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folgenden Juristen des 14. und 15. Jahrhunderts (Commentatoren) schließen sich noch an die einzelnen Stellen an, nur daß sie schon eine freiere Darstellung ihres Inhalts und unter der äußeren Gestalt einer Erklärung der Stelle eine systematische Behandlung der Materie, die sie betrifft, geben). Noch im 16. Jahrhundert in der französischenSchule und bey den von ihr angeregten Juristen anderer Länder bis in das 17. hinein blieb die exegetische Methode die vorherrschende”), und diese ihre Herrschaft erhielt sich unvermindert gegen einige Versuche, die schon im 16. Jahrhundert gemacht wurden, das gesammte Civilrecht systematisch nach einer selbsterfundenen Ordnung darzustellen). Die Herrschaft der eregetischen Methode war aber zugleich von einer vollkommenen Hingebung an den unmittelbaren und wörtlichen Inhalt des römischen Rechts begleitet, den die Glossatoren rein aus den justinianischen Rechtsbüchern schöpften und in dieser Beschränkung ihn auf das vollständigste in sich aufnahmen, und den die Schule des 16. Jahrhunderts von der scholastischen Auffassung der unmittelbar vorangegangenen Commentatoren zu befreien, und in seiner Reinheit mit Hülfe der Ueberlieferungen des älteren Rechts (durch deren Beyziehung sie sich von der Glossatorenschule unterscheidet) herzustellen bemüht war. So schloß sich mit der französischen Schule die erste Periode der neueren römischen Jurisprudenz, deren Aufgabe es war, des gegebenen Stoffes vollkommen Herr zu werden, und ihn einer weiteren Fortbildung im Ganzen und Einzelnen zu überliefern.

Schon gegen das Ende des 16. Jahrhunderts, entschieden aber im 17. und 18., fand in Holland und Deutschland ein Uebergang Statt zu einer freieren Behandlung zunächst in der äußeren Form der Dar

a) Ueber die Literatur dieser Glossatoren- und Commentatoren-Zeit s. Savigny, Hesch. des R. R. im M. A. Bd. III—VI.

b) Unter den Werken des 16. Jahrh. nehmen den ersten Plaß ein die des Jac. Gujacius (st. 1590): Opera omnia cura Fabroti. Paris 1658, 10 Fol. cura L. Ranii, Neap. 1722 ff. 11 Fol. (und in mehreren weiteren Abdrücken). Für die Digesten enthält fortlaufende Nachweisungen aus dieser früheren (und auch späteren) eregetischen Literatur A. Schultingii notae ad Dig. s. Pand. ed. atque animadv. adiecit Smallenburg 1804-35, 7 Bde. Ein unentbehrliches Hülfsmittel für die Gregese ist das Lericon des B. Brissonius (st. 1591): de verborum quae ad ius pertinent significatione, namentlich in der Bearbeitung von Heineccius, Hal. 1743. Ein ähnliches Werk von noch größerem Umsang verhieß für die Zukunft H. E. Dirkjen's manuale latinitatis fontium iuris civ. Rom., thesauri latinitatis epitome 1837. Erschienen ist aber nur das lektere.

c) Fr. Connani commentarii iuris civilis, zuerst 1553. Hugo Donelli commentarii iuris civilis, zuerst lib. I-XI. 1589 f. Libri XXVIII cura Sc. Gentilis 1595 ff. Ein ähnliches Werk schrieb im 17. Jahrh. Domat: les lois civiles dans leur ordre naturel, zuerst 1689 ff.

stellung. Es wurden umfassende Vorträge auf den Universitäten gewöhnlich, die in einem einzigen Cursus den ganzen Kreis des Jus civile begreifen sollten. Diese wurden nach der Titelfolge der justinianischen Pandekten (der sogenannten Legalordnung wovon sie auch den Namen Pändekten erhielten) gehalten, so jedoch, daß innerhalb der einzelnen Titel nicht die Aufeinanderfolge der Stellen, sondern eine freie Ordnung ihres Inhalts den Leitfaden für die Darstellung der durch den Titel bezeichneten Materie abgab). In dieser Art wurden auch Bücher, theils als Grundlage für Vorlesungen, theils in weiterer Ausführung (als Commentarien) geschrieben®). Die Richtung dieser Werke ist höchst verschieden, zum Theil schließen sie sich mehr dem Geist des 16. Jahrhunderts an, und suchen das römische Recht in seiner Reinheit, wenn auch manche von diesen wieder nicht ohne Rücksicht auf neuere Rechte, darzustellen (so meistens die Holländer), zum Theil sind sie (und dies gilt besonders von den Deutschen) wissentlich oder unbewußt, unmittelbar oder mittelbar, von den Commentatoren des spätesten Mittelalters influenzirt, und ignoriren entweder die Arbeiten der Schule des 16. Jahrhunderts, namentlich die historische Erläuterung des neuesten Rechts, ganz und gar, oder lassen sie nur auf die Oberfläche einwirken. Man gab sich dem praktischen Bedürfniß hin, das römische Recht als ein heutiges darzustellen, hatte aber nicht die Einsicht oder nicht die Kraft, das Praktische anderswo,

d) Schon die Glossatorenschule hatte dazu das Vorbild in den Summen zu den verschiedenen Theilen des Corpus Juris gegeben (Savigny, Geschichte des R. R. im M. A. V. S. 28), und ein Vorbild, das von dieser späteren Zeit, deren der Tert ge= denkt, an innerem Gehalt kaum erreicht worden ist.

e) So von M. Wesembecius (commentarii in pandectas iuris civ. et cod. iustin., olim dicta paratitla, zuerst 1568. Aucta ab Arn. Vinnio cum notis et observ. R. Bachovii Echtii, zuerst 1649), J. Meier (collegium argentoratense, zuerst 1616 f.), W. A. Lauterbach (coll. theoretico-practicum pandectarum, zuerst 1696), A. Huber (praelectionum iuris civ. tomi tres, wovon der 2. und 3. Theil hierher gehören, 1686. 1699. J. Voet (comm. ad pandectas, zuerst 1698. 1704). J. H. Böhmer (introd. in ius digestorum, zuerst 1704), Ger. Noodt (comm. in XXVII libros digestorum, 1716. 1724), J. O. Westenberg (principia iuris sec. ord. Dig., zuerst 1712), R. J. Pothier (pandectae iust. in novum ordinem digestae, zuerst 1748 f.), J. A. Hellfeld (iurispr. forensis sec. pand. ord. proposita, zuerst 1764), Ch. F. Glück (ausführl. Erläuterung der Pandekten nach Hellfeld, 34 Thle. bis ins 28. Buch der Dig. 1790 bis 1830, 2. Aufl. 1845), Ch. F. Mühlenbruch (Fortseßung des Glück'schen Commentars Thl. 35–43 bis ins

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29. Buch — 1832 bis 1843). Weitere Fortseßung von Ed. Fein: Thl. 44. 45. auch unter dem besonderen Titel: das Recht der Codicille 1851-1853, von K. L. Arndis, Thl. 46. 47. 1868–73 in Buch 30—36, B. W. Leist, Serie der Bücher 37 und 38. 3 Thle. 1870-75 und [H. Burckhard Serie der Bücher 39. und 40. 2 Thle. 1871. 75.] -- C. F. v. Reinhardt, Ergänzungen zu Glück's Erläut. 4 Vde. 1833-1840. R.)

als in den theoretischen Corruptionen des römischen Rechts, mit denen man die Praxis identificirte, zu suchen.

Ein weiterer Schritt in der systematischen Behandlung war der Uebergang zu dem Institutionensystem, welches, wenn man sich von den römischen Vorbildern nicht trennen wollte, einer rationellen Ordnung des Stoffs zusagender schien, als die Titelfolge der Digesten, und das man, indem die Aufeinanderfolge der Hauptmaterien von ihm entlehnt wurde, im Einzelnen auf mannigfaltige Weise variiren konnte. Diese Darstellungen hatten vom Anfang die Richtung auf das unmittelbar anwendbare römische Recht, ja man ging darauf aus, nicht blos die Modificationen des römischen Rechts, sondern auch die neueren Rechtsinstitute, die keinen römischen Ursprung haben, darin aufzunehmen. Diese Mischung wurde indessen von den Meisten verworfen, man schied die deutschen Rechtsinstitute aus, und beschränkte sich auf die römischen Rechtssäße und ihre Modificationen durch das neuere gemeine Rechts). Eine eigenthümliche Anordnung stellte Hugo (In

f) Das erste Buch dieser Art ist G. A. Struve's iurisprudentia romano-germanica forensis, zuerst 1670, welches (unter dem Namen des kleinen Struv, im Gegensatz gegen das größere, durch Noten Anderer bis auf drey sehr dicke Quartanten angeschwellte syntagma iuris civilis) bis ans Ende des 18. Jahrhunderts ein gangbares Lehrbuch für einen zweiten Cursus der Pandekten blieb. Einen ähnlichen Charakter haben die Handbücher von G. G. Titius (ius privatum romano-germanicum 1709), J. H. v. Verger (oeconomia iuris ad usum hod. accomm., zuerst 1712) und E. C. Hofacer (principia iuris civilis romano-germanici, 1788 ff., in drey Bänden, von denen nur der erste und die erste Abtheilung des zweiten von Hofacer selbst ist). Neuerdings ist darauf zurückgekommen Roßhirt: Gemeines deutsches Givilrecht. 3 Thle. 1840. 1841 (A. C. J. Schmið, Handb. des gegenwärtig geltenden gemeinen deutschen bürgerlichen Rechts. Besonderer Theil. Bd. 1. 2. 1847. 1848. Mit Beachtung von Particularrechten, z. B. C. G. (von) Wächter, Handb. des im Königr. Würtemberg geltenden Privatrechts. Bd. 2. 1842-1851 (Allgemeiner Theil). Dazu: Erörterungen aus dem römischen, deutschen und würtemb. Privatrecht). Heft 1-3. 1845. 1846. J. Unger, System des österr. allg. Privatrechts 1856–64; 4. Aufl. begonnen 1874 (unvollendet, erschienen Bd. 1.2.6. Bd. 3-5 fehlt noch. Franz Förster, Theorie und Praris des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts. 3. Aufl. 1873. 1874. 4 Bde. G. G. Bruns, das heutige römische Privatrecht, in v. Holzendorff's Encyclopädie der Rechtswissenschaft. 1870. S. 249-372, 2. Aufl. 1873; in encyclopädischer Form: F. Blume, System des in Deutschland geltenden Privatrechts mit Einschluß des Civilprocesses. 1852. R.)

g) In der Mitte zwischen jener und dieser Methode steht Thibaut's System des Pandektenrechts, zuerst 1803. (9. Aufl. nach des Verfassers Tode besorgt durch Aler. v. Buchholz. 2 Bde. 1846.) Die Dictate des Verf. zur 7. Aufl. sind 1831 unter dem Namen: Braun, die zur achten (von 1834), mit Umstellung der Materien, 1836 unter dem Namen: Froben, abgedruckt worden. Umgekehrt haben einige Schriststeller in Pandektenhandbüchern das reine R. R. zum Gegenstand genommen, so

stitutionen des heutigen R. R. 1789) auf, die, nachdem er sie selbst wieder verlassen hatte"), von Heise (Grundriß eines Systems des gem. Civilrechts, 1807 und öfter) angenommen und näher ausgeführt, mehr und mehr die herrschende ward1), und den meisten neueren Lehr- und Handbüchern mehr oder weniger zu Grunde liegt*). Heise hat auch das Beispiel, und die veränderte Lehrmethode das Motiv gegeben für eine Reduction der Lehrbücher auf Grundrisse, welche als Text blos die Gegenstände der durchweg der mündlichen Lehre überlassenen Erörterung mit Quellen- (und zum Theil literarischen) Nachweisungen enthalten), manche derselben mit einzelnen Excursen TM).

Meister (ius romanum priyatum idque purum 1813, bey dem ersten Band stehen geblieben), L. A. Warnfönig (commentarii iuris rom. priv. 1825 ff. in 3 Vänden), Haimberger (ius rom. privatum idque purum 1829 f.)

h) Lehrbuch des heutigen R. R. 2. Ausg. 1798 (7. Aufl. 1826) nach der Justitutionenordnung.

i) Nachgeahmt im Ganzen auch von Verfassern solcher Werke, die anfangs in der Institutionenordnung erschienen waren: Thibaut (Note g) seit der 8. Auflage, Mackeldey (Lehrbuch des heutigen R. R., zuerst 1814. 13. Aufl. von J. A. Friz 1851. 2 Bde. 14. Aufl. von demselben 1862) seit der 7. Aufl. 1827, Mühlenbruch (doctrina pandectarum 1823 in drei Bänden) mit der dritten Ausgabe 1830, und in der deutschen Vearbeitung (Lehrbuch des Pandekten-Rechts, 4. Aufl. von Madai 1844).

k) Eine reine Ausfüllung des Heise'schen Grundrisses ist v. Wening-Ingenheim's Lehrbuch des gem. Civilr. 1822 ff. in 3 Bänden (5. Aufl. 1837. 1838), wozu dann wieder Friß einen Commentar gegeben hat 1833-1839. II. 8. Selbstständiger sind: Schweppe, das R. R. in seiner Anwendung auf deutsche Gerichte (1814, 4. Aufl. auf fünf Bände erweitert, vom dritten Bande an von Mejer bearbeitet, 1828 ff.), diesem sich anschließend J. A. Seuffert, Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts 1825 (4. Aufl. von E. A. Seuffert, 1860 ss.) (L. Arndts, Lehrb. der Pandekten. 1852. 6. Aufl. 1868. E. Vöcking, Institutionen, ein Lehrbuch des röm. Privatrechts. 1843. Zweite Auflage: Pandekten des röm. Privatrechts aus dem Standpunkt unsers heutigen Rechtssystems, oder Institutionen des gemeinen deutschen Givilrechts, auch unter dem Titel: Einleitung in die Pandekten des gemeinen deutschen Eivilrechts. Ed. I. 2. Aufl. 1853. Bd. II. erste Lieferung. 1855. Alois Frinz, Lehrbuch der Pandekten. II. 1857-1869, 2. Aufl. im Erscheinen seit 1873. B. Windscheid, Lehrb. des Pandektenrechts. III. 1862-1870, 4. Aufl. im Erscheinen seit 1874. Ferner die größeren Handbücher: Carl Friedr. Sintenis, das praktische gemeine Givilrecht. 1844-1851. III. 8. 2. Aufl. 1860. 1861. 3. Aufl. 1869. Rud. v. Holzschuher: Theorie und Gasuistik des gem. Eivilrechts. vgl. §. 6a g. R.)

1) z. B.: E. Gans, System des röm. Civilr. im Grundr. 1827; Blume, Grundriß des Pandektenrechts 1829, 2 Aufl. 1844 (mit Quellenregister. R.); Rudorff, Grundriß zu Vorlesungen über das gem. Eivilrecht 1843; Böcking, Pandekten. Ein Lehrb. des gem. auf das röm. Recht gegründeten Civilrechts im Grundrisse. (5. umgearbeit. Aufl. 1861, mit eben so reichen als genauen Quellen- und Literaturangaben. R.) Viele solche Schriften sind gar nicht in den Buchhandel gekommen.

m) (Göschen) Grundriß zu Pandektenvorlesungen 1831; Puchta, System des gemeinen Givilrechts 1832; von Vangerow, Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen

Wenn sich nun die neuere Zeit von jener ersten Periode der modernen Jurisprudenz durch eine immer größere Entfernung von der eregetischen Methode und der äußeren Anschließung an die Form der römischen Rechtsquellen unterscheidet, so ist damit noch keineswegs gesagt, daß die geistige Freiheit der Behandlung beträchtliche Fortschritte gemacht hat, daß man den Geist des Rechts und den Buchstaben unterscheidend und jedem seine gebührende Stelle gebend der Aufgabe, die uns gesezt ist, durch alle jene unermüdliche schriftstellerische Thätigkeit nahe gekommen ist. Bey den meisten Schriftstellern müßte es, wenn es der Fall wäre, ein gewisser Instinct gewesen sein, denn ein Bewußtseyn der Sache gaben sie wenigstens nicht zu erkennen. Aber das System hat nicht gleichen Schritt mit der Historie des römischen Rechts gehalten, die einen gewaltigen Umschwung gegen die frühere Zeit erfahren hat; man ist über die Schranken des reinen römischen Rechts hinausgegangen, aber nur so, daß man Stoff zu Stoff gehäuft, und eine Ordnung hinzugefügt hat, die weniger von dem Geist der Sache selbst geboren, als darauf angelegt schien, jeden einzelnen Artikel des weitläufigen Magazins, wenn man seiner bedürfte, bequem wiederfinden zu können, so daß man sich hätte wundern mögen, wenn man nicht zu der einfacheren Auskunft griff, die Pandektenhandbücher in alphabetischer Ordnung zu schreiben.

Ein Fortschritt ist wahrzunehmen in Kierulff's Theorie des gemeinen Civilrechts (1. Band 1839), ein bedeutendes Werk, dessen Verfasser, wenn er es fortgeseßt hätte, sicher im Stande war, durch Abstreifung eines gewissen, wenn der Ausdruck erlaubt ist, Cynismus der Paradorie, welcher richtige Gedanken in das Gewand des Extrems zu fleiden liebt, etwas durchweg Vorzügliches zu leisten").

(Band I. 1838. Band II. 1840 ff. Band III. 1847, Siebente vermehrte und verbesserte Aufl. Bd I. II. 1863, 1867, Vb. III. 1869), dessen Ercurse vorzugsweise die Controversen betreffen. — (Gine Art größeren Ercurses ist: K. Sell, röm. Lehre der dinglichen Rechte oder Sachenrechte. 1. Thl. römische Lehre des Eigenthums nebst Einleitung von den dingl. Rechten oder Sachenrechten überhaupt. 2 Aufl. 1852. — Mündliche Erörterungen über das ganze System pflegen dagegen erst nach dem Tode des Lehrers zu erscheinen, so die Vorlesungen über das gem. Civilrecht von J. F. E. Göschen, aus dessen hinterlassenen Papieren herausgegeben von A. Errleben 1838– 1840. 2. Aufl. (unverändert) 1843. 3 Ede., über das gegenwärtige Lehrbuch gehaltenen „Vorlesungen über das heut. röm. Recht von G. F. Puchta, aus dessen Nachlaß herausgegeben von Rudorff." 5. vermehrte und verbesserte Aufl. II. 1862. Fr. Ludw. v. Keller, Pandekten. Vorlesungen aus dem Nachlaß des Verf., herausgegeben von E. Friedberg. 1861. Zweite Aufl. von W. Lewis. 1866. R.)

n) (Die methodische Forderung Kierulff's, das heutige Recht aus seinen Principien zu entwickeln und erst hinterher mit dem römischen zu vergleichen, erneuern und

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