Vorwort. Die Kritik des I. Buches der „Präparationen zu den Institutiones Justiniani" (Literarische Umschau, Kölnische Zeitung 1319 v. 17. Dez. 1905; Deutsche Literaturzeitung 1906 Nr. 6) hat zu meiner Freude zu dem Ergebnisse geführt, daß „das ganze eine durchaus zeitgemäße und empfehlenswerte literarische Arbeit ist". Diese Feststellung wurde für mich zu einem Ansporn, sobald wie möglich, schon zum Beginn des bevorstehenden Sommersemesters den jungen Juristen das II. Buch der Präparationen“ zu übergeben. In Anlehnung an die Ziele des I. Buches, die ich in der Einleitung zu demselben vorgezeichnet habe, will auch das vorliegende II. Buch der Präparationen den Studierenden der Rechte durch die Gegenüberstellung von Urtext und Überseßung schon zu Beginn seines Rechtsstudiums daran gewöhnen, von vornherein die Quellen zu lesen, ferner durch die Angabe der juristischtechnischen Ausdrücke den Schwierigkeiten, die sich beim Lesen der Quellen aus der Terminologie der römischen Rechtssprache für das Verständnis des Inhalts ergeben, entgegentreten, ohne daß späterhin das zeitraubende Nachschlagen in einem umfangreichen Quellenlexikon nötig ist, endlich durch die tommentarischen Hinweise an der Hand der Quellen in den Geist des römischen Rechts unter Vergleichung mit den Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches einführen, kurz den Hörer auf das, was der Dozent in der Vorlesung über römisches Recht vorträgt,,,präparieren“, ihm das Verständnis des Vorgetragenen erleichtern, so daß das Buch, wie ich hoffe, sich auch zum Gebrauch bei Vorlesungen eignen dürfte. Das II. Buch enthält das Sachenrecht und einen Teil des Erbrechts (testamentarische und Noterbfolge, Vermächtnisrecht). Bei der Schwierigkeit des Rechtsstoffes, insbesondere des römischen Erbrechts, hat sich die Notwendigkeit einer erheblichen Erweiterung der Erläuterungen herausgestellt. Einen Grund hierzu durfte ich auch darin erblicken, daß nach dem Urteil des Rezensenten gerade in diesen der Wert des Buches für den Rechtsbeslissenen liegt, der dadurch zu selbständigem Denken erzogen wird. Und hierin liegt wieder ein erneuter Beweis, welchen großen Wert man der Quelleneregese für die Schulung des juristischen Denkens einräumt. Indem ich daher das Hauptaugenmerk auf die kommentarischen Hinweise gerichtet habe, will ich hoffen, die Brauchbarkeit des Werkes noch in etwas erhöht zu haben. Mit der Anbringung der fettgedruckten Noten am Rande der einzelnen Paragraphen innerhalb der Titel, die gewissermaßen eine Disposition des römischen Privatrechtssystems in den Institutiones Iustiniani enthalten sollen, verband ich die Absicht, daß auch den Studierenden der höheren Semester das Buch nicht ganz wertlos sein möchte. Diese Noten sollen ihn, da die Institutiones Iustiniani im wesentlichen alles enthalten, was der Kandidat der Rechte nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom römischen Recht im ersten juristischen Staatseramen wissen muß die Lehrbücher über Institutionen fönnen nur ein anderes System als die Legalordnung und im wesentlichen nur die Wieder gabe des Inhalts der Institutiones Justiniani bieten*) —, zu einer Nachprüfung seines Wissens im römischen Recht veranlassen; sie mögen an ihnen erkennen, was sie zum Besiz ihres juristischen Wissen rechnen können, und sich das, was ihnen im Laufe der Semester entgangen ist, wieder ins Gedächtnis zurückrufen. Herr Dr. Otto Dittmann, Leipzig, stand mir bei der Durchsicht der Druckbogen zur Seite und spreche ihm hiermit meinen verbindlichsten Dank aus. Möge auch dieses II. Buch, dem zu Beginn des Wintersemesters die beiden lezten Bücher der Institutiones Justiniani folgen sollen, sich Freunde erwerben und ferner für das juristische Studium förderlich erweisen; möge es dieselbe günstige Aufnahme finden wie das erste. *) Prof. Dr. Rudolf Leonhard, Breslau, in seinen Institutiones des römischen Rechts, Leipzig 1894 S. 163: Wir bedürfen für unsere Zeit besonderer Institutionenlehrbücher nicht, sondern nur eines Kommentars zu Justinians Lehrbuch, der das Verständnis dieser Schrift vom Standpunkte unserer gegenwärtigen Denkweise ermöglicht und uns in den Sinn ihrer Einteilung einführt. Während also die übliche Behandlung der Institutionen nur in der Anordnung, aber nicht im Inhalte über das römische Recht hinaus geht, will die nachfolgende Darstellung in beiden Punkten den entgegengeseßten Weg einschlagen. Gleiwit, am 1. Mai 1906. Dr. H. Schindler. Inhaltsverzeichnis. Zweites Buch. I. De rerum divisione, Einteilung der Sachen . II. De rebus incorporalibus, Die unkörperlichen Sachen III. De servitutibus, Die Dienstbarkeiten IV. De usufructu, Der Nießbrauch V. De usu et habitatione, Gebrauchs- und Wohnungsrecht VI. De usucapionibus et longi temporis possessionibus, Die Ersizung und die longi temporis possessio. VII. De donationibus, Schenkungen VIII. Quibus alienare licet vel non, Wer veräußern und wer nicht veräußern darf 42 IX. Per quas personas nobis adquiritur, Durch welche Personen für uns erworben wird X. De testamentis ordinandis, Errichtung der Testamente XI. De militari testamento, Das Militärtestament XII. Quibus non est permissum testamenta facere, Wem es nicht erlaubt ist, ein Testament zu machen XIII. De exheredatione liberorum, Die Enterbung der Kinder . 45 50 56 60 64 XIV. De heredibus instituendis, Die Erbeseinseßung . 70 XV. De vulgari substitutione, Die gemeine Substitution 76 XVI. De pupillari substitutione, Die Substitution der Unmündigen 78 XVII. Quibus modis testamenta infirmantur, Auf welche Weise Testamente unwirksam werden XVIII. De inofficioso testamento, Das pflichtwidrige Testament 888 82 87 XIX. De heredum qualitate et differentia, Beschaffenheit und Unterschied der XXI. De ademptione legatorum et translatione, Widerruf und Übertragung der 118 . XXII. De lege Falcidia, Das Falzidische Gesez . 116 XXIII. De fideicommissariis hereditatibus, Die fideikommissarischen Erbschaften |