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Dem großen Rechtslehrer

Friedrich Carl von Savigny

zum Andenken an dessen Jubeltag

den 31. October 1850

ehrfurchtsvoll und dankbar

gewidmet.

Vorwort zur ersten Auflage.

Die erste Abtheilung dieses Lehrbuchs erschien zu der Zeit, als die deutsche Rechtswissenschaft ihren schönsten Ehrentag feierte, Savigny's fünfzigjähriges Jubelfest. Nichts natürlicher als der Wunsch, dem Andenken dieses Tags das Buch zu widmen. Aber ein Bruchstück war dazu nicht geeignet. Daher habe ich vorerst nur bei Ueberreichung der ersten Abtheilung den verehrten Jubelgreis gebeten, das vollendete Werk demnächst ihm widmen zu dürfen. Diese Bitte wurde in freundlichster Weise gewährt, und so bin ich denn berechtigt, jezt noch, fast zwei Jahre nach dem Feste, dieses Buch mit vorstehendem Blatte der Erinnerung zu zieren. Möchte es dieser Zierde würdig befunden werden! Möchte, wie jenes Blatt ausspricht, daß ich ein dankbarer, so das Buch selbst beweisen, daß ich kein unwürdiger Schüler des großen Lehrers bin!

Was die Entstehung des Buches betrifft, so wiederhole ich aus dem Vorworte, welches die erste Abtheilung begleitete: „Bei dem Reichthum unserer Litteratur an Büchern dieser Art weiß ich zu meiner Rechtfertigung oder, wenn man will, Entschuldigung nichts anderes anzuführen, als daß ich schon lange den Wunsch hegte und das Bedürfniß fühlte, meinen Zuhörern ein von mir selbst entworfenes Lehrbuch als Leitfaden bei meinen Vorlesungen in die Hand zu geben. Ich hatte daher schon vor dem Jahre 1844 den Anfang zu dessen Ausarbeitung gemacht, die aber zuerst wegen meiner Berufung zur Geseßcommission (1844... 1847), sodann in Folge der politischen Bewegungen (1848... 1849) liegen blieb, bis

mich die Rückkehr zu friedlicher akademischer Thätigkeit dieselbe wieder aufzunehmen veranlaßte.“

Man kann die Vortrefflichkeit z. B. der Pandekten von G. F. Puchta vollkommen anerkennen, wie ich gern bekenne, daß vorzüglich ihnen dieses Buch, wenn etwas Gutes an ihm ist, viel zu danken hat, und der Kundige wird es doch leicht erklärlich finden, wie sich ein Lehrer des Pandectenrechts, froß wohlbegründeter Beforgniß, einen solchen Vorgänger nicht erreichen zu können, dennoch versucht finden kann, mit einem Buche gleicher Art hervorzutreten, und wäre es auch zumeist deshalb, weil ihm einzelne Eigenthümlichkeiten des Systems unbequem sind. Ich bin indessen während der in einzelnen Abtheilungen fortschreitendem Ausarbeitung so glücklich gewesen, mehrfach durch freundliches Urtheil bewährter Männer ermuntert zu werden; auch ein Studirender fand sich nach Erscheinen der ersten Abtheilung bewogen, mir in anonymem Briefe aus Heidelberg Dank und Beifall auszudrücken, was ich als ein mir besonders erfreuliches Zeichen, daß ich kein ganz überflüssiges Werk unternommen, und zugleich zur Antwort auf die freundliche Zuschrift des mir unbekannten Jüngers der Rechtswissenschaft, hier zu erwähnen mir nicht versagen mag.

Die Vollendung des Buches hat wider mein Erwarten einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, und die ganze dritte Abtheilung nebst einem Theil der zweiten habe ich, um nicht die der Verlagshandlung gegebene Zusage zu arg zu verlegen, unter schwerer häuslicher Sorge und Bedrängniß, zugleich von anderweitiger Berufsthätigkeit in Anspruch genommen, ausarbeiten müssen. Begreiflich hat dies manche Mängel, die sonst vielleicht vermieden wären, insbesondere wohl einige Ungleichmäßigkeit in der Behandlung der einzelnen Lehren zur Folge gehabt, um so mehr, als, nach einigem Stillstand in der Zeit der politischen Aufregung, seit 1850 wieder die civilistische Litteratur sehr ergiebige Bereicherung erhalten hat. So erschienen erst seitdem der erste Band von Savigny's Obligationsrecht, der erste Band der

vermehrten sechsten Auflage von Vangerow's Leitfaden, die sorgfältig revidirte und vermehrte dritte Ausgabe von Seuffert's Pandectenrecht, Windscheid's Lehre von der Voraussetzung, Buchka's L. v. d. Stellvertretung, Girtanner's Bürgschaft, u. a. Werke, deren Bekanntschaft früher gemacht zu haben für mein Buch zuträglich gewesen wäre. Möge mir später Gelegenheit werden auf Beseitigung jener Mängel bedacht zu seyn!

Ich schreibe dieses in ländlicher Stille am Jahrestag des wilden Tobens einer politisch fanatisirten Menge, das, auch mich auf der Rednerbühne der Paulskirche mit Gefahr bedrohend, einem blinden Wahne grausame Opfer brachte. Möge Weisheit und Kraft der Regierungen das Vaterland vor der Wiederkehr solcher Verwirrung und Barbarei bewahren und die Entwickelung seiner Zustände in der friedlichen Bahn des Rechts gedeihlich fortschreiten! Dann wird auch die Wissenschaft des Rechts ferner ihr Gedeihen finden, und darf ich hoffen, daß auch mir an deren Pflege einigen Antheil zu nehmen ferner vergönnt seyn werde. Mühlfeld am Ammersee, d. 18. Sept. 1852.

Ludwig Arndts.

Vorwort zur zweiten Auflage.

Meine Hoffnung, daß ich in Ausarbeitung dieses Lehrbuchs kein überflüssiges Werk unternommen haben möchte, ist nicht getäuscht worden. Eine ausführliche öffentliche Beurtheilung desselben ist mir zwar nicht zur Kunde gekommen; wohl aber haben mehrere hochachtbare Gelehrte mir in erfreulicher Weise ihre Anerkennung brieflich ausgesprochen und zum Theil auch ihr Interesse für das Buch durch Mittheilung von Berichtigungen, wofür ich hiermit den verbindlichsten Dank sage, bethätigt; auch hat in neuester Zeit

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