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B. Familienrecht.

§. 39.

Das Familienrecht bestimmt die Verhältnisse, in welchen der Mensch als Glied der Familie, der auf Geschlechtsvereinigung und Erzeugung beruhenden und von der in diesen Thatsachen wurzelnden Liebe beseelten Verbindung, steht, und macht sie, soweit sie dieser juristischen Gestaltung fähig sind, zu Rechtsverhältnissen. Die Familienverhältnisse sind theils speciell: die Ehe und das elterliche und Kindesverhältniß, theils die allgemeinen der Verwandtschaft und Verschwägerung. Die Begriffe der letzteren sind hier in ihrer rechtlichen Gestalt darzustellen").

§. 40.

Die natürliche Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft, cognatio, ist das auf der Zeugung und dadurch entstandenen Gemeinschaft des. Blutz beruhende Verhältniß, der Inbegriff der Cognaten ist die Familie im natürlichen Sinn»). Die juristischen Wirkungen bestimmen sich theils 1) nach der Art der Verwandtschaft: a) Verwandtschaft in gerader Linie (linea recta), Verwandtschaft der unmittelbar oder mittelbar von einander abstammenden Personen (der Descendenten oder Ascendenten); b) Verwandtschaft in der Seitenlinie (linea transversa), der Personen, die, ohne von einander abzustammen, durch unmittelbare oder mittelbare Abstammung von einem ihnen gemeinschaft

beruht auf einer Verwechselung des Verhältnisses des Geldes zum Preis der Waaren und des feinen Silbers. Vgl. dagegen Savigny, S. 478. 479. Die Theorie vom Nennwerth (bonitas extrinseca), zu der sich die römischen (Note b) und die älteren französischen Juristen bekannten (Hartmann a. a. O. S. 111 f. S. 127 f.), einer ihrer neueren Vertheidiger Souchay, Zeitschr. für Civilr. und Prozeß, N. F. IX. 1851 Nr. 12, seyt wenigstens erhebliche Beschränkungen hinzu behandelt gar jede Geldschuld so, als ob mit dem Nennwerth zugleich die Vorschrift eines Zwangscourses verbunden wäre, und als ob eine solche außerordentliche Maßregel über die Gränzen des Staats hinaus wirken könnte. Neuerdings hat jedoch Hartmann S. 73 f. für die Theorie des Nennwerths und ihre Anwendung auf Scheidemünze, Courant und Papiergeld Gründe vorgebracht, welche der staatlichen und rechtlichen Zahlkraft des Geldes, §. 12 der publica et perpetua aestimatio, Note b, entlehnt sind und die Courswerthstheorie, welche sich auf die freie Kauffraft und Vermögensmacht stüßt, in erheblicher Weise beschränken. Es leuchtet ein, daß der Parteiwille jedenfalls nur bei Geschäfts-, nicht auch für Delictsobligationen entscheidend sein kann. R.)

a) Vgl. Puchta, Cursus der Inst. II. §. 194-196.

b) L. 195 §. 4 D. de V. S. (50, 16). Vgl. überhaupt Inst. III. 6: de gradibus cognationum. Dig. XXXVIII. 10; de gradibus et adfinibus et nominibus

eorum.

lichen Erzeuger verbunden sind (Seitenverwandte, Collateralen), unter denen die unmittelbar von dem gemeinsamen Stamm erzeugten: die Geschwister (die vollbürtigen: von demselben Vater und von derselben Mutter, die halbbürtigen: blos von demselben Vater, consanguinei, oder blos von derselben Mutter, uterini)) ausgezeichnet sinda); theils 2) nach dem Grad der Verwandtschaft, d. i. der Nähe und Ferne derselben, die sich nach der Zahl der Zeugungen bestimmt, welche die Verwandtschaft vermitteln, und von denen nach römischer Berechnung jede einen Grad bildet. Es läßt sich denken, daß zwischen zwey Personen der Grund der Verwandtschaft mehrmals eintritt (daß sie durch mehrere gerade oder Seiten Linien verbunden sind), dieß ist die mehrfache Verwandtschaft).

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§. 41.

Der Grund der Cognation ist schlechthin nur die Zeugung, aber diese muß gewiß seyn. Hinsichtlich des Vaters ist eine natürliche Gewißheit der Regel nach nicht möglich, sie wird vertreten durch die Rechtsregel: pater est quem nuptiae demonstrant). Wird die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter bestritten, so ist diese Regel nur eine Präsumtion, welche den Beweis des Gegentheils nicht ausschließts), und sie seht dann überdies voraus, 1) daß die Geburt wenigstens sechs Monate, nach Eingehung der Ehe1), 2) daß sie nicht später als zehn Monate nach Auflösung derselben erfolgt sey). Damit also eine Verwandtschaft durch Mannspersonen juristisch wirksam sey, ist eine Begründung derselben durch eheliche Zeugungen erforderlich, uneheliche

e) Hugo, civ. Magazin IV. 7. 16.

d) Noch ein ausgezeichnetes Verhältniß der Seitenlinie, obwohl von weit ge= ringerer Bedeutung als jenes, ist das dem elterlichen ähnliche und daher respectus parentelae genannte der Personen, von denen die eine unmittelbar von dem ihnen gemeinsamen Erzeuger, die andere nur mittelbar abstammt, §. 5 I. de nupt. (1, 10). e) L. 10 §. 14 D. de gradib. (38, 10). Vgl. Hugo, a. a. D.

f) L. 5 D. in ius voc. (2, 4).

g) L. 6 D. de his qui sui (1, 6), L. 1 §. 14 D. de agnosc. lib. (25, 3). Vgl. L. 29 §. 1 D. de probat. (22, 3), L. 11 §. 9 D. ad L. Iul. de adult. (48, 5).

h) L. 12 D. de statu hom. (1, 5), L. 3 §. 12 D. de suis et leg. (38, 16). [cf. L. 11 i. f. C. de nat. lib. 5. 27].

i) L. 3 §. 11 eod. L. 4 C. de postum. (6, 29). Präsumtion der Ehe, Nov. 117 c. 2. [Streitfrage, ob jene Termine für die Anwendbarkeit der Präsumtion auch dann als entscheidend anzusehen sind, wenn das Kind mit Rücksicht auf seine Reise oder Unreife außer der dabei zu Grunde gelegten Conceptionszeit erzeugt erscheint vgl. deshalb Wächter de partu vivo non vitali 1863-66. §. 5-8. Windscheid §. 56 b. Anm. 3.]

Kinder haben keinen Vater und mithin keine väterlichen Verwandten *). Bey einer Verwandtschaft durch Frauenspersonen ist die uneheliche Zeugung kein Hinderniß, sie steht der ehelichen gleich1).

§. 42.

Neben der natürlichen Verwandtschaft steht eine juristische, auf einer rechtlichen Thatsache beruhende: 1) die agnatio (civilis cognatio), deren Grund die väterliche Gewalt ist; die Agnaten, d. i. die Personen, welche in derselben Gewalt stehen oder stünden, wenn das sie

k) Modificationen dieses Grundsaßes, und zwar 1) vollkommene a) für die Legitimirten, b) für die in einer putativen Ehe Erzeugten, cap. 2. 8. 11. 14. 15. X. qui filii sint legitimi (4, 17); 2) unvollkommene a) für naturales liberi (im Concubinat Erzeugte), in Beziehung auf Alimentation, Legitimation, Erbrecht, was die Praris auf andere (nur nicht durch ein Verbrechen erzeugte) uneheliche Kinder anwendet, da der Concubinat keine gesetzliche Zulassung mehr vor anderen außerehelichen Geschlechtsvereinigungen voraus hat, doch muß eine Anerkennung des Kindes von Seiten des Vaters vorliegen; diese Ausnahme von der Regel ist auch dadurch eine unvollkommene, daß sie nur hinsichtlich des Vaters, nicht der väterlichen Verwandten gilt; b) die Eheverbote wegen Verwandtschaft sind auch für uneheliche Kinder wirksam, L. 14 §. 2 D. de ritu nupt. (23, 2); c) die Praris hat eine Alimen tationspflicht des unehelichen Vaters angenommen (§. 316), die von seiner Anerkennung unabhängig ist; auch hier ist die Beschränkung auf den Vater zu behaupten. In Beziehung auf Brautkinder ist es streitig, ob und welche Ausnahme sie von der Regel der unehelichen Kinder machen. Früher behauptete man (nach den Principien des älteren canonischen Rechts), das Verhältniß werde durch den Beischlaf in eine wirkliche Ehe verwandelt, hiernach wären die Kinder eheliche. Diese Meinung ist längst aufgegeben. Nachher entstand die Ansicht, daß bey grundloser Weigerung des Bräutigams die Ehe in contumaciam als geschlossen in Beziehung auf die civilrechtlichen Wirkungen zu erklären sey; diese Ansicht stellt die Kinder vollkommen den ehelichen gleich, jezt aber ein richterliches Urtheil voraus, Böhmer, J. E. P. IV. 3. 49. 50; vgl. Glück, Comment. XXIII. S. 90 ff. Eine dritte Ansicht ist, den Brautkindern, wenn die Ehe blos wegen Todes oder grundloser Weigerung des Bräutigams nicht erfolgt, die Rechte der ehelichen ipso iure, aber nur gegenüber dem Vater, nicht den väterlichen Verwandten, zuzuerkennen. Glück, Intestaterbf. §. 155.

1) L. 5 D. de in ius voc. (2, 4), L. 29 §. 1. D. de inoff. test. (5, 2), L. 2. 8 D. unde cogn. (38, 8), vgl. L. 5 C. ad S. C. Orphit. (6, 57). Doch gilt dieß nur von den naturales liberi, aus einer auf die Dauer geschlossenen außerehelichen Geschlechtsverbindung mit Einem, von den spurii, aus einer vorübergehenden Geschlechtsverbindung mit Einem, von den vulgo quaesiti, von einer Hure geborenen Kindern, nicht von den Kindern, deren Erzeugung ein Verbrechen ist, ex complexibus aut nefariis aut incestis aut damnatis (ex damnato coitu procreati, incestuosi und adulterini), deren Verhältniß auch zur Mutter ignorirt werden soll. Diese (allerdings theilweise oder ganz angefochtene, vgl. Mühlenbruch in der Fortseyung von Glück's Comment. XXXV. S. 158–160) Ansicht, die durch ein sittliches Gefühl getragen wird, ist aus Nov. 89 c. 15 verbunden mit L. 6 C. de incest. nupt. (5, 5) geflossen.

verbindende Haupt noch lebte, bilden die Familie des Jus civile). Nur eine Verwandtschaft durch Mannspersonen kann Agnation seyn"), weil nur solche die väterliche Gewalt haben können, aber nicht jede ist es. Wie die väterliche Gewalt, so kann auch die Agnation unter Personen bestehen, die nicht natürlich verwandt sind°), doch haben alle Agnaten zugleich die Rechte der Cognaten). Die Agnation einer Person wird aufgehoben durch capitis deminutio derselben). 2) Die cognatio spiritualis, durch Mitwirkung bey der Taufe (und Firmelung) begründet, im justinianischen Recht angedeutet), im canonischen Recht ausgebildet, von höchst beschränkter Wirkung.

§. 43.

Ein zweites allgemeines Familienverhältniß außer der Verwandtschaft ist der Ansaß, den die Familie durch die Ehe in der Verschwägerung, adfinitas, erhält. Adfinitas ist die (Cognaten-) Familie des einen Ehegatten für den anderen. Der Ehegatte und seine Cognaten (nicht seine Agnaten als solche) sind adfines des anderen Gatten"). Auch bey der Affinität läßt sich die gerade Linie (Verhältniß zu den Descendenten Stiefverwandtschaft- und Ascendenten des anderen Gatten Schwiegerverwandtschaft) und die Seitenlinie (Verhältniß zu den Collateralen des anderen Gatten — Schwägerschaft) unterscheiden). Die Affinitas endigt sich mit der Ehe, die sie begründet"), aber gewisse Wirkungen hat auch eine ehemalige Af= finität.

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m) L. 195. 196 D. de V. S. (50, 16).

n) L. 4 D. unde cogn. (38, 8).

o) Im neuesten Recht ist die Agnation gerade nur noch für diesen Fall (der Adoptivverwandtschaft) von Bedeutung.

p) L. 1 §. 4 D. unde cogn. (38, 8), L. 4 §. 2 D. de gradib. (38, 10).

q) §. 3.1. de leg. agn. tut. (1, 15), L. 4 D. de suis et legit. (38, 16).

r) L. 26 C. de nupt. (5, 4).

s) L. 4 §. 3. 8. 10 D. de gradib. (38, 10). L. 14 §. 3, L. 34 §. 2 D. de ritu nupt. (23, 2), L. 4 C. de nupt. (5, 4). Das canonische Recht hat den Begriff der Affinität für die Wirkung des Ehehindernisses mannigfach erweitert. Analoges Verhältniß durch Sponsalien L. 6 §. 1, L. 8 D. de gradib.

t) Grade giebt es nicht, L. 4 §. 5 D. de gradib., weil es immer nur Eine Ehe ist, welche die Affinität begründet, doch wird die Affinität eine nähere oder entferntere, jenachdem es die Verwandtschaft des Verschwägerten mit dem anderen Gatten ist. L 10 pr. eod., L. 5 pr. D. iniur. (47, 10). (Vgl. Böcking, Pand. §. 55. R.)

u) L. 3 §. 1 D. de postul. (3, 1). (Im weiteren Sinn ist schon das Verlöbniß und die Ehe selbst adfinitas. Fragm. Vat. 218. 262. 302. L. 38 §. 1 D. de usur. (22, 1), L. 8 D. de cond. causa data (12, 4), L. 15 C. de don. ante nuptias (5, 3), Paul. sent. 5, 12 §. 2. Sell im Archiv für civ. Praris XXII. S. 237 ff. R.)

C. Gegenseitige Einwirkung von Vermögens- und Familienrecht.

§. 44.

Die Stellung des Menschen in der Familie hat auch auf seine Vermögensverhältnisse Einfluß, und mit den Familienverhältnissen verbinden sich eigenthümliche Vermögensverhältnisse. So geht neben der Ehe und neben dem elterlichen Verhältniß ein besonderes Vermö gensrecht her, und die vornehmste juristische Wirkung der Verwandtschaft ist die Erbfolge, der Eintritt in das hinterlassene Vermögen eines verstorbenen Verwandten. So bilden also Vermögensrecht und Familienrecht zwey Kreise, die sich vielfachst berühren.

D. Einfluß der öffentlichen und kirchlichen Stellung der Person auf das Privatrecht.

§. 45.

Die reine Entwickelung des Privatrechts strebt dahin, die Eigen schaft des Menschen als Subject von Privatrechtsverhältnissen unabhängig zu machen von seiner Stellung im Staat und in der Kirche. Dieß ist denn auch schon die Regel des justinianischen Rechts"), noch mehr des heutigen").

Von den Beziehungen des Menschen zum Staat und den mit diesem gleichartigen engeren Vereinen (Gemeinden) sind als die allgemeinsten hervorzuheben 1) das Verhältniß zu dem Staat oder der Gemeinde als Gesammtheit von Personen (cives): Mitgliedschaft (Staats- oder Gemeinde-Bürgerrecht) oder Nichtmitgliedschaft). Das gemeine Recht zuerkennt diesem Unterschied keinen Einfluß auf die Privatrechte. 2) Das Verhältniß zu dem Territorium des Staats oder einer Gemeinde (incola), Tomicilium). Domicilium ist der dauernde örtliche Mittelpunkt der juristischen Wirksamkeit einer Per

a) Ausnahmen 1) in Beziehung auf die politische Stellung: Unfähigkeit der Ausländer (barbari) zu einzelnen Privatrechtsverhältnissen, Bevorzugung gewisser politischer Stände; 2) in Beziehung auf die kirchliche Stellung: Zurückseßung der Nichtchristen und nicht rechtgläubigen Christen. Cod. I. 5—7. 9—11.

b) Von den römischen Ausnahmen sind übrig geblieben das Verbot der Ehe zwischen Juden und Christen, und einige Begünstigungen gewisser Stände. In Beziehung auf Fremde s. noch Wächter, Arch. für civ. P. XXV. S. 181.

c) L. 7 C. de incol. (10, 39): Cives quidem origo, manumissio, allectio, vel adoptio, incolas vero domicilium facit.

d) D. L. 1: ad municipalem et de incolis. Cod. X. 39: de incolis et ubi quis domicilium habere videtur, et de his qui studiorum causa in aliena civitate degunt. (Savigny, System VIII. §. 350-359. R.)

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