Page images
PDF
EPUB

Epoche aber macht als Grundlage für die freiere Entfaltung der Wissenschaft des geltenden römischen Rechts Savigny's System des heutigen R. R., von welchem acht Bände 1840 bis 1849 erschienen sind, und die (allgemeinen) Lehren von den Rechtsquellen, den Personen, von Natur, Entstehung, Untergang der Rechtsverhältnisse, Klagen und Einreden, Litiscontestation, Urtheil, Geständniß und Eid, von der Restitution, von örtlicher und zeitlicher Collision der Rechtsregeln enthalten °).

Die Darstellung des römischen Rechts der Gegenwart hat einen überwiegend systematischen Charakter, aber es kann ihr auch ein historisches Element nicht fehlen, und dieß ist die Geschichte des römischen Rechts in der neueren Zeit. Diese ist vorzugsweise eine Geschichte der Wissenschaft, durch welche das heutige römische Recht getragen wird, theils im Ganzen»), theils in den einzelnen Lehren und einzelnen Fragen derselben). Namentlich die älteren und neueren Controversen

erläutern: Leist, civilist. Studien Heft 1 1854, Heft 2 1855. (s. §. 171 Note b b, §. 277 f. 327 a); Dankwardt, die neg. gestio. 1855.)

o) Ueber die Bedeutung dieses Werkes vgl. Puchta in Richter's und Schneider's Jahrb. 1840 S. 673 ff. (Sachen- und Quellenregister dazu v. O. L. Heuser 1851.— Die speziellen Lehren sollten in besonderen Werken bearbeitet werden, zunächst das Obligationenrecht, von welchem aber nur noch 1851 der erste, 1853 der zweite Band erschienen ist. R.)

p) (Eine innere Geschichte der Wissenschaft seit den Glossatoren fehlt noch immer; C. F. Roßhirt, Dogmengeschichte des Civilrechts 1853, liefert nur Materialien. R.)

q) Das Feld, auf dem sich die Discussion über solche Detailfragen in früherer Zeit vornehmlich bewegte, waren die academischen Gelegenheitsschriften, deren Benuzung den Wenigsten offen steht, aber auch in den wenigsten Fällen einen Gewinn bringt. Doch sind Sammlungen solcher Dissertationen, ausschließliche oder auf andere Schriften sich erstreckende, angelegt, so: Tractatus universi iuris in unum congesti (j. g. tractatus tractatuum) Venet. 1584 ff. 23 Fol. Ever. Otto, thesaurus iuris romani 1733-35, 5 Fol. G. Meerman, novus thes. iuris civ. et can. 1751-53, 7 Fol. Supplementum novi thes. etc. 1780. G. Oelrichs, thes. diss. iurid. in acad. belgicis habitarum 1768 ff. 2 Bde. zu 3 Theilen. Novus thes etc. 1771 ff. 3 Bde. zu 2 Theilen. (M. A. Barth, Sammlung auserlesener Dissertationen aus dem Gebiete des gem. Civilr. und Civilprozesses. 5 Bde. 1835 ff. Rechtslericon für Juristen aller deutschen Staaten, bearbeitet von Arndts, Beck u. A., redigirt von Weiske. 1839—1861. 15 Bde. Repertorium dazu 1862. R.) Heutigen Tages hat sich diese Discussion auf die Zeitschriften geworfen, deren es eine beträchtliche Zahl giebt, und die gewöhnlich einen Kampfplaß ohne Schranken abgeben, da die wenigsten Herausgeber eine Verantwortlichkeit für einen gewissen Werth des von ihnen dem Publicum Dargebotenen übernehmen, andere dagegen die Rolle von bloßen Colporteuren für angemessener zu halten scheinen, als die von wahren Redaktoren. Solche Zeitschriften sind: Civilistisches Magazin von Hugo 1791 bis 1837, 6 Lde. Magazin für Rechtswissenschaft und Geseygebung von

[ocr errors]

--

find stets unter die Aufgaben des Vortrags der Pandekten gerechnet worden, versteht sich in einer Auswahl, bei welcher vor allem die praktische Wichtigkeit den Maßstab zu geben hat, nebenbey auch das doctrinelle Interesse einen Einfluß haben mag, zuleßt aber freilich das Meiste von dem individuellen Geschmack des Wählenden abhängen wird).

[ocr errors]

E. v. Grolman u. Eg. v. Löhr 1800-1844. 4 Vde. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft von Savigny, Eichhorn und Göschen (später Klenze, Rudorff) 1815 ff. Bd. 1–15. - Archiv für civilistische Praris von J. C. Gensler, J. C. A. Mittermaier und C. W. Schweizer (denen später zum Theil beigesellt worden, zum Theil nachgefolgt sind: v. Löhr, Thibaut, Linde, Mühlenbruch, Wächter, Francke, v. Vangerow, Renaud, Anschüß, Fitting) 1814-1875. Bd. 1-58. Rheinisches Museum für Jurisprudenz von Hasse (dem theils beigesellt wurden, theils nachfolgten: Blume, Puchta, Puggé, Bethmann-Hollweg, Böcking, Unterholzner) 1827—35, 7 Ede. Themis, Zeitschrift für praktische Rechtswissenschaft von C. F. Elvers 1827-30 2 Bde. Neue Folge 1838 ff. - Zeitschrift für Eivilrecht und Civilproceß von J. T. B. Linde, Th. Marezoll und J. N. v. Wening-Jngenheim (nachher A. W. v. Schröter) Gießen 1827 ff. Bd. 1-20. Neue Folge Vd. 1-22, von Bd. 16 an herausgegeben von Linde und Schulte. 1845-1865. Zeitschrift für Civil- und Eriminalrecht von C. F. Roßhirt (dann Roßhirt und Warnkönig, zuleßt Roßhirt allein) 1831 ff. Bd. 1—6. Jahrbücher für histor. und dogmat. Bearbeitung des R. R. von K. und W. Sell. 1841 ff. 3 Bde. (Archiv für prakt. Rechtswissenschaft von Elvers, Schäffer, Seiß und Hoffmann (dann Elvers, Emminghaus, Martin, Jhering). 1-10. Bd. 1852–63. Neue Folge Bd. 1-10. 1864-1875. Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts, herausgegeb. von E. J. Bekker und Th. Muther (dann Stobbe). 1857-1863. 6 Bde. Jahrbücher für die Togmatik des heut, röm. und deutschen Privatrechts, herausgegeben von E. F. v. Gerber und R. Jhering, mit Bd. 10 von Jhering und Unger, mit Band 11 noch Bähr und Wunderlich, 1857— 1875. 14 Bde. Zeitschrift für Rechtsgeschichte, herausgegeben von Rudorff, Bruns, Merkel und Böhlau. 1861-1876. 12 Vde. Kritische Jahrbücher für deutsche R. W. von Richter und Schneider. 1837-1848. 24 Bde. Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, herausgegeben von Schletter. 1854-1873. 14 Bde. — (Heidelberger) kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft von Brinkmann, Dernburg, Kleinschrod, Marquardsen, Pagenstecher, Hillebrand, Stinging. 1852-1859. 5 Bde. — Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft von Arndts, Bluntschli und Pözl. München 1853–1859. 6 Bde. Beide verbunden in der kritischen Vierteljahrschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft von Pözl (Bekker, Windscheid), 1859–1876, 18 Bde. R.)

r) Man hat schon im Mittelalter Controversensammlungen veranstaltet, herausgegeben von G. Hänel: Dissensiones dominorum etc. 1834. Neuere sind LüderMencke, gymnasium polemicum iuris etc. 1689 ff. Sam. de Cocceii, ius civile controversum 1713 und öfter. A. F. Rivinus, systema iurisprudentiae polemicae sec. ord. pand. 1753. C. F. Walch, introductio in controversias iuris civ. inter recentiores ICtos agitatas 1771 und öfter. Für die neueste Zeit hat Bangerow seinem Leitfaden (Note m) und R. v. Holzschuher seiner Theorie und Casuistik des gem. Civilrechts (§. 6'a Note g) eine solche Sammlung einverleibt. Buchta, Pandekten. 12. Aufl.

2

(Ein nicht minder wichtiges Element ist die erste praktische Anleitung zum Richterberuf durch Entscheidung von Rechtsfällen), es sey in oder ohne Verbindung mit der Exegese1). R.)

(Eine alphabetische Controversensammlung enthält Matthiä, Controversen-Lericon des röm. Civilrechts. 2 Bde. 1856-1859.)

s) (Jn näherer Beziehung zu dem vorliegenden Werk stehen folgende Sammlungen: Civilrechtsfälle ohne Entscheidungen. Zu academischen Zwecken herausgegeben von R. Jhering. Erstes Heft, enthaltend 100 Rechtsfälle vom Verfasser und 36 vom verstorbenen G. F. Puchta 1847. 2. Aufl. 1870. Rechtsfälle, zu Puchta's Pandekten. Für den academischen Gebrauch zusammengestellt und bearbeitet v. W. Girtanner 1852. 3. Aufl. 1857. R.)

t) (Vollständigere Angaben über die neueste Literatur finden sich u. a. in O. A. Walther, Handler. der jur. Literatur des 19. Jahrh. Erste Hälfte. 1854. R.)

Erstes Buch.

Von den Rechtsvorschriften.

Erstes Kapitel.
Die Rechtsquellen.

Entstehung des Rechts").
§. 10.

Das Recht ist eine gemeinsame Ueberzeugung der in rechtlicher Gemeinschaft Stehenden. Die Entstehung eines Rechtssaßes ist daher die Entstehung einer gemeinsamen Ueberzeugung, welche die Kraft in sich trägt, das, was sie als Recht erkennt, zur wirklichen Ausführung zu bringen. Diese Kraft hat der Wille einer Nation, sofern er zugleich Anstalten hervorbringt, die das dem Recht Gemäße gegen den seiner Anerkennung sich Weigernden durchseßen. Das Subject der rechtlichen Ueberzeugung ist die Nation oder ein in der gesammten Nation als

a) (Ueber den hier fehlenden Begriff des Rechts vgl. jezt Trendelenburg, Naturrecht auf dem Grunde der Ethik. 2. Aufl. 1868 §. 46 S. 83: „das Recht ist der Inbegriff derjenigen allgemeinen (es hätte nur hinzugefeßt werden sollen: erzwingbaren) Bestimmungen des Handelns, durch welche es geschieht, daß das sittliche Ganze und seine Gliederung sich erhalten und weiter bilden kann.“ Dieser gesunde sittliche Gehalt und Zweck des Rechts ist der Normalzustand. Daß er durch willkürliche Geseze und üble Gewohnheiten gestört werden kann, liegt in dem Wesen des positiven Rechts; allein um die Geseße des Lebens zu finden, darf man nicht von der Krankheit ausgehen; selbst die Kammergerichtsordnung von 1495 verlangte,,gute ehrbare und löbliche Gewohnheiten“. — Ebenso hat die historische Rechtsschule unter dem Volk nie die Individuen, sondern stets die Nation, das über den wechselnden Individuen stehende ideale Naturganze, verstanden. Dadurch erledigen sich die Einwürfe, welche neuerdings von Bruns in v. Holzendorff's Encyclopädie I. S. 257–261 §. 5-7 gegen Savigny's und Puchta's Auffassung erhoben worden sind. R.)

Glied derselben enthaltenes engeres nationelles Ganzes; nicht immer aber ist die Hervorbringung des Rechts eine unmittelbare Thätigkeit des Volks, das Volk kann in dieser Function auch durch eine auf seinen Willen zurückführende Vertretung thätig werden. So geschieht es, daß wir drey Wege der Rechtsentstehung, drey Rechtsquellen zu unterscheiden haben: unmittelbare Volksüberzeugung, Gesetzgebung, Wissenschaft, welchen die Eintheilung des Rechts in Gewohnheitsrecht, gesezliches Recht, Recht der Wissenschaft entspricht.

Gewohnheitsrecht").

§. 11.

Gewohnheitsrecht ist das in dem Bewußtsein des Volks unmittelbar entstandene und in seiner Sitte (Uebung, Gewohnheit) erscheinende Recht. Der Grund seiner Eristenz liegt in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Voltzüberzeugung, die Uebung bringt es zur Anschauung»). Gewohnheit, Herkommen, usus, consuetudo, ist nicht die Quelle des Gewohnheitsrechts, sondern nur die äußere Gestalt, in der es sich verförpert). Kein Gewohnheitsrecht besteht ohne diesen Körper, aber er ist ihm im allgemeinen so wenig eigenthümlich, daß auch anderes Recht in ihm sich darstellen kann, das dadurch keineswegs Gewohnheitsrecht

a) Dig. I 3: de legib. senatusquecons. et longa consuetudine. Cod. VIII 53: quae sit longa consuetudo. Puchia, das Gewohnheitsrecht 2 Thle. 1828 1837. Savigny, System des heut. R. R. I. §. 12. 18. 25. 27 ff. (Vgl. auch Blume, Encyclopädie 1854 S. 33 ff. R.)

b) L. 32 §. 1 L. 35. 36. 40 D. h. t. (1, 3).

c) Die alte Lehre, daß Gewohnheitsrecht das Recht sey, das durch Gewohnheit entstehe, und die somit das Jnnerliche dem Aeußerlichen unterordnet, wird gegen das oben aufgestellte Princip wenigstens halb und halb noch festgehalten von Unterholzner, Recension von Puchta's G. R., tüb. krit. Zeitschr. V. S. 372 ff. Mühlenbruch, Lehrbuch des Pand. R. §. 38 (dessen Hauptgrund der ist, daß dieß doch die Meinung so vieler gründlicher und scharfsinniger Juristen gewesen sey), Kierulff, Theorie des gem. Civilr. I. S. 9 [und neuerdings besonders Adickes, zur Lehre von den Rechtsquellen 1872. S. 50 ff. dawider jedoch Tahn in d. Recens. dieser Schrift in d. Zeitschr. f. d. deutsche Geseßgebung v. Behrend Ed. 6. S. 553 ff. S.] Ueber die Verwechselung, durch welche diese Meinung veranlaßt ist, s. Puchta, Eursus der Instit. I. §. 13 Note a. Vgl. [gegnerischerseits noch] Beseler, deutsches Privatr. §. 33 S. 91–93, Blume, Encyclopädie. 3. Aufl. 1863. S. 39 f. Bruns in v. Holßendorff's Encyclopädie I. S. 260. 261. Windscheid §. 15 Note 2 und die dort Angeführten. R.) [Nur das ist zuzugeben, daß die Beobachtung einer bestimmten Form, Zahl u. s. w. vgl. Savigny, System I. S. 36 durch die Uebung selbst zu einer rechtsverbindlichen werden, und überhaupt das Rechtsbewußtsein im Volke an der Uebung erstarken könne.]

« PreviousContinue »