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NOV 1 1920

Vorwort.

Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich hat das römische Recht im großen und ganzen aufgehört geltendes Recht zu sein. Dieses Ereignis konnte auf die Lehre des römischen Rechtes an den Universitäten nicht ohne Einfluß bleiben. Aber auch dort, wo, wie in Österreich, dieses Ereignis schon längst eingetreten ist, das römische Recht aber trotzdem noch immer den breitesten Raum im Rechtsstudium einnimmt, bricht sich allmählich die Erkenntnis Bahn, daß es anders werden müsse. Das römische Recht kann nur mehr als Zweig der Rechtsgeschichte eingehende Pflege finden. Für die Rechtsdogmatik soll es nur mehr als Einführung in das Studium des geltenden Rechtes dienen, an dem sich die Dogmatik in erster Linie erproben muß.

Diese, man darf wohl sagen, heute allgemein angenommene Erkenntnis ist jedoch bisher noch nicht in einem deutschen Lehrbuche des römischen Rechtes verwirklicht. Diese Lücke soll die vorlie

gende Übersetzung der neuesten (4.) Auflage des vortrefflichen „Manuel“ Girards ausfüllen. Das Buch verfolgt in erster Linie den Zweck, eine gründliche Kenntnis des römischen Rechtes als geschichtlicher Erscheinung zu vermitteln und die Gedankenarbeit der römischen Juristen, den Geist des römischen Rechtes vor Augen zu führen. Der Umfang des Werkes mag auf den ersten Blick mit der eingangs verlangten Beschränkung des Studiums des römischen Rechtes im Widerspruch stehen. Diesem Einwande sei jedoch damit begegnet, daß das Buch nicht bloß das Privatrecht, sondern auch die sogenannte äußere Rechtsgeschichte sowie den Zivilprozeß zur Darstellung bringt und überdies einen verhältnismäßig kurzen Text bietet, dem ein reicher Apparat von Literatur- und Quellennachweisen sowie von Einzelerörterungen besonderer Fragen in Form der Anmerkungen für den beigegeben ist, der einen tieferen Einblick in den Werdegang des römischen Rechtes zu machen wünscht.

So viel zur Rechtfertigung des Unternehmens. Nur die eine Bemerkung sei noch gestattet, daß die Übersetzung eines französischen Werkes ins Deutsche natürlich für die Fachgelehrten entbehrlich wäre, die wohl ausnahmslos über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, nicht jedoch für die studierende Jugend, von der dies kaum in demselben Maße behauptet werden kann.

Was nun die Arbeit des Übersetzers anbelangt, so war es seine erste Aufgabe, eine getreue Wiedergabe des Originales anzustreben,

die jedoch den Gedanken, daß man eine Übersetzung vor sich habe, möglichst in den Hintergrund drängen sollte. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verfassers wurde ferner jede Polemik gegen dessen Ansichten vermieden. Das muß betont werden, um die Verantwortung für einzelne Ansichten abzulehnen, die der Übersetzer keineswegs teilen zu können glaubt. Zugleich sei der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß entweder die Zukunft dem Verfasser recht geben oder dieser sich dem abweichenden Standpunkte des Übersetzers anbequemen werde.

Weist demnach die Übersetzung keine polemischen Abweichungen vom Original auf, so vermag sie doch auf einige Bereicherungen gegenüber dem Original hinzuweisen, die zum Teil dem Verfasser selbst zu danken und durch runde Klammern angezeigt sind, teils von dem Übersetzer beigefügt und durch eckige Klammern ausgezeichnet wurden. Daß Druckfehler und falsche Zitate des Originales berichtigt wurden, ist selbstverständlich. Ebenso wurden, wo das Original auf den Code civil verweist, daneben oder statt dessen die entsprechenden Bestimmungen des deutschen oder österreichischen BGB. angeführt. Endlich wurde auch die seit Erscheinen des Originales neu hinzugekommene Literatur nachgetragen. Was die ältere Literatur anbetrifft, so legte Verfasser Wert darauf, daß seine sorgfältige Auswahl nicht verändert werde. Darum und weil die französische Spezialliteratur in den Kreisen der deutschen Juristen kaum genügend bekannt sein dürfte, hat Übersetzer auch die französischen Literaturangaben vollinhaltlich übernommen.

Schließlich noch ein Wort über die systematische Gliederung. Über den Grund der Wahl der von der sonst üblichen etwas abweichenden Systematik spricht sich Verfasser selbst in der Einleitung aus. Diese Systematik umzuwerfen, schien dem Übersetzer gegen den Geist des Werkes zu verstoßen. Ein Grund hierzu lag um so weniger vor, als die Unterschiede kaum wesentlich, vorwiegend terminologischer Natur sind.

Der vorliegende Teil bringt im wesentlichen das, was die gangbaren Lehrbücher als Rechtsgeschichte, Personen-, Familien- und Sachenrecht zu bezeichnen pflegen. Der zweite, im Manuskript bereits fertiggestellte Teil soll zu Beginn des nächsten Sommersemesters den Rest, das Recht der Schuldverhältnisse (samt Pfandrecht) und das Erbrecht (samt der Lehre von den Schenkungen und den Verfügungen im Hinblick auf die Ehe) sowie das Zivilprozeßrecht und ein ausführliches Sachregister bringen.

Czernowitz, im Oktober 1907.

Der Übersetzer.

Vorwort des Übersetzers

Inhaltsverzeichnis.*)

S. III

Literatur, S. IX. I. Denkmäler, S. IX. II. Lehr- und Handbücher,

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*) Ein ausführliches alphabetisches Sachregister wird dem Schlußbande beigegeben werden.

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