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wohl zu unterscheiden: 1) den Grund der Klage, so heißt das Recht, mit dem sie verknüpft ist und das mit ihr geltend gemacht wird, 2) die Veranlassung, welche in der Verletzung jenes Rechts durch den Beklagten besteht, erst damit ist die Klage entstanden im eigentlichen Sinn (actio nata), 3) den Gegenstand der Klage, der im allgemeinen die Beseitigung der Verlegung und thätige Anerkennung des Rechts ist, und nach Beschaffenheit der Klage einen besonderen Charakter erhält, wie sich denn auch noch Nebenzwecke damit verbinden können). Die Voraussetzung einer Klage ist regelmäßig nur die Existenz ihres Grundes, und ihre Veranlassung, ausnahmsweise giebt es Klagen, die überdieß vorausseßen, daß dem Kläger kein anderes Rechtsmittel zu Gebote steht 4).

B. Arten der Klagen*).

1. Nach ihrem historischen Verhältniß.

§. 82.

Die Klagen sind entweder civiles (legitimae, ex lege) oder honorariae (praetoriae, aediliciae) actiones, jenachdem sie durch eine Rechtsquelle des ius civile, oder durch die magistratischen Edicte

subjektiven Sinn, als Klagrecht, das Recht selbst in seiner Bethätigung oder Thätigfeit [Fähigkeit?] sich geltend zu machen; im objektiven Sinn als Klaganstellung, Klagung, ist sie das Mittel zu jenem Zweck“[nicht so gar groß, und selbst Windscheid gegenüber] a. a. D. §. 1: die Actio ist anstatt des Rechts, nicht ein Ausfluß des Rechts, aber dessen Ausdruck." Abwehr §. 1,,die Actio hat weder eine Rechtsverlezung zur Vorausseßung, noch liegt in ihrem Begriff, daß mit ihr ein Recht geltend gemacht werde." Dagegen heutzutage verstehen wir unter Klage dasjenige Recht, welches uns aus erlittenem Unrecht erwächst“ [dürfte sie mehr bezüglich des letzten, das heutige Recht betreffenden Sazes, als hinsichtlich der römischen Actio hervortreten. In positivem Gegensaße zum Verf. steht dagegen einerseits die Savigny'sche Ansicht (Syst. V. §. 204. 205), wonach die Actio das neue durch Verlegung des Rechts aus diesem entstandene Recht sein soll, andererseits Bekker (vgl. Anm. a) und] Muther a. a. D. §. 11-13.,,Actio ist das Recht auf Ertheilung einer Formel. Der Verpflichtete in diesem Recht ist der Prätor als Träger der Justizhoheit des Staats, welcher seinerseits wieder gegen den Verleßer ein Recht auf Aufhebung der Verlegung hat, beide Rechte sind publicistischer Natur.“ S. R.)

c) S. L. 13 C. de usur. (4, 32), L. 4 C. depos. (4, 34), L. 3 C. de fructib. et litium expensis (7, 51).

d) So z. B. L. 1 §. 4 sqq., L. 2-7 D. de dolo m. (4, 3), L. 14 §. 2. 13 D. quod. met. (4, 2). Vgl. K. A. Schneider, die allgemein subsidiären Klagen des R. R. 1834. (Die Subsidiarität der actio funeraria bestreitet C. Dietzel, de funeraria actione 1853. R.)

*) (Bethmann-Hollweg, Civilpr. II. §. 84-97. Arbor actionum, iterum edita, illustrata ab Aloysio Brinz 1854. R.)

gegeben sind). Viele Klagen, die ursprünglich eine beschränktere Sphäre der Anwendung hatten, sind später auf andere Fälle ausge dehnt worden; die Klage heißt dann dort directa, hier utilis").

2. Nach dem Klagegrund.

§. 83.

Obligationen können nur gegen eine durch das Rechtsverhältniß selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden, und es läßt sich auch in der Klage das Recht nicht ausdrücken, ohne die Person des Beklagten zu nennen; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, personales, in personam actiones. Bey allen anderen Rechten ist der Beklagte nicht schon durch das Rechtsverhältniß gegeben, er bestimmt sich durch die Verlegung, die hier nicht blos einer bestimmten Person möglich ist; diese Klagen heißen dingliche, in rem actiones). Manche ihrem Grund nach persönliche

a) L. 25 §. 2 D. de O. et A. (44, 17). (Die Ansprüche aus dem neueren Civilrechte heißen extraordinariae persecutiones oder cognitiones im materiellen Sinn, L. 17 D. de R. C. (12, 1), L. 10, L. 178 §. 2. 3 D. de V. S. (50, 16) vgl. §. 83a. §. 85. R.)

:

b) S. z. B. L. 17 §. 3 D. de usufr. (7, 1): utilem actionem exemplo Aquiliae. L. 19 pr. D. de instit. (14, 3): utilis ad exemplum institoriae dabitur actio.

:

a) L. 25 pr. D. de O. et A. (44, 7): Actionum genera sunt duo: in rem, quae dicitur vindicatio, et in personam, quae condictio appellatur. In rem actio est, per quam rem nostram, quae ab alio possidetur, petimus, et semper adversus eum est, qui rem possidet. In personam actio est, qua cum eo agimus, qui obligatus est nobis ad faciendum aliquid vel dandum, et semper adversus eundem locum habet. L. 178 §. 2 D. de V. S. (50, 16): Actionis verbum et speciale est et generale, nam omnis actio dicitur, sive in personam, sive in rem sit petitio, sed plerumque actiones personales dicere solemus, petitionis autem verbo in rem actiones significari videntur. Persecutionis verbo extraordinarias persecutiones puto contineri, utputa fideicommissorum, et si quae aliae sunt, quae non habent iuris ordinarii executionem. §. 1 I. de action. (4, 6). Ueber den Umfang dieser Eintheilung vgl. Savigny §. 206. 207, gegen Duroi, Bemerkungen über a. in rem etc. Archiv für civ. Pr. VI. 14. 18 1823. (Savigny V. S. 16 bestreitet, daß bei der actio in personam die obligatio der Verlegung vorangehen müsse, weil bei Delictsklagen Verlegung und Entstehung der obligatio zusammenfielen. [Die Verlegung liegt hier jedoch nicht in dem Delict, sondern in dem Nichtleisten dessen, wozu die Delictsobligation verbindet. S.] Umge= fehrt behauptet er S. 26-28 bei einigen Vindicationen eine Beschränkung auf bestimmte einzelne Personen. Diese hat jedoch ihren Grund vielmehr in dem Mangel der Verlegung (L. 9 D. de her. pet. (5, 3), L. 10 §. 22 D. quae in fr. (42, 8), §. 6 J. de act. (4, 6) oder in dem Untergang des Objects (L. 30 C. de iure dot. (5, 12) unten §. 142 f. R.) Die Bemerkung, daß quaedam actiones mixtam cau

Klagen haben den Charakter der dinglichen erhalten, daß sie nicht auf einen bestimmten Beklagten beschränkt sind, sondern daß die Eigenschaft, Beklagter zu seyn, an einen dem Wechsel unterworfenen Grund (Besitz, Eigenthum einer Sache) geknüpft ist»).

Auf die Natur der persönlichen Klage hat es einen bedeutenden Einfluß, ob die Obligation, aus der sie entspringt, durch ein Rechtsgeschäft oder ähnliches Verhältniß, oder durch ein Delict oder einen gleichgestellten Grund entstanden ist. Jene Klage, sofern sie eine civilis actio ist, und ihren letzten Grund darin hat, daß aus dem Vermögen des Klägers etwas in das des Beklagten übergegangen ist, oder als übergegangen behandelt wird), heißt condictio (im engeren Sinn, wenn sie auf ein Bestimmtes geht, §. 84); ihr steht eine Anzahl von (Nichtdelicts-) Klagen gegenüber aus obligatorischen Verhält nissen, deren Natur eine freiere Stellung und Macht des sie beurtheilenden Richters erheischt, diese Klagen heißen bonae fidei actiones, im Gegensatz dazu die Condictionen stricti iuris oder stricti iudicii actiones). Auch bey manchen anderen Klagen entstand das Be

sam obtinere videntur, tam in rem, quam in personam, in §. 20 I. de action. (4, 6), hat einen rein historischen Sinn, Puchta, Cursus d. Jnst. II. §. 167 Note i. (Vgl. jedoch Puchta, Vorlesungen §. 83 Anm. 3 der 4. Ausgabe. R.) - Die in rem actiones sind entweder de universitate, aus einem Recht an einem Vermögen als Ganzen, oder speciales, aus einem Recht an einzelnen Gegenständen. L. 1 pr. §. 1 D. de R. V. (6, 1). Der leyte Ausdruck wird auch für persönliche Klagen gebraucht, im Gegensatz zu generales aus Obligationen, die wesentlich einen Compler von Verbindlichkeiten enthalten L. 38 pr. D. pro soc. (17, 2). Noch in einem etwas verschiedenen Sinn werden die Ausdrücke gebraucht L. 1 §. 17 D. de aqua pluv. (39, 3). (Vgl. noch im Allgemeinen Rudorff, röm. Rechtsgeschichte II. §. 35. 1859, Veffer, über die actiones in rem im Jahrbuch des gem. deutschen Rechts IV. 6 1860. R.)

b) Actio quod metus causa, Klagen auf Erhibition, interdictum quod vi aut clam, int. quem in locum nuntiatum est, aquae pluviae arcendae actio, Noralflagen, interdictum quod legatorum. Man braucht dafür den Ausdruck actiones in rem scriptae, der nur für die actio quod metus vorkommt. L. 9 §. 8 D. quod metus (4, 2), vgl. L. 4 §. 33 D. de exc. doli (44, 4), und auch nur für diese paßt, wie A. Schmidt (von Ilmenau), Civil. Abhandl. I. 1. 1841 gut gezeigt hat.

c) (So nach Savigny's Theorie der Condictionen. Allein nicht alle Condictionen sind Widerrufsklagen (repetitiones), es giebt auch Condictionen zum Zweck des Erwerbs (petitiones) 3. B. L. 24 D. de R. C. (12, 1) oder zum Zweck der Erhaltung des Erworbenen, z. B. L. 1 §. 1, L. 2 D. de cond. trit. (13, 3), L. 9 pr. D. de R. C. (12, 1), L. un. D. de cond. ex lege (13, 2): Diese können nur gezwungen auf eine Fiction des Uebergangs zurückgeführt werden. Vgl. Rudorff, röm. Rechtsgeschichte II. S. 144. Bethmann-Hollweg, Civilproceß II. S. 271 Note 63. R.)

d) §. 28 I. de action. (4, 6). Ueber diese Eintheilung, deren unmittelbare praktische Wichtigkeit weggefallen ist, s. Savigny V. Beil. XIII.: stricti iuris, bonae fidei actiones. XIV.: die Condictionen. Puchta, Gursus d. Inst. II. §. 165.

dürfniß, dem Richter die freiere Macht, die er bey den b. f. actiones hatte, einzuräumen. Dieß geschah durch einen Zusaß in der Formel, der die Klage zur actio arbitraria machte).

Die bonae fidei actiones aus solchen Verhältnissen, in denen sich zunächst nur eine der beiden Parteien als Schuldner darstellt, werden auch diesem wegen einer Gegenforderung aus demselben Verhältniß gegeben, sie heißen dann contrariae actiones, während die der eigentlichen Gläubiger directae heißen (§. 232).

(Einige bonae fidei actiones tragen noch Spuren ihrer ehemaligen Natur als Delictsklagen wegen Treubruchs in Vertrauensverhältnissen (perfidia) an sich, sie haben Infamie zur Folge. Dieß sind die iudicia turpia de fide mala oder rupta: pro socio, tutelae (rationibus distrahendis), mandati, depositi, welche erst im prätorischen Recht zu Contractsklagen geworden sind und bis auf einen gewissen Grad auch gegen die Erben gegeben werden.

Eine besondere Classe von Klagen mit freiem Ermessen des Richters bilden die actiones in bonum et aequum conceptae, welche sowohl aus Geschäften als Delicten entspringen). R. S.)

3. Nach dem Gegenstand.

§. 84.

Der Gegenstand der Klagen bestimmt sich im allgemeinen als Condemnation des Beklagten, die der Kläger fordert, nur wenige Klagen machen eine Ausnahme, bey denen der Kläger nur die Anerkennung eines Verhältnisses durch den Richter ohne Condemnation verlangt, sie heißen praeiudiciales actiones"). Die Condemnation besteht in dem Ausspruch des Richters, daß der Beklagte etwas zu thun oder zu unterlassen schuldig sey, diesen Ausspruch fordert der

e) Puchta, a. a. D. §. 166. (Savigny §. 221–223. Wächter, Erörter. II. 9. Vollständig ist die Gleichstellung übrigens nicht: der richterliche Befehl, den Kläger zu befriedigen (arbitratus), fommt nicht in allen b. f. actiones vor. R.)

f) (Jhering, das Schuldmoment im Römischen Privatrecht. 1867. S. 28–37. Rudorff, edictum perp. §. 110. 112. 113. 130. 131. Der Uebergang aus der Strafwirkung in den contractlichen Ersayanspruch kommt übrigens auch in andern Formen und Fällen vor; z. B. in der Klage gegen den mensor §. 378, dem Darlehen und Constitutum des ältern Rechts §. 255. R.)

g) (Savigny, System II. §. 71 d-k, V. S. 491. R.)

a) §. 13 I. de action. (4, 6) Gai. IV. 44. (Buelow, de praeiudicialibus formulis. 1859. Mit Unrecht rechnet Bähr, Anerkennung S. 281 f. auch die Klagen auf Anerkennung durch den Beklagten zu den Präjudizialklagen: sie sind immer zugleich auf eine Leistung, nämlich eine Sicherheitsleistung, gerichtet: 3. B. L. 41 D. de iud. (5, 1), L. 38 pr. D. pro soc. (17, 2), L. 14 pr. D. de pign. (20, 1). R.) Buchta, Pandekten. 12. Aufl.

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Kläger in dem Petitum der Klage; bey persönlichen Klagen enthält er nichts anderes, weil in jenen Worten schon der Grund der Klage anerkannt ist, bey dinglichen dagegen geht eine besondere Anerkennung des Rechts, welches den Grund der Klage bildet, voraus (z. B. daß Klägern das Eigenthum an dem bezeichneten Pferde zuständig, Beklagter daher dieses Pferd herauszugeben schuldig 2c.).

In Beziehung auf den Einfluß, den der Gegenstand auf das Vermögen des Klägers hat, sind die Klagen entweder bestimmt, den Umfang desselben nur zu erhalten oder herzustellen: rem persequuntur, oder ihm einen Zuwachs zu verschaffen: poenam persequuntur, oder sie verbinden beide Zwecke: mixtae actiones. Von Seiten des Beklagten aufgefaßt, sind die ersten die, womit nur gefordert wird, was aus dem Vermögen des Klägers bey jenem ist, Pönalklagen die, welche von seiner Bereicherung unabhängig sind»). Es giebt Klagen, bey denen eine Strafe erst dadurch eintritt, daß der Beklagte es auf die Condemnation ankommen läßt, entweder Ehrenminderung (actiones famosae), oder eine Vergrößerung der Forderung (lis crescit), theils durch Ableugnen, theils erst durch Ungehorsam gegen das arbitrium iudicis (§. 271).

Die Klagen gehen endlich entweder auf einen bestimmten Gegenstand (certum), wie alle in rem actiones, oder auf ein incertum, welches erst der Richter zu bestimmen hat. Unter den stricti iudicii actiones fommen beide Arten vor (condictio certi, auf eine bestimmte Geldsumme, condictio triticaria, auf einen anderen bestimmten Gegenstand, beiderley Leistung heißt dare, condictio incerti, gewöhnlich actio, auf ein Unbestimmtes mit dare facere bezeichnet), der Gegenstand der actiones bonae fidei ist stets ein incertum ).

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4. Nach dem Verfahren.
§. 85.

Dem alten römischen Proceß gehören an die Unterschiede von ordinariae actiones (bey welchen der ordo iudiciorum privatorum

b) §. 16-19 I. de action. (4, 6), L. 35 D. de O. et A. (44, 7), L. 1 §. 5. 8 D. ne vis fiat (43, 4), L. 1 §. ult., L. 3 §. 1 D. de vi (43, 16) etc. Savigny §. 210 -212. (Brinz, Pand. I. S. 51-54 bestreitet den Pönalcharakter dieser einseitigen oder uneigentlichen Strafflagen. Vgl. dagegen Arndts §. 98 Anm. 4. - Die erhaltenden Klagen hat man passend Ersayklagen genannt, Windscheid's Charakteristik: daß sie auf etwas Anderes als Strafansprüche gehen (Actio S. 23) ist rein negativ. Ueber die historische Entwicklung der Ersatzklagen aus den Delictsklagen und das Schuldmoment im römischen Privatrecht im Allgemeinen, vgl. Jhering S. 23. 40 f. R.)

e) Vgl. Puchta, Eursuszd. Inst. II. §. 165.

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