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den in ihren eigenen Nußen verwendeten Geldern der domini negotiorum, Mündel und juristischen Personen zu entrichten haben). In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der von dem Richter zuzuerkennenden Zinsen nach dem Maß, das der Gläubiger. bey Ausleihung des Geldes nach Ortsgewohnheit und Gelegenheit hätte erlangen fönnen bb).

§. 229.

Die Höhe der Zinsen ist gesetzlich auf mehrfache Weise beschränkt. Die vornehmste und principalste dieser Beschränkungen besteht in der Festsegung eines Zinsmarimums, welches weder bey Zinsen ex obligatione noch ben geseßlichen überschritten werden soll. Dieser regelmäßige gesetzliche Zinsfuß war nach älterem römischen Recht 12 Procent jährlich, nach justinianischem ist er auf die Hälfte herabgeseßt. Diese Regel hat in Beziehung auf vertragsmäßige Zinsen Ausnahmen bey contractus traiecticii (§. 304), und Darlehen anderer Gegen

aa) L. 38 D. de neg. gest. (3, 5), L. 7 §. 4. 10 D. de adm. tut. (26, 7), L. 1 C. de usuris pupillaribus (5, 56). In diesen Stellen wird gesagt, fie seyen zu maximae oder legitimae usurae verpflichtet, und dieß bedeutete zu jener Zeit 12 Procent, welches damals das regelmäßige geseßliche Zinsmarimum war. Als Theile der justinianischen Legislation sind sie nach dem neuesten Zinsfuß zu verstehen, nach welchem 6 Procent die maximae und legitimae usurae find, und der, wie L. 26 C. h. t. nachdrücklich erinnert, auch bey den officio iudicis zu prästirenden Zinsen als regelmäßige Gränze betrachtet werden soll. Wenn man den Einwand macht, daß auch nach justinianischem Recht die centesimae usurae (ausnahmsweise) vorkommen, und in der That die maximae seyen, die dieses Recht kennt (s. Göschen, Grundriß zu Pand.-Vorles. S. 212), so nimmt man den Ausdruck offenbar in einem anderen Sinne, als er in den angeführten Stellen haben sollte (denn „die höchsten Zinsen, die überall nicht blos regelmäßig möglich sind", wären nach dem damaligen Recht nicht die centesimae, sondern duae centesimae Note t — ja sogar infinitae beym foenus nauticum). Maximae werden in den angeführten Stellen denen entgegengeseßt, die der Gläubiger nach den factischen Umständen bey eignem Ausleihen hätte erhalten können, er soll Anspruch haben auf die höchsten, die er dem Recht nach erhalten konnte, ohne Rücksicht darauf, daß der factische Zinsfuß vielleicht niedriger stand.

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bb) L. 1 pr. D. h. t. (22, 1), L. 38 D. de neg. gest. (3, 5), L. 10 §. 3 D. mand. (17, 1), L. 17 §. 10 D. de adm. tut. (26, 7), L. 39 §. 1 D. de leg. I. (30). Die 5 Procent Verzugszinsen beym Darlehen, die der R. D. A. 1600 §. 139 festseßt, hat man als geseßliche Firirung verstanden, und daher in der Praris dem Gläubiger das Recht zuerkannt, im Fall des Verzugs stets dieses Maß zu fordern. In der That aber ist dieß gegen den Inhalt des Gesezes, welches von der Vorausseßung ausgeht, daß der factische Zinsfuß wirklich so hoch sey (,,der Vermuthung halben, daß der Creditor sein Geld von solcher Zeit an anlegen, und zugelassener Weise zum wenigsten vom Hundert fünf wohl haben möge“). (S. dagegen jedoch Gerstlacher, Handb. X §. 87 S. 2133-36, Arndts, Pand. §. 210 Anm. 3. R.)

stände als Geldes, wobey 12 Procent, ferner für Kaufleute und Fabricanten, denen 8 Procent, für Personen mit dem Rang von illustres und höherem, denen nur 4 Procent, und bey Gelddarlehen an LandLeute, wobey ebenfalls nur 4 Procent gestattet sinde). In Deutschland war die Anwendung dieser Bestimmungen von Anfang durch die Autorität des canonischen Rechts, welches die Zinsnahme überhaupt verbietet, gehindert; als dieses Verbot allmälig der Macht der Umstände weichen mußte, ist durch die Reichsgeseße der Zinsfuß von fünf Procent als das gesetzliche Marimum gesezt worden, zuerst für das die verzinslichen Darlehen vertretende Geschäft aa), sodann für das verzinsliche Darlehen der Judene), ferner für die Verzugszinsen beym Darlehen *), endlich bey Gelegenheit der durch die Nachwehen des dreißigjährigen Kriegs veranlaßten gesetzlichen Maßnahmen für die Zinscontracte überhaupts).

Außer dieser Beschränkung ist noch festgesetzt, daß die Zinsen nicht durch Abzug von der dargeliehenen Summe vorausgenommen werden sollen, nur das wirklich Gegebene ist als Capital zu betrachten bb); daß Zinsen nicht von Zinsen genommen werden dürfen, weder so, daß die rückständigen Zinsen zum Capital geschlagen (anatocismus coniun

cc) L. 26 §. 1 C. h. t. (4, 32) Nov. 34.

dd) R. A. 1500 Tit. 32. R. P. O. 1577 Tit. 17 §. 9.

ee) R. P. O. 1577 Tit. 20 §. 6.

ff) R. D. A. 1600 §. 139.

gg) J. R. A. 1654 §. 174. Vgl. Glück, Commentar XXI. S. 95 ff., Göschen, Vorlesungen II. §. 406. (Das deutsche Handelsgesetzbuch Art. 293 hat bey Handelsgeschäften sechs Procent, bei Schulden eines Kaufmanns aus Darlehen und Handelsgeschäften auch Mehr gestattet. Das Princip der Capital miethe, mit voller und allgemeiner Vertragsfreiheit den Preis für die Nutzung des Capitals festzustellen (L. 22 §. 3 D. locati (19, 2) vgl. §. 364, b) ist erst in neuester Zeit durch das Geseß des norddeutschen Bundes vom 14. November 1867 eingeführt worden; darin liegt eine Berücksichtigung des materiellen Gewinns des Schuldners, welchem durch das moderne Princip die Möglichkeit eröffnet wird, sich gegen ein verhältnißmäßig vielleicht geringes Geldopfer die benöthigte Summe zu verschaffen, während ihn das römische Recht nur gegen Mißbrauch seines Nothstandes durch den Gläubiger zu schüßen suchte. Das canonische Recht hatte in den primitiven Zuständen des Mittelalters, unter welch en es die durch den ethischen Geist des Christenthums- gebotene sittliche Pflicht der freien Arbeit in ein theologisch-juristisches Wucherdogma umbildete, die Bedeutung der Capitalmacht und Speculation sogar gänzlich vernichtet und mußte schon deßhalb den vorgeschrittenen Culturzuständen der neuern Zeit weichen. Vgl. Endemann, die Bedeutung der Wucherlehre. Berlin 1866. S. 14 f. Zimmermann, über die Aufhebung der Zinsbeschränkungen. Archiv für civ. Pr. LII. No. XV. S. 373 f. R.)

hh) L. 26 §. 1 C. h. t. (4, 32). Sonst ist eine Vorausbezahlung der Zinsen nicht unstatthaft, L. 57 pr. de D. de pact. (2, 14), L. 2 §. 6 D. de doli exc. (44, 4).

ctus), noch so, daß sie als abgesondertes Capital verzinst werden (anatocismus separatus)"); endlich daß der Zinsenlauf, wenn die rückständigen Zinsen der Höhe des Capitals gleichgekommen sind, ruhen soll, bis sie oder ein Theil derselben wieder abgetragen sind **).

Alles, was diesen Zinsbeschränkungen, direct oder indirect"), zuwiderläuft, ist insoweit als Zinswucher ungültig und begründet keine Forderung, die Zahlung verbotener Zinsen ist als Capitalzahlung zu behandeln, durch Abrechnung an der Hauptschuld, wenn diese noch nicht getilgt ist, und wenn dieß schon geschehen ist, durch Zurückforderung mm).

7. Strafen.
§. 230.

Strafe, poena, ist jeder Nachtheil, den eine Rechtsverletzung für den Verleger außer der einfachen Wiederherstellung des verlegten Rechts zur Folge hat"). Die Intention bey der Festsetzung der Strafe ist nicht nothwendig die, dem Kläger einen Gewinn zu verschaffen, ob

ii) L. 26 §. 1 D. de cond. ind. (12, 6), L. 27 D. de re iud. (42, 1), L. 28 C. h. t. (4, 32). Kein Anatocismus ist es, wenn bezahlte Zinsen wieder geliehen werden, oder durch eine Novation (vorausgeseßt, daß sie nicht in fraudem legis geschehen ist) die Zinsen diese ihre Eigenschaft als Zinsen verloren haben, vgl. L. 10 §. 3 D. mand. (17, 1), L. 7 §. 12 D. de adm. tut. (26, 7). S. oben Note t. (Die R. P. O. 1530 Tit. 26 §. 1 a. E. 1548 Tit. 17 §. 1. 1577 Tit. 17 §. 1 verbieten den Gläubigern nur,,um ein kleines Versäumniß der Zeit, so sie der Bezahlung zu thun anseßen, ein übermäßiges Interesse zu fordern und mit der Hauptsumme zu steigen und dieselbe umzuschlagen." Das deutsche Handelsgeseßbuch Art. 291 gestattet Zinseszinsen vom Contocurrentüberschuß, vgl. Seuffert, Pand. §. 233 Note 10, Archiv II. 149, VII. 290, VIII. 21, X. 207, XVII. 16, Holzschuher III. §. 215 Nr. 5. R.)

kk) L. 26 §. 1 D. de cond. indeb. (12, 6), L. 10. 27 §. 1 C. h. t. (4, 32). Justinian hat sogar vorgeschrieben, daß der Schuldner von der Zinsverbindlichkeit von dem Moment an befreit seyn soll, wo die von ihm bezahlten Zinsen dem Capital gleich kommen (f. g. beneficium alterius tanti), L. 29. 30 C. eod., Nov. 121. 138. 160, aber diese Geseße sind als unglossirte nicht recipirt. Vgl. W. Sell, über das Verbot der Zinsen supra duplum oder ultra alterum tantum, in s. Jahrbüchern I. 2. 1841.

1) L. 13 §. 26 D. de A. E. V. (19, 1), L. 44 D. h. t. (22, 1).

mm) L. 9 pr. eod., L. 18. 26 §. 1 C. eod. (4, 32), L. 26 pr. §. 1 D. de cond. indeb. (12, 6), vgl. §. 309 Note c.

a) Dahin gehört auch das iusiurandum in litem, wozu der Kläger gelassen wird (§. 226), ferner das Wegfallen einer Einrede, die dem Beklagten sonst zugestanden hätte, oder der Verlust des commodum possessoris, so 3. B. L. 15 in f. D. de O. N. N. (39, 1).

Buchta, Bandekten. 12. Aufl.

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wohl dieser Erfolg auf der anderen Seite auch nicht ausgeschlossen isto). Strafe steht also im Gegensaß nicht blos des wirklichen Schadensersazes (so bey den actiones mere poenales §. 84), sondern auch des einen Beweis des Betrags vorausseßenden Schadensersaßes.

Die von dem Schadensersatz abgesonderte Strafe kommt als gesezliche (also abgesehen von der Conventionalstrafe §. 231) nur als Gegenstand von Delictsforderungen vor, die mit ihm vermischte theils bey Delicts, theils bey Contractsforderungen.

§. 231.

Eine Strafe kann durch Verabredung festgesezt werden. Diese Conventionalstrafe ist ein Nachtheil, dem sich jemand durch Vertrag unter der Bedingung unterwirft, daß eine andere Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde). Die Bestärkung und Sicherung einer anderen Leistung liegt materiell in der Conventionalstrafe, formell aber ist sie als ein selbst= ständiges Versprechen unter einer Bedingung zu beurtheilen, dessen Wirksamkeit nicht von der Kraft der dadurch zu sichernden Verbind lichkeit), sondern nur von der Statthaftigkeit der Bedingung abhängt). Die Conventionalstrafe ist verfallen, sowie die Bedingung eintritt), ohne daß eine Mora erforderlich wäres). Ist die Conven

b) So bey den vermischten Strafflagen (§. 84), bey den allermeisten derselben ist im Grund dem Kläger nur ein leichterer Weg, zum vollen Ersaß seines Schadens zu kommen, eröffnet, auf die Gefahr hin allerdings, den Betrag des Schadens (selbst mit Anschlag der mittelbaren Folgen der Verlegung) zu überschreiten. Strafe für den Beklagten also ist hier nicht immer das, was er leisten muß, wohl aber, daß er es schlechterdings leisten muß, selbst wenn erweislich der Schaden in dem concreten Fall sich nicht so hoch beliefe.

c) §. 7 I. de V. O. (3, 15), L. 11 §. 2 D. de recept. (4, 8). (Savigny, Obligationenrecht II. §. 80, Sintenis II. S. 109–120, Holzschuher III. S. 344—350, Wolff, Mora S. 36 f., Liebe, Stipulation §. 24, Windscheid §. 285. 286. R.)

d) S. z. B. L. 38 §. 17 D. de V. O. (45, 1). [Aber auch L. 69 D. eod., die bei der Note e am unrechten Orte citirt ist.] (§. 19—21 J. de inut. stip. (3, 19) Verträge zu Gunsten oder zu Lasten dritter Personen, Leistungen ohne Geldwerth, 3. B. Einstellung lästigen Musicirens u. dgl. R.)

e) L. 61. 69. 123. 134. pr. eod.

f) Möglicherweise kann bey einem theilweisen Eintritt ein theilweiser Verfall erfolgen, L. 4 §. 1. 2 eod., vgl. aber L. 2 §. 5, L. 85 §. 3 eod., L. 85 §. 6 eod.: Item si ita stipulatio facta sit, si fundus Titianus datus non erit, centum dari, nisi totus detur, poena committitur centum, nec prodest partes fundi tradere cessante uno, quemadmodum non prodest ad pignus liberandum partem creditori solvere.

g) L. 12 C. de contr. stip. (8, 38): Magnam legum veterum obscuritatem, quae protrahendarum litium maximam occasionem usque adhuc praebebat,

tionalstrafe auf die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige 2c. Erfüllung einer Verbindlichkeit gesezt, so kann sie als eine reine Strafe gemeint seyn, so daß neben ihr noch das Interesse (der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen 2c. Erfüllung) gefordert werden kann"), anders, wenn sie, was im Zweifel angenommen werden muß, nur ein gewillkürter Anschlag dieses Interesse selbst ist1).

B. Subjecte der Obligatio.

1. Stellung derselben.
§. 232.

Es giebt Obligationen, zu deren Wesen es gehört, daß jede der Personen, unter denen sie bestehen, vermöge derselben zugleich Gläubiger und Schuldner wird, so daß die Obligatio nicht ohne diese gegenseitige Verpflichtung entstehen kann. Diese heißen gegenseitige Obligationen. Jene ihre Natur hat die Folge, daß, 1) wenn sie unter Umständen contrahirt werden, welche bewirken, daß nur der eine Contrahent gebunden wird, der andere nicht (wie z. B., wenn ein Pupill ohne den Vormund den Contract geschlossen hat), diese einseitige Haftung (.g. negotia claudicantia) doch nur die Existenzfrage der Obligatio betrifft, die der nicht gebundene Contrahent entscheidet, aber diese Entscheidung involvirt nothwendig auch die Entstehung seiner Verbindlichkeiten aus der Obligatio, ohne die er auch die damit wesent

amputantes sancimus, ut, si quis certo tempore facturum se aliquid vel daturum stipuletur, vel quae stipulator voluit, promiserit, et addiderit, quod si statuto tempore minime haec perfecta fuerint, certam poenam dabit, sciat minime posse ad evitandam poenam adiicere, quod nullus eum admonuit; sed etiam citra ullam admonitionem eidem poenae pro tenore stipulationis fiet obnoxius, cum ea, quae promisit, ipse in memoria sua servare, non ab aliis sibi manifestari poscere debeat. L. 115 §. 1. 2 D. de V. O. (45, 1), L. 23 D. de O. et A. (44, 7). (Vgl. Huschke, Zeitschr. für Civilr. und Proceß. Neue Folge IV. S. 419 ff. R.) L. 23 D. de recept. (4, 8). Eine purgatio morae, die daher für die Conventionalstrafe unwirksam ist, wird ausnahmsweise zu Gunsten der Freiheit zugelassen in L. 122 §. 2 D. de V. O. (45, 1). [Aehnlich in L. 52 D. de recept. arb. 4. 8.]

h) L. 115 §. 2 eod.

i) L. 23 pr. D. de recept. (4, 8), L. 28. 47 D. de A. E. V. (19, 1). auch, wenn die Nichthaltung eines Vertrags die Bedingung der Strafe ist, kommt es darauf an, ob dieses reine Strafe ist, L. 16 D. de transact. (2, 15), oder nicht, L. 15 eod., L. 10 §. 1 D. de pactis (2, 14), L. 12 §. 2 D. de pact. dot. (23, 4). Die Mißverständnisse, welche durch diese Stellen veranlaßt worden sind, s. bey Glück, Comment. IV. S. 533 ff.

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