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juristischen Handlungen kommen zwey Momente zur Sprache: 1) das Subject, 2) der Act der Handlung selbst, und dieser theils von Seiten seines Inhalts, theils von Seiten seiner Form.

A. Subject der Handlung.

1. Handlungsfähigkeit.

§. 50.

Es giebt Personen, denen das Willensvermögen abgeht; sie sind wie natürlicher, so auch juristischer Handlungen jeder Art vollkommen unfähig. Solche sind die Wahnsinnigen"), und die sich sonst im Zustand der Vernunftlosigkeit befinden). Ebenso aber werden die Kinder unter sieben Jahren (§. 23) behandelte). Endlich sind juristische Personen, als bloße Begriffe, willenlos). Alle diese Personen können daher nur durch Stellvertreter in den rechtlichen Verkehr eingreifen (§. 52. 53).

Dann sind Personen, denen, obwohl ihnen die Möglichkeit eines Willens nicht fehlt, die Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Handlungen abgeht, der juristische Verstand, welcher als ein Moment bey dem zweiten Erforderniß juristischer Handlungen, dem Entschlußz (§. 49), zur Sprache kommt. Dieser Mangel wird bey reinen Erwerbungen nicht berücksichtigt, wohl aber bey Handlungen, durch die ein Recht

a) L. 1 §. 3, L. 18 §. 1 D. de adqu. poss. (41, 2), L. 1 §. 12 D. et O. et A. (44, 7), L. 40 D. de R. I. (50, 17), L. 5 §. 2 D. ad L. Aquil. (9, 2): si furiosus damnum dederit cessabit Aquiliae actio, quemadmodum si quadrupes damnum dederit, aut si tegula ceciderit.

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b) Savigny, System III. S. 85 ff., c. 7 C. 15 qu. 1: — nesciunt quid loquantur, qui nimio vino indulgent, iacent sepulti, ideoque si qua per vinum deliquerint, apud sapientes iudices venia quidem facta (1. facti) donantur, sed levitatis damnantur auctores. Auch den höchsten Grad des Zorns hat man hierher gerechnet wegen L. 48 D. de R. I. (50, 17), L. 3 D. de divort. (24, 2). [vgl. über diese Stelle Schirmer Zeitschr. f. R. G. XI. S. 361 f.]

e) L. 1 §. 13 D. de O. et A. (44, 7), L. 1 §. 2 D. de admin. tut. (26, 7), L. 32 § 2 D. de adqu. poss. (41, 2): nullus sensus est infantis accipiendi possessionem. Man ist bey der Erwerbung des Besizes über die Gränzlinie der sieben Jahre zurückgegangen §. 127, eben so bey der Restitution eines Universalsidei= commisses. L. 65 §. 3 D. ad S. C. Trebell. (36, 1).

d) L. un. §. 1 D. de lib. univers. (38, 3): — consentire non possunt. — L. 1 §. ult. D. de adqu. poss. (41, 2), Ulp. fragm. XXII. 5. Daher kann auch von Delicten juristischer Perionen nicht die Rede seyn. Von den Gliedern der Gorporation spricht L. 9 §. 1 D. quod metus (4, 2): sive singularis sit persona, quae metum intulit, vel populus vel curia vel collegium vel corpus, huic edicto von einer Verpflichtung ex re, L. 15 §. 1 D. de dolo m. (4, 3).

locus erit;

aufgegeben oder sonst verloren oder eine Verbindlichkeit übernommen wird. Dieser Veräußerungs- und Verpflichtungshandlungen sind aus jenem Grund unfähig 1) Unmündige (impuberes infantia maiores, §. 23)), nur daß sie durch ihre unerlaubten Handlungen verpflichtet werden, wenn sie so nahe an der Pubertät stehen (pubertati proximi), daß sie die Einsicht in ihre Rechtswidrigkeit besiyen); für Rechtsgeschäfte kann ihre Handlungsfähigkeit durch tutoris auctoritas, die zu ihrer natürlichen Handlung von Seiten des dabey gegenwärtigen Tutors hinzutritt, ergänzt werdens); 2) Prodigi, d. h. Personen, denen durch ein obrigkeitliches Decret die Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen wegen Verschwendung entzogen worden ist"), die den Unmündigen gleichgestellt sind1), nur daß sich diese Beschränkung nicht auf die unerlaubten Handlungen erstreckt, und ihre Handlungsfähigfeit nicht durch auctoritas tutoris ergänzt werden kann*).

e) L. 28 pr. D. de pact. (2, 14), L. 9 D. de auct. tut. (26, 8), L. 8. 9 D. de adqu. her. (29, 2), L. 11 D. de adqu. dom. (41, 1), §. 9. 10 I. de inutil. stip. (3, 19), pr. I. de auct. tut. (1, 21): placuit, meliorem quidem suam condicionem licere eis facere etiam sine tutoris auctoritate, deteriorem vero non aliter quam tutore auctore. Es versteht sich von selbst, daß diese Beschränkung nur auf solche Verpflichtungen wirkt, deren Quelle eine Handlung des Verpflichteten ist, nicht wo die Obligatio aus einem anderen Umstand (ex re) entsteht, z. B. aus der Thatsache der Bereicherung. L. 3 §. 4 D. de neg. gest. (3, 5), L. 5 pr. D. de auct. tut. (26, 8) u. a. Vgl. L. 46 D. de O. et A. (44, 7). S. noch unten §. 237. Nahezu einer gleichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit, wie die Unmündigen, unterlagen im älteren Recht die Frauen; diese ist im neueren Recht weggefallen.

f) §. 18 I. de obl. ex del. (4, 1): si proximus pubertati sit, et ob id intelligat se delinquere. L. 5 §. 2 D. ad L. Aquil. (9. 2): si sit iam iniuriae capax. L. 1 §. 15 D. depos. (16, 3), L. 4 §. 26 D. de doli. exc. (44, 4), L. 111 pr. D. de R. I. (50, 17), vgl. L. 13 §. 1, L. 14 D. de dolo m. (4, 3). (Vgl. Heidelb. Krit. Zeitschr. I. 3. 1852 S. 301 f. R.) Gegen den Irrthum, daß eine Verpflichtung durch culpa früher eintrete, als durch dolus s. Savigny, System III. §. 108, Note g.

g) L. 5 D. de R. I. Vgl. die Stellen der Note e und überhaupt Inst. I. 21 Dig. XXVI. 8. Cod. V. 59. S. §. 347.

h) L. 1 pr. 10 pr. D. de curat. fur. (27, 10), L. 18. pr. D. qui testam. fac. p. (28, 1).

i) L. 9 §. 7 D. de reb. cred. (12, 1): - pupillo eum comparandum. D. de V. O. (45, 1).

L. 6

k) In dieser lezten Hinsicht stehen sie wie furiosi, so ist zu verstehen L. 40 D. de R. I. (50, 17): Furiosi vel eius, cui bonis interdictum sit, nulla voluntas est. — Ebendeshalb muß man für einige Geschäfte, deren sie streng genommen nicht fähig wären, unter Vorausseßung ihrer Vortheilhaftigkeit eine Ausnahme machen, so bey Novationen, L. 3 D. de novat. (46, 2), beim Erbschaftsantritt, L. 5 §. 1 D. de adq. her. (29, 2), während bey Pupillen die Möglichkeit der Auctoritas eine solche Ausnahme unnöthig macht.

Endlich sind auch durch das dritte Erforderniß: Aeußerung des Willens, manche Personen von manchen Handlungen ausgeschlossen. So von Handlungen, die in dem mündlichen Aussprechen von Worten bestehen, oder Gehör vorausseßen, die Stummen oder Tauben1). Diese Ausschließung ist eine natürliche, und ist durch den Umfang des natürlichen Hindernisses begränzt, eine auf juristischen Gründen beruhende ist dagegen die der Unmündigen von allen Rechtsgeschäften mit einer solennen civilrechtlichen Form (auch solchen, deren sie nicht schon durch ihren Inhalt - s. oben - s. oben unfähig sind)"); dieß wurde auf alle gerichtlichen Handlungen angewendet, und die Ausschließung von diesen (doch auch mit der Möglichkeit derselben unter auctoritas tutoris) ist noch im neuesten Recht geblieben").

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2. Dispositionsbefugniß.

§. 51.

Bey Rechtsgeschäften tritt zu der Handlungsfähigkeit als ein weiteres Erforderniß noch hinzu die Befugniß, über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts in der durch dieses gegebenen Art zu verfügen. Diese Befugniß kann ausgeschlossen seyn 1) dadurch, daß der Gegenstand überhaupt den Privatdispositionen entzogen ist; der allgemeine Grundsatz ist, daß durch Rechtsgeschäfte Rechte, wenn sie dem bestehenden Recht gemäß sind, gegeben, nicht aber Rechtsfäße aufgestellt werden können"), und daraus folgt auch, daß über Sachen, die dem Commercium entzogen sind, nicht durch Rechtsgeschäfte verfügt werden kann"); 2) dadurch, daß dem Handelnden die in Rede stehende Verfügung nicht zukommt, entweder a) weil er keine rechtliche Macht über den Gegenstand hat (wie z. B. bey Verfügungen über fremde Sachen), ein Mangel, der durch Consens oder Ratihabition des Berechtigten gehoben werden kanne), oder b) weil dem Berechtigten diese Verfügung durch rechtliche Vorschrift untersagt ist.

1) 3. 2. §. 7 I. de inut. stip. (3, 19).

m) Ulpiani fragm. XI. 27.

n) L. 1 §. 2. 4. D. de admin. tut. (26, 7), L. 1. 2 C. qui legit. personam standi in iudicio hab. (3, 6).

a) L. 38 D. de pact. (2, 14): ius publicum (das Recht selbst als Wille der GeJammtheit) privatorum pactis mutari non potest. L. 7 §. 7, L. 27 §. 4 eod., L. 27. 45 §. 1 D. de R. I. (50, 17).

b) L. 39 §. 8-10 D. de leg. I. (30), L. 83 §. 5 D. de V. O. (45, 1), L. 34 §. 1. 2 D. de contr. emt. (18, 1).

e) Ein solcher Gonsentient ist nicht als Subject des Rechtsgeschäfts zu betrachten. L. 160 pr. D. de R. I. (50, 17): aliud est vendere, aliud vendenti consentire.

Dieß lettere ist in Beziehung auf Veräußerungs- und Verpflichtungsgeschäfte der Fall bey den Personen, welchen die Administration des Vermögens entzogen ist, also bey allen Bevormundeten (auch abgesehen von denen, die in ihrer Handlungsfähigkeit — unabhängig von einer bestehenden Vormundschaft — beschränkt sind, §. 50), so namentlich bey handlungsfähigen Minderjährigen, wenn sie einen Curator haben. Aber auch dieser Mangel kann durch den Consens oder die Ratihabition des Vormunds gehoben werden“).

Die nachfolgende Genehmigung (ratihabitio) steht der vorhergehenden Zustimmung gleich, ihre Wirkung wird daher zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Geschäfts, welches ratihabirt wird, soweit der Ratihabent diesen Willen haben konnte (also nicht mittlerweile erworbene Rechte Dritter entgegenstehen,) und auch kein entgegengesetzter Wille desselben nachzuweisen ist. L. 16 §. 1 D. de pignor. (20, 1): Si nesciente domino res eius hypothecae data sit, deinde postea dominus ratum habuerit, dicendum est, hoc ipsum, quod ratum habet, voluisse eum retro recurrere (oder hoc ipso q. r. h. v. e. r. recurrere ratihabitionem) ad illud tempus, quo convenit; voluntas autem fere eorum demum servabitur, qui et pignori dare possunt. Vgl. L. 7 pr. C. ad S. C. Maced. (4, 28), L. 25 in f. C. de donat. inter vir. (5, 16). [Eine Rücknahme des Consenses resp. der Ratihabition ist hier nur so lange möglich, ganz abgesehen von der deshalb etwa begründeten Entschädigungspflicht, als der juristische Erfolg, den das Rechtsgeschäft erzielen sollte, troß der Genehmigung noch nicht erreicht ist. vgl. Windscheid §. 81. Aum. 5. Besonderheit bei dem jog. Erbschaftsvertrage L. 30 C. de pact. 2. 3. .] Ein anderer Fall ist, wenn die Ratihabition von einem Subject des Rechtsgeschäfts selbst ausgeht, hier find zwey Fälle möglich: 1) Bestätigung des früheren Geschäfts, namentlich durch Verzicht auf seine Anfechtung und Revocation, hier tritt Retrotraction ein. L. 25 C. cit. vgl. L. 1 C. si maior factus ratum hab. (2, 46) u. a.; 2) neue Abschließzung des Geschäfts, hier fällt die Retrotraction natürlich weg, f. L. 65 §. 1 D. de ritu nupt. (23, 2), L. 4 §. 6 D. de off. procons. (1, 16). Das Lettere ist überall anzunehmen, wo das früher abgeschlossene Geschäft wegen des nun beseitigten Mangels nicht blos anfechtbar oder revocabel, sondern nichtig war. (Vgl. im Allgemeinen Seuffert, die Lehre von der Natihabition der Rechtsgeschäfte. 1868. R.) [bes. S. 122 ff. A. M. Windscheid Pand. §. 83. Anm. 10.]

d) Diese Zustimmung des Vormunds ist unbestritten nothwendig bey Veräußerungsgeschäften, auch in Beziehung auf die Verpflichtung daraus. L. 3 C. de in int. rest. minor. (2, 22): Si curatorem habens minor XXV. annis post pupillarem aetatem res venumdedisti, hune contractum servari non oportet, cum non absimilis ei habeatur minor curatorem habens, cui a praetore curatore dato bonis interdictum est. Si vero sine curatore constitutus contractum fecisti, implorare in integrum restitutionem, si necdum tempora praefinita excesserint, causa cognita non prohiberis (Dioclet.). Dasselbe muß auch von Verpflichtungen schlechtweg gelten, die in der That dem Erfolg nach mit den Veräußerungen übereinkommen, und dieß wird bestätigt durch L. 26 C. de admin. tut. (5, 37), (vgl. L. 8. pr. D. de adqu. hered 29, 2), L. C. qui legit. pers. (3, 6), L. 60. 61 D. de iure dot. (23, 3), (vgl. Fragm. vat. §. 110). S. Puchta, Gurjus der Inst. II. §. 202 Note aa. Dessenungeachtet bestreiten mehrere neuere Juristen die Nothwendigkeit des Consenses für Verpflichtungen: Marezoll, Zeitschrift für Givilrecht

3. Handlung durch Stellvertreter.
§. 52.

Bey der Frage, inwiefern eine Handlung für uns durch Andere mit derselben Wirkung vorgenommen werden kann, wie wenn wir sie selbst vorgenommen hätten, scheiden sich vor allem die unerlaubten Handlungen aus, die außer dem Bereich des rechtlichen Verhältnisses der Stellvertretung liegen"). Für Rechtsgeschäfte aber geht das römische Recht von dem Grundsaß aus, daß diese ihre Wirkung unmittelbar nur für den Handelnden haben), und die Vornahme der Hand

II. 12. 1829. Savigny, von dem Schuß der Minderjähr. 1833 S. 32 ff. Zeitschrift für gesch. Rechtswiss. X. S. 287 f. Rudorff, Recht der Vormundsch. II. S. 284 ff. Vangerow, Leitfaden I. S. 529 ff. [Windscheid §. 71. Anm. 8] (zum Theil eine irrige Darstellung der herrschenden Ansicht mit ihrer Wahrheit identificirend), vornehmlich wegen L. 101 D. de V. O. (45, 1): Puberes sine curatoribus suis possunt ex stipulatu obligari (Modestin.), womit nur die Handlungsfähigkeit der Minderjährigen ausgesprochen wird (die man gewöhnlich, diesseits und jenseits, mit unserer Frage vermischt), und mit Herbeiziehung solcher Stellen, die entweder ausdrücklich von Minderjährigen ohne Curatoren sprechen, wie L. 141 §. 2 D. de V. O.: -pubes vero qui in potestate est, proinde ac si paterfamilias, obligari solet, oder bey denen man die Eristenz eines Curators, wovon alles abhängt, willkürlich hinzudenken muß. (Vgl. jedoch: Puchta, Vorlesungen 4. Ausgabe 1854 §. 51 Note 3. 6. R.)

a) Vgl. L. 15 D. ad L. Corn. de sic. (48, 8), L. 2 D. de noxal. act. (9, 4). (Brinz, krit. Blätter Nr. 2. 1852 hat sich das Verdienst erworben, den unerträglich schwankenden, modernen Begriff der Repräsentation wenigstens in eine seste Definition zu fassen: „Vollführung fremder Geschäfte nicht nur der Wirkung, sondern auch dem Willen nach." Dadurch scheiden z. B. die Bürgschaft, der Erwerb für ein Peculium, der Erwerb des Institor für sich selbst, die gewöhnlich hierher gerechnet werden, aus dem Gebiet der Stellvertretung aus. Einige (Jhering, Jahrb. I. 274. 312. 350, v. Scheurl, das. II. 19, Unger, Syst. d. österr. Privatr. II. §. 90 S. 133) beschränfen den Begriff der Stellvertretung gegen den Wortsinn und die rechtliche Stellung — auf den Abschluß in fremdem Namen, wer auf eigenen Namen abschließt, soll nicht Stellvertreter, sondern „Zwischenperson, Ersaymann“, höchstens „stiller Stellvertreter" heißen. Allein „der Name thut nichts zur Sache", der Adstipulator flagt so gut suo nomine wie der Correalgläubiger, gleichwohl ist jener Stellvertreter, dieser nicht. R.) [vgl. noch Curtius, Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen. Arch. f. d. civ. Prar. 58. 2. 1875.]

b) Wenn überhaupt eine Verbindung zwischen der Wirkung und dem Subject besteht, wie es bey denen der Fall ist, wodurch jemand berechtigt oder verpflichtet werden soll. Daß dagegen z. V. jemand eine fremde Schuld mit voller Wirkung für den Schuldner zahlen kann, ist so wenig eine Repräsentation desselben, als die Erpromission. Ferner ist von der Repräsentation der Fall zu unterscheiden, wo jemand sich einer anderen Person nur als des Mediums bedient, durch das er seine Willenserklärung an jemanden gelangen läßt, so z. B. L. 2 §. 2 D. de Q. et A. (44, 7). Der nuntius ist so wenig Repräsentant, als der Brief. (Vgl. Jhering in den Jahrb.

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