Page images
PDF
EPUB

schon gemachten Vorrichtung auf Wiederherstellung der Straße in ihren vorigen ZustandTM); 3) eine Popularklage gegen den, welcher an einem Gebäude bey einem öffentlichen Weg etwas hat, so daß es herabfallen und jemanden beschädigen kann, also die Benutzung des Wegs auf diese Art gefährdet (qui positum vel suspensum habet, nicht blos wer es so gefährlich angebracht hat, sondern auch, wer an seiner Wohnung dergleichen duldet), auf 10 solidi); 4) ein Interdict für den, welcher an dem Gebrauch einer öffentlichen Straße gehindert wird); 5) ein Interdict für den, welcher an der Ausbesserung eines öffentlichen Wegs gehindert wird); 6) das interdictum de cloacis publicis gegen den, welcher etwas einer öffentlichen Cloake nachtheiliges unternimmt, auf Unterlassung und Wiederherstellung "").

Zum Schuß der öffentlichen Gewässer b) und ihres Gebrauchs dienen: 1) das Interdict gegen den, welcher in einem öffentlichen Fluß oder auf seinem Ufer etwas der Schifffahrt irgendwie hinderliches vornimmt, auf Unterlassung ce), und gegen den Besißer der nachtheiligen Vorrichtung auf Wiederherstellung des früheren Zustandes da); 2) ein Popularinterdict gegen den, welcher den Wasserlauf durch eine Vorrichtung im Fluß oder am Ufer, gegen den Zustand desselben im vorigen Sommer, ändert, auf Unterlassung, gegen den Besißer auf Wieder

w) L. 2 §. 35-44 eod.

x) L. 5 §. 6—13 D. de his qui effud. (9, 3).

y) L. 2 §. 45 D. ne quid in loco publ. (43, 8).

z) L. 1 D. de via publ. et itinere publ. reficiendo (43, 11).

aa) L. 1 §. 15. 16, L. 2 D. de cloacis (43, 23). (Schmidt (v. Imenau), Zeitschr. für gesch. Rechtswiss. XV. 3. 1850. R.)

bb) Solche sind nach römischem Recht alle perennirende Flüsse; nimmt ein solcher seinen Lauf über ein Privatgrundstück, so ist er darum so wenig ein flumen privatum, daß er vielmehr das Grundstück, soweit das Wasser geht, ebenfalls zum öffentlichen macht. L. 1 §. 2-10, L. 3 D. de fluminibus, ne quid in flum. publ. ripave eius fiat, quo peius navigetur (43, 12). - Vgl. Funke, Beitr. zum Wasserrecht, Archiv für civ. Pr. XII. 15. 1829. Kori, das. XVIII. 2. 1835. Elvers, das Recht des Wasserlaufes, Neue Themis I. 13. 1841. (Kappeler, der Rechtsbegriff des öffentlichen Wasserlaufs, entwickelt nach den Quellen des röm. Rechts 1867. Fernere Litteraturnotizen bei Windscheid, §. 146, 5. · Streitig ob Väche (rivi) als beständig fließende Gewässer dem gemeinen Gebrauch unterliegen? Dafür u. A. Kappeler, S. 43. Seuffert, Archiv XIV. 201. XVIII. 7. XIX. 178. XXI. 12. Buchka und Budde, Eutsch. des D. A. G. zu Rostock V. S. 68. Tagegen u. A. Windscheid, §. 146, 7. R. S.)

cc) L. 1 pr. §. 11-16, L. 2 eod.

dd) L. 1 §. 19-22 eod. Diese Interdicte sind auch auf das Meer, und auf nichtschiffbare Flüsse (wenn sie auf die Schiffbarkeit anderer Einfluß haben?) ausgedehnt. L. 1 §. 17. 18 eod.

herstellung); 3) ein Interdict für den in dem rechtmäßigen Gebrauch eines öffentlichen Gewässers Gestörten"); 4) das interdictum de ripa munienda für den, welcher in einer zum Schuß der Ufer eines öffentlichen Gewässers oder seines anliegenden Grundstücks bestimmten Vorrichtung gestört wird, vorausgeseßt, daß er die Schifffahrt nicht beeinträchtigt und den übrigen Anliegern damni infecti cautio auf zehn Jahre wegen des Nachtheils leistet, den ihnen sein Vornehmen bringen kann 88).

Beweglichkeit, Dauer, Fungibilität.

§. 36.

Manche natürliche Eigenschaften der Sachen begründen Unterschiede und Eintheilungen derselben, die auch für das Recht wichtig find. So steht der Grund und Boden, solum, nebst dem, was wesentlich mit ihm zusammenhängt, res soli (Pflanzen, Gebäude)"), als unbewegliche Sache den übrigen, die einer Ortsveränderung durch eigene Kraft (se moventia) oder fremde ohne Veränderung ihres Wesens fähig sind, bewegliche, res mobiles, moventes, gegenüber"). Die abgetheilten Stücke des Bodens, Grundstücke, praedia ©), sind entweder praedia rustica oder urbana; der bestimmende Grund dieser Eintheilung ist entweder der Ort (Land und Stadt), oder die Art und Beschaffenheit der Grundstücke (für den Landbau geeignet oder nicht), hier ist jedes Gebäude für sich genommen ein praedium urbanum, während es als bloße Accession eines Landguts betrachtet insoweit dessen Natur annimmt, und so umgekehrt").

ee) Dig. XLIII. 13: ne quid in flumine publ. fiat, quo aliter aqua fluat, atque uti priore aestate fluxit.

ff) Dig. XLIII. 14: ut in flum. publ. navigare liceat.

gg) Dig. XLIII. 15: de ripa munienda.

a) L. 40 D. de A. E. V. (19, 1), L. 7 §. 10, L. 60 D. de adqu. dom. (41, 1). b) L. 93 D. de V. S. (50, 16), L. 15 §. 2 D. de re iud. (42, 1) u. a. Wenn das Vermögen in bewegliches und unbewegliches eingetheilt wird, so ist bey den Rechten an Sachen auf den Gegenstand zu sehen. Von den Forderungen werden die mit einem Pfandrecht an Grundstücken versehenen zu dem unbeweglichen, die anderen zu dem beweglichen Vermögen gerechnet, Besold, thesaur. pract. und Wehner, observ. pract. v. fahrende Hab.

e) Besondere Bezeichnungen: fundus, ein als Ganzes für sich behandeltes Grundstück; locus, Theil eines solchen; area, ein Plaz ohne Gebäude; ager, ein solcher, wenn er zum Landbau bestimmt ist; aedes, städtisches Gebäude; villa, Gebäude auf Landgütern; superficies, das Gebäude ohne den Boden. L. 27 pr. 60. 115. 211 D. de V. S. (50, 16). (L. 50 D. ad legem Aquiliam 9, 2 superficies ad dominum soli pertinet. R.)

d) L. 198 D. de V. S. (50, 16), §. 1 I. de servit. (2, 3), L. 1 pr. D. comm.

Eine andere natürliche Eigenschaft von rechtlicher Wirkung ist die individuelle Dauer, die manchen Sachen bey dem Gebrauch, für den sie bestimmt sind, abgeht, so daß sie dieser Gebrauch sofort verändert, aufhebt oder verringert (entweder überhaupt, wie Victualien, oder wenigstens für den Eigenthümer, wie das Geld), res quae usu consumuntur, vel minuuntur, res quae in absumtione, in abusu sunt, Consumtibilien, verbrauchbare Sachen).

Ferner die individuelle Bedeutung. Es giebt Sachen, bey denen das Individuum als solches von keiner Bedeutung ist, weil die species, die zu demselben genus gehören, für den gewöhnlichen Gebrauch gleich sind (communi specie continentur), bey denen daher im gewöhnlichen Verkehr das Individuum (species) gegen die Quantität zurücktritt (daher res quae pondere, numero, mensura consistunt); man hat sie fungible, [vertretbare, Gattungs-] Sachen genannt, 3. G. Geld, Getreide, Flüssigkeiten, unverarbeitetes Metall 2c. Diese Sachen lassen daher eine vollkommene Wiedererstattung in derselben Gattung zu (in genere suo functionem recipiunt per solutionem, quam specie) und die Forderung auf sie geht auf ein certum, wenn nur die Qualität und Quantität genau bestimmt ist, während bey anderen Sachen auch noch die Bestimmung des Individuums dazu gehört').

Productivität, Theilbarkeit, Pertinenzqualität*).

§. 37.

Eine theils natürliche, theils juristische Eigenschaft der Sachen ist die Productivität, die Eigenschaft, wonach ein Gewinn aus der Sache bezogen werden kann. Dieser Gewinn, zu dem die Sache bestimmt ist, heißt Frucht, fructus rei, er fann 1) in organischen Erzeugnissen

praed. (8, 4), L. 4 §. 1 D. in quib. caus. p. tac. (20, 2): Stabula quae non sunt in continentibus aedificiis, quorum praediorum ea numero habenda sint, dubitari potest. Et quidem urbanorum sine dubio non sunt, cum a ceteris aedificiis separata sint. Quod ad causam tamen talis taciti pignoris pertinet, non multum ab urbanis praediis differunt. Praedia suburbana heißen die der Lage nach städtischen, der Beschaffenheit nach ländlichen. L. 16 C. de praed. min. (5, 71).

e) Vgl. Dig. VII. 5. (Res quae minunntur abnußbare Sachen“: Windscheid §. 140. R.)

f) L. 2 §. 1 D. de reb. cred. (12, 1), L. 39 D. de solut. (46, 3), L. 74 D. de V. O. (45, 1). Frrthümer: 1) Bermischung des Begriffs von Fungibilität und Consumtibilität; 2) Meinung, daß eine fungible Sache in allen Rechtsverhältnissen als solche genommen werden müsse; 3) Meinung, daß umgekehrt jede Sache als fungible genommen werden könne.

*) ((Söppert, über die organischen Erzeugnisse 1869. Vgl. darüber Hartmann,

der Sache bestehen (natürliche Früchte), aber nur solche gelten im Recht als Früchte, zu deren Gewinnung die Sache bestimmt ist); 2) in einer sonstigen Nußung, welche die Sache abwirft, z. B. Pachtzins, Zinsen von Geld 2c. (juristische Früchte, s. g. fructus civiles), ebenfalls mit jener Einschränkung), und so ist der Begriff von Frucht über die Sachen hinaus, auf Rechte erstreckt worden). Bey den Früchten kommen folgende Momente zur Sprache: die Zeit ihrer Verbindung mit der Sache, fr. pendentes, ihre Trennung, fr. separati, ihr Bezug überhaupt, perceptio, und seine Möglichkeit, fr. percipiendi, (§. 170 u. v.) d), ihre Besißergreifung insonderheit, perceptio im eigent= lichen Sinn), Existenz bei dem Percipienten, fr. exstantes, Verbrauch oder Veräußerung, fr. consumti.

Eben so die Unterscheidung von Theilen und die Theilbarkeit).

kritische V. J. Schrift XI. S. 503 f. Die ältere Litteratur s. bei Göppert, S. 1-10. Die Untersuchung des Letteren ist hauptsächlich auf die Frage gerichtet, ob die Erzeugnisse als gewesene Theile der Muttersache oder als neue Rechtsobjecte anzusehen find. Vgl. unten §. 150. 166. S. R.)

a) Daher nicht der partus ancillae. L. 27 pr. D. de H. P. (5, 3): quia non temere ancillae eius rei causa comparantur, ut pariant. L. 17 §. 1 D. de R. V. (6, 1), L. 68 D. de usufr. (7. 1), L. 10 §. 2. 3 D. de iure dot. (23, 3), L. 28 §. 1 D. de usur. (22, 1); nicht die Windbrüche. L. 7 §. 12 D. sol. matr. (24, 3), L. 12 pr. D. de usufr. (7, 1).

b) L. 34 D. de usur. (22, 1), L. 49 eod.: fructus rei est, vel pignori dare licere. L. 26 eod.: (Iulianus) venationem fructus fundi negavit esse, nisi fructus fundi ex venatione constet.

c) L. 4 §. 2 D. si serv. (8, 5), L. 19 §. 1 D. de usur. (22, 1). Eine Darstellung der verschiedenen rechtlichen Schicksale der Früchte giebt G. E. Heimbach, die Lehre von der Frucht nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten 1843. (Noch bedenklicher sind die Versuche, die Erzeugung im allgemeinsten Sinn auf ein Grundprincip zurückzuführen, z. B. v. Scheurl, Beitr. 1852 Nr. XI: „Was durch Grzeugung entsteht, kommt in das Recht desjenigen, der es erzeugt hat, oder in dessen Recht sich die Person oder Sache befindet, von der es erzeugt ist,“ da das geschriebene Recht für die persönliche und sächliche, die natürliche und künstliche Erzeugung verschiedene Grundsäße aufstellt, §. 150. 154. 166. 439, deren Vereinigung selbst Scheurl's Combinationsgabe nicht gelungen seyn möchte. R.)

d) L. 33. 78 D. de R. V. (6, 1). (Irrthümer: 2) daß die Befugniß zur Perception Folge des juristischen Besives sey. Bgl. dagegen: Wächter, Frört. 1845 I. 3 . 62-64; 2) daß zu den fr. percipiendi blos die wirklich erzeugten und nur nicht bezogenen gehören; vgl. Wächter a. a. D. S. 64-68. R.)

e) L. 13 D. qu. mod. ususfr. (7, 4), L. 48 pr. D. de adqu. dom. (41, 1). f) L. 25 §. 1 D. de V. S. (50, 16): Quintus Mucius ait, partis appellatione rem pro indiviso significari, nam quod pro diviso nostrum sit, id non partem, sed totum esse. Servius non ineleganter partis appellatione utrumque signi ficari. (Vgl. Wächter, über Theilung und Theilbarkeit der Sachen und Rechte: Archiv für die civ. Praris XXVII. 7. 1844, dazu Böcking, Pand. §. 75. R.)

Die Theile einer Sache können 1) körperliche seyn, die für sich und getrennt gedacht selbst Sachen sind, und diese können in einem dreifachen Verhältniß zum Ganzen stehen: a) körperlich getrennt und als Theile nur gedacht (so die Sachen, aus denen eine universitas rerum distantium §. 35 besteht), b) körperlich aber nicht wesentlich mit dem Ganzen zusammenhängend, so daß sie ohne Veränderung ihres Wesens getrennt, und auch während der factischen Verbindung rechtlich als selbstständig behandelt werden können (z. B. einzelne Stellen eines Grundstücks, Steine eines Gebäudes), c) körperlich und wesentlich zusammenhängend, integrirende Theile, die nicht ohne wesentliche Veränderung ihrer Natur getrennt, und daher auch während der Verbindung nicht als selbstständige Sache behandelt werden können (z. B. die Glieder eines Organismus, das Haus, die Pflanze als Theile des Bodens)). 2) Intellectuelle Theile, die nur gedacht werden (quote Theile), und die dadurch entstehen, daß Mehreren eine Sache gemeinschaftlich zugehört, jedem zu einem Theil, der aber nicht körperlich an der Sache sich darstellt (pro indiviso)"). Der Begriff der Theilbarkeit bezieht sich entweder auf die körperlichen Theile, und enthält die Möglichkeit, sie als selbstständige Sachen zu behandeln, oder auf die ideellen, und enthält die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Berechtigung.

Es kann aber auch eine Sache die Bestimmung haben, als Theil einer anderen behandelt zu werden, ohne dieses wirklich zu seyn, man nennt sie Pertinenz, Zubehör1). Die Pertinenzqualität, nach welcher

g) L. 40 D. de A. E. V. (19, 1): arborum quae in fundo continentur, non est separatum corpus a fundo L. 23 §. 5 D. de R. V. (6, 1), L. 6 §. 1 D. comm. praed. (8, 4).

h) L. 5 D. de stip. serv. (45, 3). Theil kann eine doppelte (objective und subjective) Bedeutung haben: 1) Bestandtheil, Theile, aus denen die Sache besteht, dieß sind immer körperliche, 2) Antheile, Theile, welche Personen an der Sache haben. Diese letteren können körperliche seyn (die Sache gehört Mehreren pro diviso), und unkörperliche (die Sache gehört ihnen pro indiviso, res eorum communis est). Eben so lassen sich auch bey einem Recht Bestandtheile (Befugnisse, aus denen es besteht) und Antheile unterscheiden. (Windscheid §. 142 Anm. 10 räumt dem intellectuellen Theilnehmer nur einen Antheil am Werth, nicht am Eigenthumsrecht selber ein. Daraus würde folgen, daß dem alleinigen Eigenthümer ebenfalls nur der Werth des Ganzen gehörte. Es steht ihm aber nicht nur dieser, sondern der Rechtsinhalt selber zu: L. 29 §. 1 D. de verb. obl. (45, 1), L. 28 D. de novat. (46, 2). Vgl. Arndts §. 53 Anm. 5. R.)

i) L. 13 §. 31 D. de A. E. V. (19, 1): Aedibus distractis vel legatis ea esse aedium solemus dicere, quae quasi pars aedium vel propter aedes habentur. L. 17. 18 eod., L. 47-49 D. de contr. emt. (18, 1), L. 52 §. 7, L. 91 §. 5. 6. D. de leg. III. (32), L. 12 §. 25, L. 20 §. 7, L. 21. 26. D. de instr. leg.

--

« PreviousContinue »