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zeiten angeknüpft, sich für die dort gegebenen namen und sachen die begriffe aus diesen hergeholt. Wenn ich nun hier ähnlich zu werke gegangen bin, und dabei meine eignen ermittlungen über die gau- und markverfassung in Deutschland zur grundlage genommen habe, so wird meine auffassung des altdeutschen staats zum guten theil mit der gültigkeit dieser forschungen stehen und fallen. An der letzteren zu zweifeln, liegt für mich annoch keinerlei grund vor. Zuständige richter haben sich mit den wesentlichen punkten einverstanden erklärt, und das früher von mir nicht benutzte gründliche werk J. J. Blumer's, über die rechtsgeschichte der Schweizerischen urkantone, also solcher gegenden die hier gewiß vorzüglich in's gewicht fallen, liefert bestätigungen, wie man sie nicht besser wünschen kann. Die vermuthung glaube ich daher bis zu erbrachtem gegenbeweise für mich zu haben. Einstweilen dürfte es noch eine nicht zu verachtende bürgschaft für die richtigkeit der hier entwickelten annahmen gewähren, daß ich nirgends genöthigt war, so große berichterstatter wie Caesar und Tacitus des irrthums oder der fahrlässigkeit zu zeihen, oder den durch die handschriften überlieferten wortlaut ihrer berichte durch willkürliche änderungen zu entstellen, wie dies leider noch an der tagesordnung ist.

Was die form dieser schrift angeht, so würde vermuthlich manchem eine eigentlich systematische und äußerlich abgerundete darstellung der altdeutschen staatszustände willkommener gewesen sein, und mancher mag sie auch, dem titel nach urtheilend, erwartet haben. Allein bei der seitherigen lage der kritik, wo fast kein begriff fest bestimmt, keine stelle unbestritten war, ließ sich daran noch nicht denken; vor allen dingen muste die auslegung gesichert, und diesem obersten zwecke alle andern untergeordnet werden. Hinsichtlich der angefügten übersetzung der Germania ging das bestreben darauf, nicht

bloß den sinn der worte mit strenge und behutsamkeit wiederzugeben, sondern auch die edle kunstmäßige ausdrucksweise im geiste unserer sprache nachzuahmen. Möge sie dazu beitragen, das richtige verständnis dieses meisterwerks zu erleichtern, und die überzeugung noch allgemeiner zu befestigen, daß eine so ehrenvolle, selbst einen großen ausländer mit bewunderung erfüllende vergangenheit, wie sie das Deutsche volk hat, nur als verheißung einer großen zukunft betrachtet werden kann.

Gießen am 18. Januar 1862.

Fr. Thudichum.

Inhalts-übersicht.

I. Die obersten s. 1-12.

Bedeutung des wortes principes, und angabe der entsprechenden Deutschen ausdrücke 1—3. Befugnisse der princeps 3. Insbesondere ihre bezüge; rauchhühner 4. Der zehnte nichts altgermanisches 5. Die principes werden in der großen volksversammlung gewählt; nicht auf lebenszeit 7. 8. Gegensatz von regnum und principatus, reges und principes 9. 10. Die principes kein adel. 11.

II. Die begleiter s. 12-20.

Sowohl die gewählten obersten, als die herzöge und könige haben begleiter, die sich ihnen aus freiem willen verpflichten 12. Erklärung der worte principis dignationem" im 13. capitel der Germania 13. Sold der begleiter, worunter keine grundstücke; das lehnsverhältnis ist jünger 14. Außer den obrigkeiten war niemanden das unterhalten von begleitern gestattet 15. Die angaben Caesars 16. Clienten 17. Soldurier bei den Sotiaten in Aquitanien, soldarier oder suldener in Deutschland 18. Zahl der begleiter eines Alamannischen königs; das verhältnis auch den Celtiberiern bekannt 19.

III. Staat, gau, dorf s. 20-45.

Caesar und Tacitus brauchen das wort civitas in gleichem sinn; es ist der nach außen als ganzes erscheinende staat 20. 21. Derselbe hat im gegensatz zu den Gallischen verfassungen, im frieden keinen gemeinsamen vorstand 22. Keinen senat 23. Größe der Helvetischen pagi 24. Die hundert gaue der Sueven oder Semnonen sind hundertschafts-bezirke 25-28. Auch im 6. und 12. capitel der Germania bezeichnet pagus die zentmark 28—30. Gau- und dorfgerichte 30. Die centeni, welche laut Germ. c. 12 an der rechtsprechung theil nehmen, sind die

hundertschaft 31. 32. Sie erscheint im dorfgericht nicht 33. Die hundertschaft ursprünglich wohl zu hundert rotten von 10 mann, also zu 1000 waffenfähigen gerechnet 34. Die örtliche und rechtliche vereinigung von 10 familien beruhte regelmäßig auf verwandtschaft 35. Zehn sippschaften machen eine zehnschaft, decania, aus; benennungen 36. 37. Auch Tacitus kennt im frieden keinen vorstand über ein ganzes volk 38-40. Ausdehnung der alten volksgebiete und rückschlüsse von den späteren gauen 40. 41. Auch in alter zeit gab es bereits größere staatsverbände 41-44.

IV. Die volksversammlungen s. 45-55.

In den versammlungen des großen gau's oder des ganzen volks werden die vorsteher der hundertschaften und der dörfer gewählt, über krieg und frieden beschlossen 46-48. Auch anklagen können darin angebracht werden, und zwar nicht blos wegen staatsverbrechen 4850; das zentding ist aber nicht minder zuständig 50. Art der urtheilsfällung und verhandlung 50. 51. In ausgedehnteren staaten sind landesversammlung, versammlungen der großen gaue und endlich solche der hundertschaften zu unterscheiden 51. 52. Die größeren versammlungen durch die könige abgeschafft 52. Der große gau hatte ursprünglich keinen vorsteher, sondern erhielt ihn erst durch die könige 53. 54.

V. Die heerführer und könige s. 55-76.

Heerführer ist gewöhnlich einer 56; seine gewalt beschränkt und oft gehindert 56. 57. Die westlichen Germanischen völker waren freistaaten 57; doch warfen sich hier und da herrscher auf, namentlich mit hülfe der Römer 58. 59. Wo es ständiges königthum gab, wurde der könig gewählt und zwar aus einem bestimmten vornehmen geschlecht (nobilitas) 60. 61. Er erscheint wesentlich als ein lebenslänglicher heerführer 62; ist ferner oberster bewahrer des friedens 63; aber nicht oberster priester 64. Die königsgewalt ist aus dem heerführeramt erwachsen 65-67. Könige der Cherusken 67. Unterjochung der Cherusken (Westfalen) durch die Chatten, und die folgen davon 70-74. Könige der Bataven und Treviren 74.

VI. Der angebliche adel s. 76–91.

Franken, Alamannen und Baiern hatten zur zeit der aufzeichnung ihrer volksrechte keinen adel 76. Die bei Tacitus vorkommenden benennungen principes, primores und proceres lassen nicht auf adel schließen 77. 78; ebenso wenig das wort nobiles 78-80. Nobiles bei den Suionen 80-82. Vermeintliche vorrechte eines altgermanischen adels 83. 84. Mit unrecht schreibt man ihm namentlich den ausschließlichen anspruch auf die priesterwürde zu 85-87. Ohne vorrechte kein eigentlicher adel denkbar 87. 88. Das ganze volk der Germanen führte sei

nen ursprung auf die götter zurück, nicht blos die könige und der angebliche adel allein 89. 90.

VIII. Almeinde und ackerbau s. 91-135.

Nachrichten Caesar's 91-96; Solche des Tacitus 96-103. Gemeinsamer besitz von grund und boden eine der ursprünglichen einrichtungen der menschheit 103. Erinnerungen daran bei den Römern und Israeliten 104. Galt erweislich bei den Vakkäern in Spanien, bei den Dalmatiern und bei den Geten 105. Dauert bis auf den heutigen tag in Indien, Mexico, Rußland und anderen Slavischen ländern fort 106. 107. Selbst in einigen gegenden Deutschlands, wo sie sonst überall geherrscht haben muß 107. Die gegen die glaubwürdigkeit Caesar's und Tacitus' erhobenen zweifel sind ungerechtfertigt 108-110. Ihre berichte widersprechen sich in keiner weise 110-113. Insbesondere erwähnt Tacitus an keiner einzigen stelle sondereigen an land 113. Die leibeignen verdanken ihre so auffallend günstige stellung gerade dem gemeinbesitz 114–117. Ihre lage verschlechterte sich seit ausbildung des privatgrundbesitzes nur selten und in neuerer zeit 117-119. Caesar's angabe über den jährlichen wechsel der wohnsitze verdient vollen glauben, und wird durch mittelalterliche weisthümer bekräftigt 119121. Was Tacitus über die anlage der dörfer und das einzelnwohnen sagt, bildet kein argument gegen diesen wechsel oder gegen den gemeinbesitz 121-123. Bei den Germanen scheint ursprünglich auch gemeinschaftliche bebauung der äcker üblich gewesen zu sein 123. 124. Mancherlei bezeichnungen deuten darauf, und Caesar scheint es zu bestätigen 125. Zu Tacitus' zeit galt sie nicht mehr, wohl aber noch der wechsel der wohnsitze 126. 127. Die Germanen waren wesentlich kriegsleute; die liebe zum akerbau muste von staatswegen unterdrückt werden 127. 128. Der gemeinbesitz bewirkte eine durchgängige gleichheit auch des beweglichen vermögens bei allen bürgern; beweise dafür noch aus späterer zeit 129. 130. Ein auf großem grundbesitz beruhender adelsstand ist in den altdeutschen marken undenkbar 130. Die völkerwanderungen lassen sich nur bei allgemeiner geltung des gemeinbesitzes begreifen 131. Aufzählung der schriftsteller, welche mit den hier entwickelten ansichten übereinstimmen oder sie verwerfen 132-134.

VIII. Die Germania des Tacitus übersetzt von Georg
Thudichum und Friedrich Thudichum s. 135-167.

IX. Erklärungen zur Germania s. 167.

X. Nachträge und Druckfehler.

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