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Dieselbe Anordnung hat denn auch ein großer Theil der neueren Systematiker befolgt. Ob sie aber in der That dem Bedürfniß einer Darstellung des heutigen Römischen. Rechts entspricht, wird sich nur in Folge einer genaueren Erwägung beurtheilen lassen, die erst nach Beendigung des allgemeinen Theils wird angestellt werden können.

II. Die Umwandlung der Obligationen kann_herbeigeführt werden durch eine zweifache mögliche Veränderung, die in dem Bestand derselben eintreten kann.

A. Veränderung in den Personen, zwischen welchen die Obligation besteht. Es ist festzustellen, in welcher Weise die oben erklärten allgemeinen Begriffe von UniversalSuccession und Singular - Succession auf die Obligationen angewendet werden können (i).

B. Veränderung in dem Gegenstand oder Inhalt der Obligation (k).

Diese kann bestehen in einer Verminderung (oder Vernichtung) des Gegenstandes. Darauf beziehen sich die Lehren von Dolus, Culpa, Casus, Interesse, Mora.

Sie kann aber auch bestehen in einer Erweiterung des Gegenstandes, und zwar sowohl in einer regelmäßigen

(i) Vgl. System Bd. 3 § 105. (k) Man könnte versuchen, noch eine dritte Art von Veränderungen hinzuzufügen, die auf dem bloßen Willen beruhenden, wie die Novation. Allein diese bestehen nicht sowohl in der Umwandlung einer

an sich fortdauernden Obligation, als in einer Vernichtung, so daß ihre richtige Stelle nicht in der Lehre von der Entstehung, sondern unter den Auflösungsarten der Obligationen zu suchen ist.

gelten lassen wollen. Es läßt sich davon ein zweifacher, ganz verschiedener Gebrauch machen.

Der erste Gebrauch steht im Zusammenhang mit der Aufgabe des allgemeinen Theils des Obligationenrechts. Er zweckt darauf ab, die gemeinsamen Begriffe und Rechtsregeln darzustellen, welche sich auf die Contracte, und eben so die, welche sich auf die Delicte, als die wichtigsten Entstehungsgründe der Obligationen, beziehen. Diese Darstellung wird den Inhalt des gegenwärtigen Bandes bilden. Dabei aber können wir uns der oben erwähnten geschichtlichen Beschränkung der Begriffe von contractus und delictum nicht unterwerfen. Vielmehr müssen wir ausgehen von den abstracten Begriffen des Vertrags und der Verlegung, in aller Ausdehnung, deren diese Begriffe empfänglich sind. Es werden sich dann von selbst die Anknüßfungspunkte finden, welche nöthig sind, um jenen geschichtlich beschränkten Begriffen ihr Recht widerfahren zu lassen.

Ein zweiter Gebrauch jener Gegenfäße würde darin bestehen, daß man sie als Grundlage gelten ließe für die Gliederung der einzelnen Obligationen, also für die Darstellung des besonderen Theils des Obligationenrechts. Dieses Verfahren findet sich in den Institutionen des Gajus, und noch vollständiger entwickelt in Juftinian's Institutionen, in welchen die einzelnen Obligationen nach den vier oben dargestellten Claffen abgehandelt werden (h).

(h) Instit. III. 14-26 (contractus). III. 27 (quasi ex

contractu). IV. 1 4 (delicta).-IV.5 (quasi ex delicto).

Dieselbe Anordnung hat denn auch ein großer Theil der neueren Systematiker befolgt. Ob sie aber in der That dem Bedürfniß einer Darstellung des heutigen Römischen Rechts entspricht, wird sich nur in Folge einer genaueren Erwägung beurtheilen lassen, die erst nach Beendigung des allgemeinen Theils wird angestellt werden können.

II. Die Umwandlung der Obligationen kann herbeigeführt werden durch eine zweifache mögliche Veränderung, die in dem Bestand derselben eintreten kann.

A. Veränderung in den Personen, zwischen welchen die Obligation besteht. Es ist festzustellen, in welcher Weise die oben erklärten allgemeinen Begriffe von UniversalSuccession und Singular - Succession auf die Obligationen angewendet werden können (i).

B. Veränderung in dem Gegenstand oder Inhalt der Obligation (k).

Diese kann bestehen in einer Verminderung (oder Vernichtung) des Gegenstandes. Darauf beziehen sich die Lehren von Dolus, Culpa, Casus, Interesse, Mora.

Sie kann aber auch bestehen in einer Erweiterung des Gegenstandes, und zwar sowohl in einer regelmäßigen

(i) Vgl. System Bd. 3 § 105. (k) Man könnte versuchen, noch eine dritte Art von Veränderungen hinzuzufügen, die auf dem bloßen Willen beruhenden, wie die Novation. Allein diese bestehen nicht sowohl in der Umwandlung einer

an sich fortdauernden Obligation, s als in einer Vernichtung, so daß ihre richtige Stelle nicht in der Lehre von der Entstehung, sondern unter den Auflösungsarten der Obligationen zu suchen ist.

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Erweiterung (durch Früchte und Zinsen), als in einer zufälligen (Commodum).

Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß unsere nächste Untersuchung auf die allgemeine Lehre von den obligatorischen Verträgen zu richten ist. In diesen haben wir vier besondere Momente einer selbstständigen Betrachtung zu unterwerfen:

A. Begriff und Arten.

B. Personen.

C. Eingehung.

D. Wirkungen.

Vielleicht möchte es scheinen, daß noch als ein fünftes felbstständiges Moment aufzunehmen wäre: der Gegenstand des Vertrags. Allein fast Alles, welches über diesen etwa gesagt werden könnte, fällt mit dem Gegenstand der Obligation überhaupt völlig zusammen, und ist daher schon oben abgehandelt worden (1). Eine einzige Frage wurde daselbst noch vorbehalten: die Frage nach dem Einfluß unmöglicher Gegenstände auf die Wirksamkeit der obligatorischen Verträge (m). Dieser Vorbehalt wird daher in der Lehre von den Wirkungen der Verträge zu erledigen feyn (§ 81).

(1) Bb. 1 § 28 fg.

(m) Bb. 1 § 37 S. 382.

$. 52.

I. Vertrag. A. Begriff und Arten.

Der Vertrag, als Entstehungsgrund von Obligationen (der obligatorische Vertrag), bildet blos eine einzelne Anwendung des viel allgemeineren Vertragsbegriffs überhaupt. Die Natur desselben ist von mir bereits an einem anderen Orte ausführlich dargestellt worden (a), und es wird daher hier genügen, an jene Darstellung in wenigen Worten zu

erinnern.

Vertrag überhaupt ist die Vereinigung Mehrerer zu einer übereinstimmenden Willenserklärung, wodurch ihre Rechtsverhältnisse bestimmt werden. Diese Rechtsverhältnisse nun können seyn: völkerrechtliche, staatsrechtliche, privatrechtliche, und auf diese alle kann der Begriff des Vertrags angewendet werden. Im Privatrecht ferner kann der Vertrag bestimmend eingreifen auf alle Bestandtheile deffelben: auf Familienverhältnisse sowohl, als auf dingliche Rechte und auf Obligationen. Im Obligationenrecht endlich kann der Vertrag dazu dienen, sowohl Obligationen zu erzeugen, als sie aufzulösen.

Von allen diesen Fällen der Anwendung nun gehört an diese Stelle nur der Vertrag, welcher eine Obligation erzeugt (der obligatorische Vertrag). Der Begriff dieses Vertrags kann demnach dahin bestimmt werden:

(a) System Bd. 3 §§ 140. 141.

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