Page images
PDF
EPUB

Einleitung.

Das römische Recht der Gegenwart.

§. 1.

Unser Recht ist theils einheimischen, theils fremden Ursprungs. Von den ursprünglich fremden Elementen desselben ist an Umfang und Wichtigkeit keines dem römischen Recht zu vergleichen. Die Gestalt, in welcher dieses von Anfang seinen Einfluß gewann, ist die ihm von Justinian gegebene, die das Corpus iuris civilis in seinen. vier Bestandtheilen darstellt: Institutiones, auf den Grund der Jnstitutionen des Gaius mit Zuziehung anderer Schriften und Rechtsquellen verfaßt (publicirt am 21. November, gültig vom 30. December 533 an), Digesta oder Pandectae, aus den Schriften von neun und dreißig älteren Juristen compilirt (publicirt am 16., gültig vom 30. December 533 an), Codex iustinianeus, aus den Gesetzen der Imperatoren von Hadrian an bis auf Justinian herab zusammengesett (in seiner neueren Gestalt, repetita praelectio, publicirt am 16. November, gültig vom 29. December 534 an), Novellae, einzeln stehende Geseze Justinian's seit 535").

Reception.
§. 2.

Nicht durch eine äußere Gewalt, sondern durch die Macht wissenschaftlicher Ueberzeugung ist es geschehen, daß das römische Recht, ähnlich wie die Philosophie der Griechen und die Geisteswerke der alten

a) (Neueste kritische Ausgaben: 1) Iustiniani institutiones recensuit Paulus Krueger. 1867. Imp. Iustiniani institutionum libri quattuor cum praefatione et ex recognitione Ph. Eduardi Huschke. 1868. 2) Digesta Iustiniani Augusti recensuit adsumpto in operis societatem Paulo Kruegero Th. Mommsen. Vol. I. II. 1870, vgl. die Vorrede p. V-LXXXXVI. Rudorff über Mommjen's Pandektenausgabe, Ztschr. für R. G. 6. 1867 S. 418-448. 3) Authenticum rec. Gustav. Ern. Heimbach. II Voll. 1851. Ueber die im Erscheinen begriffene [bis jest vier Fascikel mit Lib. XI. Tit. 10. C. 4 abbrechend] Krügersche fritische Ausgabe des Coder: Kritik des Justinianischen Coder von Paul Krüger. 1867. R.)

Buchta, Pandekten. 12. Aufl.

1

Welt überhaupt, bey uns Eingang und neues Leben fand. Die justinianischen Gesetzbücher galten in Italien bis zum Anfang des zwölften Jahrhunderts wenigstens nominell als Landesrecht, um diese Zeit wendete sich der dort erwachte wissenschaftliche Geist zur Jurisprudenz, deren Denkmal sie waren, von da an wurden sie nicht mehr als Recht dieses oder jenes Landes, wo sie bis dahin ein kümmerliches Daseyn gefristet hatten, sondern wie andere Ueberlieferungen des Alterthums als ein Gemeingut aller gebildeten Nationen, dessen Gebrauch keine nationale Schranke habe, behandelt. So gelangte das römische Recht an Deutschland, wo es sich gleich anfangs des Geistes der gebildeten Staatsmänner und der Gelehrten bemächtigte, dann in die höheren und niederen Gerichte eintrat, endlich selbst dem unmittelbaren Volksbewußtsein nicht fremd blieb.

Wirkung.
§. 3.

Wie die Literatur und die Kunstwerke der Alten die Grundlage unserer allgemeinen, so ist die römische Jurisprudenz die unserer juristischen Bildung geworden; dadurch hat das römische Recht aufgehört, für uns ein fremdes zu seyn. Damit ist zugleich ein praktischer Einfluß auf unsere Gesetzgebung, Rechtspflege, auf unser gesammtes Rechtsleben ausgesprochen, aber er hat überdieß die bestimmte Form unmittelbarer Gesezeskraft angenommen, die dem römischen Recht gleich einem einheimischen zuerkannt worden ist, und auch dieß ist nicht durch Gebot einer gesetzgebenden Gewalt, sondern durch die Macht einer stillschweigenden Ueberzeugung, in welcher jene mittelbare und diese unmittelbare Geltung sich noch nicht unterschieden hatte, geschehen").

a) S. darüber und gegen frühere Ansichten, welche die Reception des römischen Rechts einer geseßlichen Anordnung zuschreiben (z. B. einem erdichteten Gesez des Kaisers Lothar, oder der Kammer-Gerichts-Ordnung von 1495, welche die Gültigkeit des römischen Rechts nur vorausseßt, nicht einführt), unter Anderen Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte §. 440 bis 444. (Das reichhaltigste Material zu einer künftigen vollständigen Geschichte der Reception des röm. Rechts in Deutschland hat O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen I. S. 609–655, II. 1864 S. 9-142 geliefert. Vgl. die Nec. von Muther, Ztschr. für R. G. 4. 1864 S. 380 -445. Einzelne Beiträge geben: Schäffner, das röm. Recht in Deutschland während des 12. und 13. Jahrhunderts. 1859. Franklin, Beitr. zur Geschichte der Reception des röm. Rechts in Deutschland. 1863. Muther, aus dem Universitäts- u. GelehrtenLeben. 1866. Stinzing, Geschichte der populären Literatur des röm. kanonischen Rechts in Deutschland am Ende des 15. und im Anfang des 16. Jahrhunderts 1867 in der Vorrede S. I—L über das Medium der Halbgelehrten. [A. Stölzel, Die Entwickelung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien. 2 Vde. Stuttg. 1872.

Beschränkungen.
§. 4.

Diese unmittelbare Gültigkeit (,,als recipirtes Recht“), welche das römische Recht für den Richter auf gleiche Linie mit dem einheimischen stellt, und die es bis auf diesen Augenblick noch in den meisten deutschen Ländern hat, kommt 1) nur dem Inhalt des Corpus Juris civilis (§. 1.), also weder den sonstigen Ueberlieferungen des älteren Rechts, noch den späteren Bearbeitungen und Gesetzgebungen der Nachfolger Justinian's auf dem byzantinischen Thron zu, 2) nur den von der Schule der Glossatoren zu Bologna, durch welche der Uebergang des römischen Rechts auf die Gegenwart vermittelt worden ist, als praktisch anerkannten Bestimmungen jenes justinianischen Rechts, also nicht den Stellen desselben, welche die Glossatorenschule entweder nicht kannte, oder die sie mit Bewußtseyn von der Anwendbarkeit ausschloß). Auf der anderen Seite ist durch die Glossatoren einiges zu dem Tert der justinianischen Gesezbücher hinzugekommen, was dadurch eine dem ur

Modderman, die Reception des röm. R. übers. von Schulz. 1875.] Das Vordringen des röm. Rechts nach Nordfrankreich, wo es aber keine Geseßeskraft erhielt und nach England, wo es überall nicht haftete, erörtert Biener, die Verbreitung des röm. Rechts im Mittelalter: krit. Zeitschrift für Rechtswiss. und Geseßgebung des Auslandes XIX. 9. 1847. R.)

a) Es giebt für diese Ausscheidung von Stellen aus dem gesetzlich gültigen justinianischen Recht ein äußeres Kennzeichen, dieß ist der Mangel der Glosse, und zwar der Glosse des Accursius, des leßten Glossators (die in den glossirten Ausgaben des Gorpus Juris, wie auch in den meisten Handschriften steht): quidquid non agnoscit glossa, nec agnoscit curia. Solche nicht glossirte Stellen finden sich in den Institutionen gar nicht, in den Digesten nur wenige (L. 7 §. 5. L. 8—11 de bon. damn. 48, 20. L. 10-19 de interd. et releg. 48, 22), in dem Coder sehr viele (vgl. Witte, die leges restitutae des justin. Coder 1830. Böcking, Pandekten 1853 I. Anh. 3.). Von den Novellen endlich (nach der Sammlung von 168 Nummern, die den heutigen Ausgaben zu Grunde liegt) sind folgende 96 glossirt: 1–10. 12. 14—20. 22. 23. 33. 34. 38. 39. 44. 46-49. 51–58. 60. 61. 66. 67, 69–74. 76–86. 88-100, 105— 109. 111-120. 123-125. 127. 128. 131. 132. 134. 143. 159. S. Biener, Geschichte der Novellen Justinian's. 1824. Anhang II. Böcking, Instit. I. S. 73 ff. Pand. I Anh. IV. (Der angeblichen späteren Reception restituirter Stellen, z. B. L. 22 (restit.) C. de fide instrum. (4, 21) ist eben so oft widersprochen worden. Daß das öffentliche Recht nicht recipirt wurde (Savigny, System I. S. 69. 165, Sintenis I. S. 18), ergiebt schon die Ausscheidung der drei leßten Bücher des Coder und der nicht glossirten Novellen. Die einzelnen staatsrechtlichen Bestimmungen, welche von dieser Regel eine Ausnahme machen (Wächter, Archiv für civ. Pr. XXIII. S. 434, gem. Recht in Deutschland S. 193 Note 236, Guyet, Archiv für civ. Pr. XXXV. S. 44. 45) sind meist mit privatrechtlichen Elementen vermischt. Vgl. Beseler, System des gem. deutschen Privatrechts II. 1866. S. 27 Note 3. Anders Windscheid §. 2 Note 2 a. E. R.)

sprünglichen Tert derselben gleichkommende Autorität erhalten hat; dahin gehören die von ihnen recipirten lateinischen Ueberseßungen ursprünglich griechischer Stücke»), Auszüge aus den Novellen zu den dadurch abgeänderten Stellen des Coder (authenticae), Geseße deutscher Kaiser oder Auszüge davon, welche die Glossatoren in den Coder aufnahmen (authenticae fridericianae).

Verhältniß zum canonischen Recht.

§. 5.

Neben dem römischen Recht ist das canonische (nicht blos für kirchliche, sondern auch für weltliche Verhältnisse) gleicher Weise bey uns geltend geworden. Diese Autorität haben die vier Stücke erhalten, welche das Corpus iuris canonici (clausum) ausmachen: Decretum Gratiani, ein von einem Mönch zu Bologna in der Mitte des zwölften Jahrhunderts verfaßtes Handbuch des canonischen Rechts, enthaltend eine Compilation aus der Bibel, den Kirchenvätern, den apostolischen Canones, Concilienschlüssen, päpstlichen Decretalen, römischen Rechtsquellen, fränkischen Capitularien (blos diese Quellenzeugnisse, nicht die eignen Säße des Verfassers — dicta Gratiani - dicta Gratiani - haben jene Autorität erlangt); Decretales Gregorii IX, aus päpstlichen Verordnungen der Zeit von 1150 bis 1230 zusammengesezt (publicirt durch Sendung an die Universitäten zu Bologna und Paris 1234): Liber sextus decretalium Bonifacii VIII), zur Ergänzung jener gregorischen Sammlung durch spätere Verordnungen (an jene Universitäten gesendet 1298); Clementinae, eine gleichergestalt ergänzende Sammlung durch Clemens V (publicirt und an die Universität Orleans gesendet 1313, von dem Nachfolger jenes Papstes 1317 an die vorher erwähnten Univer

b) Streitfrage: ob bey einer Differenz zwischen der von den Glossatoren als authentischer Tert behandelten Ueberseßung der Novellen (authenticum, versio vulgata) und dem seit dem 16. Jahrhundert bekannten griechischen Tert jene oder dieser vorgehe? Savigny, System 1. S. 67. Vgl. Osenbrüggen, Zeitschr. für Civilr. und Civilpr. XVII. 11. 1842. (Mejer daselbst, N. F. V. 7. 1848 vgl. §. 428a*. R.) Abgesehen von dem Fall, daß der in der Vulgata enthaltene Saz Gewohnheitsrecht ist, was jedoch nicht schon im Allgemeinen aus der Reception des römischen Rechts in der Gestalt des den Glossatoren vorliegenden Tertes sich entscheidet, wird alles auf die Authenticität des einen oder des anderen Sayes ankommen. Bey dieser Untersuchung sodann wird von Erheblichkeit seyn, ob die Abweichung erst durch eine Emendation der Glossatoren veranlaßt ist, oder (wahrscheinlich) schon in der alten Uebersetzung selbst vorhanden war, und in diesem Fall: ob der Ueberseßer an der fraglichen Stelle denselben griechischen Tert, wie die uns überlieferten griechischen Handschriften, oder einen davon abweichenden vor sich gehabt zu haben scheint.

fitäten) *). Soweit es sich auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse bezieht, hat das canonische Recht das römische zur Grundlage, es hat an seinem Ort dazu beigetragen, den Uebergang desselben auf die neuere Zeit zu vermitteln, doch sind nicht alle Modificationen, die es zu diesem Behuf für nothwendig hielt, geltend geworden, vielmehr hat die Praris in manchen Punkten die römischen Rechtssätze gegen solche Veränderungen festgehalten oder wiederhergestellt.

Verhältniß zum einheimischen Recht.

§. 6.

Zu dem einheimisch deutschen Recht hätte das römische in das Verhältniß eines bloßen Hülfsrechts für Fälle, die in jenem keine Entscheidung fanden, treten können. Dieß war so wenig der Fall, daß es mit dem Uebergewicht, das ihm seine Eigenschaft als geschlossenen Systems und vor allem als geschriebenen Rechts gab, viele Institute des deutschen Rechts theils aufhob oder wesentlich modificirte, theils in den engeren Bereich blos particulärer Rechtsbestimmungen zurückdrängte. Auf der anderen Seite hat auch das römische Recht, wie durch das canonische, so noch mehr durch das deutsche: Reichsgeseße") und Gewohnheitsrecht (§. 6a), seit dem Anfang seiner Reception viele Modificatio= nen erlitten, die unter dem Ausdruck des heutigen römischen Rechts (im Gegensaß zu dem reinen R. R.) mitbegriffen werden»). So erhielt

a) Seit dem Anfang des sechzehnten Jahrhunderts stehen in den Ausgaben des Corpus iur. can. noch zwey Privatsammlungen: Extravagantes Ioannis XXII und Extravagantes communes, welchen so wenig als anderen Anhängen der Ausgaben die Autorität jener vier Stücke zuerkannt worden ist. Vgl. Eichhorn, Kirchenrecht I. S. 349 ff. Richter, Kirchenrecht §. 79.

a) Sammlungen von Reichsgesehen (Reichsabschieden, Reichsschlüssen, Reichsdeputationsabschieden): Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede sammt den wichtigsten Reichsschlüssen, Frankfurt 1747, 4 Fol. Gerstlacher, Handbuch der D. Reichsgejeze in system. Ordnung, 11 Bde. 1786 ff., insonderheit der 10. Band, der das Privatrecht enthält. Emminghaus, Corpus Juris Germanici Academicum, 2 Thle. 1824. 2. Aufl. 1844. Eine Zusammenstellung der Modificationen des R. R. durch die R. G. von Graß: Collationum iuris civilis rom. cum recess. imp. rom. germ. etc., zuerst 1703–21 in einzelnen Heften, dann zusammen 1723.

b) Vgl. Savigny, System des heut. R. R. I. §. 1. 2. (Früher wurden diese Modificationen als usus modernus pandectarum dem römischen Recht angehängt, neuerdings hat die fortgeschrittene deutschrechtliche Jurisprudenz einen großen Theil dieses Elements auf seinen wahren Ursprung aus deutschen Rechtsgewohnheiten zurückgeführt und in ihr System aufgenommen, vgl. z. B. Beseler, System des gem. deutschen Privatrechts II. 1866 §. 118-120. Es giebt jedoch Modificationen allgemeiner Natur, welche auf der gesammten Arbeit und Wissenschaft des neuern Europa seit dem frühern Mittelalter beruhen, und das reine römische Recht wesentlich

« PreviousContinue »