Handbuch der römischen Alterthümer, Volume 2, Part 1

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Page 309 - Censoren von 319 dasselbe von Fall zu Fall ernannten Beamten überwiesen. Schwerlich sind bei dieser Trennung Standesinteressen bestimmend gewesen '), sondern vermuthlich die Unmöglichkeit diese ein längeres Verweilen in Rom unausweichlich fordernde und eben wegen ihrer Intervallirung für das Collegium, das sie traf, besonders lästige Amtspflicht den stets durch die Feldzüge in Anspruch genommenen Oberbeamten länger zu belassen...
Page 781 - Haushalt. Die in vieler Hinsicht lohnende Aufgabe das kaiserliche Hauswesen in seiner auch politisch wichtigen Entwickelung zu schildern kann innerhalb des römischen Staatsrechts ihre Lösung nicht finden.
Page 504 - Gegensatze, als die letzteren sämmtlich Specialcompetenzen darstellen, die ursprünglichen Aemter dagegen genereller Art, die Consuln die Ober-, die Quästoren die Unterbeamten schlechthin. Wenn jene das Imperium allgemein haben und üben, so sind diese dabei ihre Gehilfen gleichen Standes und insofern ihre rechten Vertreter, so dass die Wirksamkeit der Quästoren da zurücktritt, wo die Stellvertretung rechtlich unzulässig ist, dagegen da am frühesten und bestimmtesten zur Geltung gelangt, wo...
Page 682 - Nichts desto weniger sind die bleibenden Gesetze, die aus diesen Legislationen hervorgegangen sind grösstentheils nicht in Form einfacher Verordnungen, sondern auf dem Wege der Volksabstimmung ins Leben gerufen worden. Ausdrücklich wird dies von derjenigen Gemeindeordnung hervorgehoben, die als der erste Ausdruck des grossen politischen Gedankens eines verfassungsbildenden Oberamts für alle Zeiten vorbildlich geblieben ist, von dem Rechtsbuch der zwölf Tafeln: es ward den Centurien vorgelegt...
Page 267 - Praeterea tribuni plebei, quos nullum diem abesse Roma licet, cum post mediam noctem proficiscuntur et post primam facem ante mediam sequentem revertuntur, non videntur afuisse unum diem, quoniam, ante horam noctis sextam regressi, parte aliqua illius in urbe Roma sunt.
Page 791 - Es hat wohl nie ein Regiment gegeben, dem der Begriff der Legitimität so völlig abhanden gekommen wäre wie dem augustischen Principat ; rechtmässiger Princeps ist der, den [815] der Senat und die Soldaten anerkennen und er bleibt es, so lange sie ihn anerkennen...
Page 890 - Wir müssen uns darum bescheiden, dass da, wo die Untersuchung an dem kaiserlichen Feldherrnzelt und dem kaiserlichen Cabinet anlangt, die staatsrechtliche Darstellung eigentlich zu Ende ist und nur die geschichtliche Schilderung übrig bleibt, so weit die üble Beschaffenheit der Quellen nicht auch dieser sich in den Weg stellt. Die Darstellung des kaiserlichen Regiments wird...
Page 888 - Untergebenen vorbereiten lässt und schliesslich vollzieht oder vertritt, ist das eigentliche Triebrad in der grossen Maschine des Kaiserreichs; und es ist ein Rad, dessen Bewegungen kaum zu übersehen und noch weniger auf feste Gesetze zurückzuführen sind.
Page 790 - Die Uebernahme des Principats in seinem wesentlichen Kern, dem Imperium ist also, wenn nicht ein Act der freien Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers, doch ein Act, der von Rechts wegen ebenso wohl auf einen Beschluss des Senats gestützt werden konnte wie auf den Zuruf irgend welcher Soldaten, so dass in der That jeder bewaffnete Mann gleichsam ein Recht hatte wenn nicht sich, doch jeden ändern zum Kaiser zu machen. Die merkwürdige Aehnlichkeit dieses Acts mit der Uebernahme des Oberbefehls...
Page 60 - Sed sacrum quidem hoc solum existimatur quod ex auctoritate populi Romani consecratum est, veluti lege de ea re lata aut senatusconsulto facto.

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