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Es stellt aber den allgemeinen Grundsaß auf, daß alle bes wegliche Sachen (unter welche also auch jene Papiere gehören), nur vindicirt werden können, insofern der Eigenthümer sie verloren, oder durch Diebstahl eingebüßt hat, und daß diese Klage nur drei Jahre dauert (art. 2279).

Andere neuere Geseze enthalten über diesen Gegenstand mehr oder weniger unvollständige Bestimmungen (qq).

S. 69.

I. Vertrag. B. Personen. Papiere auf den Inhaber (Fortseßung). [Amortisation.]

III. Amortisation (a).

Schriftsteller.

G. Ph. von Bülow Abhandlungen B. 1. Braunschweig 1818. Nr. XVII.

(qq) Bender S. 335-337, S. 619. 633. 634. Gönner § 70 -72. Heimbach partikuläres Privatrecht 1848 § 188. Vgl. auch oben § 67. g.

(a) Es werden abwechselnd gebraucht die Ausdrücke: Mortis ficirung (A. L. R. I. 16 § 126 und 130), und: Amortisation

(A. G. O. I. 51 §. 115 118 fg., Preußische Geseze von 1819 und 1828 s. u., Deutsche Wechselordnung § 73), so daß also der lezte in neuerer Zeit vorherrschend ge= worden ist. Indeffen ist zu bemerken, daß unter Amortisation auch noch etwas wesentlich Verschiedenes verstanden wird,

Bender S. 339-358.

Gönner $ 73-78.
Thöl § 56.

Wenn der Eigenthümer eines auf den Inhaber lautenden Papiers den Besiz dadurch einbüßt, daß es ihm entwendet wird, daß er es verliert, oder daß es durch Feuer oder Schiffbruch zerstört wird, so ist er dabei in einer anderen Lage, als der Eigenthümer von Papiergeld, der einen ähnlichen Unglücksfall erleidet. Das Geld trägt seinen Werth in sich selbst, wie jeder andere Gegenstand des Eigenthums, und wenn Papiergeld im Meere untergeht, so ist der Verlust eben so unerseßlich, wie bei dem Untergang von Metallgeld. Nicht so bei den Papieren auf den Inhaber, die gar keinen Werth für sich haben, sondern bloße Schuldscheine sind, Beweis - Urkunden über Obligationen (§ 64), von deren körperlichem Daseyn die Fortdauer der Obligation selbst ganz unabhängig ist.

Nun ist zwar allerdings mit der Einführung solcher Papiere der allgemeine Vorbehalt des Schuldners verbun den, keine andere Verpflichtung zu übernehmen, als die Zahlung an den Inhaber oder Vorzeiger des Papiers, und durch diese Zahlung von jeder Verpflichtung völlig frei zu

nämlich die allmälige Tilgung Einlösung eines Theiles derselben, öffentlicher Schuldpapiere durch welche dann vernichtet werden.

werden. Sucht man diesen Vorbehalt in seiner strengen Consequenz durchzuführen, so scheint daraus zu folgen, daß es dem Schuldner völlig gleichgültig seyn könnte, ob er dem Eigenthümer oder dem Diebe Zahlung leiste, und daß er nach dem Untergang des Papiers gar keine Zahlung leisten werde, also die in dem Papier verschriebene Summe für sich gewönne, indem es nunmehr unmöglich geworden ist, daß der Eigenthümer jemals als Vorzeiger des Papieres auftrete. - Allein eine genauere Erwägung zeigt, daß eine solche Consequenz weder thatsächlich 'geübt, noch als wahrer Sinn jenes Vorbehalts betrachtet wird, sondern daß vielmehr der Schuldner bereit ist, den ursprünglichen Eigenthümer gegen die Folgen des erlittenen Unglücksfalles in Schuß zu nehmen, so weit es ohne seine eigene Gefährdung geschehen kann. Dazu muß den Schuldner nicht nur das allgemeine Intereffe der Gerechtigkeit führen, das ja bei einer öffentlichen Behörde am wenigsten fehlen darf, sondern auch der Credit der von ihm ausgestellten Papiere. Der wahre Sinn des erwähnten Vorbehalts geht also vielmehr nur dahin, daß der Schuldner in keinem Fall in die Lage gebracht werden könne, die Summe, auf welche das Papier lautet, zweimal, an verschiedene Personen, zahlen zu müssen (b).

Das Verfahren, welches zur Amortisation solcher Pa

(b) Vgl. oben § 66 am Schluß.

piere führt, oder führen kann, ist nun folgendes (c). Der Eigenthümer, der einen solchen Unglücksfall erlitten hat, macht davon Anzeige bei der öffentlichen Behörde, von welcher die Ausstellung dieser Papiere, und besonders die Zinszahlung, ausgeht. Er muß die verlorenen Papiere genau nach Nummern u. s. w. bezeichnen, und zugleich sein Recht auf dieselben, so wie den erlittenen unfreiwilligen Verlust, bescheinigen (d).

Die nächste Folge einer solchen Anzeige besteht darin, daß die Behörde die angezeigten Nummern bemerkt, und insbesondere darauf achtet, ob Zinscoupons unter diesen Nummern präsentirt werden. Die ferneren Folgen aber können sehr verschieden seyn, und selbst der Anzeigende wird dieselben in vielen Fällen als ungewiß ansehen müssen.

Werden solche Zinscoupons zur Zahlung präsentirt, so sind dieselben nicht sofort an den Präsentanten auszuzahlen. Vielmehr wird der Anzeigende von der Präsentation, und der Person des Präsentanten, benachrichtigt, und es geht nun die ganze Sache in einen Rechtsstreit zwischen bestimmten Parteien über, nach den Grundsäßen, welche über

(c) Ich spreche hier blos von der Mortificirung der auf den Inhaber gestellten Papiere. Etwas Aehnliches kann allerdings auch vorkommen bei Schuldscheinen auf einen bestimmten Glaubiger, die nach gezahlter Schuld nicht zurückgegeben werden können, weil sie verloren oder zerstört sind. Hier aber ist die Sache weit einfacher,

und macht nur etwa bei hypothekarischen Schuldbriefen einige Schwierigkeit. Vgl. A. L. R. I. 16 § 125-129, A. G. O. I. 51 S 115 fg.

(d) Er muß diese Thatsachen bescheinigen, nicht beweisen, welches hierin meist unmöglich ist. Vgl. oben § 68 1, und Gönner §. 76.

die Vindication der Papiere bereits aufgestellt worden sind ($ 67. 68).

Wenn sich dagegen keine Vorzeiger von Zinscoupons melden, welcher Fall unter Vorausseßung der körperlichen Zerstörung nothwendig eintreten muß, so ist der angezeigte Verlust, mit Bezeichnung der Nummern, öffentlich und wiederholt von der Behörde bekannt zu machen. Hat auch diese Bekanntmachung, im Lauf mehrerer Jahre, keinen sichtbaren Erfolg, so kann dann durch ein richterliches Urtheil das Papier für amortisirt erklärt werden, worauf Dem, welcher den Verlust angezeigt hat, ein neues Papier von gleichem Werth auszufertigen ist.

Der Erfolg dieser Maaßregel ist zunächst immer wieder die höchste Sicherstellung des Schuldners. Durch das richterliche Erkenntniß über die Amortisation wird es unmöglich, daß künftig ein bisher unbekannt gebliebener Besizer des verlorenen Papiers an den Schuldner Ansprüche geltend mache. Wenn jedoch ein solcher Besizer auftritt, und beweist, daß er durch ungewöhnliche Ereignisse verhindert worden ist, von der Bekanntmachung Kenntniß zu erhalten und sich zu melden, so kann Derselbe nach Umständen Restitution erlangen, und die Sache ist nun wieder in den Weg eines Rechtsstreits zwischen zwei bestimmten Parteien einzuleiten.

Die hier aufgestellten Regeln über das Verfahren bei der Amortisation können als gemeinrechtlich angesehen werden, indem sie aus der Natur und Bestimmung solcher Pa

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