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DEC 15 '26

12/15/26

Wie es die Eigenthümlichkeit der deutschen Hochschule ist, die Pflege der Wissenschaft und den Unterricht der studirenden Jugend nicht als getrennte sondern als eng verbundene Aufgaben zu verfolgen, so hofft auch die gegenwärtige zur Einführung in die Wissenschaft des Rechtes bestimmte Schrift zugleich zu ihrer eigenen Förderung ein wenn auch noch so kleines Scherflein beizutragen. Mit diesem Wunsche widmet der Verfasser seine der eigensten Aufgabe der Hochschule dienende Arbeit der Universität seiner Heimat, welcher er selbst seine ganze akademische Bildung verdankt. Möge sie, wie sie auf vier Jahrhunderte gesegneter Wirksamkeit zurückblickt, in alle Zukunft eine weithin leuchtende Stätte deutscher Wissenschaft und Lehre bleiben.

Vorwort.

Der Begriff unserer „Institutionen" beruht auf dem Gedanken, dass die Einführung in die Wissenschaft des Rechtes am besten durch Einführung in das Verständniss des römischen Privatrechtes und diese am sichersten durch Einführung in seinen systematischen Zusammenhang erfolge. Dass so gerade das Privatrecht der erste Gegenstand ist, welcher der cupida legum juventus entgegentritt, wird allgemein, wenn nicht schon in seinem specifischen Character, so doch im dermaligen Stande unserer Wissenschaft begründet gefunden. Ob nicht dagegen die herkömmlichen Institutionen des römischen durch solche unseres Rechtes zu ersetzen seien, ist eine bereits aufgeworfene Frage, deren Bejahung durch die bevorstehende Codification besonders nahe gelegt scheint. Wird aber in der Betrachtung dieser das Studium des Privatrechtes seinen naturgemässen Abschluss finden, so wird es nur um so mehr von den geschichtlichen Wurzeln unseres Rechtes ausgehen müssen. Ohnedies wird keine Codification dem Systeme unseres Privatrechtes zu derjenigen Einheit und Durchsichtigkeit verhelfen, um deren willen vom römischen Rechte unsere juristische Schulung ausgeht. Im Interesse dieser Schulung liegt vor allem die Gewinnung eines möglichst klaren Ueberblickes über das System des römischen Privatrechtes; einen solchen vermag aber für uns nur eine vom Standpunkte unserer Wissenschaft entworfene systematische Darstellung zu geben, so dass diese nicht, wie neuerdings vorgeschlagen,1) durch Lectüre der gaianischen und kaiserlichen Institutionen ersetzt werden kann.

1) Muther, die Reform des juristischen Unterrichtes. 1873.

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