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Druck von Junge und Sohn in Erlangen.

Vorwort.

Dieses Schriftchen ist eine verbessernde und erweiternde Umarbeitung der F§. 37-58 meines Institutionenlehrbuchs für die künftige zweite Ausgabe desselben. Ich lassse diesen Bestandtheil meines Buchs besonders erscheinen, damit er als Leitfaden für eigene Vorträge über den Römischen Civilprozeß gebraucht werden, und auch solchen Anfängern als erste Anleitung zum Studium dieser wichtigen Rechtslehre dienen könne, welche für das Institutionenstudium im Ganzen andere Hülfsmittel als mein Compendium gebrauchen wollen. Ich fürchte nicht, daß dieses Büchlein irgend Jemand von dem Studium der meisterhaften Darstellungen des Römischen Civilprozesses abhalten werde, welche wir in Puchta's Cursus der Institutionen Bd. 2 (jegt durch einen Schag trefflicher Anmerkungen von Rudorff bereichert) und in Keller's durchaus klassischem Buche: „Der Römische Civilprozeß und

die Actionen" (Leipzig 1852) besigen. Vielmehr hoffe ich, daß es die Leser anreizen werde, sich gründlich mit diesen Werken bekannt zu machen. Ich möchte nur Anfängern es erleichtern, sich durch diese inhaltsreichen und schon reiferes Verständniß voraussegenden Darstellungen durchzuarbeiten, und dadurch zur allgemei= neren Verbreitung der genauen und eindringenden Kenntniß des Römischen Civilprozesses beitragen, ohne welche wahres Verständniß des Römischen Privatrechts und der wichtigsten Quellen desselben unmöglich ist.

Erlangen, den 11. Nov. 1854.

Scheurl.

Einleitung.

S. 1.

Zur vollen Wirksamkeit der Privatrechte gehört der richterliche Schuß derselben, kraft dessen ihre Anerkennung nöthigenfalls auch erzwungen werden kann. Es ist daher nach R. R. mit einem Privatrechte regelmäßig die Berechtigung seines Inhabers verbunden, Jeden, der durch die That bezeigt, daß er es nicht anerkenne, durch eine gerichtliche Verhandlung (eine actio, Klage) zu nöthigen, daß er sich mit ihm auf einen förmlichen Rechtsstreit über das Recht vor Gericht einlasse, und sich dem diesen Streit entscheidenden richterlichen Urtheile über Dasein oder Nichtdasein des bestrittenen Rechts unterwerfe. Diese Berechtigung zur Anstellung der Klage (actio) im formellen Sinn heißt selbst actio (Klage im materiellen Sinn), Klagerecht und ist als solches ein Bestandtheil des dadurch geschügten Rechts, das den Klagegrund (causa proxima actionis, causa petendi) bildet.

Je nachdem nun der Klagegrund in diesem Sinn eine Obligation ist (also ein persönliches Recht) oder

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