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des Testators, also namentlich durch capitis deminutio desselben, testamentum irritum a, nicht durch jede eintretende Unfähigkeit zur Errichtung eines Testaments b; jedoch wird den eingeseßten Erben auch in jenem Falle bonorum possessio gewährt, wenn nur der Teftator zur Zeit seines Todes die Testamentifactio wieder erlangt © und im Falle der Arrogation seinen Willen fortdauernder Gültigkeit des Testaments nach wiedererlangter Selbstständigkeit an den Tag gelegt hatte d; 2) durch Vereitelung der Erbeinseßungen, d. i. durch Wegfall aller eingeseßten Erben, sey es, daß die Bedingungen der Erbeinsetzung nicht in Erfüllung gehen, oder daß die Eingesezten vor dem Erblasser sterben, oder aus anderm Grunde nicht Erben werden können oder nicht erben wollen, testamentum irritum s. destitutum s. desertum ; 3) in Folge der Verlegung des Rechtes solcher Personen, welche der Erblasser in seinem lezten Willen berücksichtigen soll, worüber das Nähere unten im dritten Capitel.

Anm. Ein Testament kann nichtig (nullum testamentum) oder auch bloß anfechtbar (rescissibel) seyn, von Anfang an oder in Folge später eingetretener Umstände. Rescissibel ist oder wird es, wenn für gewisse Personen die Möglichkeit besteht, dessen Unwirksamkeit, unmittelbar durch ihren Willen oder mittels richterlichen Erkenntnisses, herbeizuführen, wodurch es dann entweder nach Civilrecht nichtig (ipso iure nullum) oder bloß nach prätorischem Recht kraftlos werden kann. Von Anfang nichtig ist es wegen Mangels eines wesentlichen Erfordernisses seiner Errichtung, testamentum non iure factum oder iniustum; nichtig wird es in den Fällen des §. unter 1. und 2., und zum Theil unter 3. Beiderlei Art von Ungültigkeit des Testaments erstreckt sich regelmäßig auf dessen ganzen Inhalt, ausnahmweise beschränkt sie sich nur auf die Erbeinsetzungen. Vang. §. 457...460.

§. 504.

7) Eröffnung und Vollziehung der Testamente.

Das römische Recht schreibt für die schriftlichen von den Zeugen vorschriftsmäßig versiegelten Testamente eine solenne Eröffnung und Vorlesung (recitatio) vora. Heutzutage findet gemeinrechtlich

§. 4. J. h. t. 2. 17. L. 6. §. 5...43. D. de iniusto rupto irrito facto testamento. 28. 3. c. L. 4. §. 5. Cod. de haeret. 1. 5. cap. 2. §. 1. de usur. in 6to. 5. 5. b L. 18. pr. L. 20. §. 4. D. qui test. fac. 28. 1. L. 1. §. 9. D. de b. p. s. t. 37. 11. §. 6. J. h. t L. 4. §. 8. D. 1. c. a L. 11. §. 2. D. eod.

ab int. 3. 1. §. 2. J. h. t. 2. 17. L. 4. in f. D. h. t. 28. 3.

A

e

e §. 7. 8. J. de hered. quae

Dig. testamenta quemadmodum aperiantur inspiciantur et describantur. 29. 3. Cod. 6. 32. Pauli sentt. IV. 6. cf. Dig. de Sc. Silaniano et Claudiano, quorum testamenta ne aperiantur. 29. 5. Pauli sentt. III. 5.

eine gerichtliche Eröffnung nur dann statt, wenn entweder der Testator dieselbe ausdrücklich angeordnet oder das Testament bei Gericht hinterlegt hat, oder die Betheiligten darauf antragen.

Mit der Vollziehung der testamentarischen Bestimmungen pflegen bestimmte Personen beauftragt zu werden, die man Testamentsexekutoren nennt (generales oder speciales). Sie können entweder durch das Testament selbst ernannt seyn (executores testamentarii), oder durch Vertrag der Betheiligten bestellt werden (conventionales), oder durch den Richter (dativi), oder auch durch das Gefeß (legales) berufen seyn, wie namentlich die Ausführung legtwilliger Verfügungen zu frommem Zweck der höhern Geistlichkeit überwiesen ist b. Die Stellung der Testaments-Erekutoren ist in der Regel nach Analogie des Mandats zu beurtheilen (§. 291...296.); die Befugnisse der gefeßlichen bestimmen sich durch das Gesez, das sie beruft, und die Natur des Verhältnisses, in Rücksicht auf welches dieses geschieht.

Anm. Vgl. Roßhirt in der Ztsch. f. Civil- und Crim.-Nt. I. S. 217 fg. Beseler in der Ztschr. f. deutsches Recht IX. 3. Mühlenbruch a. a. O. Vt. 43. . 390...448. Seuffert's Arch. III. 73. VI. 226. 227.

$. 505.

8) Zeitpunkt der testamentarischen Delation der Erbschaft.

Regelmäßig wird durch Testament die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblaffers deferirt; bei bedingter Erbeinsehung ist die Zeit der Erfüllung der Bedingung, wenn sie nicht schon vor dem Tode des Erblassers stattfand, entscheidend. Diesen Zeitpunkt muß der Eingesezte erleben, und in demselben die testamentarische Erbfähigkeit haben. Der Mangel derselben zur Zeit des Todes steht dem bedingt Eingesezten nicht entgegen, wenn er dieselbe zur Zeit der später erfolgenden Erfüllung der Bedingung wiederum hat Þ. Aber die Delation wird auch durch nachher vor dem Erwerb der Erbschaft erfolgenden Tod oder Erbunfähigkeit des Berufenen regelmäßig wieder aufgehoben .

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b L. 28. 16. 19. Cod. de episcop. 1. 3. nov. 131. cap. 14. 12.

L. un. §. 7. Cod. de cad. toll. 6. 51. cf. §. 71. Anm. 2.

§. 4. D. de hered. instit. 28. 5. §. 4. J. de hered. qual. 2. 19. 1. c. cf. not. b.

b L. 49. §. 1. L. 59.

L. un. §. 5. Cod

III. Von dem Erwerbe der Erbschaft ".

A. Art und Weise desselben.

1) Durch Antretung.

§. 506.

a) Lähigkeit zur Erwerbhandlung.

Die Erwerbung der Erbschaft ist der Regel nach in den Willen des Berufenen gelegt; die Erben sind voluntarii heredes. Die Erklärung des Willens, Erbe zu seyn, heißt Antretung der Erbschaft, hereditatis aditio. Erforderlich ist dazu die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten. Daher kann ein Wahnsinnigerb oder ein Kind die Erbschaft nicht antreten; ein Unmündiger oder Minderjähriger, der nicht mehr Kind ist, nur unter Zustimmung des Vormundes d, ohne welche auch die Erbantretung des Verschwenders nicht bindend ist ". Ist der Berufene in väterlicher Gewalt, so vertritt die Stelle der sonst etwa erforderlichen Zustimmung eines Vormundes die des Vaters, welcher durch diese, falls die Erbschaft zu den Adventitien gehört, das väterliche Recht an derselben erlangt, wenn aber das Kind sie ablehnt, die Erbschaft (und zwar dann auch, wenn sie unter den Begriff der bona castrensia vel quasi fällt) für sich selbst erwirbt '.

§. 507.

b) Willensbestimmung.

Zur Erbantretung gehört der ernstliche und bestimmte Wille, die Erbschaft der Berufung gemäß, unbedingt und ohne Vorbehalt a, zu erwerben. Dazu wird die Gewißheit vorausgesezt, daß die Erbschaft deferirt sey, und wie e, ob durch Testament oder Geseß. Doch kann nach Eintritt des Erbfalls schon im voraus für den

d

Inst. de heredum qualitate et differentia. 2. 19. Dig. de adquirenda vel omittenda hereditate. 29. 2. Cod. de iure deliberandi et de adeunda vel adquirenda hereditate. 6. 30. b L. 63. D. h. t. 29. 2. cf. §. 520. L. 9. D. eod. cf. L. 5. Cod. eod. 6. 30. d L. 8. pr. 9. 49. D. eod. L. 9. §. 3. D. de auct. tut. 26. 8. L. 18. §. 4. Cod. h. t. 6. 30. cf. L. 12. Cod. cod. L. 26. Cod. de adm. 5. 37. §. 452. ⚫ L. 5. §. 1. D. h. t. cf. §. 452. not. o. L. 8. pr. D. h. t. f L. 8. pr. §. 1...3. Cod. de bon. quae lib. 6. 61. L. 18. pr. §. 1. 4. Cod. h. t. 6. 30. cf. §. 432. not. k. L. 6. pr. §. 1

3. L. 13. §. 3. L. 14. 25. §. 4. 15. D. h. t. 29. 2.

a L. 51. §. 2. D. h. t. L. 77. D. de R. J.

b. 7. J. h. t. 2. 19. L. 19. 32. 34.

Dh. t. L. 32. §. 1 .8. L. 84. eod. L. 24. D. de cond. et dem. 35. 1. © L. 17. 22. 16. 51. pr. D. h. t. cf. L. 77. eod. d L. 9. Cod. qui admitti ad b. p. 6. 9.

Fall, daß andere vorgehende wegfallen, die Annahme der Erbschaft durch Agnition der bonorum possessio erflärt werden 2. Gewißheit über die Größe des Erbtheils ist nicht erforderliche, jedoch ungültig die irrige Antretung auf einen bestimmten unrichtigen Erbtheil. Ungültig ist auch die Antretung desjenigen, der sich für einen necessarius heres hält. Ungewißheit über die eigene Fähigkeit zum Erbantritt, ob er sui iuris, ob mündig sey, hindert diesen nicht, wenn die Fähigkeit wirklich vorhanden ist. Auch ein Irrthum in den Beweggründen, z. B. über den Bestand der Erbschaft 1, selbst ein durch Betrug veranlaßter ↳, macht die Erbantretung nicht unwirksam, so wie auch die erzwungene an sich gültig, obwohl dagegen Restitution möglich ist.

Anm. Demnach hindert der Zweifel, ob man bedingt oder unbedingt eingesetzt sey? L. 32. §. 1. D. h. t., nicht auch die irrige Voraussetzung einer Bedingung, die man zugleich für erfüllt hält, L. 34. §. eod., und ebensowenig die Unkenntniß einer wirklich gesetzten aber bereits erfüllten Bedingung, wohl aber wiederum die Unkenntniß der Erfüllung einer wissentlich gesetzten Bedingung. L. 21. D. de cond. et dem. Widersprechend scheint freilich L. 21. §. 3. D. h. t. Si quis partem, ex qua institutus est, ignoravit, Julianus scribit, nihil ei nocere, quominus pro herede gereret. Quod et Cassius probat, si conditionem, sub qua heres institutus est, non ignorat, si tamen extitit conditio, sub qua substitutus (Hal. institutus) est. Quid tamen si ignorat, conditionem extitisse? Puto posse adire hereditatem, quemadmodum si ignoret, an coheredis, cui substitutus est, repudiatione portio ei delata sit. Daher emendirt Cuiacius: „,si conditionem, sub qua heres institutus est, ignorat... puto non posse adire" etc. „Aber die Stelle ent scheidet nicht verschiedene Fälle, sondern führt nur in ihrem Verlauf den an den Eingang gestellten Satz weiter aus." Puchta §. 497. not. a. Mühlenbruch Bd. 42. S. 422. fg. Vang. §. 498. Anm. 1.

2 Bedenklich ist es, mit Eint. §. 183. not. 18. in diesem Fall auf jede unförmliche Erklärung auszudehnen, was L. 9. cit. (not. d.) bezüglich der gerichtlichen Agnition der b. p. bestimmt.

§. 508.

c) Willenserklärung.

Der Wille, Erbe zu seyn, kann entweder ausdrücklich, mündlich oder schriftlich, erklärt werden, hereditatis aditio im engern

L. 24. §. 3. eod. L. 5. §. 1. D. si pars hered. pet. 5. 4. f L. 75. D. h. t L. 93. pr. eod. g L. 16. D. h. t. h L. 6. §. 4. L. 34. pr. 96. eod. L. 24. D. de cond. et dem. 35. 1. cf. L. 74. §. 2. 3. D. h. t. i L. 8. pr. eod. §. 5. 6. J. h. t. L. 40. D. de dolo. 4. 3. IL. 21. §. 5. 6. D. quod. met. 4. 2. L. 85. D. h. t. cf. L. 6. §. 7. eod. §. 61. Anm. 2.

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§. 7. J. h. t. 2. 19. cf. L. 12. Cod. h. t. 6. 30.

Sinn, oder stillschweigend durch Handlungen, die den Umständen näch nicht anders auszulegen sind, als daß der Handelnde sich als Erben betrachte, pro herede gestio . Eine besondere Form der Willenserklärung ist nicht erforderlich, wenn sie nicht etwa zur Bedingung der Erbeinseßung gesezt ist. Die Erbantretung kann auch durch einen Andern für den Berufenen erklärt, diesem aber der Regel nach nicht ohne dessen eigenen Willen durch jenen als Stellvertreter die Erbschaft erworben worden 2. Jedoch erwerben 1) juristische Personen die Erbschaft durch ihre rechtmäßigen Vertreter, deren Versäumniß auch ihnen nicht zum Nachtheil gereichen soll d. 2) Für Unmündige und Minderjährige kann deren Vormund allein antretene, oder 3) der Vater, in dessen Gewalt sie sich befinden, wogegen diese jedoch Restitution erlangen können, mit der Wirkung, daß alsdann die Erbschaft als dem Vater selbst erworben angesehen wird 3.

Anm. 1 L. 17. Cod. h. t. Cretionum scrupulosam solennitatem hac lege penitus amputari decernimus. Ueber diese cretio des ältern Rechts vgl. Gai. II. 164...168. 170...173. Ulp. XXII. 27...34. Zur Erlangung der prätorischen Erbfolge war eine Erklärung vor Gericht erforderlich, die auch im Justinianischen Recht noch vorkommt. L. 9. Cod. qui adm. ad b. p. 6. 9. §. 7. J. de b. p. 3. 9. cf. L. 7. §. 3. Cod. de cur. fur. 5. 70. Diese wird daher von Vielen auch jetzt noch bei denjenigen erfordert, welche nur iure praetorio berufen sind, namentlich bei der b. p. ex edicto unde vir et uxor (§. 480.). Allein die Praxis hat diesen Unterschied da, wo die b. p. als definitive Erbfolge stattfindet, durchgängig unbeachtet gelassen, und es hat sehr den Anschein, daß er auch schon im Just. Rechte nicht mehr praktisch war. Vgl. Leist, bon. poss. II. 2. S. 235. fg. S. 376. fg. 413. fg.

2 Ob die Erbantretung durch Stellvertreter möglich sey? ist streitig. Die Verneinung gründet sich auf L. 90. pr. D. h. t. Paulus respondit, per curatorem (nach Hal. per procuratorem) hereditatem acquiri non posse. cf. L. 54. pr. D. de acquir. dom. 41. 1. Puchta §. 497. not. f. vgl. Mühlenbruch Bd. 42. S. 396. fg. Aber die Agnition der bonorum possessio, die doch als pro herede gestio angesehen wird (L. 12. Cod. h. t.), kann durch einen Bevollmächtigten geschehen, und selbst die ohne Auftrag vorgenommene durch Genehmigung des Berufenen wirksam werden (L. 3. §. 7. L. 15. 16. D. de b. p. 37. 1.). Daher behaupten Andere schon für das Justinianische und vollends für das heutige Recht allgemein die Möglichkeit des Erbschafterwerbes durch

b L. 69. D. h. t. 29. 2. L. 19. 22. §. 14. Cod. h. t. 6. 30.

• §. 7. J. 1. c. L. 20. 21. pr. §. 1. 2. L. 24. 86. §. 2. L. 87. D. eod. cf. L. 13. D. de cond. instit. 28. 7. L. 62. D. h. t. L. 3. §. 4. D. de b. p. 37. 1. cf. L. 1. §. 2. D. de off. procur.

Caes. 1. 19.

e

L. 18. §. 2. 4. Cod. h. t. 6. 30. cf. L. 7. §. 1. L. 8. 11. D. de b. p. 37. 4. L. 11. D. de auct. tut. 26. 8. L. 3. 7. Cod. qui adm. ad b. p. 6. 9. f L. 18. pr. §. 4. Cod. h. t. L. 8. §. 4. 6. Cod. de bon. quae lib. 6. 61.

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