemnari oportere geht und nach Gaius nicht diese angebliche nexi obligatio, sondern die aus dem Urtheil, wodurch jene bekanntlich noviert und aufgehoben wird, per aes et libram folviert werden kann.

darin liegenden Auctorität der Volksversammlung handelt, und die der Obrigkeit, indem er als unter dem Rechtsschuß des Staates stehender Bürger das Recht, sei es in einem wirklichen oder fingierten Processe, in iure in Anspruch nimmt und die Obrigkeit es ihm zuspricht. Das Auszeichnende dieser publicistischen Handlungen des Privatrechts ist aber, daß das so erworbene Recht, die so entstandene Obligation optimo iure erworben sind 15), weil der Berech

[ocr errors]

15) Von der spåter noch übrig gebliebenen Obligation aus nexum, dem legatum per damnationem it ber Uusdrut optimo iure legatum allbetannt aus Gai. 2, 197. ... perinde utile sit legatum, atque si optimo iure relictum esset: optumum autem ius est per damnationem legatum (man muß jedenfalls legati lesen, wie auch bei Ulp. 24, 11a steht; denn das p. d. legatum ist nicht, sondern hat optumum ius), quo genere etiam aliena res legari potest, sicut inferius apparebit. Nur versteht man die Stelle falsch, wenn man den Zusaß quo genere etc. als Grund von optimum ius nimmt, da er nach der Meinung des Gaius blos bemerklich machen soll, daß, indem das SC. Neronianum das per vindicationem legatum einer fremden Sache auf das per damnationem zurückführt, es dasselbe eben damit gültig mache. Optimo iure nannte man das per damnationem Legierté nur nach dem Rechte, welches es wirklich ertheilt, nicht nach dem Umfange seiner Gültigfeit. Daß man aber auch das iure mancipii erlangte Eigenthum optimo iure erworben nannte, sagt Cicero in folgender verderbten und bisher nur übel curierten Stelle pro Caec. 26. Quid enim refert, aedes aut fundum relictum a patre, aut aliqua ratione habere bene partum, si incertum sit, quae quum omnia tua iure mancipii sint, ea possisne retinere? Man lese: quae, quum optimo, tua iure mancipii sint, ea possisne retinere? Ueber die Structur vgl. in Rull. 3, 3. ut quod quisque post Marium et Carbonem consules, id eo iure teneret, quo qui optimo privatum; de harusp. resp. 7. nego esse ullam domum aliam privato iure eodem, quo quae optima lege, publico vero omni praecipuo et humano et divino iure munitam. Außerdem Philipp. 5, 16. §. 45. 11, 12. §. 30. in Rull. 2, 11. §. 29. Ueber die Sache auch noch de harusp. resp. 7. Multae sunt domus in hac urbe, Patres Conscripti, atque haud scio, an paene cunctae, iure optimo: sed tamen iure privato, iure hereditario, iure auctoritatis, iure mancipii, iure nexi, wo mit vielen Worten doch auch nur gesagt ist, daß iure optimo meum das iure mancipii Erworbene sei; denn die Erbschaft ist kein selbstständiger Erwerbsgrund, fondern überträgt diesen nur, und iure auctoritatis, mancipii und nexi bezeichnen dieselbe Sache. Auch Rullus wollte mit seiner Verordnung, daß die seit dem Consulat des Marius und Carbo assignierten,

[ocr errors]
[ocr errors][ocr errors]

tigte, eben seiner höhern Rechtsnatur nach, gleichsam als integrierender Theil des Staats gehandelt hat, woraus eine höhere Gewähr des so erworbenen Rechts herfließt, nämlich um es gleich hier zu sagen — das Recht, auch die verpflichtete Person, wenn sie nicht leistet, mit civiler Gewalt (manu iniecta) zu ergreifen und, wenn sie ihre Verpflichtung läugnet, ihre Verurtheilung aufs Doppelte zu verlangen. Die schlecht privatrechtlichen Geschäfte haben dagegen diese Auszeichnung in der Art ihrer Eingehung und ihrer Wirksamkeit nicht, sie sind eben blos nicht publicistische (wie die übrigen Sachen außer den res mancipi blos negativ res nec mancipi heißen) und können im Uebrigen auf verschiedene Weise eingegangen werden; sie wirken auch blos privatrechtlich, außer so weit ihnen durch spätere Geseze einzelne jener publicistischen Wirkungen beigelegt worden sind, wie z. B. das crescere infitiando in duplum, was also als etwas Abgeleitetes unserer Darstellung nicht entgegengesezt werden darf. Dagegen darf nicht unerwähnt bleiben, daß es noch einen andern Grund gibt, aus welchem nach altem Civilrecht dieselben Wirkungen entstehen, wie in Folge jener publicistischen Rechtsgeschäfte: daß nåmlich der populus Romanus in einem Geschäfte als Berechtigter einem zu einer Geldschuld verpflichteten privatus gegenübersteht. Denn er bestätigt aufs neue den von uns für das nexum angeführten Grund, mit dem er eigentlich zusammenfällt, indem hier die Person des Gläubigers schon von selbst dasjenige stets und mit Nothwendigkeit ist, wozu den privatus nur die publicistische Entstehungsart des nexum oder iudicatum erhebt. Weil aber der behauptete Saß selbst noch des Beweises bedarf, so

verkauften oder zugestandenen Grundstücke eo iure, ut quae optimo iure privata sein sollten, nichts Anderes als das iure mancipii esse ausdrücken und Cicero's Einwendungen dagegen (in Rull. 3, 2.) sind nur in so weit ehrlich gemeint und wahr, als der Ausdruck allerdings auch im weiteren Sinne verstanden werden konnte. Vgl. Brisson. de verb. sign. v. Optimus §. 1.

« PreviousContinue »