Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

allerlei Gefäßen, Instrumenten u. s. w., mit denen oder in denen der Mensch wirkt, verbraucht — so daß insofern sein Tauschwerth auf dem Gebiet der Handlung selbst noch in seinem natürlichen Gebrauchswerth aufgeht und damit den Charakter als Geld wieder verliert. Nicht minder muß es, um Geld zu sein, in jedem einzelnen Falle erst zugewogen werden, wodurch es sich auch erst vermöge einer lebendigen Handlung als Geld darstellt. Eben damit erweist es sich aber auch als noch vom Publicistischen behaftetes Geld, welches der Einzelne nur noch in der Verschlungenheit mit dem populus gebraucht; denn die Parteien müssen jedesmal einen ehrenhaften Mitbürger (aus der classis) zuziehen, der mit einer öffentlichen Waage die Größe publicistisch bestimmt und so helfen fie noch selbst als Theil des Volks dem Gelde seinen Charakter als Geld geben. Mit der Einführung der Silbermünze kommt aber das Geld vollkommen zu seinem von allen andern Sachen gesonderten eigenen Rechte, so daß man sie erst eben so vollendetes Geld, wie bas gleic geitige Gemeinmefen ert einen vollendeten Staat nennen kann, und gleichzeitig hört auch beim Gebrauch dieses Geldes jene Verflechtung des Einzelnen mit dem Staat völlig auf. Nachdem nämlich der Verkehr so hoch gestiegen ist, daß das Mittel desselben, das Geld, sich ohne Nachtheil dauernd in einem Körper verfestigen kann, der nur zum Umsaß und Werthmesser dient, kommt ihm als passendes Material dazu das Silber entgegen, welches nicht blos diefelbe Unlebendigkeit, Gleichartigkeit und Theilbarkeit besikt, wie das Erz, sondern worin auch der Stoff vermöge seiner Kostbarkeit den Gebrauchswerth zu allerlei Geräthschaften weit übertrifft, und es wird so ein Geld hergestellt, welches alle Naturlichkeit des Gebrauchswerths, zugleich aber auch noch die Lebendigkeit in der Handlung abstreift, indem das auf die vom Staate ein für alle Male abgewogenen Stücke gefeßte Gepräge die frühere Handlung, wodurch die Parteien selbst erst das Metall zum Gelde

machen helfen, zu einem Momente an den Geldsachen selbst herabseßt und somit die Privaten nicht mehr als pars populi, sondern schlechthin als solche im Gegensah zum Staat, der ausschließlich die zählbaren Münzstücke zum Gelde gemacht hat, bei Geldzahlungen fungieren.

Hierdurch wird es nun völlig klar, daß ein Geschäft, wie das nexum, welches eben nur dadurch, daß der das Geld Hingebende als pars populi handelte, seine eigenthümlich streng verpflichtende Kraft hatte, nur per aes et libram abgeschlossen werden konnte. Håtte man zählbare Silbermünze angewandt, so wåre zwar ein Theil der Handlung die Vornahme vor der repräsentierten publicistisch geblieben, der andere hauptfächlichere aber, die Obligierung durch das empfangene Geld rein privatrechtlich geworden.

Volksversammlung

Unsere Nachweisung der Constitution des Staats und Rechtslebens, welcher das nexum angehört, bringt uns aber noch auf einige andere Erfordernisse des nexum, denen genügt werden muß, wenn es durchaus als ein publicistisches der Eigenthümlichkeit jener Perioden entsprechendes Geschäft auftreten soll. Rechtsgeschäfte erfordern nåmlich auch eine erklärte rechtliche Absicht oder Willensbestimmung und, insofern diese auf Aneignung einer körperlichen Sache geht, auch eine körperliche Thätigkeit. Auch diese beiden Dinge unterliegen nun der dargestellten Entwickelung in den drei Perioden. In den ersten beiden sind auch sie noch nicht von dem gemeindlichen Naturdasein des Rechtslebens befreit, welches sich darin offenbart, daß die Willensbestimmung nur noch als eine in das Wort, und zwar bei civilen Rechtsgeschäften, in das Wort der Volkssprache gefaßte, die Aneignung eines körperlichen ergreifbaren Gegenstandes aber ebenfalls nur noch als eine durch körperliche unmittelbare Bemächtigung, und zwar bei civilen Rechtsgeschäften, durch die

Hand als das Organ der natürlich zusammenwirkenden civitas vollzogene rechtsgültig auftreten kann. Beides streifte die folgende Periode ab; die in ihr entstandenen Rechtsgeschäfte z. B. alle Handlungen des pråtorischen Rechts, verlangen blos eine überhaupt nur erklärte Willensbestimmung, ohne daß diese noch an gesprochene Wortformeln gebunden gewesen wäre, und eben so reichte es auch hin, daß man nur überhaupt eine Sache in seine Gewalt gebracht hatte, wenn dieses auch nicht unmittelbar körperlich geschehen war; bei Geschäften des ius gentium aber, die als solche von jeher gegolten hatten, wie Kauf, Miethe, Tradition, Fruchterwerb, hielt man es fortan ebenso, wogegen die in den Perioden des noch vorherrschenden Naturdaseins entstandenen publicistischen Geschäfte auch fortwährend die Wortformeln in Lateinischer Sprache und das Ergreifen mit der Hand beibehielten, weil sie sonst doch noch in einem Stücke dem Rechte, unter dessen Herrschaft sie als publicistische Geschäfte aufgekommen waren, nicht entsprochen haben würden. Von der Hand, welche nicht dem nexum, sondern nur dem mancipium zukommt, weil blos dieses in der Aneignung eines absoluten Rechts besteht, ist nun schon gesprochen worden 23). Was aber die in eine civile Wortformel gefaßte rechtliche Absicht betrifft, welche das mancipium mit dem nexum gemein hat, so finden wir sie in der That bei allem mancipium und nexum; bei der Mancipation in den

23) Gelegentlich wollen wir noch das bemerken, daß in der früheren Zeit wahrscheinlich auch noch dann, wenn kein mit der Hand fortziehbarer Gegenstand zu erwerben war, wie z. B. ein Grundstück, eine familia, eine servitus praediorum rusticorum, die Hand wenigstens wie zum Ergreifen aufgehoben werden mußte, was spåter eben so wegfiel, wie man sich nach überwundenem Naturdasein z. B. überzeugte, daß ipsae hereditates possideri et usucapi non possent. Man sieht dieses aus Fest. v. Manceps dicitur, qui quid a populo emit conducitve, quia manu sublata significat, se auctorem emptionis esse.

bekannten Worten hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio, isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra; bei der coemptio, wo sie nach der Verschiedenheit des zu erwerbenden Rechts auch etwas anders lautete (Gai. 1, 123.), beim testamentum per aes et libram in den Worten des familiae emptor (Gai. 2, 104.) und bei der nexi liberatio in der von Gai. 3, 174. aufbewahrten Formel. Kein Zweifel also, daß sie auch bei dem nexum aes vorkam, wo sie der Gläubiger aussprechen mußte. Denn stets hat derjenige zu reden, welcher das Geschäft zu seinen Gunsten abschließt. Auch ist die Formel stets einseitig und, wo sie einen Rechtserwerb ausdrückt, in befehlender Rede abgefaßt 24). Man kann fragen, ob der Ausdruck nuncupare in dem Sahe der zwölf Tafeln cum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita ius esto, sich auf diese die Absicht des Geschäfts aussprechenden Formeln beziehe? Dagegen spricht, daß beim testamentum per aes et libram niemals die verba familiae emptoris, sondern diejenigen, wodurch der Testator seinen lehten Willen neben der familiae venditio ausspricht oder bestätigt, nuncupatio genannt werden (Gai. 2, 104. 115. 121. Ulp. 20, 9.). Auch wo nuncupare im Rechtssinn außerdem erwähnt wird, geht es regelmåßig auf die Nebenbestimmungen bei einem Geschäft, z. B. nun

24) Beim mancipio accipere zerfällt sie in zwei Theile, Behauptung des Rechts, welches man habe (ex i. Q. meum esse aio) und Behauptung feines Entstehungsgrundes, leßtere im Imperativ (emptus esto; denn sowohl bei Gai. 1, 119. als auch in Vatic. Fragm. §. 50. muß man nach den übrigen Stellen Gai. 2, 102. und 3,167. statt emptus est, emptus esto lesen). Daher kann ich die Art, wie Lachmann die verba familiae emptoris bei Gai. 2, 104. herausgegeben hat, nicht für richtig halten, sondern muß bei meinem Vorschlage stehen bleiben, zu dessen Bestätigung im Allgemeinen noch folgende Stelle dient: Sallust. Jug. 14. Micipsa pater meus moriens praecepit, uti regnum Numidiae tantummodo procuratione existumarem meum, ceterum ius et imperium penes vos esse. Daß auch die nexi liberatio von dem im Text erwähnten Grundsaß keine Ausnahme mache, kann erst unten zur Sprache kommen.

cupata vota bei dem den Göttern dargebrachten Opfer, die leges nuncupatae bei Einweihung eines Tempels (Liv. 1, 10.), nuncu pata pecunia in den leges eines Kaufcontracts (Varr, de L. L. 6, 7. §. 60. Plin. H, N. 9, 60, Fest, v. Nuncupata pecunia). Um entscheidendsten aber ist, daß wenn Cicero de offic. 3, 16. sagt: cum ex XII tabulis satis esset, ea praestari, quae essent lingua nuncupata, er eben so offenbar jenes Zwölftafelgeseß vor Augen hat, als er es auf die ausbedungenen Nebenbestimmungen bezieht. Und muß man dieses nicht auch schon deshalb, weil die Formeln, von denen wir hier reden, zum Wesen des nexum oder mancipium selbst gehören? Inzwischen mag zugegeben werden, daß wenn Jemand nach dem allgemeinen Sinn von nuncupare, welches aller Wahrscheinlichkeit nach aus nomine capere,,etwas in seinen festen feierlichen Ausdruck fassen“, entstanden ist 25), behaupten

25) Vgl. die von mir emendierte Stelle des Festus Zeitschr. f. gesch. RW. Bd. 12. S. 293. Etymologisch ist die Ableitung der von nundinae (aus novendinae) ähnlich, da die liquida m vor n eben so verschallt, aber einen Umlaut des o in u bewirkt, wie v. Entschieden unrichtig ist die, welche Asverus die Denunciation der Römer S. 109 aufstellt, von numen und capere, wovon das erstere wieder von voέw herkommen soll, wiewohl es entschieden von nuo herkommt. Aber auch der ganze Begriff von nuncupatio, den Asverus mit seiner Ableitung unterstüßen will, ist eben so unrichtig. Nuncupatio ist nicht das Erfassen der Erinnerungskraft mit dem Ohrlåppchen oder die Testification. Jenes auriculam tangere kam gar nicht im Verhältniß zu den allein nothwendigen fünf Zeugen des mancipium oder nexum, sondern nur im Verhältniß zu dem antestatus vor, der gar nicht zum Wesen der publicistischen Geschäfte gehörte. Selbst aber auch das Aufrufen der Zeugen beim Testament (testor testimonium mihi perhibetote) gez hörte nur zum Wesen des Testaments, nicht eines per aes et libram gestum, und nur bei jenem konnte man die bestätigenden Worte des Testators nach ihren verschiedenen Seiten zugleich nuncupatio und testatio nennen. In der Stelle des Santra bei Fest. v. Nuncupata wird nuncupata nur deshalb unter Anderem mit quasi testificata (das erstere Wort war zu beachten!) erklärt, weil die Fassung in den festen formulierten Ausdruck der Zuzichung von Zeugen entspricht. Santra wollte dasselbe damit ausdrücken, was wir die Fassung in einen feierlichen Ausdruck nannten.

.....

« PreviousContinue »