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Alle Rechte vorbehalten.

OCT 2 5 1921

Meinen Eltern.

Vorwort.

Fünf Jahre sind seit dem Erscheinen des zweiten Buches meiner „Präparationen zu den Institutiones Justiniani" vergangen; mein Versprechen, das III. Buch alsbald folgen zu lassen, habe ich leider nicht einzulösen vermocht. Die Übernahme der Leitung einer größeren Kommunalverwaltung und von Zweckverbänden, mit der unausgesetzte praktische Berufsarbeit verbunden ist, hat mir die erforderliche Zeit zu dauernden wissenschaftlichen theoretischen Studien geraubt und mich an der raschen Fortseßung des Werkes gehindert; nur ein schrittweises Vorgehen bei der Bearbeitung des III. Buches der Institutiones Justiniani war mir möglich, manchmal schien mir die Fortsetzung und Vollendung des Werkes in Frage gestellt; darum bitte ich die Herren Kommilitonen wegen der Verzögerung der Herausgabe des dritten Buches um Nachsicht. Die zahlreichen durch den Herrn Verleger an mich ergangenen Anfragen von Interessenten, insbes. der Züricher rechtsbeslissenen Studentenschaft, der Rückblick auf die günstige Kritik der beiden ersten Bücher über deren praktischen Wert für Studierende der Rechte, die ich nicht erwartet habe, drängten mich immer wieder zur Vollendung der letzten beiden Bücher. Endlich bestimmte mich dazu die Überzeugung, daß die Herausgabe einer Erklärung der Institutiones Justiniani in der Anlage, wie ich sie in der Einleitung und dem Vorwort zum I. und II. Buche vorgezeichnet habe, mehr als früher einem dringenden Bedürfnis entspricht. Die Reform des juristischen Studiums an den deutschen Universitäten ist inzwischen durchgeführt; im Jahre 1909 erhielten die Abiturienten der Realgymnasien und der Oberrealschulen die Berechtigung, das juristische Studium betreiben zu dürfen. Der Mangel der Kenntnis der lateinischen Sprache wird diesen beim Studium besondere Schwierigkeiten bereiten und sich fühlbar machen; sie werden unbedingt nach einem Mittel streben und zusehen müssen, wie sie sich am besten die römische Rechtssprache aneignen werden, ohne deren Kenntnis an ein erfolgreiches Studium auf wissenschaftlicher Grundlage nicht zu denken ist. Sie müssen die lateinischen Quellen des römischen Rechts lesen können; nach den neuesten Bestimmungen wird neben der wissenschaftlichen Hausarbeit eine Klausurarbeit in der Erklärung einer Stelle aus den justinianischen Gesetzbüchern verlangt. Der schwierige Text seht daher ein großes Maß von Kenntnissen der lateinischen Rechtssprache voraus; allgemein hat man denn jezt an den Universitäten Anfänger Vorlesungs- und Unterrichtskurse einrichten müssen, in denen fich die Studierenden der Rechte die fehlenden Kenntnisse in der lateinischen und der griechischen Sprache aneignen können, obwohl die Universität

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