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actio furti manifesti und nec manifesti.

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vi bonorum raptorum (n).

furti adversus nautas.

arborum furtim caesarum.

de tigno juncto gegen den unredlichen Befizer.

In diesen Fällen bestand im älteren Recht eine bloße Privatstrafe, im neueren Recht wurde dem Verlegten die Wahl gelassen zwischen der Privatstrafe und der Anklage auf öffentliche Strafe, welche leßte im Laufe der Zeit immer häufiger wurde ($ 83). Doch konnte er auch beide Arten der Verfolgung unterlassen, also die Verlegung straflos machen.

Im heutigen Recht nun hat sich die Sache dahin geändert, daß für alle diese Fälle eine öffentliche Strafe eingetreten ist, und zwar nicht mehr nach dem Gutdünken des Verlegten, sondern durch amtliches Einschreiten des Richters. Dieses geschah in der Hauptsache schon durch die Carolina, es hat sich aber durch die Gesezgebung einzelner Länder, und durch die in die Praris übergegangene wissenschaftliche Bearbeitung des Criminalrechts, noch weit vollständiger entwickelt und ausgebildet.

Fällen ist Gegenstand der Strafe bald der einfache Werth (außer dem Ersaß selbst), bald der zweifache, dreifache, vierfache Werth der entwendeten oder beschädigten Sache.

(n) Dahin gehört, außer dem gewaltsamen Raube, auch die ge

waltsame Beschädigung; ferner steht es der Gewaltthätigkeit gleich, wenn Raub oder Beschädigung vorkommen während eines Auflaufs, oder einer Feuersbrunst u. f. w., oder vermittelst mehrerer zu diesem Zweck versammelter Menschen.

Man kann sagen, daß in dieser neuen Wendung der Sache ein Fortschritt auf dem schon im neuesten Römischen Recht eingeschlagenen Wege enthalten war. Denn auch in diesem waren allmälig die öffentlichen Strafen bei den hier vorliegenden Delicten überwiegend geworden, also das åltere System der Privatstrafen im Absterben begriffen (§ 83. s).

Aber mit diesem heutigen Zustand des Rechts war auch das System der Römischen Privatsftrafen völlig unvereinbar, und wir müssen die heutige Geltung derselben für die hier erwähnte Gruppe von Delicten bestimmt verneinen, obgleich sie niemals durch ein Geseß ausdrücklich aufgehoben worden find. Denn da alle diese Delicte von dem Richter von Amtswegen verfolgt und mit öffentlichen Strafen belegt werden müffen, so ist dadurch die im Römischen Recht anerkannte Thätigkeit und Willkür des Verletzten unmöglich geworden. Dieser kann nuumehr weder die Handlung durch Unthätigkeit straflos machen, noch auch eine Privatstrafe einklagen. Denn wollten wir ihm Dieses Lezte gestatten, so würden wir nur scheinbar das Römische Recht anwenden, in der That aber etwas ganz Anderes, ihm Widersprechendes, zur Ausführung bringen. Der Verleßer müßte dann zwei vereinigte Strafen leiden, die Privatstrafe und die öffentliche, welches dem Römischen Recht geradezu entge= gen ist (0).

(0) GRUNER p. 54 p. 78-80. Nur muß nochmals daran erinnert Vgl. System B. 5 S. 250. 251. - werden, daß hier stets von einem

Aber gerade bei dem häufigsten und wichtigsten der hierher gehörenden Fälle scheint die Carolina die heutige Anwendung der Römischen Privatstrafen zu unterstüßen, indem sie die Erstattung des zweifachen oder vierfachen Werthes an den Bestohlenen, je nach dem Unterschied von furtum manifestum und nec manifestum, vorschreibt (p). Auch zweifle ich nicht, daß diese Vorschrift als eine ehrende Anerkennung der Römischen Rechtsregel aufgefaßt werden müsse. Dennoch ist die daraus herzuleitende Bestätigung der Römischen Privatstrafen nur scheinbar. Denn das Wesen dieser Privatstrafen bestand gar nicht in der Bereicherung des Verlegten, die dabei ein untergeordnetes Moment bildete, sondern vielmehr in der Macht des Verlegten, eine Privatstrafe oder öffentliche Strafe zu veranlassen, oder auch die Straflosigkeit zu bewirken. Davon nun findet sich in der angeführten Stelle der Carolina keine Spur, die hier, wie überall, nur die amtliche Thätigkeit des Richters walten lassen will. Es kommt aber noch als eben so entscheidender Grund der Umstand hinzu, daß die angeführte Stelle der Carolina entweder niemals in die Praris über

einfachen Delict die Rede ist, z. B. einem furtum manifestum und nec manifestum, nicht von der Concurrenz mehrerer Delicte (oder auch öffentlicher Verbrechen) in einer und derselben materiellen Handlung, wobei allerdings mehrere Strafen vereinigt vorkommen

können. Vgl. § 83. q. Die Zweifel und Streitigkeiten über diese verwickelte Frage können durchaus keinen Einfluß haben auf die Entscheidung der hier vorliegenden, weit einfacheren Frage.

(p) Art. 157. 158.

: ist, oder doch schon längst zu gelten völlig aufge(q).

ite Gruppe. Die Injurientlage in ihren verGestalten.

esem Theil der Untersuchung haben wir den ß wir über den thatsächlichen Zustand der Sache

ht im Zweifel sind. Die Römische, auf Geld

„...tete, Privatstrafe ist in beständigem Gebrauch geblieben; sie ist aber von jeher dadurch noch sehr erweitert worden, daß man dem Verlezten die Wahl gelassen hat, entweder auf Geld, oder auf Abbitte, Widerruf, oder Ehrenerklärung zu klagen (r). Ja selbst ein Deutsches Reichsgesetz hat die Injurienklagen auf Geld und auf Widerruf ausdrücklich anerkannt (s). Daher wird dieser Zustand des praktischen Rechts selbst von den sonst unbedingten Gegnern der Privatstrafen zugegeben, und nur als unpassend getadelt (t). Auch läßt sich ein innerer Grund angeben, weshalb dieses Delict eine eigenthümliche Behandlung erfahren hat. Das Bedürfniß der Abwehr der Privatrache, welches bei anderen Delicten mehr und mehr zurückgetreten ist, hat sich bei den Injurien nicht nur erhalten, sondern, in Vergleichung unseres heutigen Zustandes mit dem der Römer, noch ver

$211.

(q) MEISTER princ. j. crim. (s) Kammergerichtsordnung von Heffter Criminalrecht 1555 Th. 2 Tit. 28 § 4. (t) THOMASIUS C. 3 § 50. 56.

$ 499.

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mehrt, wegen der wichtigen Rücksicht auf die Duelle als häufige Folgen der Injurien (u).

Dennoch scheint in diesen Behauptungen auf den ersten Blick eine Inconsequenz zu liegen. Die Römischen Juristen scheinen die Injurien auf denselben Fuß zu behandeln wie den Diebstahl; in beiden sollte zuerst blos eine Privatstrafe gelten, dann die Wahl zwischen Privatstrafe und öffentlicher Strafe, und zwar so, daß zulezt die öffentliche überwog (§ 83. n. o. s.). Dabei scheint es auffallend, daß dennoch eine ganz verschiedene Behandlung für die Injurien und die bisher abgehandelten Delicte eintreten soll.

Zunächst ist aber zu erwägen, daß für die früher besprochenen Delicte eine amtliche Untersuchung und Bestrafung schon in der Carolina angeordnet war, und daß die Gesezgebungen der einzelnen Länder darauf fortgebaut haben. Die Injurien dagegen kommen in der Carolina nur in einer sehr beschränkten einzelnen Anwendung vor (v). Auch hat bei ihnen sowohl die Theorie und die Praris, als auch die Gesetzgebung, die Regel anerkannt, daß eine Bestrafung nur auf Antrag des Verleßten eintreten soll, und zwar ohne Unterschied der öffentlichen und der Privatstrafe (w).

(u) GONNE §. 32.

(v) Nämlich nur in Beziehung auf die Schmähschrift. Art. 110. (w) Weber über Injurien

B. 2 S. 79 fg. Feuerbach Peinliches Recht § 292. Eben so in dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 § 160.

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