Page images
PDF
EPUB

Dafür gewähren die Zwölftafeln dem Eigentümer der auf diese Weise unbeweglich gewordenen Sachen gegen den Baumeister eine Klage auf Ersatz des doppelten Wertes, die actio de tigno iuncto,1) die nach Ansicht mancher heutiger Juristen nur auf solche Sachen Anwendung fand, die den Gegenstand eines Diebstahles gebildet hatten,2) nach Ansicht anderer auf alle Sachen, die ohne Zustimmung des Eigentümers derart verwendet worden waren,3) deren Anwendung aber jedenfalls dem Eigentümar das Recht entzieht, nach der Trennung auch noch die Vindikation geltend zu machen, wenn die Klage gegen einen redlichen Bauführer geltend gemacht worden war,4) andererseits aber weder diese Klage noch die auf Diebstahl oder auf die dolos herbeigeführte Unmöglichkeit der Vorweisung oder Herausgabe gestützte Klage ausschließt, wenn sie gegen einen unredlichen Bauführer erhoben war.")

Wenn der Eigentümer des Materiales damit auf fremdem Grunde gebaut hat,6) hat er ebensowenig das Recht, den Bau zu demolieren, um das Material zurückzubekommen;7) aber wenn er in gutem Glauben gehandelt hatte, indem er sich für den Grundeigentümer hielt, hat er unter der Herrschaft des Formularprozesses gegen die Vindikation des Eigentümers eine exceptio doli zur Zurückhaltung des Grundstückes bis zum Ersatze seiner Auslagen oder wenigstens der dadurch bewirkten Werterhöhung.) Stellen, deren Entscheidungen vielleicht erst von den Kompilatoren stammen, geben ihm sogar, wenn er unredlich war, das Recht, die Materialien an sich zu nehmen, die ohne Schädigung der Sache weggenommen werden können (ius

1) D., 47, 3, de tigno iuncto; cf. Lenel, Edikt, 2, S. 53 ff.; A. Pernice, Labeo, 2, 1, S. 317 ff.; Czyhlarz, Grünhuts Zeitschrift, 21, 1894, S. 85-106.

2) Gemäß den Zwölftafeln selbst nach Accarias, 1, S. 646, n. 2; gemäß der Zwölftafelinterpretation nach Pernice, der sich auf Neratius, wie er von Paulus, D., 24, 1, de don. int. vir. et ux., 63, zitiert wird, beruft.

3) Das ist z. B. die Meinung Dernburgs, der annimmt, daß das Gesetz sich zwar ursprünglich nur auf die res furtiva bezog, aber später eine ausdehnende Auslegung erfahren habe; doch wäre dann unverständlich, warum die Klage im Edikt unter die Diebstahlsklagen eingereiht wurde (Textes, S. 144 = Bruns, S. 200]), und wie die Hauptstellen, namentlich die der späteren Juristen die Sache als res furtiva bezeichnen konnten (Ulpian, D., h. t., 1; 2; Paulus, D., 24, 1, de don. int. vir. et ux., 63). 4) Inst., h. t., 29.

5) Actio ad exhibendum: D., h. t., 1, 1; Vindikation: D., h. t., 2. 6) Cf. A. Pernice, Labeo, 2, 1, S. 380-385.

7) Die Anwendung des Zwölftafelsatzes auf diesen Fall ergibt sich aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses, der hier betont wird (D., h. t., 1, pr.) von Julian, D., 6, 1, de R. V., 59, und schließlich auch aus der Erwägung, daß nicht der Bauführer, sondern der Grundeigentümer Eigentümer des Gebäudes ist.

8) Das ist die durch die Celsusstelle, D., 6, 1, de R. V., 38, für die impensae utiles aufgestellte Regel, die man als grundlegend ansieht; doch gibt eine Reihe anderer Stellen dem Bauführer vollen Ersatz seiner Auslagen: Gaius, D., 41, 1, de A. R. D., 7, 12: Pretium materiae et mercedes fabrorum; Inst., h. t., 30; C. Greg., 3, 6, de R. V., 1, 2 und die Interpretatio; C., 3, 32, de R. V., 16. Es ist möglich, daß anfänglich für die Bauführung besondere Regeln galten.

tollendi).1) Eine weitere Stelle der Kompilation Justinians trifft endlich in noch größerem Widerspruche mit den bisherigen Grundsätzen die Karakalla zugeschriebene Bestimmung, daß auch der unredliche Bauführer das Material nach der Demolierung des Baues vindizieren kann, wenn er beweist, daß er es nicht animo donandi verwendet habe.2)

Viertes Kapitel. Erlöschen des Eigentumes.

Das Eigentum ist seiner Natur nach ein dauerndes Recht. Doch es kann teils mit seinem Gegenstand teils ohne diesen untergehen. Es geht mit seinem Gegenstande, mangels eines Gegenstandes unter: 1. durch physische Zerstörung der Sache, wenn infolge irgend eines Ereignisses, eines natürlichen Zufalles, der Handlung eines Dritten oder des Eigentümers die Sache ihre bisherige Selbständigkeit einbüßt (Tod eines Sklaven oder Haustieres, Brand eines Hauses, aber auch dauernde Vernichtung durch Verarbeitung, dauernde oder vorübergehende Vernichtung durch Verbindung einer Nebensache mit einer Hauptsache); 2. durch juristische Zerstörung der Sache, wenn die Sache zwar an sich bestehen bleibt, aber nicht mehr den Gegenstand römischen Eigentums bilden kann (Erbeutung oder Zurückerbeutung einer Sache durch den Feind; Freilassung eines Sklaven; Verwandlung eines Grundstückes in öffentliches Gut oder in eine res sacra oder religiosa).

1) Ulpian und Julian, D., 6, 1, de R. V., 37; Paul., D., 6, 1, de R. V., 27, 5; Gordian, C., 3, 32, de R. V., 5. Cf. die Bemerkungen Pernices zu den beiden ersten Stellen. Es muß nicht nur der Widerspruch auffallen, in dem sie sich mit dem D., h. t., pr. aufgestellten Grundsatze der utilitas und mit dem S. 359, n. 3, erwähnten Gedanken eines Verzichtes auf das Eigentum befinden, sondern auch, welche Schwierigkeit es macht, ihre Forderung mit der Aufgabe des Richters im Formularprozesse in Einklang zu bringen. Wenn man sie als echt ansieht, so bezeugt die erste nur das ius tollendi im Falle der mala fides superveniens und die Verallgemeinerung ist erst durch die dritte geschehen. Jedenfalls gilt die von ihnen aufgestellte Regel für das Justinianische Recht.

2) C., 3, 32, de R. V., 2, 1, wo er sagt, daß die Materialien nach der Demolierung dem früheren Eigentümer zufallen, sive bona fide sive mala fide aedificium exstructum sit, si non donandi amino aedificia alieno solo imposita sint. Die Voraussetzung sive bona fide sive mala fide aedificium exstructum sit steht in Widerspruch mit dem folgenden; denn wenn der Bauführer redlich war, konnte er nicht die Absicht haben eine Schenkung zu machen und wenn er unredlich war, konnte er nicht noch eine andere billigenswerte Absicht haben (in dem von Accarias, 1, S. 649, n. 1, angeführten Falle würde er ein furtum beabsichtigt haben). Diese Voraussetzung fand sich daher unseres Erachtens in der Originalkonstitution Karakallas nicht, mag sie nun eine absichtliche Interpolation der Kompilatoren oder, wie Pernice, S. 385, n. 4, anzunehmen geneigt scheint, ein zufällig in den Text geratenes mangelhaftes Glossem sein. Im ersten Falle bringt sie das Justinianische Recht zum Ausdruck und man muß dann die Ausdrucksweise des Paragraph 30 [Note 1] und die Aufnahme der Entscheidung des Gaius, D., 41, 1, de A. R. D., 7, 12 (S. 359, n. 3) in die Digesten als eine Unachtsamkeit erklären. Im zweiten Falle drücken die drei Stellen nur mit verschiedenen Worten denselben Gedanken aus.

Es geht unter ohne gleichzeitigen Untergang der Sache: erstens, wenn man will, so oft jemand es dadurch verliert, daß es ein anderer erwirbt, wie dies in allen Fällen derivativen Erwerbes geschieht, in denen freilich eher eine Eigentumsübertragung stattfindet; ferner in gewissen Fällen, in denen jemand das Eigentum verliert, ohne daß es ein anderer erwirbt, die in gewissem Sinne ein Gegenstück zu den Fällen der Okkupation bilden, in denen jemand Eigentum erwirbt, ohne daß es ein anderer verliert. So (um nicht wieder die vom Feinde zurückerbeuteten Sachen und Gefangenen heranzuziehen, die in solchem Falle ebenso iure postliminii dem römischen Eigentum entzogen werden, wie sie durch occupatio bellica in dieses geraten waren) an Tieren, die ebenso, wie sie durch Gefangennahme erworben werden, wenn sie vorher niemandem gehörten, durch eine Art postliminium verloren werden, wenn sie in ihre natürliche Freiheit zurückkehren: das ist zwar nicht bei Haustieren, wohl aber bei gezähmten Tieren der Fall, wenn sie in den Zustand der Wildheit zurückfallen, wenn sie die Gewohnheit, zu ihrem Herrn zurückzukehren, [den animus revertendi] aufgeben, oder bei wilden Tieren, sobald man ihren Besitz verliert.1) So an res derelictae, deren Eigentum man wenigstens nach der herrschenden Lehre durch die derelictio ebenso verlor, wie man das Eigentum an einer res nullius durch Okkupation erwarb, und hinsichtlich deren man sich entsprechend wie bei der Okkupation fragen muß, ob die Tatsache der derelictio in jedem Falle Verlust des bürgerlichen Eigentums zur Folge haben konnte und namentlich in klassischer Zeit dann hatte, wenn

res mancipi war.

es eine

Natürlich kann der, der das Eigentum einer Sache verloren hat, ohne daß die Sache selbst physisch untergegangen ist, durch eine neue Erwerbung neuerdings Eigentum an der Sache erlangen. Durchaus verschieden davon ist die Frage, ob das frühere Eigentum, das an der Sache bestanden hatte und das erloschen ist, wieder aufleben kann. Ein solches Wiederaufleben findet sicherlich statt infolge des postliminium, falls ein römischer Eigentümer das Eigentum einer Sache wiedererlangt, die ihm vom Feinde2) abgenommen worden war. 1) Inst, 2, 1. de R. D., 12; 14; 15.

2) Das postliminium findet Anwendung auf Sachen und auf Personen (Pomponius, D., 49, 15, de capt., 14). Aber das soll nicht heißen, daß alle vom Feinde erbeuteten und wieder in die Gewalt der Römer gekommenen Sachen deshalb ihren früheren Eigentümern wieder zufallen. Labeo stellt vielmehr, D., h. t., 28, den Grundsatz auf, daß si quid bello captum est, in praeda est, non postliminio redit. Daher werden die durch Waffengewalt zurückerbeuteten Sachen nur ausnahmsweise als in das Eigentum ihres früheren Herrn zurückfallend und nicht als dem Staate zufallende Kriegsbeute behandelt. Wir finden diese Ausnahme für unbewegliche (D., h. t., 20, 1) und für gewisse bewegliche Sachen anerkannt: für Sklaven, Lasttiere, zahme Pferde, Frachtschiffe (Cic, Top., 8, 36; Marcellus, D., h. t., 2; Pomponius, D., h. t., 3; Ausstellung und Auslese der Beute zu diesem Zwecke bei Livius, 5, 16; 7, 35, 1, in fine). Anders ist die Sachlage, wenn ein Römer dem Feinde den Sklaven eines anderen Römers abgekauft hat: Er wird Eigentümer, aber der frühere Herr kann den Sklaven iure postliminiï beanspruchen gegen Entschädigung des Käufers (D., h. t., 12, 7).

Es findet ferner statt, wenigstens nach der Lehre einzelner Juristen und Schriftsteller (S. 359, n. 4, S. 357 n. 1), wenn eine Sache, die durch Verbindung mit einer anderen ihre Selbständigkeit verloren hatte, sie durch die Trennung wiedererlangt. Schließlich fällt, wenn eine Sache unter einem Endtermin oder einer auflösenden Bedingung veräußert worden war, dem Veräußerer bei Eintritt des Termines oder der Bedingung nach Justinianischem Rechte, nicht auch unseres Erachtens nach klassischem Rechte,1) ipso iure wieder das volle Eigentumsrecht zu.

Fünftes Kapitel.

Schutz des Eigentumsrechtes.

Das Eigentum hat, wie wir gesehen haben, als nächstes Schutzmittel die Besitzinterdikte, die zwar den Besitz als solchen schützen, die aber eben darum in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch das Eigentum decken. Wenn der Eigentümer einer Sache sie zugleich besitzt oder wenn der Besitzer ihm gegenüber vi clam aut precario besitzt, so hat er die Besitzinterdikte, um die Sache zu behaupten oder zurückzubekommen. Er hat außerdem, wenn er Besitzer ist, das Recht, jeden mit Gewalt abzuwehren, der ihm die Sache entziehen will.

Wenn er nicht Besitzer ist, kann er sich in historischer Zeit nicht selbst Recht verschaffen, indem er die Sache dem Dritten gewaltsam wegnimmt, in dessen Händen sie sich befindet. Er muß sich an das Gericht wenden, um sich Recht zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke Klagen, die verschieden sind je nach der Art der Rechtsverletzung und nach der Art seines Eigentums, je nachdem dieses quiritisches oder prätorisches, Eigentum eines Fremden oder an Provinzialboden ist.

I. Dominium ex iure quiritium. - Das bürgerliche, quiritische Eigentum ist geschützt durch die Vindikation, die dem Eigentümer gegen den die Herausgabe verweigernden Dritten zusteht, sowie durch die actio negatoria (bisweilen auch prohibitoria genannt), die ihm gegen den zusteht, der sich ein dingliches Recht an der Sache anmaßt, und endlich durch gewisse Strafklagen auf Grund strafbaren Verhaltens des Dritten gegenüber der Sache.

1) Die Frage spielt namentlich eine Rolle in der Lehre vom Kaufe unter einer auflösenden Bedingung und bei der Schenkung von Todes wegen, wo sie uns wieder begegnen wird. Der Beweis dafür, daß bei Eintritt des Termines oder der auflösenden Bedingung das Eigentum nach klassischem Rechte dem Erwerber bleibt und erst nach Justinianischem Rechte ihm ipso iure entzogen wird, wird unseres Erachtens vor allem durch eine Konstitution Diokletians erbracht, von der wir eine authentische Lesart in den Fragm. Vat., 283, und eine abweichende Lesart, C., 8, 54 (55), de don. quae sub modo, 2, besitzen (über die Identität der beiden Stellen vgl. A. Pernice, Labeo, 3, 1, S. 92-94) Fragen könnte man dagegen, ob auch unter Justinian das bei Eintritt der Bedingung vom Veräußerer wiedererlangte Eigentum wirklich sein früheres oder nur ein in diesem Augenblicke ipso iure neuerworbenes Eigentum ist. Vgl. im ersteren Sinne: D., 39, 3, de aqua, 9, pr.

1. Vindikation (rei vindicatio).1) Die Vindikation, die das wesentliche Merkmal des quiritischen Eigentumsrechtes ist, wurde nicht immer nach denselben Grundsätzen geltend gemacht.

Unter der Herrschaft des Legisaktionenverfahrens 2) wurde sie in der Form des sacramentum angestrengt, das dazu diente mittelbar die Rechtsfrage zu entscheiden, indem man dem Richter die Frage zur Entscheidung vorlegte, ob eine Wette gewonnen oder verloren, in alter Zeit wahrscheinlich die, ob ein Eid wahr oder falsch sei (S. 16). Im Eigentumsstreit wurde dieses Verfahren mit einer Behauptung und Gegenbehauptung der beiden Parteien eröffnet, die beide behaupteten Eigentümer zu sein, mit feierlichen Formeln und in Gestalt eines Kampfes um die Sache, deren Gegenwart notwendig war, wenigstens wenn es eine bewegliche Sache war,3) mit der vindicatio des Klägers und der contravindicatio des Beklagten, was die Folge hatte, daß das Verfahren nur zwischen zwei Personen stattfinden konnte, die beide behaupteten, Eigentümer zu sein.4) Hierauf forderten die beiden Parteien einander gegenseitig zum sacramentum auf; jede von beiden leistete in alter Zeit eine Summe, stellte später durch Bürgen (praedes sacramenti) eine solche sicher, die er verlieren wollte, wenn seine Behauptung unrichtig wäre.

Nachdem hierauf der richterliche Beamte einer der beiden Parteien, die die Rückgabe der Sache und ihrer Früchte für den Fall durch Bürgen (praedes litis et vindiciarum) sicherstellen mußte,5) daß das sacramentum der anderen Partei als iustum befunden werden sollte, den vorläufigen Besitz der Sache übertragen hatte, wurde der Streit, entsprechend der Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte, nicht durch den Beamten, sondern durch einen Geschworenen [iudex] ent

1) Inst., 4, 6, de act., 1; D., 6, 1, de rei vindicatione. Cf. außer den allgemeinen Werken und den verschiedenen Darstellungen des römischen Zivilprozesses die alten, aber noch brauchbaren Werke von Pellat, Propriété, 2. Aufllage, 1853, und Wetzell, Römischer Vindikationsprozess, 1845, jenes vom dogmatischen, dieses vom historischen Standpunkte; außerdem Pfersche, Privatrechtliche Abhandlungen, 1886, S. 1-253.

2) Gaius, 4, 16, 17. Cf. Bechmann, Studien im Gebiete der legis actio sacramenti in rem, 1888; H. Cuënot, N. R. H., 1893, S. 321-362; Vergleiche mit dem germanischen Rechte bei Pflüger, Die legis actio sacramento, 1898.

3) Wenn es eine unbewegliche Sache war, paßte sich das Verfahren diesem Umstande mit Hilfe von Auskunftsmitteln an, die zeigen, daß das Verfahren von Haus aus nur auf die Vindikation beweglicher Sachen berechnet war (Gaius, 4, 17; Cicero, pro Murena, 12).

4) Wenn der Gegner sich damit bescheidet, das Eigentum dessen, der Hand an die Sache gelegt hat und sein Eigentum behauptet, zu bestreiten und nicht auch seinerseits behauptet, Eigentümer zu sein, so erhält der andere die Sache ohne weiteres Verfahren.

5) Der doppelte Wert der Früchte war zu leisten, zweifellos wenn sie. statt in Natur dem Werte nach herausgegeben wurden, gemäß einer verstümmelten Bestimmung der Zwölftafeln (Festus, v. vindiciae: XII Tafeln, 12, 3), deren Sinn außer Zweifel gestellt ist durch die Regeln der der alten Verpflichtung der praedes (S. 366, n. 1) nachgebildeten Stipulation pro praede litis et vindiciarum. Cf. Esmein, Mélanges, S. 191; Cuënot, N. R. H., 1893, S. 358 ff.

« PreviousContinue »