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das. IV. S. 23. Puchta §. 506. not. b. c. Mühlenbruch Bd. 42. S. 377. fg. Bd. 43. S. 131. fg.

§. 520.

2) Ohne Willen des Erben. Ereption.

Ohne Willen des Erben kann der Erwerb rückgängig oder vereitelt werden:

1) durch Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung beim Soldatentestament; und zwar hier mit der Wirkung, daß nun von da an die Erbschaft auf einen andern übergeht a;

2) durch Rescission des Testaments, kraft deffen die Erbschaft erworben war b;

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3) durch eines vorberufenen Erben Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen die Ablehnung der Erbschaft, kraft deren nun dieser die Erbschaft wieder an sich zieht ©;

4) durch Entreißung der Erbschaft wegen Unwürdigkeit des Erben von Seiten eines dazu Berechtigten d. Aus verschiedenen Gründen nämlich, hauptsächlich wegen Verlegung der Achtung und Dankbarkeit gegen den Erblaffer, können Erbschaften wie Vermächtnisse dem Berufenen als Unwürdigen entzogen werden, entweder durch den Fiscus oder durch bestimmte andere Personen. Hat der Unwürdige die Erbschaft angetreten, so bleibt er zwar strenge ge= nommen Erbe, und er kann auch nicht Aufhebung des Rechtsverlustes verlangen, der ihm durch Confusio verursacht worden ist, ausgenommen wenn er aus entschuldbarem Irrthum angetreten hatte e; in der That aber wird er durch die Ereption des erbschaftlichen Vermögens verlustig. Indessen ist das Recht der Entreißung nur durch die Berufung, nicht durch den Erwerb des Unwürdigen bedingt, damit es nicht von dessen Willkür abhänge ; daher kann dasselbe auch gegen einen Andern geltend gemacht werden, wenn der Unwürdige die Erbschaft ausgeschlagen und jener darauf, ohne selbst zur Ereption berechtigt zu seyn, als Nacherbe dieselbe angetreten oder als Miterbe vermöge des Anwachsungsrechts den Erbtheil an sich genommen hat.

L. 15. §. 4. L. 41. pr. D. de test. mil. 29. 1. cf. §. 495. L. 19. §. 2. D. l. c. b L. 21. §. 2. D. de inoff. test. 5. 2. L. 1. 2. Cod. si ut omissam hereditatem vel bonorum possessionem vel quid aliud adquirat. 2. 40. L. 2. Cod. si min. ab hered. 2. 39. Dig. de his quae ut indignis auferuntur. 34. 9. Cod. de his quibus ut indignis hereditates auferuntur et ad Sc. Silanianum. 6. 35. ⚫ L. 8. 17. 18. §. 1. D. h. t. 34. 9. L. 29. §. 1. 2. D. de iure fisci. 49. 14. f L. 18. D. h. t. 34. 9. g L. un. §. 12. Cod. de cad. toll. 6. 51. L. 25. §. 1. D. h. t. 34. 9.

Anm. Wegen Unwürdigkeit verliert die Erbschaft:

1) zum Vortheil des Fiscus:

a) wer den Tod des Erblassers durch Absicht oder Fahrlässigkeit verschuldet bat. L. 3. D. h. t. L. 10. Cod. h. t.

b) wer es unterläßt, die Untersuchung gegen den Mörder des Erblassers zu bewirken, ausgenommen wenn er minderjährig ist. L. 6. 7. Cod. h. t. L. 21. D. h. t. L. 15. D. ad Sc. Silan. 29. 5.

c) wer beim Leben des Erblassers ohne dessen Zustimmung über die Erbschaft einen Vertrag geschlossen hat. L. 2. §. 3. D. h. t. L. 29. §. 2. L. 30. D. de donat. 39. 5. cf. §. 470. Anm. 3.

d) wer die Rechtsfähigkeit des Testators, durch dessen Willen ihm etwas hinterlassen ist, mit Unrecht bestritten hat. L. 9. §. 2. D. h. t.

e) wer den letzten Willen, wodurch er bedacht ist, als verfälscht, pflichtwidrig oder durch bonorum possessio contra tabulas angefochten, oder solche Anfechtung, ohne durch eine ihm obliegende Pflicht genöthigt zu seyn, unterstützt hat. L. 2. pr. L. 5. §. 1...19. L. 7. 15. 22. D. h. t. L. 18. §. 1. D. de b. p. c. t. 37. 4. L. 29. §. 1. D. de iure fisci. 49. 14. L. 6. D. ad leg. Corn. de fals. 9. 22.

f) wer den Erblaffer böswillig an der Errichtung oder Aenderung eines letzten Willens gehindert hat und nun als Intestaterbe oder vermöge des unveränderten letzten Willens etwas erhält. L. 19. D. h. t. Dig. si quis aliquem testari prohibuerit. 29. 6. Cod. 6. 34. vgl. §. 491. Anm. 2.

g) wer sich gegen den Erblasser anheischig gemacht hat, das ihm Hinterlaffene ganz oder zum Theil oder auch statt dessen etwas anderes an eine unfähige Person herauszugeben (fideicommissum tacitum); er verliert hier, was er restituiren sollte; jedoch ausgenommen das in der väterlichen Gewalt des Erblaffers gestandene Kind. L. 10. 11. 18. 23. D. h. t. L. 17. §. 2. D. de usur. 22. 1. L. 3. §. 4. D. de iure fisci. 49. 14.

h) wer mit dem Erblasser wissentlich, nicht in der Minderjährigkeit, in verbotener Geschlechtsverbindung gelebt hat. L. 2. §. 1. L. 13. 14. D. h. t. L. 4. Cod. de incest. nupt. 5. 5. cf. L. 11. §. 1. D. de testam. mil. 29. 1. i) der eingesetzte Erbe, hinsichtlich dessen der Testator, ohne das Testament oder die Erbeinsetzung wirklich aufzuheben, seinen Willen kund gegeben, daß er ihn nicht zum Erben haben wolle, z. B. auch durch Ausstreichen seines Namens oder durch Errichtung eines andern ungültigen Testaments, worin er denselben nicht eingesetzt hat. L. 12. 16. §. 2. D. h. t. L. 4. Cod. eod.

k) derjenige, der vom Testator als sein Kind eingesetzt worden, nach dessen Tode aber für untergeschoben erkannt wird. L. 46. pr. D. de iure fisci. 49. 14. cf. §. 491. Anm. 1.

1) der Pupillarsubstitut, welcher nach dem Tode des Kindes die Mutter mit Unrecht der Unterschiebung desselben anklagt, um als nächster Verwandter dessen Bater ab intestato zu beerben. L. 16. pr. D. h. t. Das R. R. enthält zudem noch einen jetzt unpraktischen Fall nach dem Sc. Silanianum. L. 5. §. 2. L. 8. §. 1. L. 27. D. de Sc. Silan. 29. 6. L. 3. Cod. h. t.

2) zum Vortheil anderer Personen:

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a) wer eine Auflage des Erblassers ein Jahr lang, nachdem er durch richterliche Verfügung zur Erfüllung aufgefordert ist, unerfüllt läßt; er verliert das ihm » Hinterlassene (jedoch als Pflichttheilsberechtigter nur bis zum Pflichttheil) zunächst an den Substituten, dann der Reihenfolge nach an Miterben, Universalfideicommissare, Legatare, Intestaterben nach der Ordnung der Intestaterbfolge, mur mit Ausnahme der enterbten, überall vorausgesetzt, daß sie sich zur Erfüllung der Auflage anheischig machen, endlich an jeden Andern, der diese Bedingung erfüllt, und, wenn sich keiner findet, an den Fiscus. nov. 1. cap. 1. 4. cf. cap. 2. §. 2. ibid.

b) wer die ihm vom Erblasser aufgetragene Erziehung eines unmündigen Kindes ablehnt; er verliert den ihm deßhalb hinterlassenen Erbtheil an die Miterben, wie ein Vermächtniß zum Vortheil des damit Beschwerten. L. 1. §. 3. D. ubi pup. ed. 27. 2.

c) wer, im Testament zum Vormund ernannt, sich excusirt; er verliert das ihm Hinterlassene an diejenigen, welche es ohne diese Anordnung haben würden, wofern nicht die Absicht des Testators, ihm dasselbe nichtsdestoweniger zuzuwenden, bewiesen wird; L. 5. §. 2. D. h. t. L. 28. §. 1. L. 32...36. D. de excus. 27. 1. L. 25. Cod. de legat. 6. 37.; desgleichen

d) wer die ihm aufgetragene Besorgung des Begräbnisses des Erblassers unterläßt. L. 12. §. 4. D. de religios. 11. 7.

e) der Erbe, der sich der Pflege des wahn- oder blödsinnigen Erblassers auf ergangene Aufforderung nicht unterzogen hat, an deffen Statt der Verpfleger des Erblassers die Erbschaft oder den Erbtheil erlangt. nov. 115. cap. 3. §. 12. cf. §. 482. Anm. 2.

f) Kinder und Aeltern, welche ihre Aeltern oder Kinder, desgleichen sonstige Erben, welche wissend, daß sie dessen testamentarische oder gesetzliche Erben seyn. werden, den Erblasser in feindlicher Gefangenschaft gelassen haben, ohne ihn loszukaufen, falls sie wenigstens 18 Jahre alt waren, und der Erblaffer in der feindlichen Gefangenschaft und Unfähigkeit, ihr liebloses Betragen selbst zu be strafen, gestorben ist; die Erbschaft soll hier an die Kirche des Geburtsortes des Erblasfers fallen und von dieser zum Loskauf anderer Gefangenen verwendet wer den. nov. 115. cap. 3. §. 13. cap. 4. §. 7.

g) wer die Erbittung einer Vormundschaft für den Erblasser pflichtwidrig versäumt hat; er verliert seine Erbansprüche zum Vortheil der sonst berufenen Erben. §. 446. not. d. Eben so endlich

h) Geschwister, als Intestaterben, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, denselben peinlich angeklagt oder böswillig ihm einen Vermögensverlust zu bereiten gesucht haben. nov. 22. cap. 47. pr.

IV. Rechtsverhältniß der Erben.

S. 521.

A. Im Allgemeinen.

Durch den Erwerb der Erbschaft geht die Gesammtheit der Vermögensverhältnisse des Erblaffers auf den Erben über, und

a

zwar auch dann, wenn er erst nach einer Zwischenzeit die Erbschaft angetreten, in gleichem Umfang, als ob er unmittelbar im Zeitpunkt des Todes des Erblaffers in deffen Stelle getreten wäre, indem nach §. 465. durch die in der Zwischenzeit die Person des Erblassers darstellende Erbschaft der Uebergang auf den Erben vermittelt wird. Der Erbe ist nunmehr und von jest an vollkommen Subjekt aller einzelnen in der Erbschaft begriffenen Vermögensverhältnisse (S. 464.), nicht anders, als ob sie mit demselben Inhalt auf andere Weise für ihn begründet wären, so daß also alle erbschaftlichen Verhältnisse von selbst Bestandtheile des Vermögens des Erben geworden sind 2. Eine nothwendige Folge davon ist, daß die zuvor zwischen dem Erblasser oder der Erbschaft und dem Erben selbst bestandenen Schuldverhältnisse, und eben so die dinglichen Rechte, welche zuvor dem Erben an Sachen des Erblassers oder diesem an Sachen des Erben zustanden, durch Confusion erloschen find b. Nach dem Tode des Erben aber bildet das ganze Vermögen desselben mit Inbegriff der erworbenen Erbschaft wiederum nur Eine Erbschaft. Aber die Repräsentation des Erblassers durch den Erben ist gleichwohl ein dauerndes Verhältniß 3, und so kann auch die Unterscheidung der Erbeseigenschaft in der Person des Erben von dessen sonstiger vermögensrechtlicher Persönlichkeit nachher noch in besonderen Beziehungen von Bedeutung seyn ́d.

Anm. L. 54. D. de acquir. hered. Heres quandoque adeundo hereditatem iam tunc a morte successisse defuncto intelligitur. Daher L. 38. pr. D. de R. J. Omnis hereditas, quamvis postea adeatur, tamen cum tempore mortis continuatur. Man hat in dem ersten Saße eine von der Fiction der in der Erbschaft fortdauernden Persönlichkeit wesentlich ver. schiedene Fiction der Rückbeziehung des Erbschaftsantritts finden wollen, die sogar mit jener im Widerspruch stehe und als die früher aufgestellte durch jene später verdrängt worden sey (Jhering) oder doch neben derselben in gewissen Beziehungen sich geltend mache (Scheurl), vgl. §. 465. Anm. 1. Man hat den Sah verstanden, als sage er: nach Antretung der Erbschaft sey es so anzusehen, als ob

L. 138. pr. L. 193. D. de R. J. L. 54. D. de adquir. hered. 29. 2. L. 28. §. 4. D. de stip. serv. 45. 3. cf. §. 465. b L. 2. §. 18. D. de hered. v. act. vend. 18. §. L. 75. D. de solut. 46. 3. L. 21. §. 1. D. de lib. leg. 34. 3. L. 18. D. de servit. 8. 1. L. 116. §. 4. D. de legat. I. cf. §. 194. not. c. d. 199. 200. 273. 389. not. c. L. 10. §. 2. D. de vulg. et pup. subst. 28. 6. L. 7. §. 2. D. de adquir. hered. 29. 2. cf. L. 65. 70. D. de V. S. L. 194. D. de R. J. L. 5. 21. §. 2. L. 74. pr. D. de

fideiuss. 46. 1. L. 93. pr. §. 1. 3. D. de solut. 46. 3. L. 13. D. de duob. reis. 45. 2. cf. §. 273. 357. L. 14. §. 13. D. de legat. I. L. 1. §. 15. D. ad leg. Falc. 35. 2. Gai. III. 84.

der Erbe schon zur Todeszeit angetreten habe, also damals schon wirklich Erbe geworden sey, und hat darauf auch den Ausspruch der L. 193. D. de R. J. gedeutet: Omnia fere iura heredum perinde habentur, ac si continuo sub tempus mortis heredes extitissent. Allein dieser drückt wesentlich nur eine nothwendige Consequenz der nach §. 465. anerkannten Einheit des Erblasfers, der Erbschaft und des Erben als solchen aus oder ist vielmehr nur ein anderer Ausdruck der durch diese Einheit bewirkten Verknüpfung des Erben mit dem Erblasser, und zu keiner Zeit ist von den römischen Juristen eine Fiction früher geschehener Erbantretung oder die Rückbeziehung derselben in dem oben angedeuteten Sinne und mit den daraus consequent sich ergebenden Wirkungen anerkannt worden: arg. a) L. 9. §. 5. D. de pecul. 15. 1. L. 8. §. 1. D. de pecul. leg. 33. 8. L. 80. D. de legat. II. L. 40. D. de noxal. act. 9. 4. L. 44. §. 2. L. 60. D. de furt. 47. 2. L. 1. §. 1. D. si is qui test. liber. 47. 4. b) L. 16. D. de a. et o. 44. 7. L. 15. pr. D. ad leg. Aquil. 9. 2. L. 1. §. 6. D. de iniur. 47. 10. L. 16. 18. §. 2. L. 28. §. 4. D. de stip. serv. 45. 3. L. 27. §. 10. D. de pact. 2. 14. c) L. 21. §. 1. D. de neg. gest. 3. 5. L. 11. §. 2. D. de acceptil. 46. 2. L. 77. D. de o. v. 45. 1. L. 9. D. de naut. foen. 22. 2. d) L. 1. §. 6. 7. D. de iniur. 47. 10. pr. J. de stip. serv. 3. 17. L. 16. D. de O. et A. 44. 7. e) L. 1. §. 11. D. quod legat. 43. 3. L. 7. §. 18. D. de pact. 2. 14. L. 25. 36. D. de solut. 46. 3. L. 3. pr. §. 1. D. de peculio. 15. 1. Gut nachgewiesen ist dies von Alb. Koeppen, de vi, quam retro exerceat aditio hereditatis, commentatio. Jenae 1853., in Anknüpfung an deffen diss. inaug. de natura hereditatis nondum aditae. Berolini 1830., die noch zu §. 465. Anm. 2. anzuführen gewesen wäre. Der Verfasser gesellt sich hier zu denjenigen, welche die juristische Person der Hereditas bestreiten, will sogar nicht einmal mit Scheurl von einer fingirten Persönlichkeit derselben gesprochen haben, widerlegt aber eigentlich sich selbst, indem er ausführt, daß die Hereditas, discedens a naturali ratione, eine persona sui iuris sei, heredem exspectans, und zwar die relicta persona familiaris defuncti vel defunctae, seiuncta a corporali persona.

2 Darin besteht die sogenannte confusio bonorum, über welche man übrigens nicht selten ziemlich confuse Ideen gehabt hat. Vgl. §. 465. Anm. 2. a. E.

3 Es ist als besonders wunderlich getadelt worden, daß man die vermögensrechtliche Person des Erblassers selbst mit dem Antritte der Erbschaft nicht wolle sterben lassen. Windscheid in d. krit. Ueberschau I. S. 194. fg. Aber wenn man jenen keineswegs unpassenden Ausdruck überhaupt gelten läßt, so ist auch die Anerkennung jener Fortdauer oder, wie man auch schon gesagt hat, Unsterblichkeit eine Nothwendigkeit, oder man müßte den Begriff der Erbschaft, ja des Erbeseyns mit dessen Verwirklichung als zerstört ansehen. Scheurl Beitr. I. S. 37. fg. Neuner, die institutio ex re certa, S. 4. Daß übrigens in dieser oder jener Beziehung die alte Zusammengehörigkeit der erbschaftlichen Rechtsverhältnisse sich noch fortwährend geltend machen könne, erkennt auch Windscheid S. 197. an.

Arndts Pandecten.

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