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sich die Frage entscheidet, ob in der Veräußerung oder dem Vermächtniß einer Sache stillschweigend auch eine gewisse andere Sache begriffen sey, beruht auf folgenden Momenten: 1) auf der totalen Bestimmung einer Sache für den Gebrauch einer bestimmten anderen, 2) auf der Beständigkeit, 3) auf der wirklichen Realisirung dieser Bestimmung*).

Alle diese Eigenschaften sind Verhältnisse einer Sache zu anderen. Das Verhältniß zweier äußerlich oder innerlich verbundener Sachen fann 1) ein gleiches seyn (so z. B. das der Theile einer Sache unter einander), 2) das Accessionsverhältniß, das darin besteht, daß die eine Sache, in einer gewissen Beziehung wenigstens, als Attribut der an

(33, 7). — Ueber die einzelnen im römischen Recht entschiedenen Fälle vgl. Funke, die Lehre von den Pertinenzen 1827 (vgl. Puchta, Erlanger Jahrb. IX. S. 18 ff.). S. auch Kierulff, Theorie des gem. Civilrechts I. S. 330 ff. (Ueber den erst durch die neuere Jurisprudenz schärfer ausgebildeten Begriff Pertinenz vgl. Böcking, Pand. §. 81. Wächter, Handb. II. S. 242-259. Unger, System §. 53–56. Dagegen aber Göppert §. 2. S. 58–80. Vgl. die folgende Notě. Was den Sprachgebrauch betrifft, so bezeichnen die Römer die conneren Sachen (affixa), sie mögen sogenannte integrirende Sachtheile sein oder nur adhärirende, bloße Pertinenzen, durch pars oder portio fundi, aedium, navis; die nicht conneren durch quasi pars (Note i), beide zusammen durch quae fundi oder aedium sunt. Göppert S. 60. 71. Die hierdurch ausgeschlossenen, z. B. das Framsegel (artemo) eines Schiffes, im Gegensatz des unentbehrlichen velum, wird gelegentlich adiectamentum genannt (L. 242 pr. D. de V. S. 50, 16). Accessio bezeichnet überall keine Nebensache, sondern eine Zugabe des Geschäfts oder Legats, welche mit diesem steht und fällt und regelmäßig eine ausdrückliche Verfügung der Contrahenten oder des Testators vorausseßt, während die Bertinenz der Hauptsache stillschweigend folgt. L. 4 pr. D. de penu leg. (33, 9). Göppert S. 13 ff. „Pertinentiae“, aus pertinentia ad fundum entstanden, ist erst mittelalterlicher Sprachgebrauch: Ducange s. v. civitatis fines dicimus, qui pertinentias suas longe lateque concludunt. „Hülfsjache“ wäre vielleicht als wissenschaftlicher Ausdruck nicht unpassend; aus dem Leben wird er den herkömmlichen und allgemein verständlichen „Zubehör“ schwerlich verdrängen. R.)

k) Diese Prinzipien sind maßgebend, nicht das Wörtliche der einzelnen Entscheidungen, die sich im römischen Recht vorfinden, und auf welche Sitte und Lebensart einen bestimmenden Einfluß äußert. [So rechnet z. B. das römische Recht das Gutsinventar nicht zu den Pertinenzen L. 1 pr. L. 2 §. 1 D. de instr. leg. 33,7, in L. 9 §. 7 D. de usufr. 7. 1 bezeichnet instrumentum nicht einen Theil des Gutsinventars, sondern zu demselben gehörige Pertinenzgrundstücke vgl. L. 25. §. 7 D. de instr. leg. 33, 7. Rudorff gromatische Institution. S. 398. v. Vangerow, Leitf. §. 344. Anm. 1. allenfalls mit dem Hauptgut zusammenhängende, lediglich dessen Bedürfnissen dienende Gebüsche, Rohrplaggen u. s. w. Puchta Instit. §. 255. Anm. n; in deutschen Particularrechten dagegen erscheint das Gutsinventar häufig als Pertinenz des Guts. Stobbe deutsch. Priv. N. §. 65. Nro. V. Göppert a. a. D. will den Begriff der Pertinenz überhaupt fallen lassen, und die bezüglichen Fragen lediglich aus der Interpretation des Parteiwillens entscheiden, vgl. deshalb Windscheid Pand. §. 143 Anm. 3. Selbst der Saß des Veri. es sei Alles Pertinenz was bleibend zum Dienst einer andern bestimmt sei, möchte sich den neueren Anfechtungen gegenüber vgl. Windscheid a. a. O. Anm. 6 aufrecht erhalten lassen; da wo es sich

deren (der Hauptsache) betrachtet wird, von ihr abhängig ist, und ihr Schicksal theilt. Solche Accessionen sind Früchte, Theile, Pertinenzen. Die Frage, welcher von zwey Sachen, die in diesem Verhältniß stehen, die Eigenschaft der Accession zukomme, entscheidet sich nicht nach dem Werth, sondern nach der Bestimmung, die ihr gegeben ist, oder auch nach der natürlichen Abhängigkeit der einen von der anderen1). Das Accessionsverhältniß ist übrigens nicht blos ein Verhältniß von Sachen, es findet auch bey Rechten Statt.

Werth.

§. 38.

Der Werth, theils Gebrauchs-, theils Tauschwerth*), ist eine Eigenschaft der Sachen, die wie öconomisch, so auch juristisch von Wichtigkeit ist. Tauschwerth ist die Möglichkeit, andere Güter dafür zu erhalten, und seine Größe bestimmt sich durch den Umfang dieser Güter, die gegen die Sache eingetauscht werden können. Er kommt juri

um Aufbewahrungsvorrichtungen handelt, wird man kaum sagen dürfen, das Bücherbrett sei zum Dienst der Bücher, der Schrank zum Dienste seines Inhaltes, am Ende gar die Flasche zum Dienste des Weines bestimmt. Falsch ist es endlich, wenn Böcking Pand. §. 81. Anm. 4 annimmt, eine bewegliche Sache könne nie Pertinenz einer anderen sein vgl. Windscheid a. a. C. Anm. 8.]

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1) L. 19 §. 13. 15. 20, L. 20, 29 §. 1 D. de auro argento (34, 2), L. 7 §. 10 D. de adqu. dom. (41, 1): - omne quod inaedificatur, solo cedit. In Erz mangelung eines anderen Grundes hat Cassius es unmittelbar von der Größe oder dem Werth abhängen lassen wollen. L. 27 §. 2 eod. Noch bedenklicher ist das Princip des Paulus L. 23 §. 3 D. de R. V. (6, 1): necesse est ei rei cedi, quod sine illa esse non potest, was dahin führen würde, z. B. das Schiff als Accession der Nägel und Klammern zu betrachten, wie es denn ihn selbst a. a. D. zu einer, wenn auch nicht dem Schein, doch der Sache nach nicht weniger verkehrten Behauptung verleitet hat. (In L. 3 §. 11, L. 4 pr. D. de penu leg. (33, 9) braucht es derselbe Jurist nur als Moment der Willensinterpretation. R.)

a) Staatswissenschaftliche und nationalöconomische Litteratur: Hermann, Staatswirthschaftl. Untersuchungen S. 4. 66 jj. (Hoffmann, die Lehre vom Gelde, 1838. Ravit, Beiträge zur Lehre vom Gelde, Archiv staatswissenschaftlicher Abhandlungen Band I. Heft 1, Lübeck 1862. A. Wagner, die Geld- und Gredittheorie der Peelschen Bankacte 1862 S. 63–66. Juristische Litteratur: Hufeland, Rechtsgutachten von 1807 über die rechtliche Natur der Geldschulden. Berlin 1851. B. W. Pfeiffer, Pract. Ausführungen Bd. I. S. 51-78. 1825. Von den Grundsäßen, nach welchem eine Geldschuld nach eingetretener Münzveränderung zu bezahlen ist. Savigny, Obligationenrecht I. §. 40–48. Dagegen: Souchay, Ztschr. für Civilrecht und Prozeß N. F. Bd. 9 Nro. X. S. 340-353. Beseler, System des gem. deutschen Privatrechts I. 1866 §. 122 S. 498 f. Sintenis, gem. Civilrecht Bd. 2 (2. Aufl.). 1860 S. 56 f. Gustav Hartmann, über den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von Geldschulden 1863, eine verdienstliche kleine Schrift, welche sowohl die Theorie als die Rechtsgeschichte der betreffenden Rechtsfäye entschieden 'gefördert hat. Keller, Pand. §. 47. R.)

stisch nicht blos bey den Verhältnissen, die auf den Umsaß der Güter berechnet sind, zur Sprache (hier heißt der Tauschwerth Preis), sondern auch als der Gegenstand, in welchen eine Leistung unwillkürlich dadurch übergeht, daß ihr individueller Gegenstand nicht hergestellt oder nicht erzwungen werden kann (hier heißt der Tauschwerth Aestimation). In beiderley Hinsicht kommt er nicht blos bey Sachen, sondern auch bey anderen Vermögensgegenständen in Frage.

Es ist eine Sache durch die im Verkehr mit einander Stehenden aufgestellt worden, die unter ihnen als allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel (als Preis und Aestimation für alle Güter) gilt, und daher alle anderen Vermögensgegenstände von Seiten ihres Tauschwerths darstellt und ausdrückt: das Geld; dieß ist das edle Metall, namentlich Gold und Silber. Es hat die Eigenschaft des Geldes in einer Form, die ihm, um den Werth des einzelnen Stücks zu beglaubigen, unter öffentlicher Autorität gegeben ist, als Münze»).

Es besteht 1) eine Differenz zwischen dem Gewicht der Münze und einer gleich großen Masse feinen Metalls, weil die Münzen aus verschiedenen Gründen einen Zusatz von unedlem Metall erhalten, das Verhältniß des feinen zu dem groben Metall in einem Stück heißt das Korn der Münze; eine Differenz zwischen dem Metallwerth und dem Geldwerth des Stücks, denn die Münze muß einen größeren

b) L. 1 pr. D. de contr. emt. (18, 1): olim non ita erat nummus, neque aliud merx, aliud pretium vocabatur, sed unusquisque secundum necessitatem temporum ac rerum utilibus inutilia permutabat, quando plerumque evenit, ut, quod alteri superest, alteri desit. Sed quia non semper nec facile concurrebat, ut, cum tu haberes, quod ego desiderarem, invicem haberem, quod tu accipere velles, electa materia est, cuius publica ac perpetua aestimatio difficultatibus permutationum aequalitate quantitatis subveniret; eaque materia forma publica percussa usum dominiumque non tam ex substantia praebet, quam ex quantitate, nec ultra merx utrumque, sed alterum pretium vocatur. In dieser Stelle ist nur die eine Seite des Gelds, allgemeines Tauschmittel zu sein, betrachtet, nicht die andere, des allgemeinen Zahlungsmittels. Diese lettere wird berücksichtigt in L. 9 §. 2 D. de statulib. (§. 220 Note i). (Genauer und richtiger bestimmt jezt Hartmann S. 34, indem er von der Sonderstellung in der Eigenthumslehre (L. 5 pr. D. de rei vind. 6, 1, vgl. mit L. 78 D. de solut. 46, 3) ausgeht, den allgemeinen Begriff des Geldes dahin, daß es die Sachen umfaßt, welche als abstracte Vermögensstoffe dem Verkehr nur durch ihren Tauschwerth zu dienen bestimmt sind. In besonderer Anwendung auf den Inhalt einer Geldschuld (S. 50) ergiebt die wenigstens eventuelle Geldcondemnation des neuen Rechts, daß es als das letzte eventuelle Zahlungsmittel einer Obligation rechtlich (bei Vermeidung eines Annahmeverzugs) anerkannt ist. Aus dem abstracten Begriff erklärt sich die verschiedene Behandlung der Waare und des Preises beim Kauf und die gesetzliche Verzinsung einer Geldschuld. Hartmann a. a. D. S. 41 f. R.)

Werth haben als ein gleich großes Stück Metall, weil die Prägungskosten dazu zu schlagen sind, die verwendet werden müssen, um den Vortheil sofortiger Beglaubigung des Werths zu haben).

Der Werth der Münze als Geld hängt von ihrem Feingehalt ab). Dieser bestimmt sich nach der Menge der Münzen, die aus einer gewissen Quantität feinen Metalls, z. B. einer Mark feinen Silbers, geprägt werden (Münzfuß).

Münzen können bey Rechtsverhältnissen vorkommen 1) als Individuen, so beym Eigenthum, beym Commodatum, bey dem Depositum; 2) als Quantitäten, dieß ist die häufigste Art ihrer Behandlung. Hier aber können sie wieder entweder a) als Waare genommen werden, so bey dem Geldwechsel, oder b) als Preis und als Zahlungsmittel, dieß ist der Fall, in welchem sie eigentlich als Geld fungiren. Sie stellen hier Summen dar, die Summe aber wird bezeichnet durch die Rechnungsmünzen und deren Verhältniß zum feinen unverarbeiteten Silber (Thaler, Gulden 2c., von denen so und so viele auf eine feine Mark gehen), Rechnungsmünzen, die selbst in einzelnen Stücken ausgeprägt (also zugleich geprägte Münzen) seyn können, oder nicht.

Daraus ergiebt sich, daß, wer Geld schuldet, so viel Münzen geben muß, als ihrem Gehalt nach die geschuldete Summe darstellen. Ist zwischen der Entstehung der Forderung und ihrer Zahlung eine Veränderung des Münzfußes eingetreten, so verändert sich damit natürlich auch die Quantität der zu zahlenden Münzen (nicht die Summe)), während die bloße Veränderung des Tauschwerths des Geldes (d. h. sein Verhältniß zu den Waaren, die dafür zu bekommen find) keinen Einfluß hat.

Die Münzsorte, in der die Zahlung geschieht, kann, wenn sie nicht bestimmt ist, der Schuldner wählen); dieß hat aber eine Gränze in Beziehung auf die Scheidemünze. Diese, welche nach einem geringeren Münzfuß geprägt ist, muß zu ihrem Nennwerth angenommen werden, soweit sie wirklich als Scheidemünze, also für Summen gebraucht

e) Dieß schließt natürlich nicht aus, daß der Werth der Münze sich dessenungeachtet nach ihrem Verhältniß zu dem edlen Metall richtet, das sie enthält.,

d) Nicht von ihrem Korn (welches nur auf ihren Werth als Waare einen Einfluß, haben kann, in Beziehung auf ihre sonstige Verwendbarkeit): eine gewisse Masse Silber bleibt dieselbe, mag eine größere oder kleinere Masse Kupfer noch überdieß hinzugekommen seyn.

e) Ist jemand 24 Gulden schuldig geworden zu einer Zeit, wo 24 Gulden auf die feine Mark gingen, so beträgt diese Summe 2412 Gulden, von denen 241⁄2 Gulden aus der feinen Mark geprägt werden.

f) Eine sich von selbst verstehende Beschränkung enthält L. 24 §. 1 D. pign. act. (13, 7): reproba pecunia non liberat solventem

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wird, die sich in gröberen Münzsorten nicht darstellen lassen, außerdem nur nach ihrem wirklichen Feingehalt, aber es ist überdieß festgesetzt, daß größere Summen überhaupt nicht in Scheidemünze angenommen zu werden brauchens). Ist die Münzsorte bestimmt), und sie ist zur Zeit der Zahlung nicht mehr zu bekommen, so ist, wenn nicht die Parteien sich über eine andere verständigen oder durch Rechtsvorschrift eine jezt im Cours befindliche mit jener verschwundenen identificirt ist'), dem Gläubiger der Feingehalt jener Münze, mit Hinzurechnung der Differenz dieses Feingehalts, sofern er in der geprägten Münze enthalten war, von dem unverarbeiteten Silber zuzusprechen *).

g) R. A. 1576 §. 76: „daß niemand in den Zahlungen über 25 Gülden an halben Bazen oder anderen kleinen Sorten für Wehrschafft anzunehmen schuldig seyn, noch viel weniger von der Obrigkeit dasselbig gebilliget werden soll: Sondern da jemand betretten, der seinen Glaubigern größere Zahlung mit kleinen Sorten aufzudringen unterstunde, derselbig soll auch mit Confiscirung derselben Münßen unnachläßlich gestrafft werden.“ Auf seine wahren Gränzen ist der Gebrauch der Scheidemünzen zurückgekehrt in dem Geseß über die Münzverfassung in den preuß. Staaten, vom 30. September 1821 §. 7: „Zahlungen, die mit ganzen, Drittelund Sechstel-Thalerstücken geleistet werden können, ist Niemand verpflichtet, in Silbergroschen anzunehmen“ Derselbe Grundsatz ist festgestellt in der allgemeinen Münzconvention der zum Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten, vom 30. Juli 1838 Artikel 12: ,,Sämmtliche Staaten — werden nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Umlauf befindliche Scheidemünze auf jenes Maß zurückgeführt, und södann niemand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht, in Scheidemünze anzunehmen."

h) L. 99 D. de solut. (46, 3): Debitorem non esse cogendum in aliam formam nummos accipere, si ex ea re damnum aliquid passurus sit. Statt debitorem hat die Vulgata creditorem, und damit stimmen die Vasiliken überein. (Savigny, Obl. Recht I. 1851 S. 470. R.)

i) Dieß wird gewöhnlich der Fall seyn, wenn in Folge einer Veränderung des Münzfußes eine Münzjorte unter demselben Namen wie die ältere, aber mit verschiedenem Gehalt geprägt wird. Diese Identität betrifft übrigens natürlich nur die Frage nach der Münzsorte, nicht die Frage nach der Quantität der zu gebenden Stücke, s. Note e.

k) Wegen anderer abweichender Ansichten, wobey es häufig an einer richtigen. Vorstellung von dem Begriff des Gelds, aus dem allein eine wahre Entscheidung dieser Fragen möglich ist, zu fehlen scheint, s. Glück, Comment. XII. §. 783, Mühlenbruch, Lehrbuch §. 375, Vangerow, Leitfaden §. 68. (Eine dieser abweichenden Ansichten, welche den Courswerth als Inhalt einer Geldschuld aus dem Wesen des Gelds ableitet, ist jedoch jezt auf das Ueberzeugendste vertheidigt von Savigny, Obligationenrecht I. 1851 S. 403-508, §. 40-49. Die im Tert versuchte Bertretung des Metallwerths mit Hinzurechnung der Prägungskosten ist die alte Theorie der bonitas extrinseca aus der Zeit vor dem Aufkommen des Papiergeldes, sie stammt aus der mittelalterlichen Münzverwirrung in Italien (Hartmann a. a. C. . 119-121), fie paßt nur auf Darlehen, giebt keine Regel für das Papiergeld und Buchta, Pandekten. 12. Aust.

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