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Zusätze und Berichtigungen.

(Der Druck dieses Bandes hat Ende Juli 1883 begonnen.)

Zu S. 4 vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 9 S. 169.

Zu S. 6. Auch die neueste Schrift über die Specification, von Sulzer, ist auf die positive Beschaffenheit der Absicht nicht näher eingegangen. (S. 90.)

S. 16 A. 1 Zeile 2 ist nach „und" einzuschalten „die“.

Zu S. 20 A. 1 am Ende vgl. jetzt auch Lotmar in der kritischen Vierteljahrsschrift Bd. 25 S. 368 fgg.

Zu S. 40 A. 1 vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 9 S. 225. S. 104 A. 1 Zeile 10 v. o. ist nach „mora“ einzufügen „solvendi“. Zu S. 133 Ziffer 2 vgl. die bedenklichen Ausführungen in dem reichsgerichtlichen Urtheil vom 4. April 1883 (Entscheidungen Bd. 9 S. 106 zweiter Absatz). Mir scheint, dass die in der Hauptsache richtige Entscheidung auch auf anderem Wege hätte gewonnen werden können.

Zu S. 140 oben vgl. Pernice in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung Bd. 5 S. 99 fgg.

S. 257 Zeile 16 v. o. lies Käufer" statt „Verkäufer".

Ebendaselbst Anm. 3 ist hinzuzufügen: vgl. L. 4 D. eod. und unten S. 439.

S. 295 Zeile 6 v. o. statt „Collusion" lies „Collision".

XII

S. 302 Anm. 2 statt „Kaufobjekt" lies „Haus“.

S. 345 Anm. 2 lies 530 statt 536.

S. 348 oben lies §. 220a statt §. 220.

S. 367 Anm. 4 Zeile 2 a. E. ist hinzuzufügen: „und L. 6 §. 4 D. de a.

e. v. (19, 1).

S. 404 statt §. 228 lies §. 228a.

S. 417 Zeile 1 oben lies „und" statt „er“.

S. 450 Anm. 2 Sohm, Institutionen §. 29, S. 95 III.

Erstes Buch.

Grundlagen.

Bechmann, Kauf. II.

1

Erstes Kapitel.

Das Rechtsgeschäft im Allgemeinen.

§. 99.

Nach der zur Zeit in unserer Wissenschaft herrschenden Systematik ist der Kauf ein Rechtsgeschäft.

Mit diesem Prädicate ist im Allgemeinen ungefähr die Vorstellung verbunden, dass er nur in's Dasein tritt durch die darauf gerichtete Absicht der Parteien, die wir, insoferne sie äusserlich zur Erscheinung gelangt, als Willenserklärung bezeichnen; sodann aber, dass diese Absicht vom Rechte gebilligt und mit rechtlichen Wirkungen ausgestattet ist.

Im Uebrigen ist bekanntlich der Begriff des „Rechtsgeschäfts" in der neuesten Literatur lebhaft bestritten; sogar das Recht der Existenz ist demselben abgesprochen worden. Eine erschöpfende Untersuchung der ganzen Lehre und namentlich eine eingehende Kritik der verschiedenen neueren Theorieen liegt natürlich nicht im Plane dieser Monographie. Hinwiederum aber kann doch die einer besonders wichtigen Art des Rechtsgeschäfts gewidmete Untersuchung sich der Vorfrage, ob denn überhaupt der Gattungsbegriff existirt und welches seine wesentlichen Merkmale sind, gerade bei dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft in keiner Weise entziehen. Die Antwort auf diese Vorfrage ist ohne Zweifel für die Specialuntersuchung selbst von grundlegender Bedeutung.

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