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lung durch einen Anderen ist entweder überhaupt nicht möglich, wenn nämlich die Handlung eine gewisse Qualität vorausseßt, die dem Anderen nicht zukommt), oder nur so, daß der Handelnde selbst in das Rechtsverhältniß eintritt (z. B. erwirbt oder sich verpflichtet), und diese Wirkung nachher durch einen Act von ihm auf den Repräsentirten übergeht, soweit das Rechtsverhältniß eine solche Uebertragung zuläßt.

Diese Regel hat Modificationen erlitten 1) durch den Rechtssag, daß der in der potestas Stehende vermöge der Natur dieser Gewalt dem Gewalthaber erwirbt); 2) durch Zulassung einer freien Repräsentation in vielen Fällen mit unmittelbarer Wirkung), es wurde nämlich der Erwerb des Besizes durch freie Repräsentanten, und da mit jeder andere, der dadurch bedingt wird, angenommen). Aber noch im neuesten Recht ist die Contrahirung von Obligationen durch die Handlung freier Repräsentanten als eine directe und unmittelbare (ohne daß die Obligation durch die Person des Repräsentanten hindurchginge) ausgeschlossen (§. 273), und auch solche Handlungen giebt es noch, bey denen, indem das dadurch zu begründende Rechtsverhältniß einen Durchgang durch die Person des Stellvertreters nicht zuläßt, überhaupt die Thätigkeit eines Repräsentanten ausgeschlossen ist, so bey der Begründung und Aufhebung von Familienverhältnissen, bey der Errichtung eines Testaments und regelmäßig bey der Erwer bung des Civilerbrechts.

für Dogm. I, 7, v. Scheurl, daselbst II, 1, Jhering, daselbst II, 3. Auch der octavus subscriptor §. 466 g ist nur Stellvertreter in der Willensklärung. R.)

c) 3. B. die Erwerbung des Erbrechts sezt die Delation an den Erwerber voraus. d) Inst. II. 9: per quas personas nobis adquiritur. III. 29: per quas pers. nob. obligatio adquir. Vgl. Gai. II. 86 sqq. III. 163 sqq.

e) L. 53 D. de adq. dom. (41, 1): Ea, quae civiliter adquiruntur, per eos, qui in potestate nostra sunt, adquirimus, veluti per stipulationem (dieses Beispiel beruht sicher (vgl. jedoch z. B. L. 15 §. D. de castr. pec. 49, 17, L. 7 pr. D. auct. tut. (26, 8), L. 18 §. 3 D. de stip. serv. (45, 3). R.) auf einer Interpolation); quod naturaliter adquiritur, sicuti est possessio, per quemlibet volentibus nobis possidere adquirimus (Modestin.) Vgl. Puchta, Eursus der Instit. II. §. 203. Abweichend ist Savigny, System III. §. 113. (Obl. Recht II. §. 56. R.)

f) L. 1 C. per quas pers. nobis adquir. (4, 27): Excepta possessionis causa per liberam personam, quae alterius iuri non est subdita, nihil adquiri posse, indubii iuris est (Dioclet.). Auch die bonorum possessio ist herbeigezogen worden, §. 501, ja in gewissen Fällen sogar die hereditas §. 497. Justinian hat noch die unmittelbare Erwerbung eines Pfandrechts durch Vertrag des Procurators hinzugefügt. L. 2 C. eod., vgl. L. 11 §. 6 D. de pign. act. (13, 7), L. 21 pr. D. de pignor. (20, 1).

Buchta, Pandekten. 12. Aufl.

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§. 53.

Wo eine Handlung für einen Anderen mit (unmittelbarer oder mittelbarer) Wirkung vorgenommen werden kann, wird ein Repräsentationsverhältniß zwischen dem Handelnden und dem Repräsentirten vorausgesetzt. Dieß kann 1) in einer Gewalt des leßten über den ersten begründet seyn; soweit die Wirkung der Handlung für den Gewalthaber eine nothwendige Folge der Gewalt ist, bedarf es nicht einmal dessen Willens, außerdem, namentlich zur Verpflichtung desselben, ist sein Befehl oder seine Genehmigung erforderlich (§. 277); 2) in der Verfassung einer juristischen Person, durch welche die Repräsentation derselben festgesezt wird, bey Corporationen namentlich kann die Repräsentationsgewalt der Versammlung aller Glieder, oder einem engeren Ausschuß, oder vielleicht, je nach Gestalt der Verfassung, einem einzelnen Oberhaupt zustehens); auch hier ist der Wille des Repräsen tirten nicht erforderlich, ja es ist nur dadurch eine Handlung juristischer Personen möglich, daß der verfassungsmäßige Beschluß jener Repräsentanten als Wille der juristischen Person gilt. Endlich kann das Repräsentationsverhältniß 3) ein vollkommen freies seyn (keine Gewalt des Repräsentirten über den Repräsentanten, noch umgekehrt). Ein solches kann beruhen a) auf einem Amt: bey den Beamten einer juri.stischen Person (Corporation oder milden Stiftung), bey den Vormündern1); auch hier ist der Wille des Repräsentirten nicht erforderlich, soweit der Repräsentant seiner Amtspflicht gemäß handelt, b) auf einem Auftrag (oder, was diesen ersetzt, nachfolgender Genehmigung)'), ein solcher Repräsentant heißt procurator, der Repräsentirte dominus. Hier ist daher der Wille des Repräsentirten erforderlich, und die Hanlung hat eine Wirkung für ihn nur insoweit, als sie seinem Willen gemäß geschehen ist. Die Vollmacht, auf der die Eigenschaft des Procurators beruht, kann in Beziehung auf das vorzunehmende Geschäft

g) Vgl. Savigny, System II. §. 96-100.

h) Nach der neueren Rechtsansicht, wonach die Vormundschaft keine Gewalt ist. Von den Handlungen, die der Repräsentant des Mündels vornimmt, sind zu unterscheiden die aus seinem Administrationsrecht fließenden.

i) Auch diese Ratihabition wird retrotrahirt (§. 51 Note e). L. 56 D. de iudic. (5, 1). Man hat daran gezweifelt aus Mißverständniß solcher Stellen, welche nur sagen, daß die Obligation zwischen dem negotiorum gestor und dem dominus durch Ratihabition nicht hinterher in eine Mandatsobligation verwandelt wird, z. B. L. 9 D. de neg. gest. (3, 5). Vgl. Hufeland über d. versch. Wirk. d. Genehm., in den Abh. über den Geist des R. R. I. S. 299 ff. (Jhering, Jahrb. für Dogm. I. S. 295-301, Dernburg, Piandrecht I. S. 207 f., 229 f. Windscheid §. 73. 83. Anm. 4-6. Arndts § 78 Anm. 1. R.)

eine specielle oder generelle seyn, das letzte, wenn sie das in Rede stehende Geschäft nicht speciell bezeichnet, sondern nur in einer Gattungsbezeichnung enthält*). Unter einer generellen Vollmacht sind an sich nur die Handlungen zu begreifen, die wesentlich zu diesem Genus gehören1). Einem procurator omnium bonorum kann allein die custodia, Sorge für die Erhaltung der Güter, übertragen seyn, aber auch administratio, volle Vermögensverwaltung, worin auch Veräußerungsbefugniß (nur nicht durch Schenkung)TM) liegt, und hier können entweder gewisse Handlungen ausgenommen seyn, oder die Verwaltung kann unbeschränkt seyn (libera administratio). Aber auch in diesem letzten Fall ist der Procurator immer noch an den vermuthlichen Willen des Dominus gebunden").

Die nähere Bestimmung der Thätigkeit des Repräsentanten, welche erforderlich ist, um die unmittelbare oder mittelbare Wirkung für den Repräsentirten hervorzubringen, gehört in die Lehre von den einzelnen Rechtsverhältnissen, Besig, Eigenthum, Obligationen, Erbrecht.

B. Act der Handlung.

§. 54.

Der Act der Handlung besteht bey unerlaubten Handlungen in einer That oder Unterlassung, durch welche fremde Rechte verletzt wer=

k) Diese Begriffe sind relativ. Der Procurator 3. V., dem die Führung eines bestimmten Processes aufgetragen ist, ist hinsichtlich des Processes specialis procurator, im Gegensatz gegen einen Procurator, der z. V. für alle Processe oder überhaupt für die ganze Vermögensverwaltung bestellt ist, in Beziehung auf die einzelnen in der Proceßführung begriffenen Handlungen dagegen ist er, wenn sie nicht speciell genannt find, generalis.

1) Daher in einer Proceßvollmacht nur die Handlungen liegen, die zur Herbeiführung der richterlichen Entscheidung, als dem ordentlichen Zweck des Verfahrens erforderlich sind, nicht die Beilegung des Rechtsstreits durch einen Vergleich, wenn sie nicht namentlich aufgeführt ist: L. 60 D. de procur. (3, 3), L. 17 §. 3 D. de iureiur. (12, 2).

m) L. 7 pr. D. de donat. (39, 5).

n) Er kann veräußern, Vergleiche schließen, L. 58, 59 D. de procur. (3, 3), L. 17 § 3 de iureiur. (12, 2), aber er kann nicht veräußern unter Umständen, wo der Dominus selbst es nie zu thun pflegte. L. 12 D. de pign. act. (13, 7), L. 63 D. de procur. Diese Stellen enthalten also keinen Widerspruch. Früher suchte man die anscheinende Differenz derselben dadurch zu lösen, daß man ein mandatum cum libera sc. administratione (d. h. mit diesem positiven Zusat) und sine libera unterschied, und die ersten Stellen von jenem, die zweiten von diesem verstand. Diese Ansicht findet sich schon in Gl. ad L. 58. 63 de procur., sie ging über ins canonische Recht c. 4 de procur. in VI. (1, 19), und war in Deutschland lange die ausschließlich herrschende.

den, bey Rechtsgeschäften in Willenserklärungen, durch welche ein Rechtsverhältniß hervorgebracht, aufgehoben oder verändert werden soll. Der allgemeine Inhalt des Rechtsgeschäfts beruht auf der Existenz des bestimmten Willens, seiner Erklärung, und damit also auf der Uebereinstimmung beider, der besondere auf dem besonderen Zweck des Rechtsgeschäfts und den zu seiner Erreichung oder Sicherung getroffenen Festsetzungen.

Die Rechtsgeschäfte zerfallen in zwey große Massen, jenachdem sie die Willenserklärung blos einer einseitig für den Zweck des Geschäfts handelnden Person enthalten (einseitige Rechtsgeschäfte), oder in den gegenseitigen Willenserklärungen mehrerer übereinstimmend thätiger Personen bestehen (zweiseitige Rechtsgeschäfte). Die zweiseitigen Rechtsgeschäfte heißen Verträge). Vertrag ist die auf ein Rechtsverhältniß der Vertragschließenden gerichtete Uebereinkunft); er ist eine allgemeine Rechtsform, durch welche Rechte verschiedenster Art (Rechte an Sachen, Obligationen, Rechte an Personen) hervorgebracht oder aufgehoben werden können. Bey dem Vertrag kommt zu dem allen Rechtsgeschäften gemeinsamen Erforderniß der Willenserklärung und der Uebereinstimmung des Willens und der Erklärung, was hier von beiden Seiten vorausgesetzt wird, noch das der Uebereinstimmung der Willenserklärung des Einen mit der des Anderen hinzu).

1. Der Wille.

a. Einfluß der Motive.
§. 55.

Die Handlung setzt die Richtung des Willens auf ihren Gegenstand voraus, das Daseyn dieses Willens ist es in der Regel juristisch allein, was bey der Handlung zur Sprache kommt, der Proceß seiner Entstehung, also auch die Beweggründe, die dem Entschluß vorhergegangen, sind für die rechtliche Betrachtung gleichgültig. Diese Regel hat indessen erhebliche Ausnahmen, theils bey unerlaubten Handlun

a) Savigny, System III. §. 140. 141.

b) L. 1 §. 2 D. de pact. (2, 14): et est pactio duorum pluriumve in idem placitum consensus.

e) Man pflegt die gegenseitigen Willenserklärungen beim Vertrag Versprechen und Acceptation zu nennen. Der leßte Ausdruck wäre unbedenklich als ein allgemeiner für die Zustimmung dessen, der durch den Vertrag berechtigt werden soll, zu der Willenserflärung des anderen Theils zu gebrauchen, der Ausdruck Versprechen dagegen ist nicht so allgemein passend, und er hat mit dazu beigetragen, den Vertrag irrthümlich auf die Sphäre der Obligationen zu beschränken.

gens), theils bey Rechtsgeschäften. Die wichtigsten dieser Motive sind Furcht (metus) und Irrthum (error, ignorantia) ").

§. 56.

Furcht als Motiv einer Handlung findet an sich gar keine Berücksichtigung, anders, wenn sie durch Drohung (vis ac metus) erzeugt iste), durch einen (psychischen) Zwang, der zwar das Daseyn eines Willens und der (s. g. erzwungenen) Handlung nicht ausschließt, aber gegen welchen dem Gezwungenen nicht zu helfen eine Verlegung der Sittlichkeit wäre. So kann also die durch Drohung veranlaßte Handlung nicht nichtig genannt, aber sie kann durch verschiedene Rechtsmittel angefochten, und der daraus entstehende Nachtheil abgewendet werden"),

a) S. 3. B. L. 8 §. 10 D. mand. (17, 1):

si tibi mandavi, ut hominem emeres si dolo emere neglexisti, forte enim pecunia accepta alii cessisti, ut emeret, aut si lata culpa, forte si gratia ductus passus es alium emere, teneberis. - L. 7 §. 7 D. de dolo (4, 3): si compeditum servum meum, ut fugeret, solveris, — si non misericordia ductus fecisti, furti teneris; si misericordia, in factum actionem dari debere.

b) Diese Lehre ist auf das vollkommenste dargestellt von Savigny, System III. §. 114. 115 Beil. VIII: Irrthum und Unwissenheit, wodurch frühere Versuche (z. V. Mühlenbruch, Archiv f. civ. Pr. II. 35) (guten theils auch spätere, z. B. Herrmann, Zeitschr. für Civilr. und Proceß N. F. III, 3. 1847. IV, 12. 1847. V, 3. 1848. VI 9. 1849. VII, 4. 11. 1850. VIII, 5. 1850. R.) sich erledigen. e) L. 9 pr. D. quod metus (4, 2): inferendi eius pr. eod.

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metum praesentem, non suspicionem, metum accipiendum, si illatus est timor ab aliquo- L. 21

d) L. 1 eod.: Ait praetor: quod metus causa gestum erit, ratum non habebo. - L. 21 §. 5 eod.: Si metu coactus adii hereditatem, puto me heredem effici: quia, quamvis, si liberum esset, noluissem, tamen coactus volui; sed per praetorem restituendus sum, ut abstinendi mihi potestas tribuatur. L. 21. 22 D. de ritu nupt. (23, 2). Jrrthümer: 1) bey negotia bonae fidei mache der Zwang das Geschäft ipso iure nichtig, vgl. L. 116 pr. D. de R. I. (50, 17): Nihil consensui tam contrarium est, qui ac bonae fidei iudicia sustinet, quam vis ac metus, quem comprobare contra bonos mores est. L. 21 §. 4 D. quod metus (4, 2): Si metu coactus sim ab emtione, locatione discedere, videndum est, an nihil sit acti et antiqua obligatio remaneat, an hoc simile sit acceptilationi, quia nulla ex bonae fidei obligatione possimus niti, cum finita sit, dum amittitur? Et magis est, ut similis species acceptilationis sit et ideo praetoria actio nascitur. L. 23 §. 1. 2. eod.; [dogmengeschichtliche Nachweisungen f. bei Schliemann S. 179 ff.; neuere Modificationen dieser Auffassung bei Brinz Pand. S. 1420 ff. Ezyhlarz in Jhering's Jahrb. XIII. 1. u. Schloßmann, zur Lehre vom Zwange 1874. .] 2) gewisse einzelne Geschäfte wenigstens seyen wegen Zwangs nichtig (j. 3. V. Mühlenbruch, Lehrbuch §. 336), so ein Dotalversprechen wegen L. 21 §. 3 eod.: Si dos metu promissa sit, non puto nasci obligationem, quia est verissimum, nec talem promissionem dotis ullam esse, [vgl. deshalb Ezyhlarz, röm. Dotal R. S. 99 Anm. 2. S.] ferner die societas nach Analogie

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